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Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwilliges soziales Jahr grunds盲tzlich keine Berufsausbildung
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Leitsatz (amtlich)
Die T盲tigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grunds盲tzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. F眉r den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu.
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Normenkette
SozDiG 搂听1 Nrn.听2, 5, 搂听15; EStG 1997 搂听32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 搂听33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) wurden in den Streitjahren 1997 und 1998 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl盲ger bezog Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Die Kl盲ger haben zwei T枚chter. Die am 6. Oktober 1977 geborene Tochter K besuchte bis zum 31. Juli 1997 das Gymnasium. Vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1998 leistete sie ein freiwilliges soziales Jahr bei der Gesellschaft f眉r Kinder- und Jugendsozialarbeit 鈥 e.V. ab. W盲hrend dieser Zeit wohnte sie bei ihren Eltern. Seit dem 1. Oktober 1998 ist sie an der P盲dagogischen Hochschule in X f眉r den Studiengang Grund- und Hauptschullehrer immatrikuliert und wohnt in X.
Mit den gemeinsamen Einkommensteuererkl盲rungen f眉r 1997 und 1998 machten die Kl盲ger f眉r ihre Tochter K Ausbildungsfreibetr盲ge nach 搂 33a Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung geltend, und zwar auch f眉r den Zeitraum des freiwilligen sozialen Jahres.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) ber眉cksichtigte dagegen im Einkommensteuerbescheid 1997 nur einen anteiligen Ausbildungsfreibetrag nach 搂 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG f眉r die Dauer des Schulbesuchs in H枚he von 1 400 DM und im Einkommensteuerbescheid 1998 nur einen anteiligen Ausbildungsfreibetrag nach 搂 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG f眉r den Zeitraum des ausw盲rtigen Studiums in H枚he von 1 050 DM. Die Einspr眉che blieben erfolglos.
Mit ihrer Klage machten die Kl盲ger geltend, auch f眉r die Zeit des von der Tochter K absolvierten freiwilligen sozialen Jahres stehe ihnen der Ausbildungsfreibetrag zu.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 543 ver枚ffentlichtem Urteil als unbegr眉ndet ab, weil ein freiwilliges soziales Jahr nach den hierf眉r einschl盲gigen gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur F枚rderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl I 1964, 640) nicht als Grundlage f眉r einen Beruf diene.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts (搂 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG).
Das FG habe den Begriff der Berufsausbildung eng, rein formal und fiskalisch ausgelegt.
Ihre Tochter K habe sich w盲hrend des freiwilligen sozialen Jahres intensiv mit Kindern, insbesondere auch mit ausl盲ndischen, besch盲ftigt. Sie habe durch diesen erzieherischen Umgang mit den Kindern eine wichtige Grundlage f眉r ihren sp盲teren Beruf als Grundschullehrerin geschaffen.
Von seiner engen Auslegung her habe das FG auch nicht die Tochter und den Leiter der Jugendeinrichtung als Zeugen vernommen. Sie, die Kl盲ger, h盲tten diese Vernehmung beantragt, um die T盲tigkeit ihrer Tochter als Berufsausbildung zu untermauern.
Aus dem EStG lasse sich diese enge Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" nicht entnehmen. Die vom FG zitierten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) spr盲chen eindeutig f眉r die Einstufung des freiwilligen sozialen Jahres als Berufsausbildung.
Die Ausf眉hrungen zur gesetzlichen Regelung in 搂 32 Abs. 4 EStG 眉berzeugten nicht. Als fr眉herer Landtagsabgeordneter wisse ihr Prozessbevollm盲chtigter, dass der Gesetzgeber die vom FG angenommenen Gedankeng盲nge in der Regel nicht habe. Insbesondere w眉rden anl盲sslich von Gesetzes盲nderungen in der Regel nicht alle m枚glichen Auswirkungen 眉berdacht und ber眉cksichtigt. Dies gelte z.B. in hohem Ma脽e f眉r die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses.
Deshalb k枚nne nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber h盲tte bei der das freiwillige soziale Jahr betreffenden Regelung in 搂 32 Abs. 4 EStG dieses bewusst und ausdr眉cklich nicht als Teil der Berufsausbildung einstufen wollen. Eine solche Betrachtung sei lebensfremd.
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽, das Urteil des FG aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide f眉r 1997 und 1998 und die Einspruchsentscheidung unter Ansatz der vollen Ausbildungsfreibetr盲ge entsprechend zu 盲ndern.
