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Entscheidungsstichwort (Thema)
Halbteilungsgrundsatz keine Belastungsobergrenze f眉r Einkommensteuer und Gewerbesteuer
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Leitsatz (amtlich)
Zu der Frage, ob Art.听14 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 Satz听2 GG eine absolute Obergrenze in der N盲he einer h盲lftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") f眉r die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer bestimmt.
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Leitsatz (redaktionell)
1. Aus dem Eigentumsgrundrecht l盲sst sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der N盲he einer h盲lftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") ableiten.
2. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten durch die allgemeinen Grunds盲tze der Verh盲ltnism盲脽igkeit begrenzt.
3. Obwohl dem 脺berma脽verbot keine zahlenm盲脽ig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf die steuerliche Belastung auch h枚herer Einkommen f眉r den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeintr盲chtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt.
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Normenkette
GG Art.听1 Abs. 1 S. 1, Art.听2 Abs. 2 S. 1; EStG 搂 32a; GewStG 搂 11
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zur眉ckgewiesen.
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骋谤眉苍诲别
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob Art.听14 Abs.听2 Satz听2 GG oder der Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatz ein Verbot 眉berm盲脽iger Besteuerung begr眉nden und ob f眉r die Einkommen- und Gewerbesteuer der so genannte Halbteilungsgrundsatz, den der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22.听Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 鈮138鈮 鈥撎齎erm枚gensteuer听鈥) formuliert hat, eine Belastungsobergrenze setzt.
I.
1.听Die Beschwerdef眉hrer wurden im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag ihrer Eink眉nfte (搂听2 Abs.听3 EStG) betrug 648.595听DM. Bei der Ermittlung der gewerblichen Eink眉nfte (搂听15 EStG) wurde Gewerbesteueraufwand in H枚he von 113.170听DM als Betriebsausgabe abgezogen. Nach weiteren Abz眉gen lag das zu versteuernde Einkommen (搂听2 Abs.听5 EStG) bei 622.878听DM. Nach Ber眉cksichtigung des Entlastungsbetrages f眉r gewerbliche Eink眉nfte (搂听32c EStG a.F.) in H枚he von 24.156听DM setzte das Finanzamt Kempen mit Bescheid vom 11.听Januar 1996 die Einkommensteuer der Beschwerdef眉hrer f眉r 1994 auf 260.262听DM fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 11.听Januar 1996 setzte das Finanzamt Kempen gegen眉ber dem Beschwerdef眉hrer, der Inhaber eines Gewerbebetriebes ist, einen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in H枚he von 28.933听DM fest, von dem 28.505听DM auf den Gewerbeertrag und 428听DM auf das Gewerbekapital entfielen. Auf der Grundlage des Messbetrages setzte die Gemeinde Nettetal unter Anwendung ihres Hebesatzes in H枚he von 390听v.H. mit Bescheid vom 12.听Februar 1996 die Gewerbesteuerschuld des Beschwerdef眉hrers in H枚he von 112.836听DM fest.
2.听Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 legten die Beschwerdef眉hrer erfolglos Einspruch ein, mit dem sie ausschlie脽lich r眉gten, die Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer versto脽e gegen den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22.听Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 鈮138鈮) ausgesprochenen 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥, da die Gesamtbelastung des Einkommens mit Steuern 眉ber 50听v.H. liege. Nach der Berechnung der Beschwerdef眉hrer betrug die Gesamtbelastung mit Einkommensteuer (260.262听DM) und Gewerbesteuer (113.170听DM) bezogen auf den Gesamtbetrag der Eink眉nfte (648.595听DM) 57,58听v.H.
3.听Die von den Beschwerdef眉hrern erhobene Klage, mit der sie sinngem盲脽 beantragten, die Einkommensteuer auf 187.731听DM herabzusetzen, wies das Finanzgericht D眉sseldorf mit Gerichtsbescheid vom 5.听November 1997 鈥撎8 K 4409/97 E听鈥 (EFG 1998, S.听378) als unbegr眉ndet ab.
4.听Der Bundesfinanzhof wies die zugelassene Revision mit Urteil vom 11.听August 1999 鈥撎齒I R 77/97听鈥 (BStBl II 1999 S.听771听=听BFHE 189, 413) als unbegr眉ndet zur眉ck. Hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbeertragsteuer sei eine Bindung an die Grunds盲tze des Beschlusses vom 22.听Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ausgeschlossen. Eine Bindung ergebe sich weder aus 搂听31 Abs.听2 BVerfGG, da die in Gesetzeskraft erwachsene Entscheidungsformel nur f眉r die Verm枚gensteuer von Bedeutung sei, noch aus 搂听31 Abs.听1 BVerfGG, da sich die tragenden 骋谤眉苍诲别 nur auf den Streitgegenstand beziehen k枚nnten und Streitgegenstand des Beschlusses allein die Verfassungsm盲脽igkeit der Verm枚gensteuer gewesen sei. Im 脺brigen sei die ertragsteuerliche Belastung der Beschwerdef眉hrer verfassungsgem盲脽, so dass keine Veranlassung f眉r eine Normenkontrolle (Art.听100 GG) bestehe: Art.听14 Abs.听1 GG sei erst bei der Auferlegung einer Steuerpflicht verletzt, die den Pflichtigen 眉berm盲脽ig belaste und seine Verm枚gensverh盲ltnisse grundlegend beeintr盲chtige. Das sei bei der ertragsteuerlichen Belastung der Beschwerdef眉hrer mit 57,58听v.H. in Bezug auf den Gesamtbetrag der Eink眉nfte bzw. mit 59,95听v.H. in Bezug auf das zu versteuernde Einkommen nicht der Fall. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art.听14 Abs.听2 GG. Aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums k枚nne keine konkrete und quantifizierbare Vorgabe abgeleitet werden. Jedenfalls lasse sich kein Gebot der ann盲hernd h盲lftigen Teilung erkennen. Der Formulierung 鈥渮ugleich鈥 sei nach dem Wortsinn wie auch nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich ein finales, nicht hingegen ein arithmetisches Element im Sinne einer Zuordnung zu rechnerisch etwa gleichen Teilen (50听v.H.) zu entnehmen.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdef眉hrer geltend, das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs verletze sie in ihren Grundrechten aus Art.听14, Art.听12, Art.听19 Abs.听4 sowie Art.听2 Abs.听1 in Verbindung mit Art.听20 Abs.听3 GG.
