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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsabgabe zugunsten des Steinkohlenbergbaus, sog. Kohlepfennig, nicht verfassungskonform
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Leitsatz (amtlich)
1. Um die bundesstaatliche Finanzverfassung wie auch die Budgethoheit des Parlaments vor St枚rungen zu sch眉tzen und den Erfordernissen des Individualschutzes der Steuerpflichtigen im Blick auf die Belastungsgleichheit Rechnung zu tragen, ist eine Sonderabgabe nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen zul盲ssig; sie mu脽 deshalb eine seltene Ausnahme bleiben.
2. Die Ausgleichsabgabe nach 搂 8 Drittes Verstromungsgesetz (sog. Kohlepfennig) ist nicht als Sonderabgabe zu rechtfertigen, weil sie eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern belastet, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit f眉r die Aufgabe trifft, den Steinkohleneinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern.
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Normenkette
GG Art.听2 Abs. 1, Art.听72, 74 Nr. 11, Art.听105, 110 Abs. 1; VerstromG 3 搂搂听1-2, 8 Abs. 1, 搂听10 Abs.听1 S. 1, Abs.听2-3, 搂听11; BVerfGG 搂听31 Abs. 2, 搂搂听35, 79 Abs. 1
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Verfahrensgang
AG Moers (Urteil vom 28.04.1986; Aktenzeichen 6 C 757/85) |
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Tenor
1. Das Gesetz 眉ber die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizit盲tswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) ist in der der Bekanntmachung vom 17. November 1980 (Bundesgesetzbl. Teil I Seite 2137) zugrundeliegenden Fassung 鈥 mit Ausnahme der 搂 12, 搂 13 Absatz 1 Nummer 5, Abs盲tze 2 bis 4 und 6 bis 9, 搂 15 und 搂 17 鈥 mit Artikel 74 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 28. April 1986 鈥 6 C 757/85 鈥 verletzt den Beschwerdef眉hrer insoweit in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Nummer 11, Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes, als dieser zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz und der darauf entfallenden Umsatzsteuer verurteilt wird. Das Urteil wird insoweit und im Kostenausspruch aufgehoben; die Sache wird an das Amtsgericht Moers zur眉ckverwiesen. Im 眉brigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die dem Beschwerdef眉hrer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Soweit das Dritte Verstromungsgesetz in dem unter Ziffer 1 genannten Umfang mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es l盲ngstens bis zum 31. Dezember 1995 weiter anzuwenden.
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Tatbestand
A.
Gegenstand der Entscheidung ist die G眉ltigkeit des Dritten Verstromungsgesetzes, soweit danach eine Ausgleichsabgabe (sog. Kohlepfennig) zu erheben ist.
I.
Der Beschwerdef眉hrer wurde von der Rheinisch-Westf盲lischen Elektrizit盲tswerk AG (RWE) aufgrund eines Vertrages mit Strom beliefert. Mit der Jahresrechnung 1985 forderte die RWE einen Restbetrag von DM 518,50. Der Beschwerdef眉hrer zahlte lediglich DM 377,45. Der verbleibende Betrag setzte sich zusammen aus der Mehrbelastung durch die sog. lineare Komponente des Stromtarifs gem盲脽 搂 3 a der Verordnung 眉ber allgemeine Tarife f眉r die Versorgung mit Elektrizit盲t (Bundestarifordnung Elektrizit盲t) 鈥 BTO Elt 鈥 vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865) i.d.F. der Zweiten Verordnung zur 脛nderung der BTO Elt vom 30. Januar 1980 (BGBl. I S. 122) und aus dem auf den Verbrauch des Beschwerdef眉hrers entfallenden Anteil an der Ausgleichsabgabe 鈥濳ohlepfennig鈥) gem盲脽 搂 8 des Gesetzes 眉ber die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizit盲tswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3473) i.d. Neufassung vom 17. November 1980 (BGBl. I S. 2137). Die lineare Komponente kappt f眉r private Haushalte die bei wachsendem Stromverbrauch vorgesehene Degression des Durchschnittsstrompreises pro verbrauchter Kilowattstunde ab einer bestimmten Verbrauchsmenge. Der Beschwerdef眉hrer h盲lt diese beiden Preiskomponenten f眉r verfassungswidrig.
Auf die Klage der RWE wurde der Beschwerdef眉hrer vom Amtsgericht Moers rechtskr盲ftig verurteilt, den Restbetrag zuz眉glich Proze脽zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich seine Verfassungsbeschwerde.
II.
1. Die Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz ist Teil eines Ma脽nahmenb眉ndels, mit dem der Bund seit Jahrzehnten den deutschen Steinkohlenbergbau st眉tzt (脺berblick bei Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, Kommentar Bd. II, Stand 1993, Anhang XI, S. 23 ff.; s.a. BVerfGE 30, 292 鈮293 ff.鈮; W. M枚schel, Energiepolitik im Umbruch, JZ 1989, S. 713 ff.). Der deutsche Steinkohlenbergbau hat in den vergangenen vierzig Jahren aufgrund mehrerer Umst盲nde wie ung眉nstiger geologischer Bedingungen, hoher Arbeitskosten, der Belastung mit Alt- und Erblasten sowie Haldenkosten an Wettbewerbsf盲higkeit eingeb眉脽t; andererseits erscheint dem Gesetzgeber eine Stabilisierung des deutschen Steinkohlenbergbaus aus energie-, sozial- und regionalpolitischen Gr眉nden erforderlich.
a) Ziel des Dritten Verstromungsgesetzes ist es, im Interesse der Sicherheit der Elektrizit盲tsversorgung den Anteil der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung von elektrischer Energie und Fernw盲rme im Geltungsbereich des Gesetzes in bestimmter H枚he zu erhalten und den deutschen Steinkohlenbergbau zu stabilisieren (vgl. 搂 1 Drittes Verstromungsgesetz sowie Begr眉ndung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf BTDrucks. 7/1991, S. 11, I. Nr. 1). Deshalb wird ein unselbst盲ndiges Sonderverm枚gen des Bundes mit dem Namen 鈥濧usgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes鈥 gebildet (搂 2 Abs. 1 Satz 1), das durch das Bundesamt f眉r gewerbliche Wirtschaft verwaltet wird (搂 2 Abs. 1 Satz 2). Das Bundesamt gew盲hrt aus Mitteln des Sonderverm枚gens nach einem gesetzlichen Verteilungsschl眉ssel Zusch眉sse an Unternehmen, die deutsche Steinkohle zur Energieerzeugung einsetzen. Insoweit ist es erm盲chtigt, mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Kassenverst盲rkungskredite bis zur Gesamth枚he von 500 Mio. DM aufzunehmen (搂 2 Abs. 6 Satz 1). Dieser Betrag wurde durch das Gesetz zur 脛nderung des Dritten Verstromungsgesetzes vom 15. Juli 1987 (BGBl. I S. 1671) auf 2 Mrd. DM, sodann durch Art. 10 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) auf 4 Mrd. DM erh枚ht. Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur 脛nderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1618) hat die Zweckbestimmung 鈥瀞owie zur Tilgung von Verbindlichkeiten鈥) erweitert und die Krediterm盲chtigung unter ausdr眉cklicher Normierung einer Bundeshaftung auf 6 Mrd. DM ausgedehnt. 搂 2 Abs. 3 des zugleich als Art. 2 erlassenen Vierten Verstromungsgesetzes reduziert die Krediterm盲chtigung mit Wirkung zum 1. Januar 1996 wiederum auf 2 Mrd. DM.
