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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine vorab entstandenen Werbungskosten des Eigent眉mers, wenn Nutzungswert einem anderen zuzurechnen ist
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Leitsatz (NV)
1. Ein Steuerpflichtiger kann seine Aufwendungen auf ein Wohnobjekt mangels Einnahmeerzielungsabsicht solange nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehen, als der Nutzungswert der Wohnung einem anderen zuzurechnen ist (Anschlu脽 an die st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 13. Februar 1990 IX R 99/85, BFH/NV 1990, 628).
2. Ein nur f眉r vor眉bergehende Zeit vorgesehener Krankenhausaufenthalt des Nutzungsberechtigten beendet nicht dessen Selbstnutzung der von ihm beibehaltenen Wohnung.
3. Auch dann, wenn die Aufwendungen des Eigent眉mers dazu dienen sollen, um das Wohnobjekt zur Deckung der zu erwartenden Pflegekosten vermieten zu k枚nnen, handelt es sich nicht um die Erzielung eigener Einnahmen.
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Normenkette
EStG 1983 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听21 Abs.听1-2, 搂听21a
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl盲ger erwarb aufgrund notariellen Schenkungsvertrags im Jahr 1977 ein Einfamilienhaus von seiner Tante, die sich gleichzeitig an dem Grundbesitz ein lebensl盲ngliches Nie脽brauchsrecht vorbehielt. Die Tante bewohnte das Haus allein. Am 23. Juni 1984 erlitt sie einen schweren Unfall und kam in das Krankenhaus. Vor einer geplanten Unterbringung in einem 盲rztlich geleiteten Sanatorium starb sie Ende August 1984.
Am 20. Juni 1984 beauftragte der Kl盲ger einen Heizungsmonteur, die Heizungsanlage zu reparieren und zu modernisieren. Dieser stellte die Rechnungen f眉r die Arbeiten am 30. Juli 1984 aus. Ab 1. Dezember haben die Kl盲ger das Haus fremdvermietet.
In ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 1984 machten die Kl盲ger die Erhaltungsaufwendungen bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) lehnte dies auch im Einspruchsverfahren ab. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Aufwendungen im Hinblick auf die konkret zu erwartende Eigennutzung als vorab entstandene Werbungskosten.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die auf die Verletzung materiellen Rechts (搂 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) gest眉tzt wird.
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Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klagabweisung (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG-Urteil 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG verletzt; denn die vom Kl盲ger aufgewandten Reparaturkosten sind nicht als sog. vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.
Werbungskosten sind nach 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung bilden Werbungskosten grunds盲tzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur F枚rderung der Nutzungs眉berlassung gemacht werden (st盲ndige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Entscheidung vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465). Zwar k枚nnen auch bereits vor dem Anfall von Einnahmen Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl. Senatsentscheidungen vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761, und vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747). Indessen fehlt nach st盲ndiger Rechtsprechung die erforderliche Einnahmeerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige - wie hier - Aufwendungen auf ein Wohnobjekt macht, dessen Nutzungswert einem anderen zuzurechnen ist (Senatsurteile vom 16. Oktober 1984 IX R 81/82, BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390 und vom 13. Februar 1990 IX R 99/85, BFH/NV 1990, 628). Im vorliegenden Fall hatte die Tante des Kl盲gers als Vorbehaltsnie脽braucherin den Nutzungswert des von ihr bewohnten Einfamilienhauses zu versteuern (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Dezember 1982 VIII R 153/81, BFHE 138, 180, BStBl II 1983, 627 und vom 6. August 1985 IX R 68/82, BFH/NV 1987, 232). An ihrer Selbstnutzung hat sich durch den - nur f眉r vor眉bergehende Zeit vorgesehenen - Krankenhausaufenthalt (noch) nichts ge盲ndert, weil eine Eigennutzung i. S. des 搂 21 Abs. 2 EStG auch dann vorliegt, wenn eine hinreichend ausgestattete Wohnung zur jederzeitigen Nutzung zur Verf眉gung steht (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1987 IX R 133-135/84, BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565 und vom 29. M盲rz 1988 IX R 224/84, BFH/NV 1989, 159). Dem vom Kl盲ger begehrten Werbungskostenabzug steht mithin entgegen, da脽 die Reparaturen noch w盲hrend der Zeit der Selbstnutzung des Hauses durch die Tante ausgef眉hrt wurden (vgl. Senatsentscheidungen vom 21. 2. 1989, IX R 246/84, BFH/NV 1990, 25 und vom 4. Juli 1989 IX R 192/85, BFH/NV 1990, 229, m. w. N.).
Zudem dienten die Reparaturarbeiten nach dem eigenen Vortrag der Kl盲ger im Klageverfahren dazu, das Haus zur Deckung der zu erwartenden Pflegekosten vermieten zu k枚nnen. Auch in diesem Fall h盲tte - nur - die Tante als Nie脽braucherin Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nur sie w盲re dazu berechtigt gewesen, die damit im Zusammenhang stehenden und von ihr geleisteten Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen (vgl. zuletzt Senatsentscheidung in BFH/NV 1990, 628 m. w. N.).
Der Senat l盲脽t offen, ob die Aufwendungen auch deshalb nicht zu ber眉cksichtigen w盲ren, weil die Pauschalierung des Nutzungswerts gem盲脽 搂 21 a EStG den Abzug von Werbungskosten wegen w盲hrend der Selbstnutzung vorgenommener Reparaturen ausschlie脽t (vgl. Senatsentscheidung in BFH/NV 1990, 25).
Da das FG bei seiner Entscheidung von anderen rechtlichen Erw盲gungen ausgegangen war, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage war nach den vorstehenden Ausf眉hrungen abzuweisen.
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Fundstellen
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BFH/NV 1992, 591 |