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Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeldanspruch. Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft 眉ber das Ende des Besch盲ftigungsverh盲ltnisses hinaus. 盲rztliche Feststellung der Arbeitsunf盲higkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts. r眉ckwirkende Feststellung bei unzutreffender Beratung der Krankenkasse
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Leitsatz (amtlich)
1. Will ein Versicherter seine Mitgliedschaft als Besch盲ftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung 眉ber das Ende seines Besch盲ftigungsverh盲ltnisses hinaus durch einen Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten, muss er seine Arbeitsunf盲higkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut 盲rztlich feststellen lassen.
2. Ein Versicherter kann ausnahmsweise seine Arbeitsunf盲higkeit r眉ckwirkend 盲rztlich feststellen lassen, wenn seine Krankenkasse ihn von der rechtzeitigen Feststellung durch unzutreffende Beratung abgehalten hat.
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Orientierungssatz
Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt 盲rztlicher Arbeitsunf盲higkeit-Feststellung nur f眉r die Anspruchsentstehung, nicht aber f眉r Fortbestehen oder Beendigung eines Krankengeldanspruchs bedeutsam sei, l盲sst sich dem SGB 5 nicht entnehmen, sondern ist ihm fremd. Er widerspricht der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren Informationsverteilungslasten und dem Regelungszweck.
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Normenkette
SGB V 搂听19 Abs. 2 S. 1, 搂听44 Abs. 1 S. 1, 搂听46 S. 1 Nr. 2, 搂听49 Abs. 1 Nr. 5, 搂听190 Abs. 2, 搂听192 Abs. 1 Nr. 2; SGB I 搂 13
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zur眉ckverwiesen.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Gew盲hrung von Krankengeld (Krg) f眉r die Zeit vom 16.1. bis 9.3.2012.
Der Kl盲ger war wegen entgeltlicher Besch盲ftigung Mitglied der beklagten Krankenkasse (KK). Sein Besch盲ftigungsverh盲ltnis endete aufgrund fristloser K眉ndigung Ende November 2012. Der Kl盲ger lie脽 seine erkrankungsbedingte Arbeitsunf盲higkeit (AU) 盲rztlich feststellen (am 28.11.2011 und in der Folgezeit bis 15.1.2012, sodann ua am 16.1. bis 4.2., nach station盲rer Krankenhausbehandlung vom 1. bis 6.2. am 7.2. bis 29.2. und am 29.2. bis 9.3.2012). Die Beklagte bewilligte Krg f眉r die Zeit vom 29.11.2011 bis 15.1.2012, lehnte aber eine weitere Gew盲hrung ab: Der Krg-Anspruch habe bis 15.1.2012 befristet bestanden. Die Mitgliedschaft des Kl盲gers sei nicht dar眉ber hinaus mittels Anspruchs auf Krg erhalten geblieben. Bei der 盲rztlichen AU-Feststellung am 16.1.2012 sei er nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen, sondern 眉ber seine Ehefrau familienversichert ohne Anspruch auf Krg (Bescheid vom 23.1.2012; Teilabhilfebescheid vom 29.5.2012; Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012). Das SG hat seine Klage auf Zahlung von Krg abgewiesen. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei unter Einbeziehung ihrer zutreffenden schriftlichen Hinweise bei der Krg-Gew盲hrung in W眉rdigung des Gesamtvorbringens weder feststellbar noch k枚nnte ein solcher Fehler die Obliegenheitsverletzung rechtzeitiger 盲rztlicher AU-Feststellung im Wege des Herstellungsanspruchs 眉berspielen (Urteil vom 10.1.2014). Das LSG hat dagegen die Beklagte zur Krg-Zahlung vom 16.1. bis 9.3.2012 verurteilt: Die 盲rztliche AU-Feststellung habe nur f眉r die Entstehung des Anspruchs Bedeutung. Es bed眉rfe keiner Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs und einer zul盲ssigen Nachholung der 盲rztlichen AU-Feststellung (Urteil vom 17.7.2014).
Die Beklagte r眉gt mit ihrer Revision die Verletzung des 搂 46 S 1 Nr 2 SGB V. Die Befristung einer 盲rztlichen AU-Feststellung begr眉nde die Obliegenheit des Versicherten, zum Erhalt der Mitgliedschaft grunds盲tzlich vor Fristablauf die Fortdauer der AU 盲rztlich feststellen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Kl盲gers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10. Januar 2014 zur眉ckzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zur眉ckzuverweisen.
Der Kl盲ger beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Er h盲lt die angefochtene Entscheidung f眉r zutreffend.
