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Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. privates Ver盲u脽erungsgesch盲ft bei Verkauf zur Vermeidung der geplanten Anordnung eines R眉ckbaugebots
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Leitsatz (NV)
1. Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die einem Angeh枚rigen unentgeltlich 眉berlassene Wohnung zeitweilig f眉r wenige N盲chte im Jahr als Zufluchtsm枚glichkeit (mit-)nutzt, um einer wegen der Alkoholerkrankung des Ehepartners in der gemeinsamen Ehewohnung unertr盲glich gewordenen Situation zu entfliehen.
2. Eine unter Zwang zustande gekommene Verm枚gensmehrung liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Ver盲u脽erung (搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) die zust盲ndige Beh枚rde zwar beabsichtigte, dem betroffenen Steuerpflichtigen ein R眉ckbaugebot aufzuerlegen, eine dahingehende Anordnung jedoch noch nicht unmittelbar bevorstand.
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Normenkette
EStG 搂 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3
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Verfahrensgang
FG Baden-W眉rttemberg (Urteil vom 30.01.2018; Aktenzeichen 11 K 133/17) |
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W眉rttemberg, Au脽ensenate Freiburg vom 30.01.2018 - 11 K 133/17 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) im Streitjahr (2015) den Tatbestand eines nach 搂听22 Nr.听2 i.V.m. 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtigen privaten Ver盲u脽erungsgesch盲fts erf眉llt hat.
Rz. 2
Die Kl盲gerin wurde im Streitjahr mit ihrem Ehemann nach 搂听26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute sind Eltern zweier erwachsener T枚chter (A und B).
Rz. 3
Im Jahr 2006 erwarb die Kl盲gerin eine etwa 100听qm gro脽e 3-Zimmer-Wohnung in der X-Stra脽e in Z zum Kaufpreis von 45.000听鈧 zu Alleineigentum. Die Kl盲gerin 眉berlie脽 das Objekt ihrer Tochter A, nachdem ihr Ehemann sich geweigert hatte, mit der Kl盲gerin die als gemeinsame Familienwohnung vorgesehene Immobilie zu beziehen. A, die der Kl盲gerin f眉r den Erwerb der Wohnung ein Darlehen in H枚he von 20.000听鈧 gew盲hrt hatte, hatte lediglich die Nebenkosten der Wohnung zu tragen; eine Mietzinsvereinbarung bestand nicht. Das gew盲hrte Darlehen wurde im Jahr 2017 von der Kl盲gerin getilgt.
Rz. 4
Im Jahr 2007 erwarb die Kl盲gerin eine weitere Wohnung in der Y-Stra脽e in Z zum Kaufpreis von 78.000听鈧 zu Alleineigentum, welche die Eheleute gemeinsam bezogen. Die Kl盲gerin war im Streitjahr unter der Adresse Y-Stra脽e mit Hauptwohnsitz gemeldet; die von A bewohnte Wohnung in der X-Stra脽e nutzte die Kl盲gerin allerdings zeitweise als Zufluchtsm枚glichkeit, wenn die Situation mit ihrem alkoholkranken Ehemann eskalierte.
