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Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsrecht Deutschlands an Eink眉nften aus Beteiligung an einer US-amerikanischen (Florida-)LLC
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Leitsatz (amtlich)
1. Eine nach dem Recht des Staates Florida gegr眉ndete US-amerikanische LLC, welche in den USA infolge der Aus眉bung des dort gegebenen steuerlichen Wahlrechts nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert, sondern wie eine Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. nur insoweit eine in den USA ans盲ssige und damit abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Eink眉nfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA ans盲ssigen Gesellschaftern wie Eink眉nfte dort Ans盲ssiger besteuert werden.
2. Das Besteuerungsrecht f眉r Eink眉nfte, die der inl盲ndische Gesellschafter aus der Beteiligung an einer solchen LLC bezieht, geb眉hrt nur dann nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. den USA, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine Personengesellschaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine Betriebsst盲tte vermittelt. Handelt es sich aus deutscher Sicht hingegen um eine Kapitalgesellschaft, geb眉hrt das Besteuerungsrecht f眉r die Eink眉nfte nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Deutschland; ein vorrangiges Besteuerungsrecht der USA scheidet f眉r diese Eink眉nfte sowohl nach Art. 7 Abs. 1 als auch nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. aus (Abweichung vom Senatsurteil vom 31. Juli 1991 I R 60/90, BFHE 165, 507; Best盲tigung des BMF-Schreibens vom 19. M盲rz 2004, BStBl I 2004, 411, dort unter VI.3.b).
3. 脺ber die Qualifizierung der LLC als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft entscheidet nach st盲ndiger Rechtsprechung ein sog. Typenvergleich. Die daf眉r speziell bezogen auf eine US-amerikanische LLC zu ber眉cksichtigenden Merkmale enth盲lt das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 411.
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Normenkette
DBA USA 1989 Art.听3 Abs. 1 Buchst. e, Art.听4 Abs. 1 Buchst. b, Art.听7 Abs. 1, Art.听10 Abs. 1, Art.听21 Abs. 1, Art.听23 Abs. 2 Buchst. a S盲tze听1-3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) sind in Deutschland wohnende Eheleute, die f眉r die Streitjahre 1997 bis 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl盲ger war --neben C, einem in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) unbeschr盲nkt steuerpflichtigen amerikanischen Staatsb眉rger-- zu 40 v.H. an der X-L.C. beteiligt, einer US-amerikanischen, im Jahre 1997 nach dem Recht des Staates Florida errichteten und dort ans盲ssigen Limited Liability Company (LLC). In dem 枚ffentlichen Gr眉ndungsdokument der X-L.C., der "Articles of Organization", war festgehalten, dass das "Initial Capital" der Gesellschaft aus einem Barbetrag von 20 000 US-$ bestehen und dass deren Gesch盲ftsf眉hrung ausschlie脽lich von C als ihrem Manager wahrgenommen werden sollte. In dem "Operating Agreement" der X-L.C. hatten die Gesellschafter 眉berdies ihre Absicht bekr盲ftigt, dass die durch die Vereinbarungen gebildete juristische Person eine Partnerschaft zu Steuerzwecken sein solle. Dementsprechend wurde die X-L.C. in den USA als Partnerschaft behandelt und unterlag dort in den Streitjahren nicht der Einkommensteuer f眉r K枚rperschaften.