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Die zul盲ssige Revision der beklagten KK ist im Sinne der Zur眉ckverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begr眉ndet (搂 170 Abs 2 S 2 SGG). Das angefochtene LSG-Urteil ist aufzuheben, denn es verletzt materielles Recht. Der erkennende Senat ist an einer abschlie脽enden Entscheidung gehindert. Die unangegriffenen, den Senat bindenden (搂 163 SGG) Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschlie脽end 眉ber den geltend gemachten Krg-Anspruch zu entscheiden. Es steht nicht fest, dass der Kl盲ger ab 16.1.2012 die Voraussetzungen eines Pflichtversicherungstatbestands mit Krg-Berechtigung erf眉llte. Es kommt insbesondere in Betracht, dass die Beklagte ihm f眉r die Zeit ab 16.1.2012 aufgrund Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft oder eines nachwirkenden Leistungsanspruchs Krg zu gew盲hren hat.
1. Nach 搂 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den F盲llen station盲rer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunf盲hig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen k枚nnen, bestimmt sich nach dem Versicherungsverh盲ltnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands f眉r Krg vorliegt (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 搂 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 搂 192 Nr 5, RdNr 9; BSG SozR 4-2500 搂 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 搂 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 搂 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33). An die Stelle des Versicherungsverh盲ltnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung.
Nach 搂 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (搂 23 Abs 4, 搂 24, 搂 40 Abs 2 und 搂 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im 脺brigen von dem Tag an, der auf den Tag der 盲rztlichen Feststellung der AU folgt. Wird Krg wegen 盲rztlich festgestellter AU begehrt, ist f眉r den Umfang des Versicherungsschutzes demgem盲脽 grunds盲tzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der AU folgt (BSG SozR 4-2500 搂 46 Nr 2 RdNr 11). Wie der Senat bereits entschieden und ausf眉hrlich begr眉ndet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt f眉r das Verst盲ndnis des 搂 46 S 1 Nr 2 SGB V als blo脽er Zahlungsvorschrift noch daf眉r, dass der Krg-Anspruch gem盲脽 搂 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht (vgl BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 12 RdNr 13 mwN). Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Besch盲ftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erhalten, gen眉gt es dabei, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Besch盲ftigung alle Voraussetzungen daf眉r erf眉llen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des n盲chsten Tags ein Anspruch auf Krg entsteht (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 搂 192 Nr 5 LS 1; ablehnend Hammann, NZS 2014, 729, der aber den Auslegungsspielraum zu Gunsten der Versicherten vernachl盲ssigt).
Es steht nicht fest, dass der Kl盲ger noch am 16.1.2012, dem Tag der 盲rztlichen Feststellung seiner AU, aufgrund rechtlich gebotener Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes aus der Besch盲ftigtenversicherung mit Anspruch auf Krg versichert war. Zwar erf眉llte der Kl盲ger ab 16.1.2012 nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen daf眉r, mit Anspruch auf Krg versichert zu sein (dazu a). Der hiervon abweichenden Auffassung des LSG ist nicht zu folgen (dazu b). Die Feststellungen des LSG reichen jedoch nicht aus, um zu entscheiden, ob der Kl盲ger so zu stellen ist, als h盲tte er noch am letzten Tag des Krg-Bezugs eine 盲rztliche Feststellung 眉ber seine AU herbeigef眉hrt (dazu c). Ist dies abzulehnen, fehlt es an Feststellungen des LSG dazu, dass der Kl盲ger ab 16.1.2012 die Voraussetzungen eines nachgehenden Anspruchs auf Krg erf眉llt (dazu d) und ggf ein Krg-Anspruch nicht die H枚chstdauer 眉berschritt (dazu e).
a) Der Kl盲ger war ab 16.1.2012 nicht mehr nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Besch盲ftigter mit Anspruch auf Krg versichert. Es bedurfte der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, weil das Besch盲ftigungsverh盲ltnis des Kl盲gers als Grundlage eines Versicherungsverh盲ltnisses mit Anspruch auf Krg (搂 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; zu ausgeschlossenen Versicherungsverh盲ltnissen vgl 搂 44 Abs 2 SGB V) im November 2011 endete. Das die Mitgliedschaft in einer KK vermittelnde Versicherungsverh盲ltnis ist an den Fortbestand der versicherungspflichtigen Besch盲ftigung gekn眉pft. Es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Besch盲ftigungsverh盲ltnis gegen Arbeitsentgelt endet (搂 190 Abs 2 SGB V).
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, hier die durch die Besch盲ftigtenversicherung begr眉ndete Mitgliedschaft, besteht indes unter den Voraussetzungen des 搂 192 SGB V fort. Sie bleibt nach 搂 192 Abs 1 Nr 2 SGB V ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht (vgl auch BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 12 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 搂 192 Nr 6 RdNr 15; BSG Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris RdNr 7; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454). 搂 192 Abs 1 Nr 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften 眉ber den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverh盲ltnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu gen眉gen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverh盲ltnisses mit Anspruch auf Krg - hier der durch den Krg-Anspruch bis 15.1.2012 aufrechterhaltenen Mitgliedschaft - alle Voraussetzungen erf眉llen, um sp盲testens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des n盲chsten Tages - einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 搂 192 Nr 5, RdNr 12). Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (stRspr, vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 搂 192 Nr 5, RdNr 12; zustimmend zB Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, Stand Onlinekommentierung 10.11.2014, 搂 192 RdNr 15.1). Nach diesen Grunds盲tzen erhielt der Kl盲ger seinen Versicherungsschutz mit Krg-Berechtigung nicht 眉ber den 15.1.2012 hinaus aufrecht. Denn er lie脽 erst am 16.1.2012 seine AU erneut 盲rztlich feststellen.
