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Entscheidungsstichwort (Thema)
Reparaturaufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten
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Leitsatz (NV)
Gr枚脽ere Reparaturaufwendungen des Steuerpflichtigen f眉r eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das seiner Mutter geh枚rt, k枚nnen bei ihm vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn sich aus den Gesamtumst盲nden ergibt, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen Interesse als zuk眉nftiger Nutzer des Hauses macht. Die Eink眉nfteerzielungsabsicht kann auch dann bejaht werden, wenn der notarielle 脺bertragungsvertrag noch nicht abgeschlossen worden ist.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1, 搂听21 Abs. 1
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Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 803) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Die Mutter des Kl盲gers 眉bertrug ihm mit Vertrag vom 29. Dezember 1992 ein Mietwohngrundst眉ck. Lt. notarieller Urkunde waren die Nutzungen bereits zum 1. Juli 1992 auf den Kl盲ger 眉bergegangen. Steuern sowie sonstige 枚ffentliche und private Lasten sollten erst mit dem Tage des Besitz眉bergangs am 29. Dezember 1992 眉bergehen. Die Mieteinnahmen sollten aber bis Ende 1992 noch der Mutter des Kl盲gers zustehen. Nach Abschluss des notariellen Vertrages wurde den Mietern der Eigent眉merwechsel m眉ndlich mitgeteilt.
Ab April 1992 lie脽 der Kl盲ger in einer der Wohnungen f眉r insgesamt 46 514 DM Renovierungsarbeiten durchf眉hren und vermietete die Wohnung anschlie脽end ab 1. Dezember 1992. Der Mietvertrag wurde 鈥晈ie beim Kl盲ger und dessen Mutter 眉blich鈥 m眉ndlich abgeschlossen.
Die Kl盲ger machten die Renovierungskosten sowie Kosten f眉r Heiz枚l in H枚he von 1 824 DM im Streitjahr 1992 als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung des Kl盲gers geltend; der Betrag von 46 514 DM sollte gem盲脽 搂 82b der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (EStDV) auf f眉nf Jahre verteilt werden, auf das Streitjahr entfielen 9 303 DM.
Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) den Abzug als Werbungskosten abgelehnt hatte, trugen die Kl盲ger im Klageverfahren vor, zwischen der Mutter des Kl盲gers und dem Kl盲ger habe festgestanden, dass sie ihm das Hausgrundst眉ck 眉bertragen wolle. Der Abschluss des Vertrages habe sich durch eine Krankheit der Mutter hinausgez枚gert.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr眉ndet zur眉ck (Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 1996, 803).
Zur Begr眉ndung f眉hrt das FG im Wesentlichen aus:
Der Kl盲ger sei im Streitjahr 鈥昫.h. vor Abschluss des notariellen Vertrages鈥 nicht wirtschaftlicher Eigent眉mer des Grundst眉cks gewesen. Durch seine Aufwendungen habe der Kl盲ger zwar einen Aufwendungsersatzanspruch (搂搂 951, 812 des B眉rgerlichen Gesetzbuches 鈥旴GB鈥) erworben; dieser mache ihn aber noch nicht zum wirtschaftlichen Eigent眉mer des ganzen Geb盲udes.
Die Aufwendungen seien auch keine vorab entstandenen Werbungskosten. Das setzte voraus, dass ein hinreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den angestrebten Einnahmen bestehe. Dies setze wieder voraus, dass konkrete Ma脽nahmen eingeleitet worden sind, die zum Eigentumserwerb f眉hren, in der Regel ein obligatorisches Verpflichtungsgesch盲ft.
Mit der vom FG zugelassenen Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung der 搂搂 9 und 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kl盲ger beantragen, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 1995 2 K 2387/94 aufzuheben und unter 脛nderung des Einkommensteuerbescheids f眉r 1992 Aufwendungen bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung in H枚he von 11 127 DM als Werbungskosten zu ber眉cksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Das FG hat zu Unrecht einen Zusammenhang der Reparatur-Aufwendungen des Kl盲gers mit seinen sp盲teren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verneint (搂搂 9 Abs. 1, 21 Abs. 1 EStG); hinsichtlich der Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung durch den Kl盲ger im Dezember des Streitjahres sowie der Aufwendungen f眉r das Heiz枚l reichen die Feststellungen des FG zudem f眉r eine abschlie脽ende Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung besteht, nicht aus.
1. Werbungskosten gem盲脽 搂 9 Abs. 1 EStG k枚nnen gegeben sein, bevor Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart anfallen. Voraussetzung dieser sog. vorab entstandenen Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang kann u.a. nur dann bejaht werden, wenn sich durch objektive Umst盲nde feststellen l盲sst, dass der Entschluss, Eink眉nfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endg眉ltig gefasst worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761). Die Absicht der Eink眉nfteerzielung ist eine innere Tatsache, die nur anhand 盲u脽erer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umst盲nden muss auf das Vorliegen der Absicht geschlossen werden k枚nnen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192, und vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030).
2. Derartige erkennbare Umst盲nde hat das FG hinsichtlich der Reparatur-Aufwendungen des Kl盲gers festgestellt (搂 118 Abs. 2 FGO), gleichwohl aber die Abziehbarkeit der Aufwendungen mit unzutreffender Begr眉ndung verneint.
