听(1) M盲nner k枚nnen vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkr盲ften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
听(2) 1Wer aus Gewissensgr眉nden den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. 2Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht 眉bersteigen. 3Das N盲here regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeintr盲chtigen darf und auch eine M枚glichkeit des Ersatzdienstes vorsehen mu脽, die in keinem Zusammenhang mit den Verb盲nden der Streitkr盲fte und des Bundesgrenzschutzes steht.
听(3) 1Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, k枚nnen im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen f眉r Zwecke der Verteidigung einschlie脽lich des Schutzes der Zivilbev枚lkerung in Arbeitsverh盲ltnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in 枚ffentlich-rechtliche Dienstverh盲ltnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der 枚ffentlichen Verwaltung, die nur in einem 枚ffentlich-rechtlichen Dienstverh盲ltnis erf眉llt werden k枚nnen, zul盲ssig. 2Arbeitsverh盲ltnisse nach Satz 1 k枚nnen bei den Streitkr盲ften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der 枚ffentlichen Verwaltung begr眉ndet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverh盲ltnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbev枚lkerung sind nur zul盲ssig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
听(4) 1Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanit盲ts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten milit盲rischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so k枚nnen Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten f眉nfundf眉nfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. 2Sie d眉rfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
听(5) 1F眉r die Zeit vor dem Verteidigungsfalle k枚nnen Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Ma脽gabe des Artikels 80a Abs. 1 begr眉ndet werden. 2Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, f眉r die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. 3Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
听(6) 1Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskr盲ften f眉r die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Aus眉bung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschr盲nkt werden. 2Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.