b) Soweit das LSG hiervon abweichend der Auffassung ist, die 盲rztliche AU-Feststellung habe nur f眉r die Entstehung des Krg-Anspruchs Bedeutung, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut des 搂 46 SGB V tr盲gt diese Auffassung nicht. Auch im 脺brigen f眉hrt das LSG keine tragf盲higen Gr眉nde an. Zwar regelt das SGB V die Tatbest盲nde der Beendigung eines Krg-Anspruchs nicht ausdr眉cklich vollst盲ndig in allen denkm枚glichen Ver盲stelungen. Die geringere Normdichte hat ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der M枚glichkeiten der Beendigung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt 盲rztlicher AU-Feststellung nur f眉r die Anspruchsentstehung, nicht aber f眉r Fortbestehen oder Beendigung eines Krg-Anspruchs bedeutsam sei, l盲sst sich dem SGB V nicht entnehmen, sondern ist ihm fremd. Er widerspricht der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren Informationsverteilungslasten und dem Regelungszweck.
Bereits zur Zeit der Geltung der RVO ging die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass bei einer Krg-Gew盲hrung wegen 盲rztlich festgestellter AU in der Bewilligung auch die Entscheidung gesehen werden kann, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch f眉r die laufende Zeit der - damals - vom "Kassenarzt" best盲tigten AU zusteht. Der Arzt schreibt den Versicherten regelm盲脽ig nur f眉r eine bestimmte Zeit arbeitsunf盲hig. Gew盲hrt die KK aufgrund einer solchen AU-Bescheinigung Krg, so kann der Versicherte davon ausgehen, dass er f眉r diese Zeit einen Anspruch auf Krg hat. Soweit die KK die AU-Bescheinigung nicht anerkennen will, muss sie das dem Versicherten gegen眉ber zum Ausdruck bringen. Mit der Krg-Bewilligung entscheidet die KK auch 眉ber das - vorl盲ufige - Ende der Krg-Bezugszeit. Wenn der Versicherte keine weiteren AU-Bescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf der zuletzt bescheinigten AU-Zeit; eines Entziehungsbescheides nach 搂 48 SGB X bedarf es dann nicht (vgl zum Ganzen zB BSG SozR 2200 搂 182 Nr 103 S 219 f; BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 搂 49 Nr 4 S 15; zustimmend zB Gr枚tschel in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Aufl 2014, 搂 44 SGB V RdNr 15 bei Fn 31). 脺ber eine Weitergew盲hrung von Krg ist ggf im einstweiligen Rechtsschutz nach 搂 86b Abs 2 SGG zu entscheiden.
Sachgrund f眉r die schon unter Geltung der RVO erforderliche erg盲nzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne ist die Funktion des Krg als regelhaft k眉rzere Zeiten 眉berbr眉ckender, schnell und unkompliziert in einer Vielzahl von Verfahren zu leistender, 盲rztliche AU-Feststellung voraussetzender Ersatz f眉r krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen. Der Versicherte muss gerade bei Beurteilung seines zuk眉nftigen Versicherungsstatus m枚glichst schnell Klarheit haben (vgl zB Meyerhoff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, 搂 46 SGB V RdNr 45). Die 盲rztliche Feststellung verschafft dies im Regelfall, obwohl sie die KK nicht bindet.
Die KK ist auch unter Geltung des SGB V zur Beendigung von Krg-Zahlungen vor Ablauf 盲rztlich bescheinigter AU befugt. Denn der erkennende Senat misst unver盲ndert dem Attest mit der 盲rztlichen Feststellung der AU lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme bei. Sie bildet eine Grundlage f眉r den 眉ber den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der KK, ohne dass KK und Gerichte an den Inhalt der 盲rztlichen Bescheinigung gebunden sind (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 7 RdNr 28; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 搂 46 Nr 4, RdNr 14 mwN).
