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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendbarkeit des sog. Halbteilungsgrundsatzes auf Ertragsteuern
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Leitsatz (amtlich)
1. F眉r die Entscheidung 眉ber die Verfassungsm盲脽igkeit der Belastung durch Einkommen- und Gewerbeertragsteuer besteht keine Bindung gem盲脽 搂 31 Abs. 1 BVerfGG an den Verm枚gensteuerbeschlu脽 des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 - Leitsatz 3, sog. Halbteilungsgrundsatz).
2. Eine Belastung mit Einkommen- und Gewerbeertragsteuer von insgesamt rd. 60 % des zu versteuernden Einkommens ist nicht verfassungswidrig.
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Normenkette
GG Art.听2 Abs. 1, Art.听14 Abs.听1-2, Art.听100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG 搂 31 Abs.听1-2; EStG 搂 32a; GewStG 搂 11
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. F眉r das Streitjahr 1994 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ihre Einkommensteuer auf der Grundlage eines Gesamtbetrags der Eink眉nfte von 648 595 DM (darin Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb von 665 111 DM) und eines zu versteuernden Einkommens von 622 878 DM mit 260 262 DM und die Kirchensteuer mit insgesamt 23 396 DM fest. Zus盲tzlich erhob die Gemeinde Gewerbeertragsteuer in H枚he von 113 170 DM. Die Belastung mit Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbeertragsteuer betrug bezogen auf den Gesamtbetrag der Eink眉nfte 61,19 %.
Die Kl盲ger machten mit dem Einspruch geltend, diese Besteuerung versto脽e gegen das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschlu脽 vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) ausgesprochene 脺berma脽verbot, soweit die Gesamtbelastung mit Ertragsteuern 50 % des Gesamtbetrags der Eink眉nfte 眉bersteige. Das BVerfG habe allgemein festgestellt, da脽 eine Steuerlast von mehr als 50 % des Sollertrags verfassungswidrig sei (sog. Halbteilungsgrundsatz). Das FA wies den Einspruch zur眉ck.
Die Klage, mit der die Kl盲ger begehrten, die Einkommensteuer auf 187 731 DM herabzusetzen, blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte im wesentlichen aus, das BVerfG habe in dem bezeichneten Beschlu脽 zwar bindend i.S. von 搂 31 Abs. 1 des Gesetzes 眉ber das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) festgestellt, da脽 die Verm枚gensteuer zu den Ertragsteuern nur hinzutreten d眉rfe, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags nicht mehr als 50 % betrage. Dieser auf die Verm枚gensteuer bezogene Grundsatz sei f眉r die Einkommensteuer jedoch ein sog. obiter dictum.
Die vorliegende Steuerbelastung der Eink眉nfte sei verfassungsgem盲脽. Ein sog. Halbteilungsgrundsatz sei dem Grundgesetz (GG) nicht zu entnehmen. Insbesondere ergebe er sich nicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG. Eine Begrenzung auf 50 % widerspreche dem System der progressiven Besteuerung, das bei steigendem Einkommen von steigender Leistungsf盲higkeit ausgehe und somit sozialstaatlichen Vorstellungen entspreche.
Zu den 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n im einzelnen wird auf Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 378 verwiesen.
Mit ihrer Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts.