In den Streitjahren wurden dem Kl盲ger auf seinem Kapitalkonto bei der X-L.C. Gewinnanteile in H枚he von 20 469 US-$ (1997), 3 533 US-$ (1998) und 22 936 US-$ (1999) gutgeschrieben. Daneben erhielt er von der X-L.C. als sog. "commissions" bezeichnete Vorabzahlungen zur Deckung seines Kapitalbedarfs in H枚he von 27 000 US-$ (1998) und 42 500 US-$ (1999) zugewiesen, ohne dass diesen Zahlungen ein schriftlicher Vertrag oder abgrenzbare Leistungen f眉r die Gesellschaft zugrunde gelegen h盲tten. Die Gewinnanteile und Vorabzahlungen wurden vom Kl盲ger in den USA als Eink眉nfte versteuert.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) sah die X-L.C. als Kapitalgesellschaft und die Gewinnanteile und Vorabzahlungen als Einnahmen aus Kapitaleink眉nften an, die nach Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk眉rzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 --DBA-USA 1989-- (BGBl II 1991, 355) i.d.F. vor Inkrafttreten des Protokolls vom 1. Juni 2006 zur 脛nderung des am 29. August 1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk眉rzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen und einiger anderer Steuern --脛nderungsprotokoll 2006-- (BGBl II 2006, 1186, BStBl I 2008, 767) --DBA-USA 1989 a.F.-- in Deutschland steuerpflichtig seien. Dementsprechend setzte er die Einkommensteuer f眉r die Streitjahre --unter Hinweis auf das zur steuerlichen Behandlung der LLC ergangene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. M盲rz 2004 (BStBl I 2004, 411) und unter Abzug von Werbungskosten f眉r Steuerberatung sowie unter Anrechnung der vom Kl盲ger in den USA gezahlten Steuern-- fest.
Die Klage gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) Baden-W眉rttemberg gab ihr durch Urteil vom 17. M盲rz 2008听 4 K 59/06 statt. Es 盲nderte die Einkommensteuerfestsetzungen, indem es die Gewinnanteile und Vorabzahlungen nach Ma脽gabe von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a S盲tze 1 und 2 DBA-USA 1989 a.F. lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts gem盲脽 搂 32b Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) und ansonsten nicht in die Bemessungsgrundlage einbezog; der Werbungskostenabzug sowie die Anrechnung der in den USA gezahlten Steuern wurden nicht ber眉cksichtigt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1098 abgedruckt.
Das FA st眉tzt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG. Zwar hat das FG die X-L.C. zu Recht als nicht in den USA ans盲ssig i.S. von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. angesehen und infolgedessen ein Besteuerungsrecht Deutschlands nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. verneint. Es hat jedoch zu Unrecht davon abgesehen, 眉ber die steuerliche Einordnung der X-L.C. als Personen- oder als Kapitalgesellschaft zu entscheiden, obschon davon das Besteuerungsrecht der USA --nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.-- oder aber Deutschlands --nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.-- abh盲ngt. Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen reichen nicht aus, um diese bislang unterbliebene Einordnung abschlie脽end vornehmen zu k枚nnen.
1. Die Kl盲ger wohnen in Deutschland und waren hier auch in den Streitjahren mit ihren s盲mtlichen Eink眉nften unbeschr盲nkt steuerpflichtig (搂 1 Abs. 1 EStG 1997). Dazu geh枚ren gem盲脽 搂 15 Abs. 1 EStG 1997 auch Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb und gem盲脽 搂 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 die Gewinnanteile auf Anteile an einer --auch ausl盲ndischen-- Kapitalgesellschaft.
2. Von dem deutschen Besteuerungszugriff sind nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-USA 1989 a.F. allerdings jene Eink眉nfte aus Quellen in den USA aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, die nach dem Abkommen in den USA besteuert werden k枚nnen. Zu diesen Eink眉nften z盲hlen nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus einer in den USA gelegenen Betriebsst盲tte. Nicht dazu geh枚ren Dividendeneinnahmen aus Aussch眉ttungen auf Anteile an in den USA ans盲ssigen Kapitalgesellschaften; das ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 3, Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Aus dieser Abkommenslage folgt f眉r den Streitfall:
a) Die (hier nach Ma脽gabe des Steuerrechts im US-Staat Florida errichtete) LLC ist zwar juristische Person. Sie kann in den USA jedoch --und wurde dies auch im Streitfall-- auf entsprechende Option der LLC bzw. ihrer Gesellschafter ("check-the-box proposal", vgl. US-Treasury Regulation Section 301.7701-1-4) als Partnership, also als Personengesellschaft, behandelt und besteuert werden und unterliegt dann dort nicht der Corporate Tax. Handelt es sich bei der X-L.C. auch aus der insoweit ma脽geblichen Sicht Deutschlands als Ans盲ssigkeitsstaat des Kl盲gers und auch nach dessen innerstaatlichem Recht um eine Personengesellschaft (vgl. z.B. Piltz in Debatin/ Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 7 MA Rz 73), dann wird dem Kl盲ger durch die Gesellschaft in den USA eine Betriebsst盲tte vermittelt (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 I R 5/06, BFHE 219, 518, m.w.N.) und steht der Besteuerungszugriff f眉r die vom Kl盲ger dort (anteilig) erwirtschafteten und ihm zuzurechnenden Gewinne gem盲脽 Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. --wie das FG zutreffend erkannt hat-- den USA zu.
b) Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich, wie das FG ebenfalls zutreffend erkannt hat, im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. f眉r den Fall, dass die X-L.C. trotz ihrer steuerlichen Behandlung als Partnership in den USA nach der f眉r die deutsche Besteuerung ma脽geblichen Sicht als Kapitalgesellschaft zu behandeln sein sollte. F眉r ein Besteuerungsrecht Deutschlands fehlt es dann an der f眉r den Besteuerungszugriff nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. erforderlichen Ans盲ssigkeit der X-L.C. in den USA.
aa) Die Frage danach, ob die Gesellschaft in den USA als dem anderen Vertragsstaat ans盲ssig (und damit abkommensberechtigt) ist, bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Nach dessen 1. Halbsatz bedeutet im Sinne des Abkommens der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ans盲ssige Person" (nur) eine Person --und damit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e DBA-USA 1989 a.F., der auch f眉r die Auslegung von Art. 10 DBA-USA 1989 a.F. anzuwenden ist (vgl. ausdr眉cklich Art. 3 Nr. 3 des Musterkommentars der Organisation for Economic Cooperation and Development --OECDMustKomm-- zum Musterabkommen der Organisation for Economic Cooperation and Development --OECDMustAbk--; Tischbirek in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 10 Rz 18; anders Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 MA Rz 28) zugleich auch eine juristische Person--, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres st盲ndigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gesch盲ftsleitung, des Ortes der Gr眉ndung oder eines anderen 盲hnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Die X-L.C. wurde in den USA nicht als eigenst盲ndiges Steuersubjekt angesehen, da sie dort nicht selbst, sondern deren Gesellschafter der amerikanischen Ertragsbesteuerung unterlagen. Die Ans盲ssigkeitsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 1听 1. Halbsatz DBA-USA 1989 a.F. lagen demnach nicht vor.
bb) Nach Art. 4 Abs. 1 听2. Halbsatz Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. gilt "dies" --also die Erfordernisse des 1. Halbsatzes der Vorschrift-- jedoch bei Eink眉nften, die eine Personengesellschaft bezieht, nur insoweit, als die von der Personengesellschaft bezogenen Eink眉nfte in diesem Staat wie Eink眉nfte dort Ans盲ssiger besteuert werden, und zwar entweder bei der Gesellschaft selbst oder bei deren Gesellschaftern.
Letzteres ist unter den streitgegenst盲ndlichen Gegebenheiten der Fall: Die X-L.C. wurde in den USA infolge der ihr nach dem Recht des Staates Florida (Florida Limited Liability Company Act --FLLCA--, in 1999 Florida State Statutes Annual, Title 36, Chapter 608, 搂搂 608.401 to 608.514) einger盲umten Besteuerungsoption steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt. Die von ihr bezogenen Eink眉nfte wurden bei ihren Gesellschaftern besteuert. Damit erf眉llt die X-L.C. im Ergebnis die Ans盲ssigkeitsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. Sie erf眉llt diese Voraussetzungen allerdings nur bezogen auf ihren in den USA ans盲ssigen Gesellschafter C, nicht jedoch bezogen auf den in Deutschland wohnenden und in den USA nur beschr盲nkt steuerpflichtigen Kl盲ger; denn die Eink眉nfte werden bei diesem nicht "wie Eink眉nfte dort Ans盲ssiger" besteuert (ebenso z.B. Wolff in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 4 USA Rz 41 f., Art. 3 USA Rz 3, 22; Djanani/Br盲hler/ Hartmann, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2004, 481, 484; Greif in M枚ssner u.a., Steuerrecht international t盲tiger Unternehmen, 3. Aufl., Rz E 37; vgl. insoweit auch --letztlich gleichlautend, aber deutlicher-- Art. 4 Abs. 1听 2. Halbsatz Buchst. b des Abkommens zwischen der Republik 脰sterreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 31. Mai 1996, [枚sterreichisches] BGBl III 1998, 7, und das dazu ergangene Verst盲ndigungsprotokoll, [枚sterreichisches] BGBl III 1998, 42, dort zu Art. 4).
