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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten - Nie脽brauch
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Leitsatz (NV)
Der Eigent眉mer kann Aufwendungen f眉r sein mit einem lebensl盲nglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundst眉ck regelm盲脽ig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Gr眉nde, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen k枚nnten, bestehen insoweit nicht (Best盲tigung der Rechtsprechung).
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Normenkette
ZPO 搂 554 Abs.听2-3; FGO 搂 56; EStG 2009 搂 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W眉rttemberg vom 25. April 2017 5 K 763/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussrevision des Kl盲gers wird als unzul盲ssig verworfen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskl盲ger (Kl盲ger) ist verheiratet und wurde im Jahr 2013 (Streitjahr) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte neben Eink眉nften aus selbst盲ndiger Arbeit als Steuerberater auch Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung.
Rz. 2
Der Kl盲ger erwarb am... 1995 zusammen mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter (geboren... 1928) sowie am... 2008 von seiner Tante (geboren... 1930) ein bebautes Grundst眉ck in X zu Miteigentum in H枚he von je 50 %. Die Mutter des Kl盲gers behielt sich und ihrem Ehemann den lebensl盲nglichen Nie脽brauch vor. Die Tante des Kl盲gers behielt sich ebenfalls den lebensl盲nglichen Nie脽brauch vor. Der Vater des Kl盲gers verstarb am... 2011. Seither standen die Nie脽brauchsrechte der Mutter und der Tante des Kl盲gers je zur H盲lfte zu, die beide in A wohnen und das Grundst眉ck gemeinschaftlich vermieten. Bei dem Objekt handelt es sich um ein bebautes Grundst眉ck in zentraler Innenstadtlage von X. Das Geb盲ude umfasst eine kleinere Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen.
Rz. 3
Der Kl盲ger erwarb mit Kaufvertrag vom... 2011 von seiner Schwester deren h盲lftigen Miteigentumsanteil an dem nie脽brauchsbelasteten Grundst眉ck zum Kaufpreis von 250.000 鈧.
Rz. 4
In der Einkommensteuererkl盲rung 2012 erkl盲rte der Kl盲ger bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung f眉r diesen Grundst眉cksanteil eine Absetzung f眉r Abnutzung (AfA) in H枚he von 1.674 鈧 (2 % von 83.670 鈧) sowie Schuldzinsen in H枚he von 6.900 鈧 als vorab entstandene Werbungskosten. Die AfA berechnete der Kl盲ger aus den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten f眉r den h盲lftigen Grundst眉cksanteil in H枚he von insgesamt 273.518 鈧. Auf das Geb盲ude entfallen hiervon nach seiner Berechnung 30,59 % (83.670 鈧). Der Beklagte, Revisionskl盲ger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kl盲ger erkl盲rungsgem盲脽.
Rz. 5
Im Einkommensteuerbescheid f眉r 2013 vom 17. Dezember 2014 ber眉cksichtigte das FA dagegen die als vorab entstandenen Werbungskosten erkl盲rte AfA in H枚he von 1.674 鈧 und Schuldzinsen in H枚he von 6.905 鈧 nicht mehr. Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2015).
Rz. 6
Die Mutter des Kl盲gers verstarb am... 2015. Der Kl盲ger erzielt seit diesem Zeitpunkt neben seiner Tante Vermietungseink眉nfte aus dem streitgegenst盲ndlichen Grundst眉ck.
Rz. 7
Das FA 盲nderte den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17. Dezember 2014 mit Bescheid vom 29. November 2016 gem盲脽 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung aus vorliegend nicht streitigen Gr眉nden.
Rz. 8
Das Finanzgericht (FG) gab der gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 erhobenen Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1733 ver枚ffentlichten Urteil insoweit statt, als der Kl盲ger die Ber眉cksichtigung von Schuldzinsen in H枚he von 6.905 鈧 als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung f眉r das Objekt in X beantragt hat. Soweit der Kl盲ger zudem die Ber眉cksichtigung von AfA in H枚he von 1.674 鈧 begehrt hat, wies das FG die Klage als unbegr眉ndet ab.
Rz. 9
Mit der Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 10
Das FA beantragt, das Urteil des FG Baden-W眉rttemberg vom 25. April 2017 5 K 763/15 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Rz. 11
Der Kl盲ger beantragt, die Revision des FA zur眉ckzuweisen und das Urteil des FG Baden-W眉rttemberg vom 25. April 2017 5 K 763/15 aufzuheben und der Klage insgesamt stattzugeben.
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Rz. 12
II. Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die vom Kl盲ger f眉r den Erwerb des Grundst眉cksanteils aufgewandten Schuldzinsen in H枚he von 6.905 鈧 als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung zu ber眉cksichtigen sind. Der Kl盲ger hat keinen Anspruch auf Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen im Streitjahr, da der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Aufwand und zuk眉nftigen Einnahmen nicht gegeben ist.