Rz. 5
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 12.听Dezember 2014 ver盲u脽erte die Kl盲gerin die Wohnung in der X-Stra脽e in Z an die Stadt Z zum Kaufpreis von 90.000听鈧 zuz眉glich einer Umzugskostenpauschale in H枚he von 3.000听鈧 sowie einer Pauschale f眉r Vertragsnebenkosten f眉r den sp盲teren Erwerb einer Ersatzwohnung in H枚he von 7.000听鈧. Der Kaufpreis einschlie脽lich der weiteren Gegenleistungen waren am 2.听Januar 2015 zur Zahlung f盲llig, die 脺bergabe der Wohnung einschlie脽lich des 脺bergangs von Nutzen und Lasten zum 31.听Juli 2015 vereinbart. Anlass des Immobilienerwerbs durch die Stadt Z war, dass das Hausgrundst眉ck in einem f枚rmlich festgelegten Sanierungsgebiet lag und die Stadt plante, nach dem Erwerb s盲mtlicher in der Immobilie belegenen Wohnungen das Geb盲ude wegen nicht behebbarer M盲ngel abzubrechen. Nachdem Verhandlungen mit der Kl盲gerin 眉ber einen freih盲ndigen Erwerb der Wohnung zun盲chst gescheitert waren, lud die Stadt die Kl盲gerin im November 2014 zu einem Er枚rterungstermin, in dem die geplante Anordnung eines R眉ckbaugebotes (搂搂听175 Abs.听2, 179 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 des Baugesetzbuches) besprochen werden sollte. Aufgrund dieser Ma脽nahme entschloss sich die Kl盲gerin zur Ver盲u脽erung der Wohnung. Der Verkehrswert der Wohnung X-Stra脽e wurde 2012 gutachterlich mit 52.500听鈧 festgesetzt
Rz. 6
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 7.听April 2016 erwarb die Kl盲gerin eine 102,79听qm gro脽e 4-Zimmer-Wohnung in der P-Stra脽e in Z zum Kaufpreis von 130.000听鈧 zu Alleineigentum. Seit diesem Zeitpunkt bewohnt die Kl盲gerin dieses Objekt zusammen mit ihrer Tochter B und deren Sohn. Der Ehemann der Kl盲gerin bewohnt nunmehr die Wohnung in der Y-Stra脽e alleine. Die Kl盲gerin ist allerdings noch immer mit Hauptwohnsitz in der Y-Stra脽e gemeldet, w盲hrend die Adresse in der P-Stra脽e offiziell lediglich als Nebenwohnsitz dient.
Rz. 7
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging in dem unter dem 11.听Juli 2016 ergangenen Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr davon aus, dass die Kl盲gerin durch den Verkauf der Wohnung in der X-Stra脽e den Tatbestand eines privaten Ver盲u脽erungsgesch盲fts verwirklicht und dabei einen steuerpflichtigen Ver盲u脽erungsgewinn in H枚he von (100.000听鈧 [Ver盲u脽erungserl枚s]./.听45.000听鈧 [Anschaffungskosten]./.听1.575听鈧 [Grunderwerbsteuer]听=) 53.425听鈧 erzielt habe und setzte die Einkommensteuer f眉r das Streitjahr auf 鈥μ偓 fest.
Rz. 8
Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kl盲gerin wies das FA wegen Vers盲umung der Einspruchsfrist als unzul盲ssig zur眉ck.
Rz. 9
Das Finanzgericht (FG) entschied im angefochtenen Urteil vom 30.听Januar 2018听- 11听K听133/17, dass der Einspruch der Kl盲gerin entgegen der Auffassung des FA rechtzeitig eingelegt worden sei; dies ist zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren auch nicht mehr streitig. Im 脺brigen ging das FG davon aus, dass das FA weitere Anschaffungsnebenkosten der Kl盲gerin beim Erwerb des Objekts X-Stra脽e zu Unrecht nicht ber眉cksichtigt und mithin die H枚he des Ver盲u脽erungsgewinns unzutreffend ermittelt habe; die Festsetzung eines privaten Ver盲u脽erungsgewinns sei indes dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Rz. 10
Hiergegen wendet sich die Kl盲gerin mit der Revision, mit der sie die Verletzung von 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3 EStG r眉gt. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Nutzung der Wohnung X-Stra脽e zu eigenen Wohnzwecken im Streitfall schon deshalb anzunehmen sei, weil sie, die Kl盲gerin, 眉ber einen Schl眉ssel f眉r das Objekt verf眉gt habe und dieses jederzeit --ohne ihre Tochter A um Erlaubnis bitten zu m眉ssen-- h盲tte aufsuchen k枚nnen. Zwar habe in der Wohnung X-Stra脽e kein eigenes Zimmer f眉r die Kl盲gerin bereit gestanden, jedoch habe sie dort jederzeit ein Schlafsofa nutzen k枚nnen. Diese Nutzung sei unbeschadet der Tatsache, dass die Kl盲gerin ihren Haushalt in der Wohnung in der Y-Stra脽e gef眉hrt und dort ihre W盲sche gewaschen habe, auf Dauer angelegt gewesen. Im 脺brigen habe sie, die Kl盲gerin, sich bei der Ver盲u脽erung des Objekts in der X-Stra脽e in einer Zwangssituation befunden. Obwohl die Anordnung des R眉ckbaugebotes noch nicht von der Stadt Z beschlossen gewesen sei, habe sie, die Kl盲gerin, sich von der Stadtverwaltung derma脽en unter Druck gesetzt gef眉hlt, dass sie die ma脽gebliche Wohnung schlie脽lich ver盲u脽ert habe. Im 脺brigen bestehe ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung P-Stra脽e als "Ersatzwirtschaftsgut", da der 脺bergang von Besitz, Nutzen und Lasten am Objekt X-Stra脽e vertraglich auf den 31.听Juli 2015 festgelegt gewesen sei und die Anschaffung der Ersatzwohnung im April 2016 mithin innerhalb eines Jahrs erfolgt sei.
