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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbarkeit der Reinigung von Oberhemden und Blusen des Gastst盲ttenpersonals durch Arbeitgeber
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Leitsatz (NV)
脺bernimmt der Arbeitgeber die Reinigung der Oberhemden und Blusen der in seiner Gastst盲tte t盲tigen Serviererinnen und Kellner, ist diese Ma脽nahme nicht 眉berwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranla脽t; sie kann auch nicht als Aufmerksamkeit beurteilt werden.
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Normenkette
UStG 1980 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ist Rechtsnachfolger der OHG X (im folgenden: OHG). Die OHG lie脽 in den Jahren 1980 bis 1982 die Oberhemden und Blusen ihrer Arbeitnehmer, die in ihrer(n) Gastst盲tte(n) bedienten, reinigen und trug hierf眉r die Kosten. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) unterwarf die Leistungen der OHG an ihre Arbeitnehmer gem盲脽 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 der Umsatzsteuer.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt und setzte antragsgem盲脽 die Umsatzsteuer 1980 bis 1982 herab. Es vertrat die Auffassung, 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 setze einen Leistungsaustausch voraus, der im Streitfall nicht gegeben sei. Die OHG habe die Hemden und Blusen der Arbeitnehmer gereinigt, damit die Arbeitnehmer stets sauber gekleidet den G盲sten gegen眉bertr盲ten. Die Vorteile, welche die Arbeitnehmer erhalten h盲tten, seien hinter die unternehmerischen Erw盲gungen der OHG so weit zur眉ckgetreten, da脽 sie f眉r die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen der OHG keine Bedeutung h盲tten.
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Die Revision ist begr眉ndet.
1. Der Senat geht davon aus, da脽 der Kl盲ger nach dem Tode des Mitgesellschafters der OHG im Jahre 1983 durch Anwachsung Inhaber des Unternehmens der OHG geworden ist und dieses als Einzelunternehmer fortgef眉hrt hat. Das Urteil des FG ist zwar gegen die nicht mehr existierende OHG gerichtet; jedoch w眉rdigt der Senat diesen Umstand lediglich als unsch盲dliche fehlerhafte Bezeichnung des Kl盲gers.
2. Als vom FG festgestellte Tatsachen legt der Senat folgendes zugrunde. Obwohl im Urteil des FG 眉berwiegend von 脺bernahme der Reinigungskosten die Rede ist, geht der Senat davon aus, da脽 die OHG nicht den Arbeitnehmern von diesen auf eigene Rechnung verausgabte Reinigungskosten erstattet hat, sondern da脽 die OHG Reinigungsleistungen von Reinigungsunternehmern empfangen und hierf眉r die Kosten getragen hat. Ferner legt der Senat als festgestellt zugrunde, da脽 vom FA lediglich die Reinigungskosten f眉r Oberhemden und Blusen (nicht die f眉r schwarze Anz眉ge und schwarze R枚cke) der Umsatzsteuer unterworfen worden sind, obwohl diese Tatsache im Tatbestand des Urteils (nur) als Vortrag des FA dargestellt worden ist. Das FA geht in den 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n unausgesprochen von der Richtigkeit dieses Vorbringens aus.
3. Das Urteil des FG verletzt 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 und war deshalb aufzuheben. Wie der Senat im Urteil vom 11. M盲rz 1988 V R 30/84 (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, unter 2. b) n盲her ausgef眉hrt hat, ist ein Leistungsaustausch nicht Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift.
4. Das Urteil des FG stellt sich auch nicht aus anderen Gr眉nden als richtig dar.
a) Leistungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind nicht steuerbar, wenn sie 眉berwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranla脽t sind. Eine solche Leistung liegt vor, wenn eine betrieblich veranla脽te Ma脽nahme zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge hat, diese Folge aber durch den mit der Ma脽nahme angestrebten betrieblichen Zweck 眉berlagert wird. Dies ist regelm盲脽ig anzunehmen, wenn die Ma脽nahme die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstaus眉bung betrifft (Senat in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643).
Die Reinigungsleistungen der OHG erf眉llen diese Voraussetzungen nicht. Blusen und Hemden von Serviererinnen und Kellnern sind keine typische Berufskleidung, sondern auch im b眉rgerlichen Leben getragene Kleidungsst眉cke (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Januar 1958 VI 278/56 U, BFHE 66, 303, BStBl III 1958, 117, und vom 9. M盲rz 1979 VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519). F眉r die Sauberkeit einer solchen Kleidung hat der Arbeitnehmer selbst zu sorgen. Die Reinigung der w盲hrend der Dienstaus眉bung getragenen b眉rgerlichen Kleidung der Arbeitnehmer betrifft nicht die Dienstaus眉bung selbst, sondern ist Voraussetzung der Dienstaus眉bung. Denn es ist grunds盲tzlich davon auszugehen, da脽 Bedienungspersonal in Gastst盲tten seinen Dienst in sauberer Kleidung zu versehen hat. Die Reinigungsleistungen der OHG erm枚glichten es den Arbeitnehmern lediglich, auf Kosten der OHG ihre Arbeitsleistung in der geschuldeten Weise zu erbringen. Der entgegengesetzten Rechtsauffassung des FG, der Vorteil der Arbeitnehmer trete in solchen F盲llen hinter die unternehmerischen Erw盲gungen zur眉ck, kann der Senat nicht beipflichten.
b) Die Steuerbarkeit der Reinigungsleistungen der OHG entf盲llt auch nicht gem盲脽 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 UStG 1980. Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr 眉blicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers f眉hren (vgl. BFH-Urteil vom 22. M盲rz 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641, zu 1. b) a.E.; Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 1992 Abschn. 12 Abs. 3). Die Reinigungsleistungen der OHG entsprechen ihrer Art nach keinen Geschenken im dargestellten Sinne.
5. Der Senat kann durcherkennen. Die Klage war abzuweisen. Entgegen der Ansicht des Kl盲gers hat das FA als Bemessungsgrundlage nicht die f眉r Zwecke der Lohnsteuer anzuwendenden 眉blichen Mittelpreise des Verbrauchsorts, sondern gem盲脽 搂 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1980 die bei der Ausf眉hrung der Reinigungsleistungen der OHG entstandenen Kosten angesetzt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 418852 |
BFH/NV 1994, 200 |