Rz. 13
1. Werbungskosten i.S. des 搂 9 Abs. 1 S盲tze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie k枚nnen schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenh盲ngende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung f眉r die Ber眉cksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein --anhand objektiver Umst盲nde feststellbarer-- ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Dabei ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und sp盲terer Vermietung kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal f眉r den Abzug von Werbungskosten; ihm kommt jedoch indizielle Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Eigent眉mer Aufwendungen f眉r sein mit einem lebensl盲nglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundst眉ck regelm盲脽ig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14. November 2007 IX R 51/06, juris, Rz 11, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Juni 1998 IX B 47/98, BFH/NV 1998, 1346, m.w.N.). Daran h盲lt der Senat fest.
Rz. 14
2. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen. Die Vorentscheidung kann daher keinen Bestand haben.
Rz. 15
a) Der Mutter und der Tante des Kl盲gers standen im Streitjahr ein lebensl盲nglicher Nie脽brauch je zur H盲lfte an dem bebauten Grundst眉ck in X zu; beide haben das Grundst眉ck im Streitjahr auch gemeinschaftlich vermietet. Damit war vorliegend der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Schuldzinsen und zuk眉nftigen Einnahmen nicht gegeben, da ein Ende der Nutzung nicht absehbar war und der Kl盲ger somit auch nicht in absehbarer Zeit mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung rechnen konnte.
Rz. 16
b) Das FG hat keine Umst盲nde festgestellt, wonach im Streitjahr ein Ende der Nutzung durch die Mutter und die Tante absehbar oder verbindlich zugesagt gewesen w盲re. Der Streitfall ist mithin nicht vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Senatsurteilen vom 31. Mai 2000 IX R 6/96 (BFH/NV 2001, 24), vom 6. September 2006 IX R 13/05 (BFH/NV 2007, 406) und vom 25. Februar 2009 IX R 3/07 (BFH/NV 2009, 1251) zugrunde lagen. Gr眉nde, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand (hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2007 IX R 51/06, a.a.O.) und gezahlten Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen k枚nnten, bestehen insoweit nicht (vgl. bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1346).
Rz. 17
3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist nach Ma脽gabe der vorstehenden Ausf眉hrungen abzuweisen.
Rz. 18
III. Die Anschlussrevision des Kl盲gers ist als unzul盲ssig zu verwerfen, da sie weder bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegr眉ndung des FA erkl盲rt noch innerhalb dieses Zeitraums begr眉ndet worden ist (vgl. 搂 155 Satz 1 FGO i.V.m. 搂 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
Rz. 19
1. Das Revisionsbegehren des Kl盲gers in seinem Schriftsatz vom 16. November 2017 ist als Anschlussrevision zu werten, soweit er unter Aufhebung der Vorentscheidung sein urspr眉ngliches Klagebegehren weiterverfolgt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. M盲rz 1994 IX R 6/91, BFHE 174, 4, BStBl II 1994, 599, unter 2., und BFH-Urteil vom 23. April 2015 V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106, Rz 16, m.w.N.).
Rz. 20
2. Die Zul盲ssigkeit einer Anschlussrevision setzt jedoch u.a. voraus, dass sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegr眉ndung eingelegt und begr眉ndet wird (搂 155 Satz 1 FGO i.V.m. 搂 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO). Diese Frist kann --anders als die Frist zur Erwiderung auf die Revisionsbegr眉ndung-- nicht verl盲ngert werden (z.B. BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 36/12, BFHE 247, 488, BStBl II 2015, 286, Rz 28, m.w.N.).
Rz. 21
Die Revisionsbegr眉ndung des FA vom 20. September 2017 ist dem Kl盲ger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am Mittwoch, 27. September 2017, zugestellt worden. Der Schriftsatz des Kl盲gers vom 16. November 2017, der die Anschlussrevision und deren Begr眉ndung enth盲lt, ist beim BFH jedoch erst am Montag, 20. November 2017, eingegangen.
Rz. 22
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (搂 56 Abs. 1 FGO) wegen der Vers盲umung dieser Frist kommt nicht in Betracht, da der Kl盲ger weder einen dahingehenden Antrag gestellt hat noch sonstige Gr眉nde ersichtlich sind, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen k枚nnten.
Rz. 23
4. Zwar ist eine unzul盲ssige Revision grunds盲tzlich durch Beschluss zu verwerfen (vgl. 搂 126 Abs. 1 FGO). Hat aber einer der Beteiligten eine zul盲ssige Revision, der andere Beteiligte eine unzul盲ssige Anschlussrevision eingelegt, kann der Senat insgesamt 眉ber beide Revisionen durch Urteil entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927, Rz 27, m.w.N.).
Rz. 24
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 13041397 |
BFH/NV 2019, 540 |
DStR 2019, 919 |
DStRE 2019, 722 |
HFR 2019, 570 |