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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Unter 搂 23 EStG kann auch die Ver盲u脽erung eines Grundst眉cks fallen, das zum Betriebsverm枚gen eines Land- und Forstwirts geh枚rt.
Eine Ver盲u脽erung unter Zwang f盲llt nicht unter 搂 23 EStG, wenn sie wegen alsbaldiger Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts nicht zu einer Gewinnverwirklichung f眉hrt.
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Normenkette
EStG 搂 23
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Tatbestand
Die Ehefrau des Bf., eines Landwirts, hat w盲hrend der Verlobungszeit am 8. September 1953 ein landwirtschaftliches Gut zum Preise von 350.000 DM gekauft. Ein Teil des Gutes ist im Rahmen des Landbeschaffungsverfahrens f眉r die Ansiedlung eines Werkes an die Stadt B. am 28. M盲rz 1955 f眉r 99.483 DM wieder verkauft worden. Das Finanzamt behandelte die Ver盲u脽erung als ein Spekulationsgesch盲ft im Sinne der 搂搂 22 Ziff. 2, 23 EStG. Der Einspruch und die Berufung blieben erfolglos.
Mit seiner Rb. r眉gt der Bf. unrichtige Rechtsanwendung. Er macht geltend, es liege kein unter 搂 23 EStG fallendes Ver盲u脽erungsgesch盲ft vor. Die Ver盲u脽erung sei, weil die Enteignung gedroht h盲tte, nicht freiwillig erfolgt. Seine Ehefrau habe sich zwar zu einem Verkauf im Wege eines Vergleichs bereitgefunden; das rechtfertige aber nicht die Annahme eines freiwilligen Verkaufs. Ein Verkauf, zu dem sich der Steuerpflichtige nicht freiwillig entschlossen habe, sei begrifflich kein Spekulationsgesch盲ft. W眉rde man die zur Vermeidung einer Enteignung abgeschlossenen Ver盲u脽erungen unter 搂 23 EStG rechnen, so w眉rde das Art. 14 des Grundgesetzes widersprechen. Wesentlich sei auch, da脽 das Gut aus Aussteuermitteln seiner Ehefrau erworben worden sei. Der Erwerb des Gutes sei, weil daf眉r Aussteuermittel aufgewandt worden seien, kein entgeltliches Anschaffungsgesch盲ft im Sinne des 搂 23 EStG gewesen. Mindestens handle es sich aber um ein nach 搂搂 14, 34 Abs. 1 und 2 EStG beg眉nstigtes Ver盲u脽erungsgesch盲ft.
Der Bundesminister der Finanzen ist dem Rechtsbeschwerdeverfahren gem盲脽 搂 287 Ziff. 2 AO beigetreten. Er ist der Auffassung, Eink眉nfte im Sinne des 搂 22 Ziff. 2 in Verbindung mit 搂 23 EStG l盲gen auch vor, wenn das ver盲u脽erte Grundst眉ck zum Betriebsverm枚gen eines Landwirts geh枚re und das Grundst眉ck ver盲u脽ert worden sei, weil eine Enteignung gedroht habe. Es sei zwar eine Ver盲u脽erung unter Zwang ausnahmsweise dann kein Spekulationsgesch盲ft im Sinne des 搂 23 EStG, wenn wegen der alsbaldigen Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts kein Gewinnverwirklichung eingetreten sei (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1/37 vom 20. Januar 1937, RStBl 1937 S. 794, und das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 107/60 U vom 5. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 385, Slg. Bd. 73 S. 326). Aber auch in diesen Ausnahmef盲llen d眉rfe das ver盲u脽erte Grundst眉ck nicht etwa nur im Hinblick auf das Enteignungsverfahren erworben worden sein. Der Streitfall sei eine solche Ausnahme schon deswegen nicht, weil der Ver盲u脽erungserl枚s nicht zur Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsgutes verwendet worden sei.