Der Beschlu脽 des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 sei einschl盲gig. Das Gericht habe ausgef眉hrt, da脽 die Gesamtbelastung "des Verm枚genserwerbs, des Verm枚gensbestands und der Verm枚gensverwendung" so aufeinander abzustimmen sei, da脽 ein Belastungsgleichma脽 erreicht werde. Damit werde klar zum Ausdruck gebracht, da脽 alle steuerrelevanten Komponenten Einkommen, Verm枚gen und Verm枚gensverwendung Ber眉cksichtigung finden m眉脽ten. Diese Ausf眉hrungen stellten nicht lediglich ein obiter dictum dar, sondern seien auch f眉r die 眉brigen Steuern zwingend, um 眉berhaupt zu einer Berechnungsgrundlage f眉r die "im Einzelfall" verfassungswidrige Verm枚gensteuer zu gelangen. Der Teil C. II. 3. des Beschlusses sei entscheidungsrelevant; das BVerfG habe gerade diese Ausf眉hrungen als tragende Gr眉nde bezeichnet (C. II. 3., dritter Einleitungssatz). Diese Ausf眉hrungen entfalteten somit Bindungswirkung f眉r die Verwaltung und die Fachgerichte gem盲脽 搂 31 Abs. 1 BVerfGG. Daher sei die Obergrenze der "Erdrosselung" nunmehr obsolet und durch das Prinzip der Plafondierung ersetzt worden; der Halbteilungsgrundsatz sei mit der Folge anzuwenden, da脽 eine 50 % 眉bersteigende Belastung zumindest mit Ertragsteuern unzul盲ssig sei. Andernfalls w盲re eine Steuerminderung im Bereich der Ertragsteuern nur bei Verm枚gensteuer-Pflicht geboten.
Abzustellen sei nicht auf den Gesamtbetrag der Eink眉nfte, sondern auf das zu versteuernde Einkommen als Ausdruck der individuellen Leistungsf盲higkeit. Der Sollertrag sei der faktischen Ertragsteuerbelastung gegen眉berzustellen. Dabei sei die (individuell vermeidbare) Kirchensteuer zu eliminieren. Vorliegend sei somit von einer Belastungsquote von 373 432 DM zu 622 878 DM = 59,95 % auszugehen. Zumindest die die H盲lfte des Ertrags (311 439 DM) 眉bersteigende Steuerlast sei verfassungswidrig. Welche der Steuern zu k眉rzen sei, sei im Einzelfall zu entscheiden. Vorliegend werde die Herabsetzung der Einkommensteuer beantragt. Sie bedeute die eigentliche die Kl盲ger betreffende Steuer und f眉hre zu der pers枚nlichen "脺berma脽belastung".
Die Kl盲ger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer f眉r das Streitjahr auf 198 269 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen h盲lt die Festsetzung der Einkommensteuer der Kl盲ger f眉r das Streitjahr gleichfalls f眉r rechtm盲脽ig. Soweit die Steuerbelastung bezogen auf den Gesamtbetrag der Eink眉nfte mehr als 50 % betrage, stelle dies keinen verfassungswidrigen Eingriff in das von Art. 14 Abs. 1 GG gesch眉tzte Grundrecht auf Eigentum dar. Abweichendes ergebe sich nicht aus dem BVerfG-Beschlu脽 in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655. Die Ausf眉hrungen dort stellten lediglich ein obiter dictum dar. Gem盲脽 搂 31 Abs. 1 BVerfGG entfalteten lediglich die Entscheidungsformel und die tragenden Gr眉nde Bindungswirkung. Die tragenden Gr眉nde der genannten Entscheidung betr盲fen ausschlie脽lich die Verm枚gensteuer.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision ist als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Zutreffend hat das FG entschieden, da脽 die Einkommensbesteuerung der Kl盲ger f眉r das Streitjahr rechtm盲脽ig ist.
Mit dem FG schlie脽t der Senat hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbeertragsteuer eine Bindung an die Grunds盲tze des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 aus. Er h盲lt au脽erdem die Ertragsbesteuerung der Kl盲ger f眉r das Streitjahr mit dem GG f眉r vereinbar und sieht sich daher nicht veranla脽t, seinerseits eine Vorwegentscheidung des BVerfG im Wege eines Normenkontrollverfahrens gem盲脽 Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur 脺berpr眉fung der einschl盲gigen Steuers盲tze einzuholen.
