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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltliche Nutzungs眉berlassung von Wirtschaftsg眉tern durch den gesch盲ftsf眉hrenden Gesellschafter an dessen GmbH
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Leitsatz (NV)
1. 脺berl盲脽t der Gesellschafter einer GmbH dieser Wirtschaftsg眉ter zur Nutzung, so kann dies zu Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen oder zu Betriebsausgaben f眉hren, je nachdem, ob sich die Beteiligung an der GmbH im Privatverm枚gen des Gesellschafters oder im Betriebsverm枚gen eines Betriebs des Gesellschafters befindet.
2. 脺berl盲脽t der Gesellschafter seinen (lebenden) Gewerbebetrieb seiner GmbH unentgeltlich zur Nutzung, so kann er damit selbst einen (ruhenden) Gewerbebetrieb f眉hren, ohne da脽 die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen m眉ssen, wenn er den Betrieb mit dem Willen 眉berlassen hat, ihn sp盲ter wieder selbst zu f眉hren.
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Normenkette
EStG 搂搂听4, 15 Abs. 1 Nr. 1, 搂听20 Abs. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 1978 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1975 erwarb der Kl盲ger Anteile an einer KG. Mit Vertrag vom 12. Mai 1976 verkaufte die KG r眉ckwirkend zum 1. Januar 1976 ihre Zweigniederlassung in D nebst Anlageverm枚gen und Warenlager an den Kl盲ger. Nach Nr. 6 des schriftlichen Vertrages bestand Einigkeit dar眉ber, da脽 der Kl盲ger im eigenen Namen den Gewerbebetrieb seit dem 1. Januar 1976 gef眉hrt hatte.
Seit Februar 1976 war der Kl盲ger Alleingesellschafter der von ihm gegr眉ndeten R-GmbH. Gegenstand des Unternehmens der R-GmbH war der Bau von heizungstechnischen, sanit盲ren und elektrotechnischen Anlagen. Das Stammkapital der R-GmbH betrug 20 000 DM. Am 1. Februar 1977 ver盲u脽erte der Kl盲ger einen Gesch盲ftsanteil an der R-GmbH in H枚he von 19 000 DM an seinen Bruder. Der Kl盲ger f眉hrte nach seinen Angaben den von der KG erworbenen Betrieb mittels der GmbH weiter. Das von ihm pers枚nlich erworbene Anlageverm枚gen 眉berlie脽 er der GmbH unentgeltlich zur Nutzung. Das erworbene Vorratsverm枚gen ver盲u脽erte er an die R-GmbH. Am 31. Januar 1978 schuldete die R-GmbH dem Kl盲ger - nach dessen Angaben - 眉ber 300 000 DM. Die vom Kl盲ger Anfang 1978 beantragte Er枚ffnung des Konkursverfahrens 眉ber das Verm枚gen der R-GmbH wurde mangels Masse abgelehnt.
In ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r 1978 machten die Kl盲ger wegen eines Verlustes aus Gewerbebetrieb ,,au脽ergew枚hnliche Belastungen" in H枚he von 250 000 DM und Zinszahlungen in H枚he von 18 000 DM geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte ohne Ber眉cksichtigung der geltend gemachten ,,au脽ergew枚hnlichen Belastungen" die Einkommensteuer f眉r das Streitjahr auf 7 430 DM fest.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Zur Begr眉ndung der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision tr盲gt der Kl盲ger vor: Es liege eine Betriebsaufspaltung vor, wobei die Besitzgesellschaft - die von ihm 眉bernommene und in ein Einzelunternehmen 眉berf眉hrte KG - die f眉r den Betrieb der Betriebsgesellschaft - der von ihm gegr眉ndeten R-GmbH - notwendigen Wirtschaftsg眉ter unentgeltlich zur Nutzung 眉berlassen habe. F眉r den Tatbestand der Betriebsaufspaltung sei es grunds盲tzlich irrelevant, ob die Betriebsgesellschaft f眉r die Nutzung 眉berlassener Wirtschaftsg眉ter ein Entgelt zahle oder nicht. Durch die Ver盲u脽erung eines Teils der Gesch盲ftsanteile der Betriebs-GmbH im Jahre 1977 habe sich steuerrechtlich keine relevante 脛nderung ergeben. Auch nach Ver盲u脽erung l盲gen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor. Denn der Kl盲ger beherrsche die Betriebs-GmbH dadurch, da脽 er von allen Beschr盲nkungen befreiter Gesch盲ftsf眉hrer sei, der GmbH alle zum Betrieb erforderlichen Wirtschaftsg眉ter - einschlie脽lich aller finanziellen Betriebsmittel - 眉berlassen und B眉rgschaften gegen眉ber allen bedeutsamen Gl盲ubigern 眉bernommen habe. Zudem sei er als Diplom-Ingenieur f眉r das Betreiben des Gesch盲fts der R-GmbH unverzichtbar.
