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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen wegen der Abl枚sung eines Erbbaurechts als Anschaffungskosten
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Leitsatz (NV)
Zahlungen an die bisherigen Erbbauberechtigten zur Abl枚sung ihres Erbbaurechts f眉hren (jedenfalls) zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit h枚heren Erbbauzinsen dienen.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听21 S. 1 Nr. 1; HGB 搂 255
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) erzielen gemeinschaftlich Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Verm枚gen. Dazu geh枚rt insbesondere der Grundbesitz A-Stra脽e/B-Stra脽e in C, der mit Erbbaurechten belastet ist. Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 2005 vereinbarten die Kl盲ger und die damaligen Erbbauberechtigten der zu diesem Zeitpunkt unbebauten Grundst眉cke die Aufhebung des am 31. Dezember 2057 endenden Erbbaurechts gegen Zahlung einer Abfindung in H枚he von 70.000 鈧. Mit notariellem Vertrag vom selben Tage haben die Kl盲ger einer Immobilien-Projektentwicklungsgesellschaft (jeweils selbst盲ndige) Erbbaurechte an dem zuvor genannten Grundbesitz und weiterem zu erwerbenden Grundbesitz zur Errichtung von Doppelh盲usern und Reiheneigenheimen bestellt.
Rz. 2
In ihrer Feststellungserkl盲rung f眉r das Streitjahr 2006 machten die Kl盲ger --unter Ansatz der Abfindung-- einen Werbungskosten眉berschuss in H枚he von 53.000 鈧 f眉r das unbebaute Grundst眉ck geltend. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) stellte die Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung ohne Ber眉cksichtigung der Abstandszahlung als Werbungskosten fest, da es sich um Anschaffungskosten auf den Grund und Boden handle. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1782 ver枚ffentlichten Urteil der Klage stattgegeben und entschieden, das FA habe die Abfindungszahlung zur Aufhebung des Erbbaurechts in H枚he von 70.000 鈧 zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung (搂 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) ber眉cksichtigt. Die Kl盲ger h盲tten die Zahlung zur Abl枚sung des Erbbaurechts als dinglichem Recht nicht erbracht, um die Beschr盲nkung ihrer Eigent眉merbefugnisse zu beseitigen, sondern um den Erbbauberechtigten austauschen und auf diese Weise h枚here Erbbauzinsen erlangen zu k枚nnen.
Rz. 3
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung materiellen Rechts r眉gt (搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, 搂 255 des Handelsgesetzbuchs --HGB--). Ohne Abl枚sung des ersten Erbbaurechts h盲tten die Kl盲ger kein neues einr盲umen k枚nnen.
Rz. 4
Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 5
Die Kl盲ger beantragen,die Revision zur眉ckzuverweisen.
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Rz. 6
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG die streitbefangene Abfindung als sofort abzugsf盲hige Werbungskosten behandelt.
Rz. 7
1. a) Werbungskosten sind gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grunds盲tzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten T盲tigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur F枚rderung der Nutzungs眉berlassung gemacht werden (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1994 IX R 122/92, BFHE 177, 50, BStBl II 1995, 534; vom 18. Dezember 2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904, m.w.N.).
Rz. 8
b) Solche Aufwendungen sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzung f眉r Abnutzung zu ber眉cksichtigen (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. 搂 7 EStG). Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten z盲hlen, bestimmt sich auch f眉r Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung nach 搂 255 HGB (vgl. Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 IX R 24/03, BStBl II 2006, 461, m.w.N.). Anschaffungskosten, zu denen auch die 脺bernahme von Verbindlichkeiten des Ver盲u脽erers geh枚rt (vgl. BFH-Urteil vom 6. September 2006 IX R 25/06, BFHE 215, 465, BStBl II 2007, 265, m.w.N.), sind nach 搂 255 Abs. 1 HGB diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm枚gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Erwerben bedeutet das 脺berf眉hren eines Gegenstandes von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verf眉gungsmacht (Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; BFH-Urteil vom 2. September 1988 III R 53/84, BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009).
Rz. 9
In diesem Sinne angeschafft --mit der Folge anzuerkennender weiterer (nachtr盲glicher) Anschaffungskosten-- wird ein Grundst眉ck nach der Rechtsprechung des BFH regelm盲脽ig auch dann, wenn der Eigent眉mer eines Grundst眉cks das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten wie z.B. ein Erbbaurecht (Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410), einen Verm盲chtnisnie脽brauch (Urteil vom 26. Juni 1991 XI R 4/85, BFH/NV 1991, 681) oder ein Wohnungsrecht (Urteil vom 21. Juli 1992 IX R 14/89, BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484, m.w.N.) abl枚st, um die insoweit bestehende Beschr盲nkung seiner Eigent眉merbefugnis i.S. von 搂 903 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs zu beseitigen (Urteil vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488). Andererseits z盲hlen Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundst眉ckseigent眉mers zur Abl枚sung des Erbbaurechts zu den Herstellungskosten des anschlie脽end auf dem Grundst眉ck nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Geb盲udes (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 461). Zahlungen an die bisherigen Erbbauberechtigten zur Abl枚sung ihres Erbbaurechts f眉hren hingegen zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit h枚heren Erbbauzinsen dienen. Insoweit begr眉ndet die Grundst眉cksnutzung nach der Abl枚sung des Erbbaurechts den wirtschaftlichen Zusammenhang der Abl枚seaufwendungen mit den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung und 眉berlagert den dinglichen Bezug. Entsprechendes gilt f眉r die Abfindung eines Mieters, die der Eigent眉mer f眉r die R盲umung der Wohnung zahlt, um sie anschlie脽end an einen anderen Mieter --ggf. zu einem h枚heren Mietzins-- zu vermieten (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1979 VIII R 92/77, BFHE 129, 254, BStBl II 1980, 187; zur Abgrenzung bei beabsichtigter Selbstnutzung BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 38/03, BFHE 210, 335, BStBl II 2005, 760).
Rz. 10
2. Nach diesen Grunds盲tzen handelt es sich bei der streitbefangenen Abfindungszahlung um Werbungskosten im Rahmen der Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung (搂 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Rz. 11
Zwar konnten die Kl盲ger ihr Ziel, neue Erbbaurechte zu bestellen, nur erreichen, indem sie vorher die bestehenden abl枚sten, d.h. sich wieder eine unbeschr盲nkte Eigent眉merbefugnis verschafften. Indes geschah dies im Streitfall allein deshalb, um die urspr眉nglichen Erbbauberechtigten durch neue auszutauschen und so h枚here Eink眉nfte i.S. von 搂 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen. Die Abl枚sung erfolgte nicht, damit die Kl盲ger als Eigent眉mer die Liegenschaften selbst nutzen oder ver盲u脽ern konnten, sondern zu dem alleinigen Zweck, h枚here Vermietungseink眉nfte zu erzielen. Die Nutzungs眉berlassung der Grundst眉cke zur Eink眉nfteerzielung blieb dieselbe, lediglich die wirtschaftlichen Bedingungen dieser Eink眉nfteerzielung sollten optimiert werden. Damit steht auch die Abl枚sung vorrangig im Veranlassungszusammenhang mit dieser Nutzungs眉berlassung und 眉berlagert den zeitlich vorher begr眉ndeten Zusammenhang mit der Wiedererlangung unbelasteten Eigentums.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2720996 |
BFH/NV 2011, 1480 |
DStZ 2011, 664 |
HFR 2011, 1204 |