1. Bei seiner Entscheidung 眉ber die streitige Einkommensteuer ist der Senat nicht an den Beschlu脽 des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 gebunden.
a) Eine Bindung ergibt sich nicht aus 搂 31 Abs. 2 BVerfGG. Danach kommt einer Entscheidung des BVerfG 眉ber die Vereinbarkeit einer Norm mit dem GG (搂 13 Nr. 11 BVerfGG), wie sie durch den Beschlu脽 des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 getroffen worden ist, zwar Gesetzeskraft zu. Diese Gesetzeskraft erstreckt sich aber lediglich auf die Entscheidungsformel --Tenor-- (BVerfG-Urteile vom 19. Juli 1966 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56, 86; vom 31. Januar 1989 1 BvL 17/87, BVerfGE 79, 256, 264; BVerfG-Beschlu脽 vom 30. Mai 1972 1 BvL 21/69 und 18/71, BVerfGE 33, 199, 203). Die Entscheidungsformel des Beschlusses in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 lautet:
"1. 搂 10 Nummer 1 des Verm枚gensteuergesetzes vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I. Seite 949)" ... "ist jedenfalls seit dem Veranlagungszeitraum 1983 in allen seinen seitherigen Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insofern unvereinbar, als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepa脽t worden ist, und das zu Gegenwartswerten erfa脽te Verm枚gen mit demselben Steuersatz belastet.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung sp盲testens bis zum 31. Dezember 1996 zu treffen. L盲ngstens bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar. ..."
Diese in Gesetzeskraft erwachsene Entscheidungsformel ist nur f眉r die Verm枚gensteuer von Bedeutung. Den dem Beschlu脽 vorangestellten Leits盲tzen kommt kein Gesetzesrang zu; sie sind nicht Teil der Entscheidungsformel.
b) Eine Bindung des Senats folgt auch nicht aus 搂 31 Abs. 1 BVerfGG. Nach dieser Vorschrift sind die Verfassungsorgane des Bundes und der L盲nder sowie alle Gerichte und Beh枚rden an die Entscheidungen des BVerfG gebunden.
aa) Entscheidung i.S. des 搂 31 Abs. 1 BVerfGG ist die konkrete Entscheidung des BVerfG, d.h. die Entscheidung 眉ber den Streitgegenstand. Die Bindungswirkung sichert 眉ber die Rechtskraft hinaus die Befolgung der konkreten Entscheidung und ihre Beachtung durch die Hoheitstr盲ger. Sie umfa脽t nicht nur den Tenor der Entscheidung, sondern auch die ihn tragenden 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 (BVerfG-Urteil in BVerfGE 20, 56, 87; BVerfG-Beschl眉sse vom 20. Januar 1966 1 BvR 140/62, BVerfGE 19, 377, 391 ff.; vom 10. Juni 1975 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 93). Die Bindung an diese kann sich aber nur auf den Streitgegenstand beziehen, 眉ber den das BVerfG entschieden hat (BVerfG-Beschlu脽 vom 6. November 1968 1 BvR 727/65, BVerfGE 24, 289, 297). Das ergibt sich auch aus dem Zweck des 搂 31 Abs. 1 BVerfGG, materiell abweichende Entscheidungen 眉ber k眉nftige gleichgelagerte F盲lle zu verhindern (vgl. Rennert in Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG, 1992, 搂 31 Rdnr. 59 ff.). Welche F盲lle als Folge- oder Parallelf盲lle vergleichbar sind, l盲脽t sich nur anhand des Streitgegenstands der Entscheidung des BVerfG bestimmen.
Streitgegenstand im Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG --in diesem Verfahren erging der Beschlu脽 in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655-- ist das dem BVerfG zur 脺berpr眉fung auf seine Verfassungsm盲脽igkeit vorgelegte Gesetz. Die Entscheidung im Normenkontrollverfahren entfaltet --soweit hier von Bedeutung-- nur hinsichtlich der Feststellung, ob eine bestimmte Norm mit dem GG vereinbar ist, Bindungswirkung (st盲ndige Rechtsprechung, u.a. BVerfG-Beschlu脽 vom 24. Januar 1995 1 BvL 18/93, 5, 6, 7/94, 1 BvR 403, 569/94, BVerGE 92, 91, 107). Auch wenn insoweit die tragenden Gr眉nde in die Bindungswirkung nach 搂 31 Abs. 1 BVerfGG einzubeziehen sind, so ist die Bindung durch sie doch auf die Auslegung und Anwendung des GG bezogen auf das 眉berpr眉fte Gesetz beschr盲nkt. Nur dar眉ber hat das BVerfG entschieden. Lassen die 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 die Auffassung des BVerfG zur Verfassungsm盲脽igkeit anderer, nicht zur Normenkontrolle gestellter und damit nicht streitgegenst盲ndlicher Gesetze erkennen, so k枚nnen diese Ausf眉hrungen schon aus Gr眉nden der Rechtssicherheit nicht bindend sein; denn von der Rechtsg眉ltigkeit eines Gesetzes ist grunds盲tzlich so lange auszugehen, bis es vom Gesetzgeber aufgehoben oder vom BVerfG f眉r nichtig oder mit dem GG unvereinbar erkl盲rt wird.
