听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versp盲tungszuschlag gegen Kapitalgesellschaft oder ihren Gesch盲ftsf眉hrer - Begr眉ndung einer Pr眉fungsanordnung bei routinem盲脽igen Au脽enpr眉fungen
听
Leitsatz (amtlich)
Ob ein Versp盲tungszuschlag gegen die Kapitalgesellschaft oder gegen ihren f眉r die fristgem盲脽e Abgabe der Steuererkl盲rung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter festgesetzt wird, mu脽 die Finanzbeh枚rde nach pflichtgem盲脽em Ermessen entscheiden. Eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter statt gegen die Kapitalgesellschaft kommt nur in Ausnahmef盲llen in Betracht. Die Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft statt ihres gesetzlichen Vertreters bedarf im Regelfall keiner Begr眉ndung.
听
Orientierungssatz
Bei routinem盲脽igen Au脽enpr眉fungen gen眉gt zur Begr眉ndung der Pr眉fungsanordnung regelm盲脽ig der Hinweis auf die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift. Denn 搂 193 Abs. 1 AO 1977 geht davon aus, da脽 die Heranziehung der dort genannten Steuerpflichtigen zu einer routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung in der Regel ermessensgerecht ist, es sei denn, da脽 Anhaltspunkte f眉r ein sachwidriges oder willk眉rliches Verhalten der Finanzbeh枚rden vorliegen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
听
Normenkette
AO 1977 搂听121 Abs. 1, 搂搂听152, 5, 193 Abs. 1, 搂听196
听
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 27.06.1988; Aktenzeichen 5 K 1/88) |
听
Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine GmbH i.L., gab die Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 1984 nicht innerhalb der bis 31.Dezember 1985 verl盲ngerten Frist ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte in dem darauf erlassenen Sch盲tzungsbescheid gegen die Kl盲gerin einen Versp盲tungszuschlag in H枚he von 100 DM fest. Aufgrund der erst im Klageverfahren abgegebenen Steuererkl盲rung setzte das FA die Umsatzsteuer f眉r 1984 auf 13 066 DM (Abschlu脽zahlung 1 044,36 DM) und den Versp盲tungszuschlag auf 85 DM herab. Die Beschwerde gegen den Versp盲tungszuschlag blieb erfolglos. Die Oberfinanzdirektion (OFD) f眉hrte in der Beschwerdeentscheidung eingehend aus, da脽 der Versp盲tungszuschlag nach 搂 152 der Abgabenordnung (AO 1977) dem Grunde und der H枚he nach zu Recht festgesetzt worden sei. Sie begr眉ndete nicht ausdr眉cklich, weshalb der Versp盲tungszuschlag gegen die Kl盲gerin und nicht gegen ihren Gesch盲ftsf眉hrer festgesetzt wurde.
Die Klage war ebenfalls erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gelangte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 610 abgedruckten Urteil zu dem Ergebnis, da脽 ein Versp盲tungszuschlag auch gegen eine GmbH festgesetzt werden k枚nne und da脽 im Streitfall die Voraussetzungen f眉r die Festsetzung des Versp盲tungszuschlags erf眉llt gewesen seien.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin eine Verletzung des 搂 152 AO 1977 mit der Begr眉ndung, gegen eine GmbH d眉rfe kein Versp盲tungszuschlag festgesetzt werden.
Die Kl盲gerin beantragt, die Vorentscheidung, die Beschwerdeentscheidung und den Bescheid 眉ber die Festsetzung des Versp盲tungszuschlags aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision ist unbegr眉ndet (搂 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Verwaltungsakt 眉ber die Festsetzung des Versp盲tungszuschlags in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung ist rechtm盲脽ig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen f眉r die Festsetzung eines Versp盲tungszuschlags (搂 152 Abs.1 AO 1977) liegen vor. Hier眉ber besteht kein Streit.
Die Festsetzung des Versp盲tungszuschlags gegen die Kl盲gerin ist weder aus Rechtsgr眉nden unzul盲ssig noch ist sie ermessensfehlerhaft.