1.听Art.听14 GG sei verletzt, da ihre Gesamtbelastung aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer mit 59,95听v.H. in Bezug auf das zu versteuernde Einkommen 眉berm盲脽ig sei. Aus dem Wort 鈥渮ugleich鈥 (Art.听14 Abs.听2 Satz听2 GG) ergebe sich eine Belastungsobergrenze in der N盲he einer h盲lftigen Teilung (鈥淗albteilungsgrundsatz鈥), wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22.听Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 鈮138鈮) bereits entschieden habe. Bei der Ermittlung der Obergrenze seien zumindest die Einkommen- und die Gewerbeertragsteuer zu ber眉cksichtigen. Zwar seien unter Ber眉cksichtigung eines Toleranzraums geringf眉gige 脺berschreitungen der 50听v.H.-Grenze im Einzelfall noch nicht verfassungswidrig. Die Gesamtbelastung der Beschwerdef眉hrer liege jedoch au脽erhalb auch eines gro脽z眉gig ausgelegten Toleranzbereichs. Der Geltung des 鈥淗albteilungsgrundsatzes鈥 stehe nicht entgegen, dass es im Einzelfall schwierig sei, Gesamtsteuerlasten einwandfrei zu quantifizieren. Ein Verfassungsgrundsatz k枚nne nicht unbeachtet bleiben, nur weil ihn der Gesetzgeber bisher noch nicht 鈥撎齟twa durch ein Plafondierungsgesetz听鈥 umgesetzt habe. Daher sei die Entwicklung von L枚sungen bzw. Umsetzungsm枚glichkeiten Aufgabe der Finanzverwaltung oder der Fachgerichte, etwa durch Teil-Erlasse nach 搂搂听163, 227 AO. Solange eine gesetzliche Regelung fehle, stehe den Beschwerdef眉hrern unmittelbar aus der Verfassung das Recht zu, nicht unter Verletzung des 鈥淗albteilungsgrundsatzes鈥 眉berm盲脽ig besteuert zu werden. Im Rahmen der gebotenen Halbteilung sei ihre Einkommensteuerbelastung zu reduzieren.
2.听Die Grundrechte der Beschwerdef眉hrer aus Art.听2 Abs.听1 in Verbindung mit Art.听20 Abs.听3 GG und aus Art.听19 Abs.听4 GG seien verletzt, weil das Urteil des Bundesfinanzhofs eine Bindungswirkung des Beschlusses vom 22.听Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) verneint habe.
a)听Die Ausf眉hrungen zum 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 seien gem盲脽 搂听31 Abs.听1 BVerfGG bindend, weil sie zu den tragenden Entscheidungsgr眉nden geh枚rten. Welche Teile einer Entscheidung tragend seien, richte sich danach, welche Teile als tragend bezeichnet w眉rden. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe die Ausf眉hrungen 眉ber den 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 ausdr眉cklich als tragend bezeichnet (BVerfGE 93, 121 鈮136鈮) und den 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 auch in einen der Leits盲tze aufgenommen. Auch das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Auffassung, dass in die Leits盲tze des Bundesverfassungsgerichts nur aufgenommen werde, was mit bindender Wirkung ausgestattet werden solle (Verweis auf BVerwGE 73, 263 鈮268鈮; 77, 258). Anderenfalls h盲tte es keines Sondervotums (BVerfGE 93, 121 鈮149听ff.鈮) bedurft. Der Textumfang des Teils der Urteilsbegr眉ndung, der sich auf den 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 beziehe (BVerfGE 93, 121, 鈮136 bis 139鈮), lege ebenfalls nahe, dass es sich nicht um ein obiter dictum gehandelt habe.
b)听Zu Unrecht habe der Bundesfinanzhof eine Bindungswirkung an den 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 als Belastungsobergrenze f眉r die Einkommen- und Gewerbesteuer mit dem Argument verneint, Streitgegenstand der damaligen Entscheidung sei allein die Verfassungsm盲脽igkeit des 痴别谤尘枚驳别苍蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄别蝉 gewesen. F眉r die Bindungswirkung der tragenden 骋谤眉苍诲别 komme es nicht auf den Streitgegenstand an. Selbst wenn es auf den Streitgegenstand aber ankommen sollte, habe der Bundesfinanzhof verkannt, dass der 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 innerhalb des Streitgegenstandes jenes Verfahrens entwickelt worden sei. Denn die Frage nach der zul盲ssigen Gesamtsteuerbelastung mit dem 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 als deren Grenze sei Streit- oder Pr眉fungsgegenstand des damaligen Verfahrens gewesen. 脺berdies d眉rfe das Bundesverfassungsgericht den Streitgegenstand abweichend von Antr盲gen der Verfahrensbeteiligten selbst bestimmen. Es k枚nne den Pr眉fungsumfang entweder aus 骋谤眉苍诲别n der Entscheidungserheblichkeit oder nach Ma脽gabe des 搂听82 Abs.听1 in Verbindung mit 搂听78 Satz听2 BVerfGG erweitern.
Soweit das Bundesverfassungsgericht den Pr眉fungsumfang nach Ma脽gabe des 搂听82 Abs.听1 in Verbindung mit 搂听78 Satz听2 BVerfGG erweitert habe, sei bei dessen Festlegung darauf abzustellen, ob weitere Vorschriften mit den nichtigen Bestimmungen so verflochten seien, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden k枚nne. So sei es beim 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥, wonach eine Reihe von Steuerart-Summanden bei ihrer Addition nicht 眉ber 50听v.H. des Einkommens liegen d眉rfe. Eine Obergrenze der steuerlichen Belastung lasse sich logisch 眉berhaupt nur bestimmen, wenn man nicht ausschlie脽lich einen der Summanden ber眉cksichtige, sondern alle Ertragsteuerlasten (jedenfalls aus Verm枚gensteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer) einbeziehe.
Dem stehe nicht entgegen, dass 搂听78 Satz听2 BVerfGG nicht zu einer Pr眉fung von Vorschriften erm盲chtige, die au脽erhalb 鈥渄es gleichen Gesetzes鈥 st眉nden, das vorgelegt worden sei. Es sei eine historisch bedingte Zuf盲lligkeit, dass die verschiedenen Steuern nicht in einem umfassenden Steuergesetzbuch, sondern in Einzelgesetzen geregelt seien. Eine Ausweitung des Pr眉fungsumfangs sei m枚glich, wenn festgestellte verfassungsrechtliche M盲ngel auch anderen Vorschriften gleicherma脽en anhafteten. Das Bundesverfassungsgericht habe eine verfassungsrechtliche Gesamtschau des Steuersystems vornehmen m眉ssen, da andernfalls der 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 nur zum Tragen k盲me, wenn ein mit 眉ber 50听v.H. belasteter Steuerpflichtiger auch verm枚gensteuerpflichtig sei.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Finanzen f眉r die Bundesregierung sowie der I., IV., VI. und X.听Senat des Bundesfinanzhofs Stellung genommen.