Rz. 11
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das Urteil des FG vom 30.听Januar 2018听- 11听K听133/17 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 11.听Juli 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.听Dezember 2016 mit der Ma脽gabe zu 盲ndern, dass kein Gewinn aus privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften angesetzt wird.
Rz. 12
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 13
Es geht zusammenfassend davon aus, dass das angefochtene Urteil des FG frei von Rechtsfehlern und die ma脽gebliche Vorschrift des 搂听23 EStG zutreffend ausgelegt worden sei.
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Rz. 14
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und nach 搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl盲gerin im Streitjahr den Tatbestand eines steuerpflichtigen privaten Ver盲u脽erungsgesch盲fts verwirklicht hat.
Rz. 15
1. Nach 搂听22 Nr.听2 EStG sind sonstige Eink眉nfte (搂听2 Abs.听1 Satz听1 Nr.听7 EStG) auch Eink眉nfte aus privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften i.S. des 搂听23 EStG. Dazu geh枚ren gem盲脽 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG u.a. Ver盲u脽erungsgesch盲fte bei Grundst眉cken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver盲u脽erung nicht mehr als zehn Jahre betr盲gt.
Rz. 16
a) Ausgenommen von der Besteuerung sind nach 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3 EStG Wirtschaftsg眉ter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver盲u脽erung ausschlie脽lich zu eigenen Wohnzwecken (1.听Alternative) oder im Jahr der Ver盲u脽erung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2.听Alternative) genutzt wurden. Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt in beiden Alternativen voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Geb盲ude zumindest "auch" selbst nutzen; unsch盲dlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangeh枚rigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten 眉berl盲sst, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.听Juni 2017听- IX听R听37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Rz. 17
b) Eine Wohnung wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern sie ihm in der 眉brigen Zeit zur Verf眉gung steht. Denn eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der pers枚nlichen und famili盲ren Lebensverh盲ltnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Geb盲ude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsf眉hrung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufh盲lt (BFH-Urteil in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, m.w.N.).
Rz. 18
c) Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist im Rahmen des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3 EStG so zu verstehen wie in 搂听10e EStG und in 搂听4 des Eigenheimzulagengesetzes (BFH-Urteil vom 18.听Januar 2006听- IX听R听18/03, BFH/NV 2006, 936). Danach liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu ber眉cksichtigenden Kind (搂听32 EStG) unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung 眉berl盲sst. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigent眉mer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, f眉r die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteil vom 18.听Januar 2011听- X听R听13/10, BFH/NV 2011, 974, m.w.N.).
Rz. 19
d) 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听1.听Alternative EStG setzt voraus, dass die Wohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver盲u脽erung ausschlie脽lich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听2.听Alternative EStG verlangt demgegen眉ber eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Ver盲u脽erung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Im Jahr der Ver盲u脽erung und im zweiten Jahr vor der Ver盲u脽erung muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht w盲hrend des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es gen眉gt ein zusammenh盲ngender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich 眉ber drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie --mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs-- voll auszuf眉llen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, m.w.N.).