Nach seinen Feststellungen hat die Mutter des Kl盲gers ihm gegen眉ber l盲ngere Zeit vor Abschluss des notariellen Vertrages die Absicht ge盲u脽ert, ihm das Grundst眉ck alsbald 眉bertragen zu wollen. Die 脺bertragung habe sich dann aber wegen einer Krankheit der Mutter verz枚gert. Zu Unrecht hat das FG diesem Umstand kein Gewicht beigemessen und als Indiz f眉r die Absicht des Kl盲gers, Eink眉nfte erzielen zu wollen, nur auf den Abschluss eines obligatorischen (notariell beurkundeten) Vertrages abgestellt. Es h盲tte vielmehr alle Umst盲nde w眉rdigen m眉ssen, die f眉r oder gegen den Entschluss des Kl盲gers sprechen k枚nnen, Mieteink眉nfte zu erzielen. So hat eine derartige ernstgemeinte 脛u脽erung seitens der Mutter zwar nicht das Gewicht eines formellen Vertragsabschlusses; sie konnte aber durchaus den Kl盲ger veranlassen, im Hinblick auf die angek眉ndigte Nutzungsm枚glichkeit als Eigent眉mer Geld in eine Wohnung zu investieren.
Das FG hat ferner keine Umst盲nde festgestellt, aus denen sich ergibt, dass der Kl盲ger die Reparaturkosten nicht im eigenen, sondern im Interesse der Mutter (搂 12 EStG) aufgewendet hat. Aufwendungen des Steuerpflichtigen auf ein Grundst眉ck, das einem nahen Angeh枚rigen geh枚rt und das dieser alleine nutzt, k枚nnen zwar grunds盲tzlich als dem Angeh枚rigen zugewendet gewertet werden. Handelt es sich aber wie hier um au脽ergew枚hnlich hohe Aufwendungen, werden auch bei nahen Angeh枚rigen besondere Gr眉nde gegeben sein m眉ssen, wenn das FG den Schluss ziehen will, dass die Aufwendungen nicht 眉berwiegend im eigenen Interesse gemacht worden sind. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt sind die Aufwendungen des Kl盲gers nur im Hinblick auf die Zusage der Mutter erkl盲rbar.
Der Streitfall ist abzugrenzen gegen die F盲lle, in denen der Eigent眉mer eines Grundst眉cks, das mit dem lebensl盲nglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastet ist, Investitionen in dieses Grundst眉ck macht. Der BFH hat die Ber眉cksichtigung dieser Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abgelehnt, weil ein Ende der Nutzung noch nicht absehbar sei (Urteil vom 25. Februar 1992 IX R 331/87, BFH/NV 1992, 591, und Beschluss vom 10. Juni 1998 IX B 47/98, BFH/NV 1998, 1346, jeweils m.w.N.). Demgegen眉ber ist bei einer ernstgemeinten Zusage des Eigent眉mers, das Grundst眉ck zu 眉bertragen, das Ende der Nutzung durch ihn absehbar. Das Ende der Nutzung ist der in Aussicht gestellte 脺bertragungszeitpunkt und nicht die Lebensdauer des Nutzenden.
3. Der Senat kann aber 眉ber die H枚he der dem Kl盲ger zuzurechnenden Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung nicht abschlie脽end entscheiden, weil zum einen unklar ist, ob dem Kl盲ger oder seiner Mutter die Mieteinnahmen der vom ihm selbst vermieteten Wohnung zuzurechnen sind. Einerseits hat das FG festgestellt, dass der Kl盲ger hinsichtlich dieser Wohnung ab dem 1. Dezember selbst Vermieter war; andererseits sollen lt. Vertrag vom 29. Dezember die Ertr盲ge aus dem ganzen Haus im Streitjahr noch der Mutter zustehen. Diesen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob der Kl盲ger den Mietvertrag insoweit f眉r Rechnung der Mutter abgeschlossen hat, die Miete also ihr zuzurechnen ist, oder ob die 脺berlassung der Miete an die Mutter eine Einkommensverwendung (搂 12 EStG) seitens des Kl盲gers ist.
Zum anderen reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um entscheiden zu k枚nnen, ob die Aufwendungen f眉r das Heiz枚l in H枚he von 1 824 DM ganz 眉berwiegend durch die Absicht des Kl盲gers veranlasst sind, eigene Eink眉nfte aus der Vermietung des Hauses zu erzielen (搂搂 9 Abs. 1, 21 Abs. 1 EStG), oder ob der Kl盲ger sie im Interesse seiner Mutter get盲tigt hat (搂 12 EStG). Die erste Alternative k枚nnte gegeben sein, falls das gelieferte Heiz枚l auch nicht zum Teil in der Zeit verbraucht werden konnte, in der die Mutter noch nutzungsberechtigt war (z.B. weil im Zeitpunkt der Lieferung noch gen眉gend 脰l vorhanden war).
Die Sache geht zur Nachholung dieser Feststellungen an das FG zur眉ck (搂搂 118 Abs. 2, 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
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Fundstellen
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BFH/NV 2001, 24 |
DStRE 2000, 1180 |
HFR 2001, 20 |