Mit dem Erfordernis vorgeschalteter 盲rztlich festzustellender AU sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachtr盲gliche Behauptung der AU und deren r眉ckwirkende Bescheinigung beitragen k枚nnten (vgl bereits BSGE 24, 278, 279 = SozR Nr 16 zu 搂 182 RVO S Aa 13 RS mwN zur Entstehungsgeschichte der im SGB V insoweit unver盲nderten Regelung; BSGE 26, 111, 112 = SozR Nr 19 zu 搂 182 RVO S Aa 17 f; BSGE 90, 72, 81 = SozR 3-2500 搂 44 Nr 10 S 39). Dementsprechend ist grunds盲tzlich f眉r die Beurteilung der AU der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der 盲rztlichen Feststellung ma脽gebend (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 14 RdNr 21; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.6.2014, 搂 44 SGB V RdNr 3, 6). Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsf盲higkeit beeintr盲chtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die m枚gliche AU feststellen zu lassen und seine Anspr眉che zu wahren. Deshalb kann zB grunds盲tzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten AU akzeptiert und 眉ber Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei AU nicht h盲tte erhalten d眉rfen, nicht mehr mit der nachtr盲glichen Behauptung geh枚rt werden, er sei in der gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunf盲hig behandelt worden (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 搂 44 Nr 10 S 41; zum Ganzen BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 搂 46 Nr 1, RdNr 16 mwN; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 搂 46 Nr 4, RdNr 15 mwN).
Der erkennende Senat hat bei diesen 脺berlegungen stets auch das gesamte Regelungssystem im Blick. So soll die Meldeobliegenheit des 搂 49 Abs 1 Nr 5 SGB V die KK ebenso wie die Ausschlussregelung des 搂 46 S 1 Nr 2 SGB V davon freistellen, die Voraussetzungen eines versp盲tet geltend gemachten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufkl盲ren zu m眉ssen. Die Norm soll der KK die M枚glichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) 眉berpr眉fen zu lassen, um Leistungsmissbr盲uchen entgegenzutreten und Ma脽nahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsf盲higkeit einleiten zu k枚nnen (vgl BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 搂 46 Nr 4, RdNr 17 mwN).
Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des BSG ist die Gew盲hrung von Krg dementsprechend bei versp盲teter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im 脺brigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr 8 zu 搂 216 RVO S Aa 6 RS; BSG SozR Nr 11 zu 搂 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 搂 182 Nr 7 S 8; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 搂 216 Nr 7 S 19; BSG SozR 2200 搂 216 Nr 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 搂 49 Nr 4 S 15 f). Mit Blick darauf muss die AU der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der AU 眉ber die Weitergew盲hrung des Krg neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 搂 49 Nr 4 S 15). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der AU grunds盲tzlich rechtzeitig vor Fristablauf 盲rztlich feststellen lassen und seiner KK melden, will er das Erl枚schen (vgl dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris, mwN) oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 搂 46 Nr 4, RdNr 18 mwN). Das LSG vernachl盲ssigt mit seiner abweichenden Auffassung neben den aufgezeigten Systemgesichtspunkten die in der Notwendigkeit 盲rztlicher AU-Feststellung liegende Schutzfunktion, die regelm盲脽ig auch den Versicherten eine solide, wenn auch nicht zwingende Einsch盲tzungsgrundlage ihrer AU liefert.
Wie bei der 盲rztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der AU um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen 盲rztlichen Feststellung oder Meldung sind grunds盲tzlich von ihm zu tragen. Regelm盲脽ig sind in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des 搂 46 S 1 Nr 2 SGB V als auch die Melderegelung des 搂 49 Abs 1 Nr 5 SGB V strikt zu handhaben (vgl zum Ganzen, auch zu den Einschr盲nkungen bei Umst盲nden im Verantwortungsbereich der KKn, BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 搂 46 Nr 1, RdNr 18 mwN; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.6.2014, 搂 49 SGB V RdNr 33; ablehnend zu 搂 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bei Weitergew盲hrung von Krg Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2014, Bd 2, 搂 49 SGB V RdNr 110a). Liegt der KK dagegen eine 盲rztliche AU-Mitteilung zwecks Pr眉fung der Anspruchsvoraussetzungen f眉r Krg vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar st眉tzt, bedarf es keiner weiteren AU-Meldung.
Die gleichen Grunds盲tze gelten auch f眉r Zeitr盲ume, in denen Versicherter und KK 眉ber das Bestehen von AU als Voraussetzung eines Krg-Anspruchs streiten. Der Versicherte muss auch in einer solchen Situation - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - alle Obliegenheiten beachten, um seinen Krg-Anspruch zu erhalten. Er muss sich deshalb bei befristeten AU-Feststellungen vor Fristablauf erneut seine AU 盲rztlich bescheinigen lassen und daf眉r Sorge tragen, dass die KK hiervon Kenntnis erlangt. Die KK kann ihm nicht entgegenhalten, dass er sich - der Unsicherheit Rechnung tragend - mit seinem Restleistungsverm枚gen der Arbeitsverwaltung zur Verf眉gung stellt und Arbeitslosengeld (Alg) erh盲lt (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 搂 46 Nr 4, RdNr 19 f mwN).