Die Krediterm盲chtigungen f眉r den Ausgleichsfonds sind bislang weitgehend ausgesch枚pft worden. Zudem haben die vom Ausgleichsfonds bezuschu脽ten Kraftwerkunternehmen dem Sonderverm枚gen Zuschu脽anspr眉che gestundet. Diese 鈥瀡orgetragenen Zahlungsverpflichtungen鈥 des Fonds betrugen zum 31. Dezember 1992 rd. 2,5 Mrd. DM; die Gesamtverbindlichkeiten des Fonds 鈥 einschlie脽lich der Kreditverschuldung 鈥 lagen bei rd. 4,5 Mrd. DM (BTDrucks. 12/6533, S. 7, IV. Nr. 3). Als Sonderverm枚gen des Bundes unterliegt der Ausgleichsfonds der Pr眉fung durch den Bundesrechnungshof.
Die Mittel des Sonderverm枚gens werden durch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht. Schuldner der Abgabe sind die Energieversorgungsunternehmen (EVU), die Elektrizit盲t an Endverbraucher im Geltungsbereich des Gesetzes liefern, und die industriellen Eigenerzeuger von Elektrizit盲t, soweit sie diese selbst verbrauchen (sog. industrielle Kraftwirtschaft). Das Gesetz sieht vor, da脽 die Abgabebelastung durch die EVU auf die Endverbraucher abgew盲lzt werden kann. Auch bei bereits bestehenden Vertragsverh盲ltnissen d眉rfen die Strompreise um einen entsprechenden Prozentsatz angehoben werden.
Die H枚he der Abgabe wird durch den Bundesminister der Wirtschaft aufgrund einer Sch盲tzung des voraussichtlichen Bedarfs jeweils f眉r ein Jahr im voraus festgelegt. Sie betrug bislang zwischen 3,24 % (f眉r die Jahre 1975 und 1976) und 8,5 % (f眉r das Jahr 1989) des Strompreises f眉r den Endabnehmer.
Das Aufkommen der Ausgleichsabgabe ist von 778 047 449,94 DM im Jahre 1975 (Haushaltsrechnung und Verm枚gensrechnung des Bundes f眉r das Haushaltsjahr 1975, S. 2499) auf 5 468 991 077,96 DM im Jahre 1992 (Haushaltsrechnung und Verm枚gensrechnung des Bundes f眉r das Haushaltsjahr 1992, S. 150) angestiegen. Die Ausgleichsabgabe erbringt unter allen parafiskalischen Abgaben das bei weitem gr枚脽te Aufkommen (Dietz, Wirtschaft und Statistik 1987, S. 260 鈮264鈮). Zudem erweitert die Abgabe die Bemessungsgrundlage f眉r die Umsatzsteuer und verschafft damit dem Bund und den L盲ndern zus盲tzliche Umsatzsteuereinnahmen.
b) Das Dritte Verstromungsgesetz wurde in der f眉r das Ausgangsverfahren geltenden Fassung am 17. November 1980 bekanntgemacht (BGBl. I S. 2137). Die einschl盲gigen Vorschriften lauteten:
鈥灺 1
Bestimmung des Steinkohleneinsatzes
Im Interesse der Sicherheit der Elektrizit盲tsversorgung soll der Anteil der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung von elektrischer Energie und Fernw盲rme in Kraftwerken im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer H枚he erhalten werden, die eine Abnahme deutscher Steinkohle durch die Elektrizit盲tswirtschaft in den Jahren 1981 bis 1985 in H枚he von 191 Millionen Tonnen Steinkohleneinheiten (SKE), in den Jahren 1986 bis 1990 in H枚he von 215 Millionen Tonnen SKE und in den Jahren 1991 bis 1995 in H枚he von 232,5 Millionen Tonnen SKE gew盲hrleistet.
搂 2
Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes
(1) Es wird ein unselbst盲ndiges Sonderverm枚gen des Bundes mit dem Namen 鈥濧usgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes鈥 gebildet. Das Sonderverm枚gen wird vom Bundesamt f眉r gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) verwaltet.
(2) Das Bundesamt gew盲hrt aus Mitteln des Sonderverm枚gens
- Zusch眉sse zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle bei der Erzeugung von Elektrizit盲t und Fernw盲rme gegen眉ber dem Einsatz von schwerem Heiz枚l entstehen, nach 搂 3 Abs. 1 bis 4,
- Zusch眉sse zu Investitionskosten nach 搂 4 Abs. 1,
- Zusch眉sse zu Stromtransportkosten nach 搂 4 Abs. 2,
- Zusch眉sse f眉r Zusatzmengen nach 搂 5,
- Zusch眉sse f眉r niederfl眉chtige Kohle und zum Ausgleich von Revierunterschieden nach 搂 6,
- Zusch眉sse f眉r eine Verstromungsreserve nach 搂 7,
- Zusch眉sse nach 搂 16.
Au脽er f眉r die in Satz 1 genannten Zwecke darf das Sonderverm枚gen nur f眉r die Kosten der Verwaltung verwendet werden.
搂 8
Ausgleichsabgabe
(1) Die Mittel des Sonderverm枚gens werden durch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht.
(2) Schuldner der Ausgleichsabgabe sind die Elektrizit盲tsversorgungsunternehmen, die Elektrizit盲t an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern, sowie Eigenerzeuger von Elektrizit盲t, soweit sie diese selbst verbrauchen. Die Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben bei Eigenerzeugern von Elektrizit盲t, deren Erzeugungsanlagen insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als 1 Megawatt aufweisen.