Rz. 20
2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines privaten Ver盲u脽erungsgesch盲fts i.S. des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG vor, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut auf den Grund des T盲tigwerdens des Steuerpflichtigen grunds盲tzlich nicht an (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.听Juli 1969听- 2听BvL听20/65, BVerfGE 26, 302, BStBl II 1970, 156; BFH-Urteil vom 8.听April 2003听- IX听R听1/01, BFH/NV 2003, 1171, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund wird die dem privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ft zugrunde liegende Ver盲u脽erungsmotivation erst dann relevant, wenn die Ver盲u脽erung und die Anlage des Ver盲u脽erungserl枚ses in einem Ersatzgut, das wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erf眉llt wie der ausgeschiedene Gegenstand, in sachlichem Zusammenhang bewirkt werden (s. etwa BFH-Urteile vom 29.听Juni 1962听- VI听82/61听U, BFHE 75, 330, BStBl III 1962, 387; vom 16.听Januar 1973听- VIII听R听96/70, BFHE 108, 502, BStBl II 1973, 445, m.w.N.). Die Annahme eines privaten Ver盲u脽erungsgesch盲fts entf盲llt mithin, wenn Ver盲u脽erung und Wiederanlage des Erl枚ses der freien Entschlie脽ung des Steuerpflichtigen entzogen sind und sich als Auswechslung von Wirtschaftsg眉tern --ohne wesentliche Besser- oder Schlechterstellung des Steuerpflichtigen-- darstellen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Ver盲u脽erung eines Immobilienobjekts dem Steuerpflichtigen durch Hoheitsakt aufgezwungen wird, insbesondere durch den Zwang bevorstehender Enteignung, und der Steuerpflichtige in sachlichem Zusammenhang hiermit ein Ersatzobjekt anschafft. F眉r die Annahme eines solchen Zwangs hat die Rechtsprechung stets einen strengen Beurteilungsma脽stab angesetzt (BFH-Urteil in BFHE 108, 502, BStBl II 1973, 445, m.w.N.).
Rz. 21
3. Ausgehend von diesen Grunds盲tzen hat das FG zu Recht entschieden, dass die Kl盲gerin im Streitfall den Tatbestand eines privaten Ver盲u脽erungsgesch盲fts verwirklicht hat.
Rz. 22
a) Die Kl盲gerin hat das unter dem 26.听Oktober 2006 angeschaffte Immobilienobjekt X-Stra脽e mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 12.听Dezember 2014 und mithin innerhalb der ma脽geblichen Frist des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG ver盲u脽ert. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines privaten Ver盲u脽erungsgesch盲fts sind dadurch erf眉llt, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.
Rz. 23
b) Die Kl盲gerin hat die Wohnung X-Stra脽e nicht deshalb "zu eigenen Wohnzwecken" genutzt, weil sie das Objekt ihrer Tochter A unentgeltlich zur Nutzung 眉berlie脽. Denn die Tochter A war im Streitjahr nicht mehr gem盲脽 搂听32 EStG einkommensteuerrechtlich bei der Kl盲gerin zu ber眉cksichtigen. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Rz. 24
c) Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" lag im Streitfall nach zutreffender Auffassung des FG auch nicht deshalb vor, weil die Kl盲gerin die Wohnung X-Stra脽e gelegentlich als Zufluchtsm枚glichkeit genutzt hat, wenn die Situation mit ihrem alkoholkranken Ehemann in der gemeinsamen Wohnung Y-Stra脽e "eskalierte". Das FG hat die von der Kl盲gerin und von der Zeugin A bekundeten Sachverhaltsumst盲nde, welche zu den gelegentlichen 脺bernachtungen der Kl盲gerin in der ihr geh枚renden, ihrer Tochter A zur Nutzung 眉berlassenen Wohnung X-Stra脽e f眉hrten, eingehend ermittelt und in nachvollziehbarer und ausf眉hrlich begr眉ndeter Weise in seine Gesamtw眉rdigung einbezogen. Dabei hat das FG nicht nur die von der Kl盲gerin und der Zeugin A bekundeten Tatsachen, sondern auch das Aussageverhalten einer eingehenden W眉rdigung unterzogen. Soweit das FG danach zu dem Schluss gekommen ist, dass die Kl盲gerin diese Wohnung nicht "zu eigenen Wohnzwecken" genutzt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat ist mithin an die Gesamtw眉rdigung seitens des FG nach 搂听118 Abs.听2 FGO gebunden.
