听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen f眉r Erstattung von Kapitalertragsteuer
听
Leitsatz (NV)
Die Erstattung einbehaltener und abgef眉hrter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines Freistellungsbescheids oder eine 脛nderung oder Aufhebung der Steueranmeldungen voraus, auf denen die Abf眉hrung der Steuer beruht.
听
Normenkette
AO 1977 搂听37 Abs. 2, 搂听155 Abs. 1 S. 3
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) einen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer hat.
Der Kl盲ger wohnte in den Streitjahren (1995 und 1996) in den USA und hatte in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gew枚hnlichen Aufenthalt. Er war Mitglied einer Erbengemeinschaft nach der verstorbenen A. Die Eink眉nfte der Erbengemeinschaft wurden f眉r die Streitjahre erstmals mit Bescheiden vom 22. Februar 2002 gesondert und einheitlich festgestellt.
In den Feststellungsbescheiden wurden dem Kl盲ger u.a. Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen zugerechnet. Diese Eink眉nfte wurden in den Einkommensteuerbescheiden des Kl盲gers nicht erfasst, da der Kl盲ger nach 眉bereinstimmender Ansicht der Beteiligten mit ihnen nicht beschr盲nkt steuerpflichtig war. Auf die gegen眉ber dem Kl盲ger festgesetzte Einkommensteuer wurde keine Kapitalertragsteuer angerechnet.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 hatte der Kl盲ger unter Hinweis auf die abgegebenen Feststellungserkl盲rungen beantragt, ihm die auf seine Kapitaleink眉nfte entfallende --zutreffend einbehaltene und abgef眉hrte-- Kapitalertragsteuer nebst Solidarit盲tszuschlag zu erstatten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) mit der Begr眉ndung ab, dass Zahlungsverj盲hrung eingetreten sei. Der deshalb erhobene Einspruch des Kl盲gers hatte keinen Erfolg.
Auf die daraufhin erhobene Klage erlie脽 das Finanzgericht (FG) M眉nchen ein Urteil, durch das es das FA zu einer antragsgem盲脽en Erstattung verpflichtete (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1325). Dagegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Revision.
Das FA r眉gt eine Verletzung des 搂 229 der Abgabenordnung (AO 1977). Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt gem盲脽 搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG. Dessen tats盲chliche Feststellungen lassen eine abschlie脽ende Beurteilung der Rechtslage nicht zu.
1. Nach 搂 37 Abs. 2 AO 1977 hat u.a. derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Einen solchen Anspruch macht der Kl盲ger im Streitfall geltend: Er begehrt die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die f眉r seine Rechnung einbehalten und abgef眉hrt worden ist (搂 44 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Davon ist auch das FG ausgegangen.
2. Es hat jedoch verkannt, dass der Kl盲ger die begehrte Steuererstattung schon deshalb nicht erreichen kann, weil es an dem daf眉r notwendigen Steuerbescheid (搂 218 Abs. 1 AO 1977) fehlt. Einen solchen k枚nnte der Kl盲ger nur dadurch erwirken, dass er entweder den Erlass eines Freistellungsbescheids i.S. des 搂 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 erreicht oder erfolgreich die Aufhebung oder 脛nderung der Steueranmeldungen betreibt, die der Abf眉hrung der Kapitalertragsteuer zu Grunde liegen (Senatsurteile vom 13. November 1985 I R 275/82, BFHE 145, 202, BStBl II 1986, 193; vom 19. Oktober 2005 I R 121/04, BFH/NV 2006, 926, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560; vom 28. Juni 2005 I R 33/04, BFHE 212, 37, BStBl II 2006, 489). Weder die Feststellungen des FG noch der Vortrag der Beteiligten enthalten einen Anhaltspunkt daf眉r, dass eines von beiden geschehen ist. Unter diesen Umst盲nden bildet nach der gegenw盲rtigen Bescheidlage die jeweilige Steueranmeldung einen Rechtsgrund f眉r die Zahlung der Steuer (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87), was einer Erstattung nach Ma脽gabe des 搂 37 Abs. 2 AO 1977 entgegensteht.
3. Jedoch ist der Antrag eines Steuerschuldners auf Erstattung einbehaltener und abgef眉hrter Steuerbetr盲ge regelm盲脽ig dahin zu deuten, dass er auf den Erlass eines Freistellungsbescheids gerichtet ist (Senatsurteil vom 23. Januar 1985 I R 64/81, BFHE 143, 252, BStBl II 1985, 330; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1995 I B 65/95, BFH/NV 1996, 377; R眉sken in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., 搂 155 Rz. 30, m.w.N.). Das gilt auch f眉r den im Streitfall vom Kl盲ger gestellten Antrag. Deshalb h盲tte das FG pr眉fen m眉ssen, ob der so verstandene Antrag Erfolg haben kann; in diesem Zusammenhang h盲tte es u.a. ber眉cksichtigen m眉ssen, dass ein Freistellungsbescheid als Steuerbescheid (搂 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977) den Regelungen 眉ber die Festsetzungsfrist (搂搂 169 ff. AO 1977) unterliegt. Eine solche Pr眉fung hat das FG bislang nicht angestellt.
Angesichts dessen ist der Rechtsstreit nicht zur abschlie脽enden Entscheidung reif. Zum einen hat das FG keine Feststellungen getroffen, die sich auf die Problematik des Freistellungsbescheids beziehen. Zum anderen hat es sich mit dieser Problematik auch in rechtlicher Hinsicht nicht befasst. Deshalb k枚nnte, wenn nunmehr eine im Revisionsverfahren getroffene abschlie脽ende Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt gest眉tzt w眉rde, das Recht des Kl盲gers auf Geh枚r (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt werden. Daher h盲lt der Senat es f眉r geboten, die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 1626732 |
BFH/NV 2007, 2 |