(3) 鈥
(4) Der Bundesminister f眉r Wirtschaft wird erm盲chtigt, durch Rechtsverordnung den Prozentsatz in gleicher H枚he f眉r die Elektrizit盲tsversorgungsunternehmen und f眉r die Eigenerzeuger jeweils f眉r ein Kalenderjahr im voraus festzusetzen. Er hat dabei zu ber眉cksichtigen, da脽 das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den vom Bundesamt zu sch盲tzenden Bedarf an Mitteln decken soll; f眉r die Berechnung ist die Summe der voraussichtlichen Erl枚se aus Lieferungen an Endverbraucher und des voraussichtlichen Gesamtwertes der von den Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizit盲t zugrunde zu legen. 鈥
(5) Bei Elektrizit盲tsversorgungsunternehmen ist der Prozentsatz nach Absatz 4 f眉r die aus der Lieferung von Elektrizit盲t an Endverbraucher in dem jeweiligen Land erzielten Erl枚se 鈥 abzuwandeln:
鈥
Der Bundesminister f眉r Wirtschaft hat die sich danach f眉r die einzelnen L盲nder ergebenden Prozents盲tze in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festzulegen; die Prozents盲tze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
鈥
搂 10
Weitergabe der Belastung
(1) Beruht die Lieferung von Elektrizit盲t an Endverbraucher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach 搂 8 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 abgeschlossen worden ist, so kann das Elektrizit盲tsversorgungsunternehmen im Falle der erstmaligen Festsetzung oder der Heraufsetzung der Ausgleichsabgabe eine Anhebung des Entgelts f眉r die Elektrizit盲tslieferungen verlangen, f眉r die die erstmalig festgesetzte oder erh枚hte Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. 鈥
(2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Belastung des Endverbrauchers gilt bis zur H枚he des nach 搂 8 Abs. 5 ma脽gebenden Prozentsatzes nicht als Bestandteil der Preise im Sinne der Verordnung 眉ber das Verbot von Preiserh枚hungen vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) und der Bundestarifordnung Elektrizit盲t vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), zuletzt ge盲ndert durch Verordnung vom 30. Januar 1980 (BGBl. I S. 122).
(3) Gibt das Elektrizit盲tsversorgungsunternehmen die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Belastung an Endverbraucher weiter, so sind der nach 搂 8 Abs. 5 ma脽gebende Prozentsatz und der absolute Betrag der Belastung unter der Bezeichnung 鈥濧usgleichsabgabe zur Sicherung der Elektrizit盲tsversorgung nach dem Dritten Verstromungsgesetz鈥 in den Rechnungen 眉ber Elektrizit盲tslieferungen gesondert auszuweisen.
搂 11
贬盲谤迟别办濒补耻蝉别濒
(1) Das Elektrizit盲tsversorgungsunternehmen darf eine Anhebung des Entgelts nach 搂 10 Abs. 1 nicht verlangen, wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher Elektrizit盲t abnimmt, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes nachweist, da脽 die sich aus der Anhebung seines Entgelts ergebende Belastung eine unbillige H盲rte bedeuten w眉rde.
(2) Das Bundesamt stellt auf Antrag des Unternehmens jeweils l盲ngstens f眉r ein Kalenderjahr im voraus fest, ob die Belastung im einzelnen Falle ganz oder teilweise eine unbillige H盲rte bedeuten w眉rde, und erteilt hier眉ber eine Bescheinigung. Eine unbillige H盲rte im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn die Belastung wesentlich dazu beitr盲gt, da脽 eine Gef盲hrdung der wirtschaftlichen Existenz des einzelnen Unternehmens oder eines Unternehmensteils oder einer Betriebst盲tte droht. Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung die Belastung der 眉brigen Endverbraucher zu ber眉cksichtigen.鈥
F眉r den im Ausgangsverfahren erheblichen Abrechnungszeitraum (13. Juni 1984 bis 10. Juni 1985) galten die aufgrund des 搂 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Drittes Verstromungsgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers f眉r Wirtschaft 眉ber den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz f眉r das Jahr 1984 vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1430) und f眉r das Jahr 1985 vom 6. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1487).
c) Die Bundesregierung rechtfertigte die Abgabenregelung und die 脺berw盲lzungsm枚glichkeit in der Begr眉ndung des Regierungsentwurfs wie folgt:
鈥濪ie Bundesregierung vertritt im Energieprogramm die Auffassung, da脽 die Sicherheit der Elektrizit盲tsversorgung und die daf眉r notwendige Unabh盲ngigkeit von den Risiken der Entwicklung des Weltmineral枚lmarktes es rechtfertigen, die Finanzierung der Mehrkosten im Elektrizit盲tsbereich selbst zu suchen und dementsprechend die 枚ffentlichen Haushalte ab 1975 insoweit freizustellen.
F眉r die k眉nftige Finanzierung der Steinkohlenverstromung soll mit dem vorgelegten Gesetzentwurf eine wirtschafts- verwaltungsrechtliche Ausgleichsabgabe der Elektrizit盲tswirtschaft geschaffen werden, deren Regelungsbefugnis f眉r den Bund sich aus Art. 74 Nr. 11 Grundgesetz ergibt. Durch diesen Finanzierungsweg soll ein wirtschaftlicher Ausgleich zwischen den Unternehmen, die 眉berwiegend kosteng眉nstige Einsatzenergien zur Verf眉gung haben, und denjenigen, die die kostenung眉nstigere Steinkohle zur Elektrizit盲tserzeugung verwenden, herbeigef眉hrt werden鈥 (BTDrucks. 7/1991, S. 11 f., I. Nr. 4)
鈥濫s handelt sich um eine wirtschaftslenkende Ma脽nahme, durch die finanzielle Ungleichheiten innerhalb der Elektrizit盲tswirtschaft ausgeglichen werden sollen. Das Aufkommen flie脽t nicht als Einnahme in die 枚ffentlichen Haushalte, sondern einem vom Bundesamt f眉r gewerbliche Wirtschaft verwalteten Sonderverm枚gen zu, aus dem die nach diesem Gesetz vorgesehenen Zahlungen an die kohleverstromenden Unternehmen geleistet werden. Es handelt sich dabei um eine auf Gesetz gegr眉ndete Selbsthilfe der Wirtschaft, die auf freiwilliger interner Basis nicht hatte zustande kommen k枚nnen鈥 (BTDrucks. 7/1991, S. 15, II. zu 搂 4 Abs. 1).