1.听Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen sind die Beschwerdef眉hrer durch ihre Steuerbelastung nicht in ihrem Grundrecht aus Art.听14 Abs.听1 GG verletzt. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lasse die Eigentumsgarantie grunds盲tzlich unber眉hrt (Verweis auf BVerfGE 14, 221 鈮241鈮; 93, 121 鈮137鈮; 97, 332 鈮349鈮). Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 (Verweis auf BVerfGE 95, 267 鈮300听ff.鈮). Im Beschluss vom 22.听Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) sei keine eindeutige Besteuerungsobergrenze festgelegt worden. Es sei bereits nicht bestimmbar, ob die Bezugsgr枚脽e die Einnahmen, die Eink眉nfte, die Summe der Eink眉nfte, der Gesamtbetrag der Eink眉nfte, das Einkommen, das zu versteuernde Einkommen oder eine sonstige Gr枚脽e sei, was jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen f眉hre. Das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, eine konkrete Belastungsobergrenze festzulegen. Vielmehr habe es selbst darauf hingewiesen, dass bei der steuerlichen Gesamtbelastung von einer typisierenden Betrachtung ausgegangen werden m眉sse. Diese Typisierung schlie脽e die Einnahmen, ebenso aber die steuerlich abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen ein. Speziell im Rahmen der Einkunftsarten der 搂搂听13, 15, 18 EStG k枚nne nicht unber眉cksichtigt bleiben, dass in den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zahlreiche Interventions- und Subventionsnormen enthalten seien, die die Grundgedanken des Gesetzes so 眉berlagerten, dass die Regelbelastung kaum noch eindeutig ermittelbar sei. Daraus folge zugleich, dass eine f眉r alle Steuerf盲lle einheitliche, exakt definierbare Festlegung einer Belastungsobergrenze nicht m枚glich sei. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf die verschiedensten Fassungen des 搂听7 Abs.听5 EStG, ferner auf 搂搂听7c, 7d, 7g, 6b EStG hinzuweisen. Letztlich sei die gesetzestechnische Umsetzung eines 鈥淗albteilungsgrundsatzes鈥 nicht praktikabel, es sei denn, die Regelung w眉rde so grob typisieren, dass sie ihrerseits nicht mit Art.听3 Abs.听1 GG vereinbar w盲re. Stelle man etwa darauf ab, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage f眉r die Halbteilungsberechnung nur 鈥渘otwendige鈥 Abz眉ge ber眉cksichtigt w眉rden (Abweichung vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff), m眉sste eine neue 鈥淏etriebsausgabennotwendigkeitszensur鈥 stattfinden, bei der 鈥撎齭icher streitanf盲llig听鈥 etwa dar眉ber zu befinden w盲re, ob ein Handwerker einen unn枚tig gro脽en und damit f眉r die Gesamtbelastungsbeurteilung zu teuren Hammer eingekauft habe.
2.听a)听Der IV.听Senat des Bundesfinanzhofs h盲lt die Verfassungsbeschwerde f眉r unzul盲ssig. Die Beschwerdef眉hrer h盲tten zwar vorgetragen, eine Gesamtsteuerlast aus Einkommen- und Gewerbesteuer von 59,95听v.H. (Bezugsgr枚脽e: zu versteuerndes Einkommen) bzw. 57,58听v.H. (Bezugsgr枚脽e: Gesamtbetrag der Eink眉nfte) zu haben. Die Berechnung treffe aber nicht zu. Die prozentuale Gesamtsteuerbelastung liege vielmehr bei 50,73听v.H. (Bezugsgr枚脽e: zu versteuerndes Einkommen) bzw. bei 49,02听v.H. (Bezugsgr枚脽e: Gesamtbetrag der Eink眉nfte) und daher noch im zul盲ssigen Toleranzbereich eines etwa geltenden 鈥淗albteilungsgrundsatzes鈥. Denn unabh盲ngig davon, ob die Belastungsobergrenze anhand des Nettoeinkommens (Gesamtbetrag der Eink眉nfte als Bezugsgr枚脽e) oder dar眉ber hinaus unter Ber眉cksichtigung des subjektiven Nettoprinzips (zu versteuerndes Einkommen als Bezugsgr枚脽e) ermittelt werde, m眉sse bei der Ermittlung der Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer ber眉cksichtigt werden, dass der Gewerbesteueraufwand bereits als Betriebsausgabe die H枚he der Nettoeinkommen gemindert habe. Der Gewerbesteueraufwand (113.170听DM) m眉sse daher das Nettoeinkommen und damit die jeweilige Bezugsgr枚脽e zur Ermittlung der Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer erh枚hen. Erst dann sei sichergestellt, dass dem Ergebnis der wirtschaftlichen Bet盲tigung des Steuerpflichtigen ohne Ber眉cksichtigung der Ertragsteuern die Summe der anfallenden Ertragsteuern gegen眉bergestellt werde. Anderenfalls werde die Gewerbesteuer doppelt ber眉cksichtigt. Daraus ergebe sich die genannte Gesamtsteuerbelastung.
b)听Nach der Auffassung des I. und des VI.听Senats des Bundesfinanzhofs entfaltet der 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 鈥撎齭ollte es einen solchen geben听鈥 jedenfalls im Streitfall keine Bindungswirkung, weil er allein die Verm枚gensteuerbelastung betreffe (I.听Senat; vgl. BFH/NV 1998, S.听746; BFH/NV 2000, S.听745) und jedenfalls nicht auf Streitjahre vor 1997 anzuwenden sei (VI.听Senat, vgl. BStBl II 1998 S.听672).
c)听Der X.听Senat des Bundesfinanzhofs lehnt eine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze durch den 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 ab. Eine Kappung der gesetzlich vorgesehenen Steuerlast im obersten Progressionsbereich beeintr盲chtige die allein vom Gesetzgeber herzustellende Ausgewogenheit des Staatshaushalts mit der Folge, dass entweder Steuerausf盲lle hinzunehmen seien, die Steuerlast auf Personengruppen mit niedrigerem Einkommen verlagert werden m眉sse oder andere Steuerquellen erschlossen werden m眉ssten. Es sei daher zuv枚rderst Aufgabe des Parlaments, zwischen niedrigen und hohen Einkommen eine vertikale Steuergleichheit herzustellen. Alle weiteren Argumente, die f眉r einen 鈥済rundrechtlich gem盲脽igten鈥 Steuerzugriff angef眉hrt w眉rden, wie etwa Wirtschaftsfreiheit, 脺berma脽verbot oder Subsidiarit盲t, wirkten prinzipiell an jedem Punkt der Progressionskurve, auch weit unterhalb der 鈥渉盲lftigen Teilung鈥. Zudem gewinne der Gerechtigkeitswert der Progression seine Evidenz 鈥渙pfertheoretisch鈥 auch aus der unterschiedlichen F眉hlbarkeit des Steuereingriffs f眉r die einzelnen B眉rger. Eine verfassungswidrige 脺berbelastung m眉sse daher progressionsabh盲ngig variabel quantifiziert werden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef眉hrers ist zul盲ssig, soweit sie auf eine Verletzung der Art.听14 Abs.听1 GG und Art.听2 Abs.听1 in Verbindung mit Art.听20 Abs.听3 GG sowie des Art.听19 Abs.听4 GG gest眉tzt ist. Die M枚glichkeit einer Verletzung des Art.听12 Abs.听1 GG hat der Beschwerdef眉hrer dagegen nicht schl眉ssig dargetan; insoweit ist seine Verfassungsbeschwerde unzul盲ssig. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef眉hrerin ist insgesamt unzul盲ssig.