3. Daraus folgt zwar --auch darin ist dem FG beizupflichten--, dass es f眉r die Anwendung des Abkommens --allein-- auf die Ans盲ssigkeit des Kl盲gers als (Mit-)Gesellschafter der X-L.C. ankommt, und diese Ans盲ssigkeit richtet sich abermals nach Art. 4 Abs. 1听 1. Halbsatz DBA-USA 1989 a.F. Daraus darf jedoch --und darin ist dem FG zu widersprechen-- nicht geschlossen werden, bei den Eink眉nften, welche der Kl盲ger in den Streitjahren aus der Beteiligung an der X-L.C. bezogen hat, handele es sich zwangsl盲ufig um solche aus einer in den USA gelegenen und ihm zuzurechnenden Betriebsst盲tte, die nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. (nur) in den USA zu besteuern sind. Zu diesem Ergebnis gelangt man wiederum (s. oben unter 2.a) nur dann, wenn die X-L.C. steuerlich nach Ma脽gabe (auch) des deutschen Steuerrechts als Personengesellschaft zu verstehen w盲re, die dem Kl盲ger eine Betriebsst盲tte in den USA vermittelt. Anders verh盲lt es sich indes, wenn die X-L.C. aus deutscher Sicht als eine Kapitalgesellschaft zu qualifizieren w盲re. Denn dann w盲re diese und nicht der Kl盲ger "Unternehmen" i.S. von Art. 7 Abs. 1 (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) DBA-USA 1989 a.F. Aus deutscher Sicht w盲ren hingegen Beteiligungsertr盲ge i.S. von 搂 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 anzunehmen, und es stellt sich allein die Frage danach, ob f眉r diese Eink眉nfte aus Gewinnaussch眉ttungen (und nicht etwa f眉r gewerbliche Eink眉nfte aus einer ausl盲ndischen Betriebsst盲tte und daraus abzuleitende, in Deutschland nicht zu erfassende Entnahmen) das Besteuerungsrecht Deutschlands aufgrund des Abkommens eingeschr盲nkt ist. Das aber ist nicht der Fall; f眉r eine solche Konstellation treffen Art. 6 bis Art. 20 DBA-USA 1989 a.F. keine Besteuerungsabgrenzungen. Deshalb steht das Besteuerungsrecht hierf眉r nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Deutschland und nicht den USA zu: Eink眉nfte einer in einem Vertragsstaat ans盲ssigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden, k枚nnen ohne R眉cksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden (im Ergebnis ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 414, unter VI.3. Buchst. b; Wassermeyer, IStR 1995, 49, 51; Pohl in Jahrbuch der Fachanw盲lte f眉r Steuerrecht --JbFAfStR-- 2005/ 2006, S. 470, 478; Piltz in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 7 MA Rz 76; anders z.B. M枚bus, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2004, 1202, 1204; Djanani/Br盲hler/Hartmann, IStR 2003, 456, 457; Wolff in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 7 USA Rz 76, unter Hinweis auf eine anderweitige "Rechtspraxis"; s. auch Tischbirek in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 10 Rz 190, mit Blick auf Harmonisierungsbem眉hungen innerhalb der OECD). Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 31. Juli 1991 I R 60/90 (BFHE 165, 507) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K枚nigreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk眉rzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen sowie der Gewerbesteuer vom 18. April 1966 --DBA-Griechenland-- (BGBl II 1967, 852, BStBl I 1967, 50), das das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, etwas anderes entnommen werden kann, h盲lt der Senat daran nicht fest; es sei allerdings darauf hingewiesen, dass das DBA-Griechenland ohnehin keine mit Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. vergleichbare Auffangregelung enth盲lt und sich deswegen besondere Fragestellungen ergeben, wie eine etwaige Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten vermieden wird (vgl. dazu Lehner in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 21 Rz 27, m.w.N.).