Den von der Ausgleichsabgabe betroffenen Unternehmen 鈥瀢ird die Weitergabe dieser Belastung an ihre Abnehmer erm枚glicht. Da abgabepflichtig lediglich letztverbrauchende Abnehmer versorgende Unternehmen sind, handelt es sich bei den Abnehmern entweder um Kunden, die nach Tarifvertrag versorgt werden (Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft) oder um solche letztverbrauchende Sonderkunden, die aufgrund standardisierter 鈥 oder individuell ausgehandelter Einzelvertr盲ge 鈥 Elektrizit盲t beziehen鈥 (BTDrucks. 7/1991, S. 16, II. zu 搂 6).
d) Nachdem die finanzielle Grundlage f眉r die Verstromung deutscher Steinkohle geschaffen worden war, schlossen die Vereinigung Deutscher Elektrizit盲tswerke (VDEW) e.V. f眉r 42 stromerzeugende EVU und der Gesamtverband des Deutschen Steinkohlenbergbaus (GVSt) f眉r sechs Steinkohlenbergbauunternehmen am 10. Mai 1977 den sog. Zehnjahresvertrag, der als Anlage 3 Vereinbarungsgrunds盲tze enth盲lt, wonach die EVU sich in privatrechtlichen Einzelvertr盲gen mit den Steinkohlenbergbauunternehmen verpflichten, vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1987 bestimmte Steinkohlenmengen abzunehmen (abgedruckt bei Obernolte/Danner, a.a.O., Anhang XI, S. 126 ff.). 1980 wurde der Zehnjahresvertrag durch den sog. Jahrhundertvertrag ersetzt (abgedruckt bei Obernolte/Danner, a.a.O., Anhang XI, S. 132 ff.).
Das Gesamtvertragswerk bietet dem deutschen Steinkohlenbergbau die Sicherheit, feste, langfristig vorherbestimmte Anteile seiner F枚rderung zu kostendeckenden Preisen an die Elektrizit盲tswirtschaft absetzen zu k枚nnen.
2.a) Nach der vom Amtsgericht im Ausgangsverfahren vertretenen Auffassung sind die Vorschriften des Dritten Verstromungsgesetzes 眉ber die Ausgleichsabgabe formell und materiell verfassungsm盲脽ig. Insbesondere verletze die Erhebung der Abgabe nicht die Art. 106 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 1 GG, da es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Sonderabgabe handele. Die Abgabe werde nicht wie eine Steuer zur Erzielung von Einnahmen f眉r den allgemeinen Finanzbedarf erhoben oder zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet, sondern diene der Verfolgung eines bestimmten Sachzwecks.
Der Bundesgesetzgeber sei gem盲脽 Art. 74 Nr. 11 GG zur Regelung der Sonderabgabe befugt. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien zur Bestimmung der Zul盲ssigkeit einer solchen Abgabe (Hinweis auf BVerfGE 67, 256) seien erf眉llt. Die Abgabe nehme die EVU in Anspruch, die sich durch ihre gemeinsame Aufgabe der Stromversorgung von anderen Gruppen und insbesondere von der Allgemeinheit abh枚ben.
F眉r die Frage der Gruppenhomogenit盲t komme es nicht auf die Abnehmer an, die sich m枚glicherweise von der Allgemeinheit nicht ohne weiteres abgrenzen lie脽en, sondern auf die EVU als Abgabenschuldner. Dem stehe die M枚glichkeit der Abw盲lzung auf die Endverbraucher nach 搂 10 Drittes Verstromungsgesetz nicht entgegen.
Des weiteren bestehe eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck. Das Dritte Verstromungsgesetz wolle den Einsatz von Steinkohle in der Energieerzeugung steigern, um eine gr枚脽ere Unabh盲ngigkeit der EVU vom Erd枚l zu gew盲hrleisten und somit die Elektrizit盲tsversorgung sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Zweckes treffe die EVU eine im Vergleich zur Allgemeinheit besondere Gruppenverantwortung, da sie Energieversorger seien und ihre Monopolstellung sie gem盲脽 搂 6 Abs. 1 EnWG zur Energieversorgung verpflichte. Insoweit stelle sich die Ausgleichsabgabe als vom Gesetzgeber erzwungene Selbsthilfe der EVU dar.
Allerdings liege die Sicherstellung der Energieversorgung auch im Interesse der Allgemeinheit; dies gelte jedoch in einem gewissen Ma脽 f眉r jede wirtschaftslenkende Ma脽nahme und schlie脽e daher die besondere Verantwortung einer Gruppe nicht aus.
Das Abgabeaufkommen werde auch im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen verwendet. Es flie脽e gem盲脽 搂 2 Drittes Verstromungsgesetz in ein unselbst盲ndiges Sonderverm枚gen des Bundes, aus dem ausschlie脽lich die in den 搂搂 3 bis 7 Drittes Verstromungsgesetz geregelten Zusch眉sse finanziert w眉rden. Diese Zusch眉sse w眉rden nur an Abgabepflichtige, n盲mlich die EVU, gezahlt. Unerheblich sei dabei, da脽 sie nicht allen Abgabepflichtigen gleicherma脽en zugute k盲men.
Schlie脽lich sei der Bundesgesetzgeber durch verschiedene Novellierungen des Dritten Verstromungsgesetzes seiner Pflicht zur Pr眉fung nachgekommen, ob die Ausgleichsabgabe beizubehalten oder aufzuheben sei.
b) Der Beschwerdef眉hrer ist der Ansicht, der Kohlepfennig sei keine Sonderabgabe, sondern eine Steuer, die alle Stromverbraucher zur Finanzierung des Jahrhundertvertrages heranziehe. Da damit praktisch jeder Inl盲nder den Kohlepfennig zahlen m眉sse, werde nicht eine von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbare Sondergruppe belastet. Das erzielte Aufkommen werde zur Sicherung der Energieversorgung sowie zur Gew盲hrleistung eines bestimmten Steinkohlenabsatzes, damit nicht zum Nutzen irgendeiner Gruppe, sondern zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet. Im 眉brigen diene die Erhaltung des deutschen Steinkohlenbergbaus keineswegs nur der Sicherung der Stromversorgung, da Kohle auch zu anderen Zwecken eingesetzt werde, die indes mit den EVU nichts zu tun h盲tten.
3. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, die Kl盲gerin des Ausgangsverfahrens (RWE) und der Gesamtverband des deutschen Steinkohlenbergbaus Stellung genommen:
a) Die Bundesregierung sieht in der Ausgleichsabgabe eine Sonderabgabe, die nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grunds盲tzen zul盲ssig sei.