I.
1.听Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef眉hrers zeigt gem盲脽 搂听90 Abs.听1 BVerfGG substantiiert die M枚glichkeit auf, dass er in seinen Grundrechten aus Art.听14 Abs.听1 GG sowie Art.听2 Abs.听1 GG in Verbindung mit Art.听20 Abs.听3 GG und aus Art.听19 Abs.听4 GG verletzt ist. Unter Bezugnahme auf die Ausf眉hrungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 (BVerfGE 93, 121 鈮136听ff.鈮) legt der Beschwerdef眉hrer hinreichend dar, dass sich auch f眉r die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer eine steuerliche Belastungsobergrenze 鈥渋n der N盲he einer h盲lftigen Teilung鈥 ergeben k枚nnte, die bei seiner Belastung 眉berschritten sein k枚nnte.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdef眉hrer seine steuerliche Gesamtbelastung nicht auf der Grundlage der Berechnung des IV.听Senats des Bundesfinanzhofs ermittelt hat, weil er dem zu versteuernden Einkommen bzw. dem Gesamtbetrag der Eink眉nfte als Bezugsgr枚脽e f眉r die Gesamtsteuerlast nicht den Gewerbesteueraufwand hinzugerechnet hat. Zwar erscheint die Berechnungsmethode des IV.听Senats des Bundesfinanzhofs sachgerechter, um eine steuerliche Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer zu ermitteln. Zutreffend ist auch, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls keinen Erfolg haben k枚nnte, wenn die vom IV.听Senat des Bundesfinanzhofs vorgeschlagene Berechnung zugrunde gelegt werden m眉sste. Denn selbst wenn sich aus dem 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 eine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze f眉r die Einkommen- und Gewerbesteuer erg盲be, w盲re die Grenze nach der Berechnungsmethode des IV.听Senats des Bundesfinanzhofs nicht 眉berschritten, weil die Gesamtbelastung dann bei 49,02听v.H. bzw. 50,73听v.H. und damit noch innerhalb des Toleranzbereichs l盲ge.
Zur Geltendmachung der M枚glichkeit einer Grundrechtsverletzung reicht es im Fall des Beschwerdef眉hrers aber aus, dass nach dessen eigener Berechnung die Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer bei 57,58听v.H. bzw. 59,95听v.H. liegt. Anderenfalls w眉rden die Substantiierungs- und Begr眉ndungserfordernisse einer Verfassungsbeschwerde 眉berspannt. Der Beschluss vom 22.听Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 鈮138鈮) hat nicht entschieden, welche 鈥淏emessungsgrundlage鈥 f眉r einen 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 ma脽geblich sein soll. Danach ist die Berechnungsmethode des Beschwerdef眉hrers nicht ausgeschlossen.
Die insoweit bestehende Unsicherheit darf sich nicht zu Lasten des Beschwerdef眉hrers bei der Zul盲ssigkeit seiner Verfassungsbeschwerde auswirken. Das gilt insbesondere auch, weil weder das Finanzgericht D眉sseldorf noch der XI.听Senat des Bundesfinanzhofs die vom Beschwerdef眉hrer dargelegte Gesamtbelastung angezweifelt haben. Vielmehr hat das Finanzgericht die Klage, die allein auf Durchsetzung des 鈥淗albteilungsgrundsatzes鈥 gerichtet war, als zul盲ssig erachtet und die Revision zugelassen. Gleichfalls ist der XI.听Senat des Bundesfinanzhofs von der Zul盲ssigkeit der Revision ausgegangen. Nach alledem konnte der Beschwerdef眉hrer davon ausgehen, dass die Frage, welche Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Belastungsobergrenze die allein sachgerechte ist, ebenso wie die Frage, ob der 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 眉berhaupt eine verfassungsrechtliche Obergrenze f眉r die Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung bildet, eine Frage der Begr眉ndetheit seiner Verfassungsbeschwerde ist.
2.听Der Beschwerdef眉hrer hat auch den Rechtsweg ersch枚pft und den Grundsatz der Subsidiarit盲t gewahrt (搂听90 Abs.听2 Satz听1 BVerfGG). Dem steht nicht entgegen, dass er es unterlassen hat, neben dem Einkommensteuerbescheid 1994 auch den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1994 bzw. den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde Nettetal anzugreifen. Er hat von Anfang an geltend gemacht, dass seine aus festgesetzter Einkommen- und Gewerbesteuer bestehende gesamtsteuerliche Belastung oberhalb der H枚chstgrenze von 50听v.H. gelegen habe und daher Art.听14 Abs.听1 GG verletzt sei. Da weder Finanzamt noch Finanzgericht oder Bundesfinanzhof seine Rechtsbehelfe als unzul盲ssig verwarfen und im fachgerichtlichen Verfahren davon ausgegangen wurde, dass sich sein Begehren allein durch die Reduzierung der Einkommensteuer听1994 erreichen lasse, hat der Beschwerdef眉hrer das seinerseits Erforderliche getan, um sein Begehren im fachgerichtlichen Verfahren durchzusetzen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef眉hrerin ist unzul盲ssig, weil sich aus ihrem Vortrag keine M枚glichkeit einer Grundrechtsverletzung (搂听90 Abs.听1 BVerfGG) ergibt, selbst wenn 鈥撎齱ie sie meint听鈥 der 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 eine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze bilden w眉rde. Die Beschwerdef眉hrerin ist lediglich mit der ihr gegen眉ber festgesetzten Einkommensteuer im Verh盲ltnis zum zu versteuernden Einkommen mit 41,78听v.H. belastet. Mit der Gewerbesteuer ist sie nicht belastet, weil nicht sie, sondern allein der Beschwerdef眉hrer Schuldner der Gewerbesteuer ist.
C.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef眉hrers ist 鈥撎齭oweit sie zul盲ssig ist听鈥 unbegr眉ndet.
I.
