[Vorspann]
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats 鈥
in Anbetracht der Allgemeinen Erkl盲rung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verk眉ndet worden ist;
in der Erw盲gung, dass diese Erkl盲rung bezweckt, die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung der in ihr aufgef眉hrten Rechte zu gew盲hrleisten;
in der Erw盲gung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, und dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist;
in Bekr盲ftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten durch eine wahrhaft demokratische politische Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verst盲ndnis und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zugrunde liegenden Menschenrechte gesichert werden;
entschlossen, als Regierungen europ盲ischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an politischen 脺berlieferungen, Idealen, Achtung der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie bestimmter in der Allgemeinen Erkl盲rung aufgef眉hrter Rechte zu unternehmen 鈥
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Art. 1
Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt 1 bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
Art. 2 - 18 Abschnitt I Rechte und Freiheiten
Art. 2 Recht auf Leben
听(1) 1Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich gesch眉tzt. 2Niemand darf absichtlich get枚tet werden, au脽er durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verh盲ngt hat, f眉r das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
听(2) Eine T枚tung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
听 a) |
jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; |
听 b) |
jemanden rechtm盲脽ig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtm盲脽ig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; |
听 c) |
einen Aufruhr oder Aufstand rechtm盲脽ig niederzuschlagen. |
Art. 3 Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
听(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
听(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
听(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
听 a) |
eine Arbeit, die 眉blicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; |
听 b) |
eine Dienstleistung milit盲rischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in L盲ndern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgr眉nden anerkannt ist; |
听 c) |
eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notst盲nde oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; |
听 d) |
eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den 眉blichen B眉rgerpflichten geh枚rt. |
Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
听(1) 1Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. 2Die Freiheit darf nur in den folgenden F盲llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
听 a) |
rechtm盲脽ige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust盲ndiges Gericht; |
听 b) |
rechtm盲脽ige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtm盲脽igen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erf眉llung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
听 c) |
rechtm盲脽ige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorf眉hrung vor die zust盲ndige Gerichtsbeh枚rde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begr眉ndeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
听 d) |
rechtm盲脽ige Freiheitsentziehung bei Minderj盲hrigen zum Zweck 眉berwachter Erziehung oder zur Vorf眉hrung vor die zust盲ndige Beh枚rde; |
听 e) |
rechtm盲脽ige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts眉chtigen und Landstreichern; |
听 f) |
rechtm盲脽ige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
听(2) Jeder festgenommenen Person muss innerhalb m枚glichst kurzer Frist in einer ihr verst盲ndlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gr眉nde f眉r ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
听(3) 1Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverz眉glich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben erm盲chtigten Person vorgef眉hrt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung w盲hrend des Verfahrens. 2Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit f眉r das...