4. Es kommt also darauf an, ob die X-L.C. unbeschadet ihrer steuerlichen Behandlung in den USA aus Sicht des insoweit ma脽gebenden deutschen Steuerrechts als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist. Die Frage l盲sst sich anhand der gegenw盲rtigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschlie脽end beantworten.
a) Die Antwort ergibt sich aus einem sog. Typenvergleich der im Streitfall in Rede stehenden LLC einerseits und einer deutschen Kapitalgesellschaft andererseits.
Die h枚chstrichterliche Rechtsprechung stellt hierf眉r bei ausl盲ndischen Gesellschaften mit Sitz und Gesch盲ftsleitung im Ausland darauf ab, ob sie dem Typ nach einer unter 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 6 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) fallenden Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts entsprechen (grundlegend Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 12. Februar 1930 VI A 899/27, RFHE 27, 73, RStBl 1930, 444 --Leitsatz--; ferner Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BFHE 168, 285, BStBl II 1992, 972; Senatsurteil vom 4. April 2007 I R 110/05, BFHE 217, 535, BStBl II 2007, 521, m.w.N.; Pohl, JbFAfStR 2005/ 2006, S. 470 ff.; Lemaitre/Schnittker/Siegel, GmbHR 2004, 618, jeweils m.w.N.). Die ausl盲ndische Gesellschaft ist hiernach als K枚rperschaft einzuordnen, wenn eine Gesamtw眉rdigung der ma脽gebenden ausl盲ndischen Bestimmungen 眉ber die Organisation und Struktur der Gesellschaft ergibt, dass diese rechtlich und wirtschaftlich einer inl盲ndischen Kapitalgesellschaft oder einer juristischen Person des privaten Rechts gleicht. Es muss im Einzelfall gepr眉ft werden, ob die im Ausland rechtsf盲hige K枚rperschaft, Personenvereinigung oder Verm枚gensmasse dem "Typ" und der tats盲chlichen Handhabung nach einer Kapitalgesellschaft oder einer juristischen Person entspricht.
F眉r die im Rahmen des "Typenvergleichs" vorzunehmende Gesamtw眉rdigung ist in st盲ndiger finanzgerichtlicher Spruchpraxis eine Reihe von Beurteilungsmerkmalen entwickelt worden, die f眉r den Vergleich ma脽gebend sind. Diese Merkmale hat die Finanzverwaltung speziell f眉r die LLC aufgegriffen und in dem BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 411 (dort unter IV.) in zutreffender Weise aufgelistet. Es sind dies:
1. Zentralisierte Gesch盲ftsf眉hrung und Vertretung
2. Beschr盲nkte Haftung
3. Freie 脺bertragbarkeit der Anteile
4. Gewinnzuteilung (durch Gesellschafterbeschluss)
5. Kapitalaufbringung
6. Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft
7. Gewinnverteilung
8. Formale Gr眉ndungsvoraussetzungen
b) Das FG ist diesen Fragen schon im Ausgangspunkt nicht nachgegangen, es hat demzufolge keinen Typenvergleich angestellt und auch keine Gesamtw眉rdigung der Einzelumst盲nde im vorstehenden Sinne vorgenommen. Infolgedessen fehlt es insbesondere an den erforderlichen Feststellungen zu den abstrakten Strukturvoraussetzungen einer in Florida errichteten LLC nach Ma脽gabe des FLLCA. Auch die Feststellungen zu den konkreten Abmachungen in den "Articles of Organization" sind zu sp盲rlich, um die Frage nach der steuerlichen Einordnung beantworten zu k枚nnen.
c) Die Vorinstanz, die von einer abweichenden Rechtsauffassung ausgegangen ist, wird die erforderlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen und diese Feststellungen zu w眉rdigen haben. Daf眉r war ihr Urteil aufzuheben.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2058738 |
BFH/NV 2008, 2123 |
BFH/PR 2009, 35 |
BStBl II 2009, 263 |
BFHE 2008, 522 |
BFHE 222, 521 |
DB 2008, 2457 |
DStRE 2008, 1424 |
DStZ 2008, 861 |
HFR 2008, 1216 |