Der Bundesfinanzhof hat nicht gegen Art.听2 Abs.听1 in Verbindung mit Art.听20 Abs.听3 GG oder gegen Art.听19 Abs.听4 GG versto脽en, weil er zu Lasten des Beschwerdef眉hrers die Bindungswirkung (搂听31 BVerfGG) einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet h盲tte (vgl. BVerfGE 40, 88 鈮94鈮; BVerfG, Beschluss der 1.听Kammer des Zweiten Senats vom 5.听Mai 1987 鈥撎2 BvR 104/87听鈥, NJW 1988, S.听249). Vielmehr hat der Bundesfinanzhof zutreffend angenommen, dass sich dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.听Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) keine gem盲脽 搂听31 BVerfGG verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze f眉r die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer entnehmen l盲sst. Der Beschluss vom 22.听Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 鈮136听ff.鈮) hat schon inhaltlich keine verfassungsrechtliche Obergrenze f眉r die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer zum Gegenstand (dazu 1.). 脺berdies kommt den Ausf眉hrungen zum so genannten Halbteilungsgrundsatz keine verfahrensgesetzliche Bindungswirkung gem盲脽 搂听31 Abs.听1 BVerfGG zu (dazu 2.).
1.听Den Ausf眉hrungen im Beschluss vom 22.听Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 鈮136听ff.鈮) l盲sst sich keine Belastungsobergrenze entnehmen, die unabh盲ngig von der dort allein streitgegenst盲ndlichen Steuerart 鈥撎齞er Verm枚gensteuer听鈥 Geltung beanspruchen k枚nnte und auf andere Steuerarten 鈥撎齱ie die Einkommen- und Gewerbesteuer听鈥 眉bertragbar w盲re. In der Entscheidung wird der 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 allein aus der verm枚gensteuerspezifischen Belastungssituation entwickelt und bezieht sich daher nur auf solche Belastungen, die miturs盲chlich auf eine Verm枚gensteuerbelastung zur眉ckzuf眉hren sind, bei denen also die Verm枚gensteuer zu den 眉brigen Steuern 鈥渉inzutritt鈥 (vgl. BVerfGE 93, 121 鈮138鈮). Es ging allein um die 鈥淕renze der Gesamtbelastung des Verm枚gens鈥 (vgl. BVerfGE 93, 121 鈮136鈮) durch eine Verm枚gensteuer, die neben der Einkommensteuer erhoben wird.
Entsprechend kn眉pfen die verwendeten Begriffe (鈥淰erm枚gensstamm鈥, 鈥淪ubstanz des Verm枚gens鈥, 鈥淰erm枚gensertrag鈥, 鈥淪ollertrag鈥) nicht an Begriffe des Einkommen- und Gewerbesteuerrechts an und sind vor dem Hintergrund einer hinzutretenden Verm枚gensteuerbelastung zu betrachten: Da der 鈥淰erm枚gensstamm鈥 steuerlich grunds盲tzlich unangetastet bleiben soll, wird die Verm枚gensteuer als 鈥淪oll-Ertragsteuer鈥 verstanden (vgl. BVerfGE 93, 121 鈮137鈮), die dadurch in Konkurrenz zu Ertragsteuern wie der Einkommenoder Gewerbesteuer tritt. Allein auf dieses Zusammentreffen der Verm枚gensteuer mit den 眉brigen Steuern bezog sich dort der 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 als Belastungsobergrenze. Die daraus entstehende Belastungswirkung ist nicht ohne weiteres mit der Belastungswirkung vergleichbar, die durch die Einkommen- und Gewerbesteuer oder allein durch die Einkommensteuer entsteht. Denn w盲hrend eine hinzutretende Verm枚gensteuer gerade darauf angelegt ist, die verm枚genswerten Rechtspositionen, die in ihrer Bemessungsgrundlage zusammengefasst werden, j盲hrlich wiederholend und unabh盲ngig vom tats盲chlichen Ertrag als Besteuerungsobjekt heranzuziehen (鈥渨iederkehrende Steuer鈥; vgl. BVerfGE 93, 121 鈮137鈮), zielen Einkommen- und Gewerbe(ertrag)steuer gerade darauf ab, einen tats盲chlichen Hinzuerwerb nur einmal im Jahr seiner Entstehung steuerlich zu erfassen.
2.听Den Ausf眉hrungen zum 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 (C.听II.听3. der Entscheidungsgr眉nde听鈥撎鼴VerfGE 93, 121 鈮136听ff.鈮) kommt zudem keine Bindungswirkung gem盲脽 搂听31 Abs.听1 BVerfGG zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung allein den in der Entscheidungsformel ausgedr眉ckten konkreten Streitgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 151 鈮197鈮) oder auch die tragenden 骋谤眉苍诲别 der Entscheidung umfasst, soweit diese Ausf眉hrungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (vgl. BVerfGE 40, 88 鈮93听f.鈮 m.w.N.). Denn im Beschluss vom 22.听Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ergibt sich ein 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den ihn tragenden 骋谤眉苍诲别n.
a)听Der Tenor bezieht sich allein auf einen Versto脽 gegen den Gleichheitssatz (Art.听3 Abs.听1 GG) und nicht auf einen Versto脽 gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art.听2 Abs.听1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art.听14 Abs.听1 GG), aus denen der 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 als Belastungsobergrenze entwickelt wurde. In der Entscheidungsformel wurde 搂听10 Nr.听1 VStG allein mit Art.听3 Abs.听1 GG insofern f眉r unvereinbar erkl盲rt, als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden war, und das zu Gegenwartswerten erfasste Verm枚gen mit demselben Steuersatz belastete.
b)听Die diesen Tenor tragenden Entscheidungsgr眉nde sind jene Rechtss盲tze, die nicht hinweggedacht werden k枚nnen, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entf盲llt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausf眉hrungen, die au脽erhalb des Begr眉ndungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begr眉ndung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfGE 96, 375 鈮404鈮). Da sich die Entscheidungsformel allein auf Art.听3 Abs.听1 GG bezieht, geh枚ren nur solche Ausf眉hrungen aus den Entscheidungsgr眉nden zu den tragenden 骋谤眉苍诲别n, die den Gleichheitsversto脽 durch das 痴别谤尘枚驳别苍蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄 behandeln. Dazu geh枚ren die Ausf眉hrungen zum 鈥淗albteilungsgrundsatz鈥 (C. II. 3. der Entscheidungsgr眉nde) nicht.
II.
Die Gesamtbelastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer verletzt den Beschwerdef眉hrer nicht in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art.听14 GG. Zwar f盲llt die Steuerbelastung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (1.). Der Eingriff ist jedoch auch nach dem Ma脽stab des Art.听14 Abs.听1 Satz听2, Abs.听2 GG gerechtfertigt (2.).