Hilfsweise tr盲gt der Kl盲ger vor, jedenfalls l盲gen Verluste aus Kapitalverm枚gen vor; wirtschaftlich habe er auf Pachteinnahmen verzichtet und damit h枚here Gewinnanteile an der Betriebs-GmbH erm枚glichen wollen.
Die Kl盲ger beantragen, das Urteil des Finanzgerichts (FG), die Einspruchsentscheidung und den Steuerbescheid aufzuheben und die Einkommensteuer auf null DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Das FG habe zu Recht eine Betriebsaufspaltung abgelehnt; insbesondere l盲gen die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht vor. Die Verluste des Kl盲gers aus der R-GmbH seien keine aus Kapitalverm枚gen, sondern aus der privaten Verm枚gensebene.
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Die Revision des Kl盲gers ist begr眉ndet, das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckzuverweisen (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt kann der erkennende Senat nicht 眉berpr眉fen, ob und in welcher H枚he die Kl盲ger gewerbliche Eink眉nfte (搂搂 4, 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) oder Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen (搂 20 Abs. 1 Nr. 1, 搂 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG) hatten oder ob sich die strittigen Vorg盲nge in der einkommensteuerlich nicht erheblichen Verm枚gensebene der Kl盲ger abspielten.
1. Das FG hat die steuerlichen Folgen einer m枚glicherweise vorliegenden Nutzungs眉berlassung nicht gezogen, die sich in Anwendung des Beschlusses des Gro脽en Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) ergeben. Nach dem Beschlu脽 des Gro脽en Senats in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 kann die 脺berlassung von Nutzungen durch den Gesellschafter einer GmbH an die GmbH zu Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen oder zu Betriebsausgaben f眉hren. Befindet sich die Beteiligung an der GmbH im Privatverm枚gen, so sind Aufwendungen, die der Gesellschafter auf die Nutzungseinlage erbringt, Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen. Befindet sich die Beteiligung im Betriebsverm枚gen, so liegen Betriebsausgaben (搂 4 Abs. 4, 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) vor.
Das FG hat nicht festgestellt, welche Wirtschaftsg眉ter der Kl盲ger der R-GmbH zur Nutzung 眉berlassen hat und welche Aufwendungen er daf眉r aufbrachte (z. B. Absetzung f眉r Abnutzung, Zinsen). Ferner hat das FG nicht festgestellt, ob sich die Beteiligung des Kl盲gers an der R-GmbH im Betriebs- oder Privatverm枚gen befand (vgl. auch unter 2.).
2. Das FG hat ferner nicht festgestellt, ob der Kl盲ger den lebenden Gewerbebetrieb der R-GmbH unentgeltlich 眉berlassen hat mit dem Willen, den Betrieb sp盲ter wieder selbst zu f眉hren oder ob er die Wirtschaftsg眉ter ins Privatverm枚gen 眉berf眉hren wollte, um sie anschlie脽end in die GmbH einzulegen. Dieses Wahlrecht hatte der Kl盲ger (vgl. BFH-Urteile vom 18. M盲rz 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303; vom 23. Juni 1977 IV R 43/73, BFHE 122, 500, 504, BStBl II 1977, 719). In welcher Richtung der Kl盲ger das Wahlrecht aus眉ben wollte, hat das FG nicht festgestellt. Im ersten Fall h盲tte der Kl盲ger einen ruhenden Gewerbebetrieb gef眉hrt und damit trotz Unentgeltlichkeit gewerbliche Eink眉nfte im Streitjahr durch die T盲tigkeit der 眉bernehmenden GmbH erzielt, ohne da脽 die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen mu脽ten (vgl. Schmidt, Deutsches Steuerrecht 1979, 671, 674). Diesen Fall hat das FG au脽er acht gelassen. Vielmehr hat das FG, ohne n盲here Feststellungen zu treffen, angenommen, da脽 der Kl盲ger den Gewerbebetrieb aufgegeben und die Wirtschaftsg眉ter nach 脺berf眉hrung in das Privatverm枚gen in die R-GmbH eingelegt habe. Aus dem Schweigen des Kl盲gers kann nicht auf eine Aufgabe geschlossen werden.
3. Die 脺bertragung der Entscheidung 眉ber die Kosten des Verfahrens beruht auf 搂 143 Abs. 2 FGO. Die Beteiligten haben auf m眉ndliche Verhandlung verzichtet. Auch der Senat h盲lt es f眉r angebracht, ohne m眉ndliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (搂搂 121, 90 Abs. 2 FGO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 416456 |
BFH/NV 1989, 697 |