Ein Versp盲tungszuschlag kann auch gegen eine Kapitalgesellschaft festgesetzt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.Dezember 1990 I R 92/88, BFHE 163, 299, BStBl II 1991, 384; vom 18.April 1991 IV R 127/89, BFHE 164, 185).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen f眉r die Festsetzung eines Versp盲tungszuschlags gegen eine Kapitalgesellschaft vor (搂 152 Abs.1 AO 1977), ist Ermessen (搂 5 AO 1977) in dreifacher Beziehung auszu眉ben. Zun盲chst ist dar眉ber zu befinden, ob 眉berhaupt ein Versp盲tungszuschlag festgesetzt werden soll (Entschlie脽ungsermessen). Sodann ist zu entscheiden, ob die Kapitalgesellschaft oder ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden soll (Auswahlermessen). Schlie脽lich ist unter Ber眉cksichtigung der in 搂 152 Abs.2 Satz 2 AO 1977 genannten Kriterien und unter Beachtung der absoluten Obergrenzen des 搂 152 Abs.2 Satz 1 AO 1977 die H枚he des Versp盲tungszuschlags zu bestimmen. Die gerichtliche 脺berpr眉fung dieser Ermessensentscheidungen beschr盲nkt sich nach 搂 102 FGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens 眉berschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm盲chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Die Festsetzung des Versp盲tungszuschlags gegen die Kl盲gerin ist nach Grund und H枚he ermessensfehlerfrei. Es bedurfte keiner ausdr眉cklichen Begr眉ndung daf眉r, da脽 der Versp盲tungszuschlag gegen die Kl盲gerin und nicht gegen deren Gesch盲ftsf眉hrer festgesetzt wurde. Es ist sachgerecht, den Versp盲tungszuschlag grunds盲tzlich gegen die Kapitalgesellschaft als die Steuerschuldnerin und Verpflichtete zur Abgabe der Umsatzsteuererkl盲rung (搂 18 Abs.3 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1980) festzusetzen. Nur in besonderen Ausnahmef盲llen kommt eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter statt gegen die Kapitalgesellschaft in Betracht (BFHE 163, 299, BStBl II 1991, 384). Da脽 ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt, braucht nicht begr眉ndet zu werden, es sei denn, da脽 hierf眉r konkrete Umst盲nde sprechen.
Die Begrenzung der Pflicht der Finanzbeh枚rden, die Ermessensentscheidung insoweit zu begr眉nden, beruht auf den gleichen Erw盲gungen, aus denen sich die Einschr盲nkung der Pflicht zur Begr眉ndung von Pr眉fungsanordnungen, die routinem盲脽ige Au脽enpr眉fungen betreffen, ergibt. Bei diesen gen眉gt nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH zur Begr眉ndung der Pr眉fungsanordnung regelm盲脽ig der Hinweis auf die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift. Denn 搂 193 Abs.1 AO 1977 geht davon aus, da脽 die Heranziehung der dort genannten Steuerpflichtigen zu einer routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung in der Regel ermessensgerecht ist, es sei denn, da脽 Anhaltspunkte f眉r ein sachwidriges oder willk眉rliches Verhalten der Finanzbeh枚rden vorliegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2.September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4; vom 30.Juni 1989 III R 8/88, BFH/NV 1990, 273). In derartigen F盲llen ist eine schriftliche Begr眉ndung der Ermessensaus眉bung entbehrlich, weil sie zum Verst盲ndnis des Verwaltungsakts nicht erforderlich ist (搂 121 Abs.1 AO 1977; vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10.Februar 1983 IV R 104/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286). Zudem ist der Versp盲tungszuschlag nach den einschl盲gigen Verwaltungsvorschriften regelm盲脽ig gegen die Kapitalgesellschaft und nicht gegen deren gesetzlichen Vertreter festzusetzen (Verf眉gung der OFD Bremen vom 1.September 1977 S 0323 - St 242, Steuererlasse in Karteiform, Abgabenordnung, 搂 152 Nr.2; neuerdings auch Anwendungserla脽 zur AO --AEAO--, Zu 搂 152 Nr.1, BStBl I 1987, 664, 694; vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18.April 1991 IV R 127/89).
Im Streitfall bedurfte die Festsetzung des Versp盲tungszuschlags gegen die Kl盲gerin statt gegen ihren Gesch盲ftsf眉hrer keiner Begr眉ndung. Die Kl盲gerin hat keine Umst盲nde vorgetragen, die f眉r eine Inanspruchnahme ihres Gesch盲ftsf眉hrers an ihrer Stelle sprechen w眉rden; solche Umst盲nde sind auch nicht erkennbar.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 63734 |
BFH/NV 1992, 1 |
BStBl II 1992, 3 |
BFHE 165, 163 |
BFHE 1992, 163 |
BB 1992, 205 |
BB 1992, 205 (LT) |
DB 1992, 124 (L) |
DStR 1991, 1590 (KT) |
DStZ 1992, 61 (KT) |
HFR 1992, 97 (LT) |
StE 1991, 415 (K) |