Der Bundesgesetzgeber habe nach Art. 74 Nr. 11 GG die allgemeine Sachkompetenz zur Erhebung der Abgabe. Sie diene nicht der Erzielung von Einnahmen f眉r den allgemeinen Finanzbedarf und ihr Aufkommen werde nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwandt. Im Gesetz selbst komme au脽er der Belastung mit der Abgabe und der Verwendung ihres Aufkommens auch die gestaltende Einflu脽nahme auf die Wirtschaft zum Ausdruck. Das Gesetz selbst habe daher wirtschaftsregulierenden und -lenkenden Inhalt. Die Bestimmungen des Dritten Verstromungsgesetzes s盲hen nicht lediglich die Gewinnung zweckgebundener Mittel vor, sondern tr盲fen gleichzeitig Regelungen 眉ber die Gew盲hrung von Zusch眉ssen, mit denen die Sicherheit der Elektrizit盲tsversorgung durch Verwendung heimischer Steinkohle (mit)gew盲hrleistet werden k枚nne.
Die mit der Abgabe belastete Gruppe 鈥濫lektrizit盲tswirtschaft鈥 sei auch eine homogene Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Eigenerzeuger h盲tten an der Sicherheit ihrer Versorgung mit Elektrizit盲t auf der Basis heimischer Steinkohle ein ebensolches Interesse wie die EVU und tr眉gen unter diesem spezifischen Blickwinkel eine vergleichbare Verantwortung.
Unsch盲dlich sei, da脽 das Dritte Verstromungsgesetz die Weitergabe der Ausgleichsabgabe im Strompreis gestatte. Abgabeschuldner blieben in jedem Falle die Unternehmen der Elektrizit盲tswirtschaft. Abgaben w眉rden in der Regel 眉ber die Preise an den Verbraucher weitergegeben. Die ausdr眉ckliche Gestattung in 搂 10 Drittes Verstromungsgesetz erkl盲re sich daraus, da脽 der Abw盲lzung sonst preis- und tarifrechtliche Hindernisse entgegenst眉nden.
Die mit der Abgabe belastete Gruppe der Elektrizit盲tswirtschaft stehe zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer spezifischen Beziehung: Das Energiewirtschaftsgesetz weise die Stromerzeugung und die Stromversorgung nicht der staatlichen Sph盲re, sondern den EVU und der industriellen Kraftwirtschaft zu. Aus dieser Sachn盲he resultiere eine besondere Verantwortung f眉r die Erf眉llung der mit der Abgabe zu finanzierenden Aufgabe.
Das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe werde auch ausschlie脽lich gruppenn眉tzig verwendet, n盲mlich f眉r Zusch眉sse an abgabepflichtige Unternehmen der Elektrizit盲tswirtschaft sowie zur Verwaltung des Sonderverm枚gens.
b) Die Bayerische Staatsregierung weist zun盲chst darauf hin, da脽 der Mittelbedarf des Ausgleichsfonds 鈥瀍xplosionsartig gestiegen sei鈥 und die Belastungen des bayerischen Stromverbrauchers einen nie erwarteten Umfang angenommen h盲tten. Der Kohlepfennig begegne erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Abgabe verfolge einen Finanzierungszweck und sei daher nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Ma脽st盲ben zur Zul盲ssigkeit von Ausgleichs-Finanzierungsabgaben zu pr眉fen. Diesen Ma脽st盲ben werde der Kohlepfennig nicht gerecht.
Die Abgabe belaste nicht eine homogene abgrenzbare Gruppe. Davon k枚nnte allenfalls gesprochen werden, wenn man das Blickfeld auf die formalen Schuldner der Abgabe beschr盲nke, n盲mlich die EVU und die Eigenerzeuger von Elektrizit盲t. Materiell betroffen seien jedoch die mit der Ausgleichsabgabe faktisch in Anspruch genommenen Stromverbraucher. Diese bildeten keine von der Allgemeinheit abgrenzbare gesellschaftliche Gruppe.
Eine Finanzierung durch eine Sonderabgabe sei zudem nur dann gerechtfertigt, wenn die belastete Gruppe der finanzierten Aufgabe eindeutig n盲her stehe als die Allgemeinheit der Steuerzahler oder andere Gruppen der Gesellschaft. Dies sei selbst bei der Elektrizit盲tswirtschaft nicht der Fall.
脺berdies diene die Absatzsicherung f眉r die deutsche Steinkohle der Sicherheit nicht nur der Stromversorgung, sondern der Energieversorgung insgesamt. Diese aber falle weder in den Verantwortungsbereich der Stromversorger noch der Stromverbraucher.
Die Abgabe treffe zudem die Stromverbraucher in unterschiedlichem Ma脽e, obwohl sie dem Abgabezweck insoweit nicht unterschiedlich nahe st眉nden. Revierferne L盲nder finanzierten den Steinkohlenbergbau in erheblich h枚herem Umfang, als es ihrem Anteil an der dadurch gewonnenen Versorgungssicherheit entspreche. Die bayerischen Verbraucher h盲tten von 1976 bis 1987 in den Verstromungsfonds ca. 2,2 Mrd. DM mehr einbezahlt als ihnen mittelbar 眉ber Zusch眉sse an die bayerische Elektrizit盲tswirtschaft wieder zugeflossen seien. Dagegen h盲tten die Stromverbraucher z.B. in Nordrhein-Westfalen im gleichen Zeitraum einen Positivsaldo von mehr als 4,8 Mrd. DM aufzuweisen.
Die Konzeption der Ausgleichsabgabe f眉hre auch dazu, da脽 z.B. bei sinkenden 脰lpreisen die Strompreise dort tendenziell stiegen, wo viel Kernenergie zur Verstromung eingesetzt werde, und dort s盲nken, wo ein hoher Kohleverstromungsanteil bestehe, obwohl der vorgebliche Zweck des Dritten Verstromungsgesetzes, die Sicherheit der Elektrizit盲tsversorgung, davon nicht ber眉hrt werde. Sinkende 脰lpreise f眉hrten also per Saldo zur Belastung der Stromverbraucher in den revierfernen L盲ndern und zur Entlastung der Stromverbraucher in den Revierl盲ndern.
Zudem bestehe zwischen der Belastung und den durch die Sonderabgabe finanzierten Beg眉nstigungen keine sachgerechte Verkn眉pfung; die Erhaltung des Absatzes der deutschen Steinkohle aus arbeitsmarkt- und regionalpolitischen Gr眉nden liege weder im spezifischen Interesse der Elektrizit盲tswirtschaft noch der Stromverbraucher, sondern im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer und ihrer Familien, der betroffenen Region oder im Gesamtinteresse. Die Erh枚hung der Versorgungssicherheit sei ein Interesse aller.
c) Nach Ansicht der RWE ist die Ausgleichsabgabe verfassungsm盲脽ig. Sie sei ihrer Idee und Funktion nach eine zul盲ssige Sonderabgabe. Die Schuldner der Ausgleichsabgabe, n盲mlich die EVU und die industrielle Kraftwirtschaft, bildeten eine abgrenzbare und homogene gesellschaftliche Gruppe. Diese stehe dem Zweck der Abgabenerhebung, die Elektrizit盲tsversorgung durch Gew盲hrleistung eines bestimmten Steinkohlenanteils an der Erzeugung von elektrischer Energie und Fernw盲rme zu sichern (搂 1 Drittes Verstromungsgesetz), n盲her als die Allgemeinheit der Steuerzahler oder andere Gruppen der Gesellschaft. Aus dieser Sachn盲he erwachse die besondere Verantwortung der Abgabeschuldner f眉r die Erreichung des von 搂 1 Drittes Verstromungsgesetz festgelegten Ziels.
