听(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
听 2. |
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den L盲ndern, nach Absatz 3 Bund und L盲ndern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, |
听 3. |
die Stra脽eng眉terverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, |
听 4. |
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, |
听 5. |
die einmaligen Verm枚gensabgaben und die zur Durchf眉hrung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, |
听 6. |
die Erg盲nzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur K枚rperschaftsteuer, |
听 7. |
Abgaben im Rahmen der Europ盲ischen Gemeinschaften. |
听(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den L盲ndern zu:
听 3. |
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und L盲ndern gemeinsam zustehen, |
听 5. |
die Abgabe von Spielbanken. |
听(3) 1Das Aufkommen der Einkommensteuer, der K枚rperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den L盲ndern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. 2Am Aufkommen der Einkommensteuer und der K枚rperschaftsteuer sind der Bund und die L盲nder je zur H盲lfte beteiligt. 3Die Anteile von Bund und L盲ndern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. 4Bei der Festsetzung ist von folgenden Grunds盲tzen auszugehen:
听 1. |
1Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die L盲nder gleichm盲脽ig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. 2Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Ber眉cksichtigung einer mehrj盲hrigen Finanzplanung zu ermitteln. |
听 2. |
Die Deckungsbed眉rfnisse des Bundes und der L盲nder sind so aufeinander abzustimmen, da脽 ein billiger Ausgleich erzielt, eine 脺berbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverh盲ltnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. |
5Zus盲tzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und L盲ndern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den L盲ndern ab 1. Januar 1996 aus der Ber眉cksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. 6Das N盲here bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
听(4) 1Die Anteile von Bund und L盲ndern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verh盲ltnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der L盲nder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zus盲tzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unber眉cksichtigt. 2Werden den L盲ndern durch Bundesgesetz zus盲tzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. 3In dem Gesetz sind die Grunds盲tze f眉r die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und f眉r ihre Verteilung auf die L盲nder zu bestimmen.
听(5) 1Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den L盲ndern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. 2Das N盲here bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Es kann bestimmen, da脽 die Gemeinden Hebes盲tze f眉r den Gemeindeanteil festsetzen.
听(5a) 1Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. 2Er wird von den L盲ndern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schl眉ssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. 3Das N盲here wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
听(6) 1Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der 枚rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Ma脽gabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverb盲nden zu. 2Den Gemeinden ist das Recht einzur盲umen, die Hebes盲tze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. 3Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der 枚rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. 4Bund und L盲nder k枚nnen durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. 5Das N盲here 眉ber die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 6Nach Ma脽gabe der Landesgesetzgebung k枚nnen die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen f眉r Umlagen zugrunde gelegt werden.
听(7) 1Von dem L盲nderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern flie脽t den Gemeinden und Gemeindeverb盲nden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. 2Im 眉brigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das A...