bb) Das BVerfG hat die f眉r seine Entscheidung 眉ber die Vereinbarkeit der Verm枚gensteuer mit dem GG ma脽geblichen Erw盲gungen seinem Beschlu脽 in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 als Leits盲tze vorangestellt. Leitsatz 3, aus dem sich der sog. Halbteilungsgrundsatz ergibt, auf den sich die Kl盲ger berufen, lautet:
"Die Verm枚gensteuer darf zu den 眉brigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der N盲he einer h盲lftigen Teilung zwischen privater und 枚ffentlicher Hand verbleibt."
Da Streitgegenstand des Beschlusses des BVerfG die Verfassungsm盲脽igkeit der Verm枚gensteuer war, binden die Ausf眉hrungen des BVerfG zur Steuerbelastung nicht f眉r die Beurteilung der Einkommen- und Gewerbeertragsteuer.
2. Der Senat sieht sich nicht veranla脽t, den Streitfall dem BVerfG gem盲脽 Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur 脺berpr眉fung der Steuerbelastung durch Einkommen- und weitere Ertragsteuern vorzulegen. Er vermag dem GG kein Gebot zu entnehmen, die Steuern auf das Einkommen und den Gewerbeertrag auf h枚chstens 50 % des Gesamtbetrags der Eink眉nfte oder des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen.
a) Diese Begrenzung der Steuerbelastung ergibt sich nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Art. 14 Abs. 1 GG gew盲hrleistet das Eigentum allgemein (BVerfG-Beschlu脽 vom 3. Juli 1985 1 BvL 55/81, BVerfGE 70, 219, 230). Zwar reicht der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz insoweit weiter als der zivilrechtliche, als er sich auch auf dinglich nicht gesicherte verm枚genswerte Rechtspositionen erstreckt. Kein Eigentum in diesem Sinne ist aber das Verm枚gen an sich, das selbst kein Recht verk枚rpert, sondern den Inbegriff aller geldwerten G眉ter einer Person darstellt (BVerfG-Urteil vom 8. April 1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300). Steuertatbest盲nde begr眉nden eine allgemeine Geldleistungspflicht, da sie dem Steuerschuldner unspezifisch die Zahlung eines Geldbetrags auferlegen, der aus beliebigen Einnahmequellen, etwa aus gewerblichen Eink眉nften, Arbeitseinkommen oder Verkaufserl枚sen erbracht werden kann. Sie ber眉hren nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerfG-Urteil vom 20. Juli 1954 1 BvR 459, 484, 584, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54, BVerfGE 4, 7, 17; BVerfG-Beschl眉sse vom 17. Juli 1974 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72, BVerfGE 38, 61, 102; vom 31. Mai 1988 1 BvL 22/85, BVerfGE 78, 232, 243; vom 23. Juni 1993 1 BvR 133/89, BVerfGE 89, 48, 61).
Eine Steuerpflicht kann die Eigentumsgarantie ausnahmsweise nur ber眉hren, wenn sie den Pflichtigen 眉berm盲脽ig belastet und seine Verm枚gensverh盲ltnisse grundlegend beeintr盲chtigt (BVerfG-Urteil vom 24. Juli 1962 2 BvL 15, 16/61, BVerfGE 14, 221, 241; BVerfG-Beschlu脽 in BVerfGE 70, 219, 230). Davon ist nur auszugehen, wenn die Belastung 眉ber jedes Ma脽 ansteigt (BVerfG-Beschl眉sse in BVerfGE 78, 232, 243; vom 31. Mai 1990 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159, 190) und damit zu einer Existenzgef盲hrdung f眉hren w眉rde ("Erdrosselung").