Rz. 25
d) Zutreffend hat das FG auch die rechtliche Bedeutung einer Zwangslage bei der Ver盲u脽erung von Grundst眉cken erkannt und ist im Einklang mit der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine unter Zwang zustande gekommene Verm枚gensmehrung zwar bei einer Enteignung oder einem Verkauf zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden, nicht aber bei einer lediglich "k眉nftig drohenden" Enteignung zu bejahen ist. Die Frage, ob ein vom Steuerpflichtigen tatbestandlich verwirklichtes privates Ver盲u脽erungsgesch盲ft in diesem Sinne unter Zwang abgeschlossen wurde, ist im Wesentlichen Tatfrage. Die tats盲chlichen Feststellungen des FG sind vom Revisionsgericht nur daraufhin zu pr眉fen, ob das FG im Rahmen der Gesamtw眉rdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle ma脽geblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss盲tze versto脽en hat.
Rz. 26
Im Streitfall ist das FG im Rahmen seiner Gesamtw眉rdigung davon ausgegangen, dass sich die Kl盲gerin schon bei der Ver盲u脽erung des Objekts X-Stra脽e nicht in einer die Annahme eines privaten Ver盲u脽erungsgesch盲fts ausschlie脽enden Zwangslage befunden hatte. Dabei hat es ber眉cksichtigt, dass die Kl盲gerin w盲hrend der langwierigen Verkaufsverhandlungen mit der Stadt Z fr眉hzeitig hatte erkennen lassen, dass sie zu einer Ver盲u脽erung der Wohnung bereit sei, sofern man ihre Kaufpreisvorstellung erf眉llte. Im weiteren Zuge der Verhandlungen hat die Kl盲gerin auch in der Tat die Stadt Z zu einer wiederholten Nachbesserung des Kaufangebots veranlasst. 脺berdies hat das FG ber眉cksichtigt, dass die Stadt Z im Zeitpunkt der Ver盲u脽erung der Wohnung X-Stra脽e durch die Kl盲gerin zwar beabsichtigt habe, den betroffenen Wohnungseigent眉mern ein R眉ckbaugebot aufzuerlegen, eine dahingehende Anordnung jedoch noch nicht unmittelbar bevorstand. Diese Gesamtw眉rdigung h盲lt revisionsrechtlicher 脺berpr眉fung stand.
Rz. 27
e) Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn das FG im Rahmen seiner W眉rdigung davon ausgeht, dass auch die Anschaffung der Wohnung P-Stra脽e nicht auf einer unmittelbaren Zwangslage beruht habe, da der Kl盲gerin zum Zeitpunkt der Anschaffung dieser ("Ersatz"-)Wohnung weiterhin die Wohnung in der Y-Stra脽e zur Verf眉gung gestanden habe, in der sie 眉berdies mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Rz. 28
f) Nach alledem konnte das FG die Frage, ob die Anschaffung der Wohnung P-Stra脽e in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Ver盲u脽erung der Wohnung X-Stra脽e erfolgte, offenlassen. Da das FG zutreffend bereits eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken verneint hat, brauchte es 眉berdies nicht zu den nach 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听1.听und 2.听Alternative EStG erforderlichen Selbstnutzungszeiten Stellung nehmen.
Rz. 29
4. Die Sache ist spruchreif. 脺ber die H枚he des von der Kl盲gerin aus der Ver盲u脽erung der Wohnung X-Stra脽e erzielten Ver盲u脽erungsgewinns nach 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Rz. 30
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 13402456 |
BFH/NV 2019, 1227 |
DStR 2019, 8 |