Das FA hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet und deshalb zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die T盲tigkeit der Tochter im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres nicht als Berufsausbildung i.S. des 搂 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG anerkannt und deshalb die beantragten Ausbildungsfreibetr盲ge f眉r den Zeitraum vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1998 zu Recht abgelehnt.
1. Nach 搂 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG wird auf Antrag vom Gesamtbetrag der Eink眉nfte je Kalenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag abgezogen, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen f眉r die Berufsausbildung eines Kindes erwachsen, f眉r das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erh盲lt. Der Ausbildungsfreibetrag betr盲gt f眉r ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2 400 DM. Der Ausbildungsfreibetrag vermindert sich jeweils um die eigenen Eink眉nfte und Bez眉ge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhaltes oder seiner Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, soweit diese 3 600 DM im Kalenderjahr 眉bersteigen (搂 33a Abs. 2 Satz 2 EStG).
F眉r jeden Kalendermonat, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, erm盲脽igen sich die dort bezeichneten Betr盲ge um je 1/12 (搂 33a Abs. 4 Satz 1 EStG).
a) In 搂 33a Abs. 2 Satz 1 EStG wird der Begriff der Berufsausbildung ebenso wenig wie die Regelung in 搂 33a Abs. 1 Satz 1 EStG und in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bestimmt.
Der BFH hat im Anschluss an die 脺bernahme des Kindergeldrechts in das EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 den Begriff der Berufsausbildung in mehreren Grundsatzurteilen neu bestimmt und erweiternd ausgelegt (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, und VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27, zur ausnahmsweisen Ber眉cksichtigung eines Auslandssprachenaufenthalts im Rahmen eines Au-pair-Verh盲ltnisses mit nur sechs Stunden Sprachunterricht/Woche; dazu ferner BFH-Urteile vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706, betreffend ein Volontariat; VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708; VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710; VI R 16/99, BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713, betreffend berufsspezifische Praktika, und Beschluss des BFH vom 10. Februar 2000 VI B 108/99, BFHE 191, 54, BStBl II 2000, 398, betreffend das juristische Referendariat).
Ma脽gebend f眉r diese erweiternde Auslegung ist der Gesichtspunkt, dass die steuerliche Leistungsf盲higkeit der Eltern auch dann gemindert wird, wenn sich ein Kind unabh盲ngig von vorgeschriebenen Studieng盲ngen in Ausbildung befindet und von seinen Eltern unterhalten wird (BFH-Urteil in BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706).
Nach der neueren Rechtsprechung muss die Bet盲tigung des Kindes nicht mehr zwingend in einer Ausbildungs- und Studienordnung vorgeschrieben sein und die Ausbildung muss nicht mehr 眉berwiegend Zeit- und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Den Eltern und dem Kind wird bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zugebilligt. Das Kind kann zur Vervollkommnung und Abrundung seines Wissens und seiner F盲higkeiten auch Ma脽nahmen au脽erhalb eines fest umschriebenen Bildungsganges ergreifen.
Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung umfasst danach jede Ausbildung zu einem k眉nftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841; vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, m.w.N.; vom 15. Juli 2003 VIII R 75/00, BFH/NV 2004, 171). Einzubeziehen sind alle Ma脽nahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, F盲higkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage f眉r die Ausbildung des angestrebten Berufes geeignet sind (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523).
b) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 203, 90 BStBl II 2003, 841 stellt ein freiwilliges soziales Jahr grunds盲tzlich keine Berufsausbildung dar, weil es in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der St盲rkung des Verantwortungsbewusstseins f眉r das Gemeinwohl diene (vgl. 搂 1 Nr. 2 des Gesetzes zur F枚rderung eines freiwilligen sozialen Jahres).
Der Gesetzgeber selbst hat die Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres grunds盲tzlich nicht als Berufsausbildung beurteilt (vgl. schriftlichen Bericht des Ausschusses f眉r Familien- und Jugendfragen, BTDrucks VI/2138, S. 2). In dem Bericht wird u.a. ausgef眉hrt, das freiwillige soziale Jahr stelle weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverh盲ltnis dar und k枚nne daher nicht auf Berufsausbildungen angerechnet werden. Eine Anrechnung w眉rde die Ausbildung entwerten. Eine Ausnahme sei m枚glich bei Sozialarbeitern, bei deren Ausbildungsverh盲ltnis eine dreij盲hrige Bew盲hrung im Beruf gefordert werde. In diese drei Jahre k枚nnte das freiwillige soziale Jahr einbezogen werden (so auch BFH im Urteil in BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841, wonach im Einzelfall ein solcher freiwilliger sozialer Dienst der Vorbereitung auf ein konkretes Berufsziel dienen k枚nne). Damit die Teilnehmer eines freiwilligen sozialen Jahres in den Genuss der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften kommen, hielt es der Bundesrat f眉r notwendig, die T盲tigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres einem Arbeitsverh盲ltnis gleichzustellen (BTDrucks IV/2250, S. 2). Auf Antrag des Vermittlungsausschusses (BTDrucks IV/2296) wurde schlie脽lich in 搂 15 des Gesetzes zur F枚rderung eines freiwilligen sozialen Jahres geregelt, dass auf die T盲tigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden sind.