Die durch die Ausgleichsabgabe aufgebrachten Mittel w眉rden auch gruppenn眉tzig verwendet. Sie fl枚ssen denjenigen Mitgliedern der belasteten Gruppe nach einem gesetzlich festgelegten Verteilungsschl眉ssel wieder zu, die deutsche Steinkohle zur Energieerzeugung einsetzten.
Der Umstand, da脽 搂 10 Drittes Verstromungsgesetz den EVU die M枚glichkeit er枚ffne, die Ausgleichsabgabe auf privatrechtlichem Wege auf die Stromkunden abzuw盲lzen, ber眉hre nicht die Stellung der EVU und Eigenerzeuger als alleinige Abgabenschuldner. Die Endverbraucher tr盲ten als abgabespezifische Gruppe nach Aufbau, Sinn und Zweck des Dritten Verstromungsgesetzes nicht in Erscheinung.
d) Der Gesamtverband des deutschen Steinkohlenbergbaus hat sich inhaltlich der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen. Erg盲nzend hat er ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Peter Selmer, Die Verfassungsm盲脽igkeit der Ausgleichsabgabe gem盲脽 搂 8 des Dritten Verstromungsgesetzes 鈥濳ohlepfennig鈥), vom 3. Mai 1993 vorgelegt.
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B.
I.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Mehrbelastung durch die lineare Komponente des Stromtarifs richtet, liegen die Voraussetzungen f眉r eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gem盲脽 搂搂 93a, 93b Satz 2, 93d Abs. 3 Satz 2 BVerfGG i.V.m. Art. 8 des F眉nften Gesetzes zur 脛nderung des Gesetzes 眉ber das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) nicht vor.
Der Verfassungsbeschwerde kommt grunds盲tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (搂 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG), da die heute geltende Bundestarifordnung Elektrizit盲t vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) ein neues Tarifmodell enth盲lt, das ohne eine lineare Komponente auskommt. F眉r nicht mehr geltendes Recht aber besteht in der Regel kein 眉ber den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsm盲脽igkeit auch noch nach seinem Au脽erkrafttreten zu kl盲ren.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in 搂 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (搂 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Eine j盲hrliche Belastung in H枚he von 61,49 DM bedeutet f眉r den Beschwerdef眉hrer keinen besonders schweren Nachteil.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zul盲ssig, soweit sich der Beschwerdef眉hrer gegen die Verurteilung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nach 搂 8 Drittes Verstromungsgesetz durch das angegriffene Urteil wendet. Das Urteil, ein Akt der rechtsprechenden Gewalt, kann durch seinen Inhalt ein Grundrecht des Beschwerdef眉hrers verletzen, wenn dieses Grundrecht bei der Urteilsfindung zu beachten war (vgl. BVerfGE 7, 198 鈮203鈮). Wesentliche Grundlage der angegriffenen Entscheidung ist die Annahme, die vom Beschwerdef眉hrer zu zahlende Ausgleichsabgabe sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Verfassungswidrigkeit dieser Abgabe kann der Beschwerdef眉hrer schon nach Art. 2 Abs. 1 GG r眉gen. Danach kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschr盲nkendes Gesetz geh枚re nicht zur verfassungsm盲脽igen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrunds盲tze versto脽e (vgl. BVerfGE 6, 32 鈮41鈮; st. Rspr.).
C.
Die Abgabe nach 搂 8 Drittes Verstromungsgesetz ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
I.
1. Die Abgabe nach 搂 8 Drittes Verstromungsgesetz ist als 鈥瀢irtschafts-verwaltungsrechtliche Ausgleichsabgabe鈥 konzipiert (Begr眉ndung der Bundesregierung, BTDrucks. 7/1991, S. 11 f., I. Nr. 4) und dementsprechend n盲her geregelt. Sie soll die Sicherung des Steinkohleneinsatzes bei der Verstromung finanzieren; ihr Aufkommen wird deshalb einem Sonderfonds, nicht dem Staatshaushalt zugef眉hrt. In dieser Ausgestaltung kann die Abgabe verfassungsrechtlich nur als Sonderabgabe gerechtfertigt werden.
Die Finanzverfassung des Grundgesetzes geht davon aus, da脽 Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden. Deshalb regelt sie, um eine Finanzordnung sicherzustellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt (vgl. BVerfGE 55, 274 鈮300鈮), die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz im wesentlichen 鈥 neben den Z枚llen und Finanzmonopolen 鈥 nur f眉r das Finanzierungsmittel der Steuer. Sie versagt es dem Gesetzgeber, selbst unter Inanspruchnahme von Sachkompetenzen, Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen f眉r den allgemeinen Finanzbedarf eines 枚ffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden. Das Steueraufkommen ist gem盲脽 Art. 110 Abs. 1 GG ausnahmslos als Einnahme in den Haushaltsplan einzustellen. Der Verfassungsgrundsatz der Vollst盲ndigkeit des Haushaltsplans hat seinen Sinn nicht nur in dessen finanzwirtschaftlicher Funktion und in dem Umstand, da脽 das Haushaltsbewilligungsrecht eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle ist; er aktualisiert auch den fundamentalen Grundsatz der Gleichheit der B眉rger bei der Auferlegung 枚ffentlicher Lasten. Dieser Grundsatz zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Nur dadurch ist gew盲hrleistet, da脽 das Parlament in regelm盲脽igen Abst盲nden den vollen 脺berblick 眉ber das dem Staat verf眉gbare Finanzvolumen und damit auch 眉ber die dem B眉rger auferlegte Abgabenlast erh盲lt, soweit sie der Verantwortung des Parlaments unterliegen. Nur so k枚nnen Einnahmen und Ausgaben vollst盲ndig den daf眉r vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden. Demgem盲脽 ist der Grundsatz der Vollst盲ndigkeit des Haushaltsplans ber眉hrt, wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisl盲ufe au脽erhalb des Budgets organisiert (BVerfGE 82, 159 鈮178 f.鈮 m.N.).