Es ist dem Versicherten auch zumutbar, seine AU jeweils vor Fristablauf 盲rztlich feststellen zu lassen (aA, aber das Regelungssystem und die Informationsverteilungslasten vernachl盲ssigend Knispel, NZS 2014, 561 ff). Der Versicherte muss regelhaft ohnehin den Arzt aufsuchen, um Leistungen der GKV in Anspruch zu nehmen (vgl 搂 15 Abs 1 SGB V). Grunds盲tzlich erbringt die KK den Versicherten n盲mlich zB vertrags盲rztliche Leistungen, indem sie - in der Regel vermittelt durch die Kassen盲rztlichen Vereinigungen (搂 73 Abs 2, 搂 75 Abs 1 S 1 und 2 SGB V) - ihnen eine Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern verf眉gbar h盲lt, unter denen sich die Versicherten den gew眉nschten Therapeuten frei ausw盲hlen und sich dann von ihm behandeln lassen (vgl BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 搂 13 Nr 9, RdNr 29). Der Versicherte erh盲lt die von ihm zu beanspruchenden Leistungen in der Regel dementsprechend nicht unmittelbar von der KK in Natur, sondern von Leistungserbringern. Die KKn bedienen sich regelm盲脽ig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsanspr眉che der Versicherten zu erf眉llen. Deshalb schlie脽en sie 眉ber die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V Vertr盲ge mit den Leistungserbringern (vgl 搂 2 Abs 2 S 3 SGB V idF durch Art 4 Nr 1 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, BGBl I 3022; zuvor 搂 2 Abs 2 S 2 SGB V). Die Versicherten k枚nnen unter den zur vertrags盲rztlichen Versorgung Zugelassenen (脛rzte etc) frei w盲hlen. Andere 脛rzte d眉rfen nur in Notf盲llen in Anspruch genommen werden (搂 76 Abs 1 S 1 und 2 SGB V, hier anzuwenden idF durch Art 6 Nr 17 Gesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874 mWv 1.7.2008). Dem Wahlrecht der Versicherten entsprechen die ihnen erwachsenden Obliegenheiten, um Naturalleistungen zu erhalten. Sie haben regelm盲脽ig einen der zugelassenen 脛rzte etc auszuw盲hlen und zur Behandlung unter Vorlage der Krankenversicherungskarte aufzusuchen. Dabei ist den Versicherten gel盲ufig, dass sie die Leistungen abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungen kostenfrei erhalten. Wenn sie dagegen eine Leistung au脽erhalb des Naturalleistungssystems in Anspruch nehmen wollen, etwa weil die Versorgung mit zugelassenen Leistungserbringern vermeintlich nicht sichergestellt ist, m眉ssen sie vorher die KK aufsuchen, um ihr zu erm枚glichen, die angebliche Versorgungsl眉cke zu 眉berpr眉fen (vgl zum Ganzen BSGE 99, 180 = SozR 4-2500 搂 13 Nr 15, RdNr 32 ff mwN; BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - RdNr 17 f, Juris, f眉r BSGE und SozR vorgesehen mwN). Gerade bei kurzfristiger Erkrankung l盲sst sich AU zudem ohne 盲rztliche Untersuchung und dementsprechende Dokumentation regelm盲脽ig nicht zuverl盲ssig feststellen. Es entspricht einem Grundgedanken des Sozialversicherungsrechts, Berechtigte auf einfache, praktikable und regelm盲脽ig zuverl盲ssige Ermittlungsm枚glichkeiten f眉r ihre Anspruchsvoraussetzungen zu verweisen, um die regelm盲脽ig knappen Mittel der Beitragszahler nicht f眉r vermeidbaren Verwaltungsaufwand, sondern f眉r Leistungen an die Berechtigten einzusetzen (vgl hierzu zB Hauck in Weiss/Gagel, Stand 2003, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, 搂 22 A RdNr 8). Der Gesetzgeber hat deshalb auch in Kenntnis der jahrzehntelang bestehenden, wertungskonsistenten, in sich stimmigen h枚chstrichterlichen Rechtsprechung aus gutem Grund davon abgesehen, die hier betroffenen gesetzlichen Grundlagen zu 盲ndern. Entgegen der Ansicht des LSG begr眉ndet es schlie脽lich keine rechtsbedeutsame Unklarheit f眉r die Versicherten, dass das Gesetz unterschiedliche Gegenst盲nde - zB Krg bei vertrags盲rztlicher oder vollstation盲rer Behandlung oder bei Alg-Bezug (vgl n盲her 搂 46 S 1 Nr 1 und 2; 搂 47b SGB V) - aus Sachgr眉nden unterschiedlich regelt (zur Notwendigkeit l眉ckenloser 盲rztlicher AU-Feststellung zum Erhalt der Mitgliedschaft und des Krg-Anspruchs auch in der Krankenversicherung der Arbeitslosen vgl zB BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 14 RdNr 14 mwN; zur Willk眉rfreiheit vgl zB BSG SozR 4-2500 搂 46 Nr 2 RdNr 16; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 搂 192 Nr 5, RdNr 19). Nur erg盲nzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass sich die aufgezeigten allgemeinen Grunds盲tze auch nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines GKV-Versorgungsst盲rkungsgesetzes (vgl Art 1 Nr 15 GKV-VSG, BRats-Drucks 641/14, S 6, 94) nicht 盲ndern. Nach der Fassung des Entwurfs entsteht der Anspruch auf Krg k眉nftig bereits von dem Tag der 盲rztlichen AU-Feststellung an. Versicherte sollen den Anspruch auf Krg k眉nftig behalten, soweit die AU-Folgebescheinigung am n盲chsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt wird. F眉r die abweichende Rechtsauffassung des LSG verbleibt kein Raum.