Der Bf. h盲lt einen solchen Ausnahmefall doch f眉r gegeben. Der Erl枚s von rund 90.000 DM sei, so macht er geltend, zun盲chst zur Abdeckung eines Verlustes des Wirtschaftsjahres 1954/1955 in H枚he von 43.000 DM verwendet worden. Es sei eine wirtschaftlich sinnvolle Ma脽nahme, wenn der Betrag, anstatt daf眉r ein Ersatzwirtschaftsgut anzuschaffen, zur Entschuldung des Gutes verwendet worden sei. Dem habe auch das Finanzamt Rechnung getragen, indem es den Erl枚s von 90.000 DM nur mit 50.000 DM zur Einkommensteuer herangezogen habe. Diese 50.000 DM seien mit 17.000 DM zur Begleichung der auf den Erl枚s entfallenden, vom Finanzamt nicht mehr gestundeten Einkommensteuer, mit 22.000 DM zum Ankauf von Vieh, mit 6.000 DM zum Erwerb eines Schleppers und mit 3.000 DM f眉r den Ausbau eines Stalles verwendet worden. Demnach sei der gesamte Erl枚s wieder dem Betrieb zugute gekommen.
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Die Rb. ist nicht begr眉ndet.
Das Finanzgericht und der Bundesminister der Finanzen nehmen an, da脽 die Tatsache, da脽 das ver盲u脽erte Grundst眉ck zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und damit zum Betriebsverm枚gen geh枚rte (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 299/53 U vom 30. September 1954, BStBl 1954 III S. 367, Slg. Bd. 59 S. 407), der Erfassung des Ver盲u脽erungserl枚s durch 搂 23 EStG nicht entgegenstehe. Dem ist zuzustimmen. Nach 搂 23 Abs. 3 EStG liegen Spekulationsgesch盲fte nicht vor, wenn Wirtschaftsg眉ter ver盲u脽ert werden, deren Wert bei Eink眉nften im Sinne des 搂 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 EStG anzusetzen ist. Der Ansatz ist aber durch 搂 4 Abs. 1 Satz 5 EStG bei der Ermittlung der Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft f眉r den "Wert des Grund und Bodens, der zum Anlageverm枚gen geh枚rt", ausgeschlossen. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft unter Au脽erachtlassung von Schwankungen des Werts des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens und ohne R眉cksicht auf etwaige Gewinne und Verluste aus dessen Ver盲u脽erung zu ermitteln (vgl. die Begr眉ndung zu 搂 4 EStG 1934, RStBl 1935 S. 33, und Becker, "Die Grundlagen der Einkommensteuer", 1940 S. 447). Ein Land- und Forstwirt braucht also - ebensowenig wie Steuerpflichtige, zu deren Privatverm枚gen Grundst眉cke geh枚ren - den aus der Ver盲u脽erung des Grund und Bodens sich ergebenden Gewinn normalerweise nicht zu versteuern. Er mu脽 aber wie diese Steuerpflichtigen den Spekulationsgewinn im Sinne des 搂 23 EStG versteuern.
Dem Bundesminister der Finanzen ist auch darin zuzustimmen, da脽 es f眉r die Erfassung eines Spekulationsgewinns im Sinne des 搂 23 EStG - wie 眉brigens auch f眉r die Erfassung einer Ver盲u脽erung im Rahmen der anderen Einkunftsarten - unerheblich ist, ob die Ver盲u脽erung unter Zwang geschieht. Das Gesetz spricht zwar von "Spekulationsgesch盲ft". Hierbei handelt es sich aber um eine 眉berkommene Bezeichnung. Die heutige Regelung fordert keine Spekulationsabsicht, sondern stellt nur darauf ab, ob die Anschaffung und die Ver盲u脽erung innerhalb bestimmter Fristen liegen. Ob eine Enteignung eine Ver盲u脽erung oder einer solchen gleichzusetzen ist, kann dahingestellt bleiben; denn hier liegt eine Ver盲u脽erung vor, wenngleich sie zur Abwendung einer Enteignung geschehen sein mag. F眉r eine Ver盲u脽erung ist es unerheblich, ob sie auf freiem Willensentschlu脽 beruht. Diese dem Wortlaut der 搂搂 22 Ziff. 2, 23 EStG entsprechende Auslegung widerspricht auch nicht dem Zweck des Gesetzes oder f眉hrt zu einem unvern眉nftigen Ergebnis. W眉rde man die wegen einer drohenden Enteignung vorgenommene Ver盲u脽erung nicht unter 搂搂 22 Ziff. 2, 23 EStG fallen lassen, so m眉脽te das auch in anderen F盲llen einwandfreier Zwangslagen, z. B. im Falle einer Versetzung oder einer Versteigerung, geschehen. Das aber liefe auf den nach dem Gesetz nicht erforderlichen Nachweis einer Spekulationsabsicht hinaus.