1.听a)听Der Eigentumsgarantie (Art.听14 Abs.听1 GG) kommt im Gesamtgef眉ge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Tr盲ger des Grundrechts einen Freiheitsraum im verm枚gensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu erm枚glichen (stRspr; vgl. BVerfGE 24, 367 鈮389鈮; 104, 1 鈮8听f.鈮 m.w.N.). Der Schutz betrifft grunds盲tzlich alle verm枚genswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen aus眉ben darf (vgl. BVerfGE 112, 93 鈮107鈮 m.w.N.). Damit sch眉tzt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegen眉ber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Anspr眉che (vgl. BVerfGE 83, 201 鈮208鈮 m.w.N.). Art.听14 Abs.听1 GG gew盲hrleistet das Recht, die gesch眉tzten verm枚genswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und 眉ber sie zu verf眉gen (vgl. BVerfGE 97, 350 鈮370鈮; 105, 17 鈮30鈮).
Diese Gew盲hrleistung ist nicht nur dann betroffen, wenn etwa 鈥撎齱ie im Gefahrenabwehrrecht听鈥 dem B眉rger aufgrund seiner Eigent眉merstellung die Kosten einer Sanierungsma脽nahme auferlegt werden (vgl. BVerfGE 102, 1 鈮14听f.鈮), sondern jedenfalls auch dann, wenn Steuerpflichten 鈥撎齱ie im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht听鈥 an den Hinzuerwerb von Eigentum ankn眉pfen. Staatliche Polizeigewalt und Finanzgewalt geh枚ren gleicherma脽en zu den Materien des klassischen Eingriffsrechts (vgl. O.听Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht听I, 1895, S.听245听ff., 378听ff., 388) und bildeten bereits den Hintergrund f眉r die so genannte klassische Formel vom Eingriff in Freiheit und Eigentum als Gegenstand des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. BVerfGE 40, 237 鈮249鈮; 47, 46 鈮78听f.); Krebs, Vorbehalt des Gesetzes und Grundrechte, 1975, S.听1, 17听ff.; Eckhoff, Der Grundrechtseingriff, 1992, S.听48听ff.). Ist es der Sinn der Eigentumsgarantie, das private Innehaben und Nutzen verm枚genswerter Rechtspositionen zu sch眉tzen, greift auch ein Steuergesetz als rechtfertigungsbed眉rftige Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art.听14 Abs.听1 Satz听2 GG) in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein, wenn der Steuerzugriff tatbestandlich an das Innehaben von verm枚genswerten Rechtspositionen ankn眉pft und so den privaten Nutzen der erworbenen Rechtspositionen zugunsten der Allgemeinheit einschr盲nkt.
Der hiergegen urspr眉nglich gerichtete Einwand, Steuern m眉ssten dann 鈥撎齭innwidrig听鈥 als Enteignung qualifiziert werden (vgl. Forsthoff, VVDStRL 12 鈮1954鈮, S.听8 鈮32鈮), hat sich durch die Entwicklung des Enteignungsbegriffs erledigt. Die generellabstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber bleibt stets 鈥撎齰erfassungsm盲脽ige oder verfassungswidrige听鈥 Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art.听14 Abs.听1 Satz听2 GG), w盲hrend der Enteignungsbegriff (Art.听14 Abs.听3 Satz听1 GG) beschr盲nkt ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen zur Erf眉llung bestimmter 枚ffentlicher Aufgaben, also weitgehend zur眉ckgef眉hrt ist auf Vorg盲nge der G眉terbeschaffung (vgl. BVerfGE 104, 1 鈮9听f.鈮 m.w.N. der stRspr) und jedenfalls durch gesetzliche Steuerpflichten nicht ber眉hrt wird.
b)听Auf die weitere Frage, ob Art.听14 GG das Verm枚gen als Ganzes sch眉tzt, kommt es f眉r die W眉rdigung der Einkommen- und Gewerbesteuer nicht an, denn jedenfalls diese Steuerarten sind als Beeintr盲chtigung konkreter subjektiver Rechtspositionen zu qualifizieren.
Eink眉nfte 鈥撎鼼ewinn oder 脺berschuss听鈥 im Sinne des Einkommensteuerrechts sind das, was der Steuerpflichtige im Laufe eines Jahres erworben hat. Art.听14 GG sch眉tzt zwar nicht den Erwerb, wohl aber den Bestand des Hinzuerworbenen. Das ist etwa beim gewerblichen Gewinn der Zuwachs an bilanzierungsf盲higen Wirtschaftsg眉tern, die gesch眉tzte Rechtsg眉ter oder Rechte im Verf眉gungsbereich des Gewerbetreibenden sind. Bei Arbeitnehmern sind zivilrechtliche Lohnanspr眉che oder sonstwie erhaltene Zuwendungen gesch眉tzte verm枚genswerte Rechte. Auch in den 眉brigen Einkunftsarten werden die Zug盲nge an geldwerten Gegenst盲nden und dinglichen oder obligatorischen Rechten steuerlich erfasst. Diese bilden den Ankn眉pfungspunkt f眉r die 鈥撎齣m Einzelnen nach Bewertung und Ber眉cksichtigung der Abz眉ge听鈥 zu ermittelnde Steuerpflicht. Der innerhalb einer Besteuerungsperiode erfolgte Hinzuerwerb von Eigentum im Sinne des Art.听14 GG ist tatbestandliche Voraussetzung f眉r die belastende Rechtsfolgenanordnung sowohl des Einkommen- als auch des Gewerbesteuergesetzes. Der Steuerpflichtige muss zahlen, weil und soweit seine Leistungsf盲higkeit durch den Erwerb von Eigentum erh枚ht ist. Dass die Zahlungspflicht f眉r sich genommen dem Steuerpflichtigen die Wahl l盲sst, aus welchen Mitteln er den staatlichen Steueranspruch erf眉llt, 盲ndert nichts daran, dass das Hinzuerworbene tatbestandlicher Ankn眉pfungspunkt der belastenden Rechtsfolge ist. Zwar mag die Auferlegung von Geldleistungspflichten f眉r sich genommen die Eigentumsgarantie grunds盲tzlich unber眉hrt lassen (vgl. BVerfGE 14, 221 鈮241鈮; stRspr); f眉r die Ankn眉pfung von Geldleistungspflichten an den Erwerb verm枚genswerter Rechtspositionen gilt dies nicht.
c)听Ob der Senat hiermit von der Rechtsprechung des Ersten Senats abweicht, nach der Steuerlasten grunds盲tzlich den Schutzbereich des Art.听14 GG unber眉hrt lassen, das Eigentumsgrundrecht jedoch dann verletzen, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen 眉berm盲脽ig belasten und seine Verm枚gensverh盲ltnisse so grundlegend beeintr盲chtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 95, 267 鈮300鈮), bedarf keiner Kl盲rung. Die Zuordnung der angegriffenen Steuerlast zum Schutzbereich des Art.听14 GG statt zu dem des subsidi盲r anwendbaren Art.听2 Abs.听1 GG wirkt sich im Ergebnis nicht entscheidungserheblich aus, denn auch nach den Ma脽st盲ben des spezielleren Eigentumsgrundrechts erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unbegr眉ndet.