W盲hlt der Gesetzgeber als Finanzierungsmittel f眉r eine 枚ffentliche Aufgabe die Sonderabgabe, weicht er von drei grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung ab. Er beansprucht zur Auferlegung von Abgaben eine Gesetzgebungskompetenz au脽erhalb der Finanzverfassung und stellt damit einen der tragenden Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes in Frage (vgl. BVerfGE 55, 274 鈮300 f.鈮). Er gef盲hrdet durch den haushaltsfl眉chtigen Ertrag der Sonderabgabe das Budgetrecht des Parlaments und ber眉hrt damit auch die an den Staatshaushalt ankn眉pfenden Regelungen f眉r den Finanzausgleich, die Stabilit盲tspolitik, die Verschuldensgrenze, Rechnungslegung und Rechnungspr眉fung. Schlie脽lich verschiebt er die Belastung der Abgabepflichtigen von der Gemeinlast zu einer die Belastungsgleichheit der B眉rger in Frage stellenden besonderen Finanzierungsverantwortlichkeit f眉r eine Sachaufgabe. Zwar f眉hrt die Abweichung von den genannten Prinzipien nicht ausnahmslos zur Verfassungswidrigkeit einer Abgabe. Doch mu脽, um die bundesstaatliche Finanzverfassung wie auch die Budgethoheit des Parlaments vor St枚rungen zu sch眉tzen und den Erfordernissen des Individualschutzes der Steuerpflichtigen im Blick auf die Belastungsgleichheit Rechnung zu tragen, die Sonderabgabe engen Grenzen unterliegen; sie mu脽 deshalb eine seltene Ausnahme bleiben.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat in nunmehr gefestigter Rechtsprechung die Grenzen benannt, in denen Sonderabgaben allein zul盲ssig sind (vgl. BVerfGE 55, 274 鈮298 ff.鈮; 67, 256 鈮275 ff.鈮; 82, 159 鈮179 ff.鈮). Hierauf wird verwiesen (s. zuletzt BVerfGE 82, 159 鈮179 ff.鈮).
II.
Die Ausgleichsabgabe nach 搂 8 Drittes Verstromungsgesetz belastet eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit f眉r die Aufgabe trifft, den Steinkohleeinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern. Die Abgabe ist deshalb nicht als Sonderabgabe zu rechtfertigen.
1. Die Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz belastet materiell nicht die Abgabenschuldner, die EVU, sondern die Abgabentr盲ger, die Endverbraucher. Das Dritte Verstromungsgesetz ist seiner Zielsetzung, seinem Regelungsgehalt und seinen flankierenden Vorkehrungen nach darauf angelegt, da脽 die Abgabe auf den Endverbraucher 眉berw盲lzt wird.
a) Ziel des Dritten Verstromungsgesetzes war es, im Interesse der Sicherheit der Elektrizit盲tsversorgung einen ausreichenden Anteil von Steinkohle an der Erzeugung elektrischer Energie zu erhalten. Der Gesetzgeber hat nur deshalb auf eine von ihm f眉r notwendig erachtete Festschreibung von Mindestabnahmemengen f眉r die Elektrizit盲tswirtschaft verzichtet, weil diese bereit war, sich vertraglich zum Einsatz bestimmter Steinkohlemengen zu verpflichten (BTDrucks. 7/1991, S. 11, I. Nr. 2). Das Dritte Verstromungsgesetz sollte diesen vertraglichen Vereinbarungen durch Belastung der Verbraucher das finanzielle Fundament verschaffen, das die Vertragsparteien untereinander nicht hatten vereinbaren k枚nnen (vgl. BTDrucks. 7/1991, S. 15, II. zu 搂 4 Abs. 1). Deshalb durfte der Gesetzgeber bei Erla脽 des Dritten Verstromungsgesetzes davon ausgehen, da脽 die EVU innerhalb ihrer festen, monopolisierten Absatzgebiete die Abgaben auf die Endverbraucher auch tats盲chlich abw盲lzen w眉rden.
Dementsprechend kalkulierte bereits die Begr眉ndung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung eine Erh枚hung der Strompreise infolge der Ausgleichsabgabe ein (BTDrucks. 7/1991, S. 13, I. Nr. 8); die Gegen盲u脽erung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates sah ausdr眉cklich die Inanspruchnahme der Stromverbraucher vor (BTDrucks. 7/1991, S. 25, zu I.b); in den Gesetzesberatungen wurde die Abgabe als Risikoaufpreis erkl盲rt, den der Verbraucher f眉r eine relativ sichere Elektrizit盲tsversorgung zu zahlen habe (Abg. Zywietz, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, StenBer, 7. WP, 129. Sitzung, 8. November 1974, S. 8723); er sei als Entgelt f眉r eine 鈥濾ersicherungspolice鈥 gerechtfertigt (Bundesminister f眉r Wirtschaft, Dr. Friderichs, ebd., S. 8701).
b) Nach 搂 8 Abs. 2 Drittes Verstromungsgesetz sind Schuldner der Ausgleichsabgabe nur diejenigen EVU, die Elektrizit盲t an Endverbraucher in der Bundesrepublik liefern oder als Eigenerzeuger selbst verbrauchen. Belastungsgrund ist also nicht die unternehmerische T盲tigkeit der Stromerzeugung oder der Verstromung von Kohle, sondern die Nachfrage des Verbrauchers oder der Eigenverbrauch.
Dementsprechend sieht 搂 10 Abs. 1 Satz 1 Drittes Verstromungsgesetz vor, da脽 die Energieversorger die Belastung durch die Ausgleichsabgabe an die Endverbraucher weitergeben. Mit dieser Regelung r盲umt 搂 10 die preis-, tarif-, vertrags- und wettbewerbsrechtlichen Hindernisse einer 脺berw盲lzung aus (vgl. BTDrucks. 7/1991, S. 16 f., II. zu 搂 6). Zudem bleibt die Ausgleichsabgabe nach 搂 10 Abs. 2 Drittes Verstromungsgesetz bis zur H枚he des nach 搂 8 Abs. 5 ma脽gebenden Prozentsatzes au脽erhalb der H枚chstpreise, die nur mit Genehmigung der zust盲ndigen Beh枚rden angehoben werden d眉rfen (搂 12a Abs. 1 BTO Elt i.V.m. 搂 10 Abs. 2 Drittes Verstromungsgesetz). Schlie脽lich bestimmt 搂 10 Abs. 3 Drittes Verstromungsgesetz, da脽 die Ausgleichsabgabe in den Rechnungen 眉ber Elektrizit盲tslieferungen gesondert auszuweisen ist. Die Abgabe ist also auch in der formellen Rechnungstellung 鈥 anders als bei der Umsatzsteuer 鈥 gegen眉ber jedem Verbraucher als eigenst盲ndige Belastung bewu脽t zu machen.