Allerdings kann der Grundsatz, das auch eine Ver盲u脽erung unter Zwang unter 搂 23 EStG f盲llt, nicht ausnahmslos gelten. Unter Zwang erfolgte Ver盲u脽erungen f眉hren auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach 搂搂 4 und 5 EStG nicht zu einer Versteuerung, wenn wegen der Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts keine Gewinnverwirklichung eingetreten ist (vgl. Abschn. 35 Abs. 2 und 3 EStR und die dort angef眉hrte Rechtsprechung). Das mu脽 sinngem盲脽 auch f眉r 搂 23 EStG gelten. Auch 搂 23 EStG greift, weil sonst ein sinn- und systemwidriges Ergebnis erzielt w眉rde, dann nicht ein, wenn eine unter Zwang erfolgte Ver盲u脽erung wegen Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts nicht zu einer Gewinnverwirklichung gef眉hrt hat. Zu der Frage, innerhalb welcher Frist die Ersatzbeschaffung gemacht werden mu脽, siehe Abschn. 35 Abs. 6 EStR 1960 und die dort angef眉hrte Rechtsprechung. Ob dies auch f眉r den von dem Bundesminister der Finanzen herausgestellten Sonderfall der Ver盲u脽erung eines in Erwartung der Enteignung angeschafften Grundst眉cks gilt, ist schon deshalb zu verneinen, weil eine in Rechnung gestellte Enteignung in der Regel nicht als "Zwang" zu werten ist. F眉r den Streitfall spielt diese Frage jedoch keine Rolle. Wenn auch das Verlobungsgut der Ehefrau des Bf. nicht etwa in Erwartung der Enteignung angeschafft worden ist, so sind hier doch die Voraussetzungen f眉r die (ausnahmsweise) Nichtanwendung des 搂 23 EStG schon deswegen nicht erf眉llt, weil der Erl枚s nicht zur Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts verwendet worden ist. Ersatzwirtschaftsgut ist nur ein Wirtschaftsgut, das die Funktionen des ausgeschiedenen erf眉llt. Das w盲re hier ein anderer Grund und Boden. Die Anschaffungen und Schuldabdeckungen, zu denen der Bf. nach seiner Angabe den Erl枚s verwendet hat, waren keine Anschaffung eines "Ersatzwirtschaftsguts". Unerheblich ist, ob sie wirtschaftlich sinnvoll waren und dem Betrieb zugute gekommen sind.
Die Bf. verneinen zu Unrecht ein Anschaffungsgesch盲ft. Es ist zwar richtig, da脽 Anf盲lle auf Grund einer Erbschaft oder Schenkung keine "Anschaffung" im Sinne des 搂 23 EStG sind. Hieraus folgt aber nicht, da脽 eine Anschaffung unter Verwendung ererbter oder geschenkter Mittel ebenfalls keine "Anschaffung" w盲re. Der Erwerb eines Grundst眉cks durch Erbschaft oder Schenkung und der Erwerb eines Grundst眉cks durch Kauf, sind verschiedene Sachverhalte, auch wenn das zum Kauf verwendete Geld aus einer Erbschaft oder Schenkung stammt. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn das verwendete Geld aus einer Aussteuer stammt.
Das Finanzgericht f眉hrt zutreffend aus, da脽 die Anwendung des 搂 23 EStG auch nicht dadurch in Frage gestellt werde, da脽 die Bf. und die Stadt angenommen haben, es handle sich um eine unter 搂 14 EStG fallende und somit nach 搂 34 Abs. 1 und 2 EStG tarifbeg眉nstigte Ver盲u脽erung. Es liegt weder die Ver盲u脽erung des landwirtschaftlichen Betriebs im ganzen noch die Ver盲u脽erung eines Teilbetriebs vor, abgesehen davon, da脽 der reine Grund und Boden, wie ausgef眉hrt, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb nach 搂 4 Abs. 1 letzter Satz EStG f眉r die Gewinnermittlung "au脽er Ansatz" bleibt, seine Ver盲u脽erung also, wenn die Voraussetzungen des 搂 23 Abs. 1 EStG erf眉llt sind, nur unter diese Vorschrift f盲llt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 410504 |
BStBl III 1962, 387 |
BFHE 1963, 330 |
BFHE 75, 330 |