2.听Der Zugriff auf das durch Art.听14 Abs.听1 Satz听1 GG gesch眉tzte Eigentum ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Gesamtbelastung des Beschwerdef眉hrers durch die Einkommen- und Gewerbesteuer erfolgte aufgrund einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Anwendung der einschl盲gigen Regelungen des Einkommen- und Gewerbesteuergesetzes, die als Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art.听14 Abs.听1 Satz听2 GG) diese Belastung rechtfertigen.
Die steuerlichen Schrankenbestimmungen des Eigentums unterliegen wie andere Schrankenziehungen den allgemeinen Eingriffsbegrenzungen. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatz zu mit seinen Anforderungen an ein hinreichendes Ma脽 an Rationalit盲t (Eignung und Erforderlichkeit der Beeintr盲chtigung) und an Abgewogenheit beim Ausgleich zwischen den beteiligten individuellen Belangen und denen der Allgemeinheit. Bei der Eigentumsgarantie ist diese Abw盲gung neben dem Gew盲hrleistungsgehalt des Art.听14 Abs.听1 GG wesentlich auch durch die Leitlinien des Art.听14 Abs.听2 GG gepr盲gt. Danach ist zwar die grunds盲tzliche Privatn眉tzigkeit der verm枚genswerten Rechte (individuelle Belange) gesch眉tzt. Ebenso aber gilt: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.听鈥撎鼺眉r Steuereingriffe in verm枚genswerte Rechtspositionen folgt daraus, dass der Nutzen einer verm枚genswerten Rechtsposition einerseits f眉r die steuerliche Gemeinlast zug盲nglich ist. Andererseits muss dem Berechtigten ein privater Nutzen bleiben (vgl. BVerfGE 93, 121 鈮138鈮).
a)听Aus diesem in Art.听14 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 Satz听2 GG zum Ausdruck kommenden Ma脽stab, der lediglich den Rahmen der Abw盲gung kennzeichnet, l盲sst sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der N盲he einer h盲lftigen Teilung (鈥淗albteilungsgrundsatz鈥) ableiten. Der Wortlaut des Art.听14 Abs.听2 Satz听2 GG (鈥渮ugleich鈥) reicht zur Begr眉ndung einer mit Sinn und Zweck des Art.听14 Abs.听2 Satz听2 GG sowie seiner Entstehungsgeschichte (vgl. J枚R N.F. Band 1 鈮1951鈮, S.听147) zu vereinbarenden Herleitung einer H枚chstbelastungsgrenze in der N盲he einer h盲lftigen Teilung nicht aus.
Aufgabe des Gesetzgebers ist es, in Erf眉llung seines Regelungsauftrags (Art.听14 Abs.听1 Satz听2 GG) der Garantie des Eigentums (Art.听14 Abs.听1 Satz听1 GG) und dem Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung (Art.听14 Abs.听2 GG) in gleicher Weise Rechnung zu tragen und die schutzw眉rdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verh盲ltnis zu bringen (vgl. BVerfGE 89, 237 鈮241鈮; 91, 294 鈮310鈮). Das in Art.听14 GG angelegte Spannungsverh盲ltnis ist vom Gesetzgeber problem- und situationsbezogen jeweils zu einem interessengerechten Ausgleich zu bringen. Auch mit Blick auf die gesetzliche Auferlegung von Steuern kann Art.听14 Abs.听2 Satz听2 GG nicht mit Hilfe des Adverbs 鈥渮ugleich鈥 als ein striktes, grunds盲tzlich unabh盲ngig von Zeit und Situation geltendes Gebot h盲lftiger Teilung zwischen Eigent眉mer und Staat gedeutet werden.
b)听Vielmehr wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten, die an verm枚genswerte Rechtspositionen ankn眉pfen, durch die allgemeinen Grunds盲tze der Verh盲ltnism盲脽igkeit begrenzt. Soweit im Einzelfall keine verm枚genswerte Rechtsposition betroffen ist, gilt der gleiche Ma脽stab zur Rechtfertigung einer Beeintr盲chtigung des Art.听2 Abs.听1 GG, der ebenfalls im Rahmen der Verh盲ltnism盲脽igkeitskontrolle hinreichend Spielraum f眉r die Gewichtung der Freiheitsbeeintr盲chtigung und des rechtfertigenden 枚ffentlichen Interesses l盲sst (vgl. BVerfGE 105, 17 鈮32鈮). In jedem Fall geht es um die Frage, wie weit die 枚ffentliche Gewalt den Einzelnen zur Finanzierung des Gemeinwesens heranziehen darf, was ihm also von seinem erzielten wirtschaftlichen Erfolg genommen werden darf und was ihm belassen bleiben muss.
Allerdings bietet die Belastung mit Steuern den im Verh盲ltnism盲脽igkeitsprinzip enthaltenen Geboten der Eignung und der Erforderlichkeit kaum greifbare Ansatzpunkte f眉r eine Begrenzung. Jenseits 鈥渆rdrosselnder鈥, die Steuerquelle selbst vernichtender Belastung, die schon begrifflich kaum noch als Steuer qualifiziert werden kann (vgl. BVerfGE 16, 147 鈮161鈮; 38, 61 鈮80听f.鈮), werden Steuern mit dem Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, gemessen an diesem Zweck grunds盲tzlich immer geeignet und erforderlich sein (Birk, Das Leistungsf盲higkeitsprinzip als Ma脽stab der Steuernormen, 1983, S.听189; Papier, Besteuerung und Eigentum, DVBl 1980, S.听787 鈮793鈮). Allein aus der Verh盲ltnism盲脽igkeit im engeren Sinne, im Rahmen einer Gesamtabw盲gung zur Angemessenheit und Zumutbarkeit der Steuerbelastung, k枚nnen sich Obergrenzen f眉r eine Steuerbelastung ergeben.
Auch hier st枚脽t jedoch die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Abw盲gungen des Gesetzgebers zum Verh盲ltnis zwischen 枚ffentlichen Interessen an der Steuererhebung und privaten Interessen an einer m枚glichst eigentumsschonenden Besteuerung auf besondere Schwierigkeiten. Jede wertende Einschr盲nkung des staatlichen Finanzierungsinteresses durch Steuern l盲uft Gefahr, dem Gesetzgeber mittelbar eine verfassungsgerichtliche Ausgaben- und damit eine Aufgabenbeschr盲nkung aufzuerlegen, die das Grundgesetz nicht ausdr眉cklich vorsieht. Die Finanzverfassung 鈥撎齧it Ausnahme der speziellen Regelung in Art.听106 Abs.听3 Satz听4 Nr.听2 GG zur Vermeidung einer 鈥溍渂erbelastung鈥 der Steuerpflichtigen bei der Verteilung der Umsatzsteuer听鈥 erw盲hnt keine materiellen Steuerbelastungsgrenzen.