Diese Grunds盲tze hat das BVerfG im Urteil in BVerfGE 95, 267, 300 best盲tigt und darauf hingewiesen, da脽 ihnen auch die "Verm枚gensteuerentscheidung" des BVerfG in BVerfGE 93, 121, 137 folge; bei der dort vorgenommenen Pr眉fung von 搂 10 Nr. 1 des Verm枚gensteuergesetzes stehe ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund.
Obwohl der Senat nicht verkennt, da脽 die Belastung mit Einkommen- und Gewerbeertragsteuer im Streitjahr erheblich war, h盲lt er auch bei einer Belastung von rd. 60 % --im Streitfall (ohne Kirchensteuer) mit 57,58 % des Gesamtbetrags der Eink眉nfte oder 59,95 % des zu versteuernden Einkommens-- die Grenze zur 眉berm盲脽igen Belastung f眉r nicht erreicht. Wie das FG zu Recht ausf眉hrt, werden derartige Steuerbelastungen --auf der Grundlage der Progression des Einkommensteuertarifs-- nur bei h枚heren Einkommen erreicht, die die Leistungsf盲higkeit des Steuerpflichtigen entsprechend erh枚hen und ihm im Regelfall trotz Steuerbelastung eine hinreichende Existenzgrundlage belassen. Das BVerfG hat auch die Verfassungsm盲脽igkeit der zus盲tzlichen Belastung mit Gewerbeertragsteuer in st盲ndiger Rechtsprechung best盲tigt (vgl. Beschlu脽 vom 17. Dezember 1998 1 BvL 19/98, m.w.N.).
b) Eine Begrenzung der Belastung mit Ertragsteuern ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 GG: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen". Aus dieser Sozialpflichtigkeit des Eigentums (vgl. BVerfG-Urteil vom 1. M盲rz 1979 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78, BVerfGE 50, 290, 340) kann eine Begrenzung der zul盲ssigen Steuerbelastung im Sinne einer konkreten und quantifizierbaren Vorgabe (so im Ergebnis Kirchhof, Festschrift zum 30j盲hrigen Bestehen der M眉nchner Juristischen Gesellschaft, 243, 255, 256, Die Steuerberatung 1996, 1, 5; ablehnend vor allem Tipke, Monatsschrift f眉r Deutsches Recht 1995, 1177, 1179, GmbH-Rundschau 1996, 8, 12) nicht abgeleitet werden. Jedenfalls l盲脽t Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG kein Gebot der ann盲hernd h盲lftigen Teilung eines verf眉gbaren Betrags (wie etwa des Sollertrags) erkennen. Der Formulierung "zugleich" vermag der Senat dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch dem Wortsinn nach lediglich ein finales, nicht hingegen ein arithmetisches Element im Sinne einer Zuordnung zu rechnerisch etwa gleichen Teilen (50 %) zu entnehmen.
c) Letztlich l盲脽t sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG keine Begrenzung der zul盲ssigen Belastung mit Ertragsteuern herleiten. Art. 2 Abs. 1 GG sch眉tzt den Einzelnen zwar vor hoheitlichen Eingriffen und gew盲hrleistet die allgemeine wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Diese wird aber durch eine allgemeine Abgabenpflicht jedenfalls so lange nicht verletzt (vgl. BVerfG-Beschl眉sse in BVerfGE 82, 159, 190, 191; in BVerfGE 89, 48, 61), als die spezifische Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht ber眉hrt ist.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 55882 |
BFH/NV 2000, 141 |
BStBl II 1999, 771 |
BFHE 189, 413 |
BFHE 2000, 413 |
BB 1999, 2385 |
DB 1999, 2291 |
DB 2001, 119 |
DStR 1999, 1845 |
DStRE 1999, 910 |
DStZ 2000, 307 |
DStZ 2000, 46 |
HFR 1999, 1013 |
HFR 1999, 1913 |
StE 1999, 702 |