Die aufgezeigten Grunds盲tze gelten nicht nur, wenn die KK im Anschluss an eine befristete Krg-Gew盲hrung erneut 眉ber die Bewilligung von Krg zu entscheiden hat. Sie greifen aus den gleichen Gr眉nden auch dann, wenn die KK 眉ber einen Gesamtzeitraum der Krg-Gew盲hrung zu entscheiden hat. Denn die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen 盲ndern sich durch den Entscheidungszeitpunkt der KK nicht. Entscheidet die KK - wie hier - f枚rmlich 眉ber eine Krg-Gew盲hrung, ohne ausdr眉cklich einen Anspruch auf unbestimmte Dauer zuzuerkennen, kommt es grunds盲tzlich f眉r die Auslegung des Inhalts der Entscheidung hinsichtlich der Befristung nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die KK die 脺berweisung des Zahlbetrags veranlasst.
c) Nach den unangegriffenen, bindenden Feststellungen des LSG (搂 163 SGG) ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Kl盲ger ausnahmsweise die AU-Feststellung f眉r den weiteren Bewilligungsabschnitt - r眉ckwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs - nachholen konnte. Zwar fehlt jeglicher Anhaltspunkt f眉r das Vorliegen einer 盲rztlichen Fehlbeurteilung im Rahmen rechtzeitiger Wiedervorstellung des Kl盲gers bei einem Arzt (vgl zu in den Verantwortungsbereich der KK fallenden Hinderungsgr眉nden, insbesondere bei 盲rztlichen Fehlbeurteilungen, zusammenfassend BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 搂 46 Nr 1, RdNr 18 ff). Das LSG hat bewusst Feststellungen dazu unterlassen, dass der Kl盲ger aufgrund Gesch盲fts- oder Handlungsunf盲higkeit an einer Wiedervorstellung beim Arzt gehindert war (vgl dazu bereits BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr 18 zu 搂 182 RVO; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 搂 192 Nr 5, RdNr 23 mwN). Soweit es dies aufgrund des Kl盲gervorbringens in Erw盲gung zieht, muss es hierzu die erforderlichen Feststellungen treffen. Der Kl盲ger tr盲gt das Risiko der objektiven Nichterweislichkeit seiner Gesch盲fts- oder Handlungsunf盲higkeit am 15.1.2012.
Im 脺brigen fehlen Feststellungen dazu, dass der Kl盲ger unter Einbeziehung des sozialrechtlichen Herstellungsgedankens so zu stellen ist, als habe er rechtzeitig, also am 15.1.2012, die AU 盲rztlich feststellen lassen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats musste die Beklagte zwar den Kl盲ger nicht spontan von sich aus auf die Notwendigkeit der erneuten 盲rztlichen AU-Feststellung vor Ablauf des schon festgestellten AU-Zeitraums hinweisen (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 搂 192 Nr 5, RdNr 25 ff mwN). Die Beklagte durfte ihn indes nicht durch eine unzutreffende Beratung hiervon abhalten und damit vereiteln, dass er rechtzeitig am 15.1.2012 seine AU 盲rztlich feststellen lie脽. Sollte das LSG aufgrund erg盲nzender Beweiserhebung eine solche unzutreffende Beratung des Kl盲gers feststellen, die den Kl盲ger von einer 盲rztlichen Feststellung seiner AU vor Ablauf des 15.1.2012 abhielt, obwohl er tats盲chlich objektiv arbeitsunf盲hig war, wof眉r der Kl盲ger insgesamt die objektive Beweislast tr盲gt, ist er so zu stellen, als habe er innerhalb der ablaufenden Frist seine AU 盲rztlich feststellen lassen. Dies entspricht den allgemeinen Grunds盲tzen, die der erkennende Senat hinsichtlich der Obliegenheit der Versicherten zur 盲rztlichen AU-Feststellung vor Ablauf des schon festgestellten AU-Zeitraums entwickelt hat.