Immerhin zeigt gerade auch die spezielle Norm des Art.听106 Abs.听3 Satz听4 Nr.听2 GG, dass die Vermeidung einer 脺berbelastung der Steuerpflichtigen 鈥撎齡leichsam selbstverst盲ndlich听鈥 als verfassungsgerechter Grundsatz zu gelten hat. Die Gew盲hrleistung einklagbarer, auch den Gesetzgeber bindender Grundrechte verbietet es, speziell f眉r das Steuerrecht die Kontrolle verfassungsrechtlicher M盲脽igungsgebote dem Bundesverfassungsgericht g盲nzlich zu entziehen. Dem entspr盲che weder der v枚llige Verzicht auf verfassungsgerichtliche Abw盲gungskontrolle zu 眉berm盲脽igen Steuerlasten noch ein R眉ckzug auf m枚gliche Feststellungen schon 鈥渆rdrosselnder鈥 Wirkungen von Steuerlasten. Trotz mangelnder konkreter Verwaltungszwecke, die in ein Verh盲ltnis zur Steuerbelastung gesetzt und bewertet werden k枚nnten, bleibt die M枚glichkeit, in Situationen zunehmender Steuerbelastung der Gesamtheit oder doch einer Mehrheit der Steuerpflichtigen, insbesondere etwa dann, wenn eine solche Belastung auch im internationalen Vergleich als bedrohliche Sonderentwicklung gekennzeichnet werden kann, vom Gesetzgeber die Darlegung besonderer rechtfertigender 骋谤眉苍诲别 zu fordern, nach denen die Steuerlast trotz ungew枚hnlicher H枚he noch als zumutbar gelten d眉rfe.
Dabei ist wesentlich zu ber眉cksichtigen, dass die zu bewertende Intensit盲t der Steuerbelastung insbesondere bei der Einkommensteuer nicht allein durch die H枚he des Steuersatzes bestimmt wird, sondern erst durch die Relation zwischen Steuersatz und Bemessungsgrundlage. Je breiter die Bemessungsgrundlage ausgestaltet ist, etwa durch Abschaffung steuerlicher Verschonungssubventionen oder K眉rzung von Abz眉gen wegen beruflich oder privat veranlasster Aufwendungen, desto belastender wirkt sich derselbe Steuersatz f眉r die Steuerpflichtigen aus. Entsprechend wirkt derselbe Steuersatz desto weniger belastend, je schmaler die Bemessungsgrundlage ausf盲llt, in je geringerem Umfang also die 鈥撎齞urch gro脽z眉gige Abzugstatbest盲nde geminderten听鈥 Einnahmen in der Bemessungsgrundlage ber眉cksichtigt werden.
Ferner ist zu bedenken, dass die Ausgestaltung der unterschiedlichen Steuers盲tze in Form eines Tarifs prim盲r am Ma脽stab verfassungsrechtlich gebotener Lastengleichheit auch in vertikaler Richtung zu messen ist (vgl. BVerfGE 84, 239 鈮268听ff.鈮): Die Besteuerung h枚herer Einkommen im Vergleich zur Besteuerung niedriger Einkommen ist angemessen auszugestalten (vgl. BVerfGE 82, 60 鈮89鈮; 99, 236 鈮260鈮; 107, 27 鈮47鈮; 112, 268 鈮279鈮). Weder dieses Gebot vertikaler Steuergerechtigkeit (Art.听3 Abs.听1 GG) noch das Verbot 眉berm盲脽iger Steuerbelastung (Art.听14 GG) geben jedoch einen konkreten Tarifverlauf vor; vielmehr setzen beide den unmittelbar demokratisch legitimierten Entscheidungen des Parlaments einen 盲u脽eren Rahmen, der nicht 眉berschritten werden darf. Bei der Einkommensteuer liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, ob der Tarif linear oder progressiv ausgestaltet wird. W盲hlt der Gesetzgeber einen progressiven Tarifverlauf, ist es grunds盲tzlich nicht zu beanstanden, hohe Einkommen auch hoch zu belasten, soweit beim betroffenen Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuerbelastung ein 鈥撎齛bsolut und im Vergleich zu anderen Einkommensgruppen betrachtet听鈥 hohes, frei verf眉gbares Einkommen bleibt, das die Privatn眉tzigkeit des Einkommens sichtbar macht. Ist letzteres gew盲hrleistet, liegt es weitgehend im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, die Angemessenheit im Sinne vertikaler Steuergerechtigkeit selbst zu bestimmen. Auch wenn dem 脺berma脽verbot keine zahlenm盲脽ig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch h枚herer Einkommen f眉r den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeintr盲chtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 14, 221 鈮241鈮; 82, 159 鈮190鈮; 93, 121 鈮137鈮).
c)听F眉r den Streitfall ist nicht erkennbar, dass eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Belastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer 鈥撎齭ei es im typischen Fall, sei es speziell im Fall des Beschwerdef眉hrers听鈥 erreicht w盲re, und zwar auch dann nicht, wenn man die Berechnung des Beschwerdef眉hrers zugrunde legt (siehe bereits B. I. 1.). Das Einkommen- und Gewerbesteuerrecht ist auch f眉r hohe Einkommen gegenw盲rtig nicht so ausgestaltet, dass eine 眉berm盲脽ige Steuerbelastung und damit eine Verletzung der Eigentumsgarantie festgestellt werden k枚nnte. Der Beschwerdef眉hrer wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in seinen Grundrechten verletzt. Er unterliegt keinem unzumutbaren und damit unverh盲ltnism盲脽igen Steuerzugriff, denn ihm bleibt auch nach Abzug der Einkommen- und Gewerbesteuer ein bedeutender Ertrag seiner erwerbswirtschaftlichen T盲tigkeit.
d)听Da die Verm枚gensteuer nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, kann im 脺brigen dahinstehen, ob die sich aus dem Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatz ergebende Belastungsobergrenze bei einer Verm枚gensteuer, die zur Einkommen- und Gewerbesteuer hinzutritt, typischerweise 鈥渋n der N盲he einer h盲lftigen Teilung鈥 zu finden ist.
听
Unterschriften
Hassemer, Bro脽, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, L眉bbe-Wolff, Gerhardt, Landau
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 1492410 |
BFH/NV Beilage 2006, 368 |
BVerfGE 2006, 97 |
DB 2006, 756 |
DStR 2006, 555 |
DStRE 2006, 510 |
DStZ 2006, 245 |
DStZ 2006, 269 |
HFR 2006, 507 |