Auch die H盲rteregelung des 搂 11 Drittes Verstromungsgesetz best盲tigt, da脽 die Abgabe den Endverbraucher belasten soll: Die 贬盲谤迟别办濒补耻蝉别濒 handelt von der Betroffenheit des Endverbrauchers, nicht der des Stromproduzenten oder Stromversorgers. Die Billigkeitsentscheidung hat zudem die Belastung der 眉brigen Endverbraucher zu ber眉cksichtigen (搂 11 Abs. 2 Satz 3).
Die 脺berw盲lzung der Abgabe ist damit nicht nur eine marktabh盲ngige M枚glichkeit, sondern rechtlich vorbereitete und vorgesehene Regelfolge der Abgabenbelastung.
c) Diese Gesetzeslage betrifft einen Elektrizit盲tsmarkt, in dem die Stromversorger ihre Leistungen aufgrund eines Gebietsmonopols einem Nachfrager anbieten, der einem Abnahmezwang unterliegt. Insoweit 眉berbringen die Energieversorgungsunternehmen aufgrund einer rechtlichen Sonderstellung die Abgabenlast an den Endverbraucher; bei ihnen ist die Abgabe ein durchlaufender Posten. Die Unternehmen werden nur in Anspruch genommen, weil bei ihnen die Nachfrage geb眉ndelt zusammentrifft und die hieran ankn眉pfende Abgabe erhebungstechnisch erfa脽t werden kann.
2. Die mit der Abgabe belasteten Stromverbraucher bilden eine den Tr盲gern von Verbrauchsteuern 盲hnliche Allgemeinheit von Betroffenen, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit f眉r die Kohleverstromung trifft.
a) Die Ausgleichsabgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die 枚ffentliche Hand. Gemeinsam ist den Abgabetr盲gern nur der Stromverbrauch. Die blo脽e Nachfrage nach dem gleichen Wirtschaftsgut aber formt die Verbraucher nicht zu einer Gruppe, die eine Finanzierungsverantwortlichkeit f眉r eine bestimmte Aufgabe tr盲fe. Die Nachfrage mag Ankn眉pfungspunkt f眉r eine Verbrauchsteuer sein, taugt aber nicht als Grundlage f眉r eine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit, die den Nachfrager f眉r eine bestimmte struktur-, arbeitsmarkt- und energiepolitische Sicherung in Pflicht nimmt.
Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Die mit einer Sonderabgabe eingeforderte Finanzverantwortung findet keine homogene Gruppe vor, deren gemeinsame Interessenlage eine besondere Sachn盲he zur Kohleverstromung begr眉ndete. Die Art der Stromproduktion ist f眉r die Stromverbraucher unerheblich; ihr paralleles Interesse zielt eher auf die Sicherheit der jeweils individuellen Versorgung als Reflex der allgemeinen Versorgungssicherheit. Die Sicherstellung der Strom- oder Energieversorgung aber ist ein Interesse der Allgemeinheit, das deshalb als Gemeinlast 鈥 durch Steuer 鈥 finanziert werden mu脽.
b) Die Ausgleichsabgabe dient der Sicherung des Steinkohleeinsatzes bei der Stromerzeugung. Durch Stabilisierung des deutschen Steinkohlenbergbaus soll ein inl盲ndischer Energietr盲ger gest眉tzt und dadurch die Verl盲脽lichkeit und Stetigkeit der Energie- und Stromversorgung in Deutschland gew盲hrleistet werden (vgl. BTDrucks. 7/1991, S. 11, I. Nr. 1; siehe auch 搂 1 Drittes Verstromungsgesetz). Die Abgabe soll damit auch den deutschen Steinkohlenbergbau erhalten und durch eine wirtschaftliche Konsolidierung der Bergbauunternehmen die Arbeitspl盲tze in den Kohlerevieren sichern (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, StenBer, 7. WP, 129. Sitzung, 8. November 1974, S. 8708, 8719, 8724; BTDrucks. 7/1991, S. 11, I. Nr. 1 und 2). Sie f枚rdert die Nachfrage nach deutscher Steinkohle, festigt damit den Kohleabsatz und verwirklicht so regional-, arbeitsmarkt- und energiepolitische Ziele.
Das Anliegen, den deutschen Steinkohlenbergbau zu erhalten und eine auch durch Verstromung deutscher Kohle erreichte Energieversorgung zu sichern, betrifft einmal die Kohleregionen und die dort t盲tigen Unternehmen und Arbeitnehmer, sodann die Allgemeinheit all derer, die im Inland Strom verbrauchen. Das Interesse an einer Stromversorgung ist heute so allgemein wie das Interesse am t盲glichen Brot. Die Befriedigung eines solchen Interesses ist eine Gemeinwohlaufgabe des Parlaments, das Finanzierungsinstrument die Gemeinlast der Steuern.
III.
1. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz bestimmt als Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit nicht ausnahmslos die Nichtigkeit der Norm, es l盲脽t auch eine blo脽e Verfassungswidrigerkl盲rung zu (搂 31 Abs. 2, 搂 79 Abs. 1 BVerfGG). Eine Nichtigerkl盲rung w眉rde dazu f眉hren, da脽 das mit der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz verfolgte Konzept der Steinkohleverstromung unvermittelt seine Grundlage verl枚re. Das Gemeinwohl gebietet hier aber einen schonenden 脺bergang von der verfassungswidrigen zu einer verfassungsgem盲脽en Rechtslage. Dem entspricht es, da脽 sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Unvereinbarkeitserkl盲rung beschr盲nkt und zugleich gem盲脽 搂 35 BVerfGG die vor眉bergehende Weitergeltung anordnet.
2. Auch wenn f眉r die Verurteilung des Beschwerdef眉hrers zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nunmehr mit Anordnung der Weitergeltung der f眉r unvereinbar erkl盲rten Vorschriften eine Rechtsgrundlage zur Verf眉gung steht, ist das Urteil insoweit und im Kostenausspruch gleichwohl aufzuheben. Der Beschwerdef眉hrer erh盲lt durch die Zur眉ckverweisung die M枚glichkeit, die Forderung im Blick auf die Weitergeltensanordnung anzuerkennen, um insoweit der Kostenlast zu entgehen.
D.
Die Entscheidung 眉ber die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf 搂 34a Abs. 3 BVerfGG.
听
Fundstellen
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BVerfGE, 186 |