Trotz der den Regelungen des 搂 46 Abs 1 Nr 2 und des 搂 49 Abs 1 Nr 5 SGB V zu Grunde liegenden gemeinsamen Zwecke, welche eine grunds盲tzlich strikte Handhabung gebieten, um beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachtr盲gliche Behauptung der AU und deren r眉ckwirkende Bescheinigung beitragen k枚nnen, hat der erkennende Senat schon bisher in engen Grenzen Ausnahmen von den genannten Grunds盲tzen anerkannt, wenn die 盲rztliche Feststellung oder die Meldung der AU durch Umst盲nde verhindert oder verz枚gert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der KKn und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind. So kann sich beispielsweise die KK nicht auf den versp盲teten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsm盲ngeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 1 = SozR 2200 搂 216 Nr 5). In einem Fall, in dem der Versicherte von seinem behandelnden Arzt aufgrund einer Fehldiagnose irrt眉mlich "gesundgeschrieben" worden war, hat das BSG ausgef眉hrt, der Versicherte m眉sse eine die AU ablehnende 盲rztliche Feststellung nicht stets hinnehmen, sondern k枚nne ihre Unrichtigkeit - ggf auch durch die ex-post-Beurteilung eines anderen 盲rztlichen Gutachters - nachweisen (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 搂 182 Nr 84). Die dem Versicherten vom Gesetz 眉bertragene Obliegenheit, f眉r eine zeitgerechte 盲rztliche Feststellung der geltend gemachten AU zu sorgen (搂 182 Abs 3 RVO; jetzt 搂 46 Abs 1 Nr 2 SGB V), erf眉lle er, wenn er alles in seiner Macht Stehende tue, um die 盲rztliche Feststellung zu erhalten. Er habe dazu den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen. Er k枚nne aber den Arzt nicht zwingen, eine vollst盲ndige Befunderhebung durchzuf眉hren und eine zutreffende Beurteilung abzugeben. Unterbleibe die 盲rztliche Feststellung der AU allein aus Gr眉nden, die den Verantwortungsbereich des Kassen-(jetzt: Vertrags-)Arztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der kassen-(jetzt: vertrags-)盲rztlichen berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen seien, so d眉rfe sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken.
Der erkennende Senat hat einen Krg-Anspruch nicht am Fehlen der AU-Meldung scheitern lassen, wenn dies auf der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der KK beruhte, die Beurteilung der AU habe sich wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mehr an der zuletzt ausge眉bten T盲tigkeit auszurichten (BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 搂 49 Nr 4). Er hat ausgef眉hrt, dass die fehlende Feststellung oder Meldung der AU dem Versicherten ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden darf, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Anspr眉che zu wahren, daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert worden ist (vgl BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 搂 49 Nr 4). Damit hat der erkennende Senat auf Grunds盲tze zur眉ckgegriffen, die schon zum Recht der RVO entwickelt worden waren und durch das SGB V nicht 眉berholt sind (vgl zB BSGE 25, 76, 78 = SozR Nr 18 zu 搂 182 RVO; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 搂 182 Nr 84).
Der erkennende Senat hat schlie脽lich entschieden, dass wenn der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Anspr眉che zu wahren, er (2.) daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (zB durch die Fehlbeurteilung der AU des Vertragsarztes und des MDK), und er (3.) - zus盲tzlich - seine Rechte bei der Kasse unverz眉glich (sp盲testens innerhalb der zeitlichen Grenzen des 搂 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht, der Versicherte sich auf den Mangel auch zu einem sp盲teren Zeitpunkt berufen kann. Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der 盲rztlichen Beurteilung ggf auch durch die nachtr盲gliche Einsch盲tzung eines anderen 盲rztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise r眉ckwirkend Krg beanspruchen (vgl zum Ganzen BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 搂 46 Nr 1, RdNr 22 ff; kritisch allerdings Knispel, NZS 2014, 561 ff).