In 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird an diese Zuordnung angekn眉pft. Danach setzt unter anderem die Gew盲hrung von Kinderfreibetr盲gen eine Berufsausbildung in Buchst. a der Vorschrift oder ein freiwilliges soziales Jahr in Buchst. d der Vorschrift voraus. Einer derartigen gesetzlichen Differenzierung h盲tte es nicht bedurft, wenn die T盲tigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ohne weiteres als Berufsausbildung zu begreifen w盲re.
In der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG unterscheidet der Gesetzgeber f眉r die Gew盲hrung eines Kinderfreibetrages in 脺bergangszeiten ebenfalls zwischen dem Abschnitt einer Ausbildung und der Leistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Familienf枚rderung vom 16. August 2001 (BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533).
2. In 脺bereinstimmung mit diesen Grunds盲tzen hat das FG die T盲tigkeit der Tochter im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres nicht als Teil der Berufsausbildung beurteilt.
a) Die Kl盲ger haben nicht behauptet, die T盲tigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres werde in der Studien- und Pr眉fungsordnung f眉r Grund- und Hauptschullehrer vorgeschrieben oder k枚nne sich f枚rderlich auf die Zulassung zu diesem Studium auswirken (zur Ber眉cksichtigung von Praktika vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1994 III R 25/93, BFHE 174, 439, BStBl II 1994, 699).
Sicherlich wird die T盲tigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres das Erfahrungswissen des Dienstleistenden bereichern und sich f枚rderlich auch auf eine sp盲tere Berufst盲tigkeit als Grund- und Hauptschullehrerin auswirken. Diese positiven Wirkungen k枚nnen freilich von einer Vielzahl, die Lebenserfahrung bereichernden allgemeinen Bet盲tigungen ausgehen.
b) Diese Auslegung des 搂 33a Abs. 2 Satz 1 EStG rechtfertigt sich f眉r Sachverhalte, wie sie dem Streitfall zugrunde liegen, auch im Hinblick darauf, dass w盲hrend des sozialen Jahres typischerweise keine Aufwendungen mit Bezug auf die angestrebte Berufsausbildung erwachsen, die nicht im Rahmen der Sicherung des Existenzminimums des Kindes durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag und durch die Regelung in 搂 1 Nr. 5 des Gesetzes zur F枚rderung des freiwilligen sozialen Jahres abgedeckt w盲ren.
搂 33a Abs. 2 EStG stellt zwar eine typisierende und pauschalierende Regelung f眉r die Gew盲hrung von Ausbildungsfreibetr盲gen dar. Der Ausbildungsfreibetrag wird deshalb, wenn den Eltern Berufsausbildungskosten 眉berhaupt entstanden sind, unabh盲ngig davon gew盲hrt, wie hoch die tats盲chlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Kalenderjahr waren. Derartige Aufwendungen k枚nnen 鈥晈ie Unterhaltsaufwendungen鈥 in laufenden, gelegentlichen oder einmaligen Ausgaben der Eltern f眉r die Ausbildung des Kindes bestehen (BFH-Urteil vom 22. M盲rz 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30).
Nach 搂 1 Nr. 5 des Gesetzes zur F枚rderung eines freiwilligen sozialen Jahres erhalten die Helferinnen und Helfer indes Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld. Ferner werden die Aufwendungen f眉r Beitr盲ge zum Zwecke der H枚herversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt. Au脽erdem wird durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag das s盲chliche Existenzminimum des Kindes gesichert (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, m.w.N.).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1220079 |
BFH/NV 2004, 1581 |
BStBl II 2006, 294 |
BFHE 2005, 413 |
BFHE 206, 413 |
BB 2004, 2173 |
DB 2004, 2193 |
DStRE 2004, 1213 |
DStZ 2004, 698 |
HFR 2004, 1105 |