Auf dieser Linie liegt es, wenn man den Versicherten hiermit gleichstellt, der in Unkenntnis seiner Obliegenheiten nicht etwa Rechtsrat bei einem Arzt sucht (vgl dazu zB BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 搂 192 Nr 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 搂 192 Nr 6 RdNr 20), sondern (1) bei seiner hierzu berufenen KK, (2) dadurch aber (3) wegen erwiesener Fehlberatung seiner KK von der (4) gebotenen 盲rztlichen AU-Feststellung innerhalb des bestehenden, 盲rztlich bereits festgestellten AU-Zeitraums (5) abgehalten wird und damit trotz (6) nachtr盲glich voll nachgewiesener AU (7) seines Krg-Anspruchs wegen Verletzung der Obliegenheit l眉ckenloser 盲rztlicher AU-Feststellung verlustig zu gehen drohte, aber seine Rechte sp盲testens unverz眉glich nach Kenntniserlangung von der wahren Rechtslage geltend macht. Auch in diesem Falle liegt der Grund f眉r die nachtr盲gliche AU-Feststellung allein im Risikobereich der KK. Sie kann durch angemessene Organisation, Schulung der eigenen Mitarbeiter und den Betroffenen mitgeteilte Dokumentation sachlich richtiger Beratung vermeiden, dass ihre unzutreffende Beratung Versicherte von der rechtzeitigen 盲rztlichen AU-Feststellung abh盲lt. Das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen, obwohl der Kl盲ger einen solchen Sachverhalt behauptet, die Beklagte aber in Abrede gestellt hat. Es hat die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Sollten die Feststellungen des LSG ergeben, dass der Kl盲ger ausnahmsweise die AU-Feststellung f眉r den weiteren Bewilligungsabschnitt - r眉ckwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs - nachholen konnte und objektiv nach Krankheitsbild und -auspr盲gung AU bestand, muss das LSG auch f眉r den sich an die Entlassung aus der station盲ren Behandlung anschlie脽enden Zeitraum feststellen, dass beim Kl盲ger im aufgezeigten Sinne 盲rztlich festgestellte AU 眉ber den 6.2.2012 hinaus bestand. Es geh枚rt zu den selbstverst盲ndlichen Pflichten des Krankenhauses, bei Entlassung eines Versicherten dar眉ber eine 盲rztliche Beurteilung abzugeben, ob zB wegen vollst盲ndiger Heilung keine oder wegen fortbestehender Erkrankung sehr wohl und sp盲testens zu welchem Zeitpunkt vertrags盲rztliche Anschlussbehandlung erforderlich ist und ggf welche krankheitsbedingten Einschr盲nkungen prognostisch f眉r welchen Zeitraum dem Wiedereintritt von Arbeitsf盲higkeit entgegenstehen. Dementsprechend haben Versicherte Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur L枚sung von Problemen beim 脺bergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fach盲rztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen f眉r eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und 眉bermitteln sich gegenseitig mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erf眉llung dieser Aufgabe von den KK zu unterst眉tzen (vgl 搂 11 Abs 4 S 1 bis 3 iVm S 5 SGB V, eingef眉gt durch Art 1 Nr 7 Buchst a GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378 mWv 1.4.2007, S 5 gem盲脽 Art 6 Nr 3 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874 mWv 1.7.2008; S 1 hier anzuwenden idF durch Art 1 Nr 2 Buchst a DBuchst aa GKV-VStG vom 22.12.2011, BGBl I 2983 mWv 1.1.2012).
d) Sollte das LSG auf der Grundlage der zu treffenden Feststellungen zum Ergebnis gelangen, dass der Kl盲ger nicht so zu stellen ist, als habe er die gebotene 盲rztliche AU-Feststellung zeitgerecht bewirkt, muss es Feststellungen dazu treffen, dass der Kl盲ger in dem ggf betroffenen Zeitraum nach dem 15.1.2012 die Voraussetzungen eines nachgehenden Anspruchs auf Krg nach 搂 19 Abs 2 SGB V erf眉llte. Nach 搂 19 Abs 2 S 1 SGB V besteht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, Anspruch auf Leistungen l盲ngstens f眉r einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbst盲tigkeit ausge眉bt wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein solcher nachgehender Anspruch voraus, dass kein anderweitiger aktueller Krankenversicherungsschutz besteht (vgl zB BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 14 RdNr 25). Denn der aus der fr眉heren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegen眉ber Anspr眉chen aus einem aktuellen Versicherungsverh盲ltnis grunds盲tzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des 搂 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt (stRspr, vgl BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 搂 19 Nr 5 mwN; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 20 = USK 2007-33; aA Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand November 2014, K 搂 19 RdNr 61, wonach der Vorrang des aktuellen Versicherungsverh盲ltnisses nur bei gleichen oder gleichwertigen Leistungsanspr眉chen besteht). Gleiches gilt im Prinzip auch gegen眉ber der speziell geregelten Konkurrenz mit der Auffangversicherung (vgl 搂 5 Abs 1 Nr 13 und Abs 8a SGB V sowie hierzu BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 搂 192 Nr 5, RdNr 30 ff; s auch zum Ganzen BSG SozR 4-2500 搂 5 Nr 22 RdNr 11). Es steht in diesem Falle nicht fest, dass der Kl盲ger in der Zeit ab 16.1.2012 in keinem aktuellen Versicherungsverh盲ltnis stand. Vorrang vor einem nachgehenden Leistungsanspruch nach 搂 19 Abs 2 S 1 SGB V hat auch eine Versicherung nach 搂 10 SGB V (搂 19 Abs 2 S 2 SGB V). Es steht nicht fest, dass der Kl盲ger nach 搂 10 Abs 1 SGB V 眉ber die Mitgliedschaft seiner Ehefrau ohne Anspruch auf Krg familienversichert war.
e) Sind nach den zu treffenden Feststellungen des LSG f眉r einen Zeitraum ab 16.1.2012 die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg grunds盲tzlich erf眉llt, wird das LSG festzustellen haben, dass die H枚chstdauer des Krg-Anspruchs gem盲脽 搂 48 Abs 1 S 1 SGB V nicht 眉berschritten wird.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 7691094 |
BSGE 2016, 52 |
Breith. 2015, 817 |