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Entscheidungsstichwort (Thema)
(Fortfall des Rechtsschutzbed眉rfnisses des FA f眉r eine von ihm eingelegte Revision infolge eines auf die Steuerfestsetzung des FG vorbehaltlos bezugnehmenden 脛nderungsbescheids)
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Leitsatz (amtlich)
1. Das Rechtsschutzbed眉rfnis des FA f眉r eine vom ihm eingelegte Revision entf盲llt, mit der Folge, da脽 diese unzul盲ssig wird, wenn das FA in einen w盲hrend des Revisionsverfahrens erlassenen 脛nderungsbescheid die Steuer in der im angefochtenen Urteil festgesetzten H枚he vorbehaltlos 眉bernimmt.
2. Eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung des FG reicht als Bezeichnung der Steuerschuld in dem 脛nderungsbescheid entsprechend 搂 157 Abs.1 Satz 2 AO 1977 aus.
3. Wenn das FA mit der 脺bernahme der Steuerfestsetzung des FG nicht insoweit dem Klagebegehren entsprechen will, mu脽 es in dem 脛nderungsbescheid zum Ausdruck bringen, da脽 es die 脺bernahme nicht als Teil des verbindlichen Regelungsinhalts des Verwaltungsakts, sondern nur als vorl盲ufige Wiederholung --vorbehaltlich des Ausgangs des Revisionsverfahrens-- gewollt hat.
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Normenkette
FGO 搂听100 Abs. 2 S. 1, 搂听126 Abs. 1; AO 1977 搂听157 Abs. 1 S. 2, 搂听172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
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Verfahrensgang
FG Baden-W眉rttemberg (Entscheidung vom 06.11.1990; Aktenzeichen X-K 104/88) |
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Tatbestand
Der Kl盲ger, Revisionsbeklagte und Anschlu脽revisionskl盲ger (Kl盲ger) war Eigent眉mer eines Zweifamilienhauses, das vom 1. August 1985 bis zu seiner Versteigerung im Jahre 1987 leer stand. Er machte f眉r das Streitjahr 1986 als Werbungskosten Schuldzinsen, Versicherungsbeitr盲ge, Grundsteuern und Absetzungen f眉r Abnutzung --AfA-- (insgesamt 45 832 DM) vergeblich geltend. Der Beklagte, Revisionskl盲ger und Anschlu脽revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte deren Ber眉cksichtigung mit der Begr眉ndung ab, der Kl盲ger habe in dem Streitjahr keine Einkunftserzielungsabsicht mehr gehabt.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt, indem es die Einkommensteuer aufgrund von Schuldzinsen als Werbungskosten insoweit herabsetzte, als die Darlehensschulden nicht durch den Versteigerungserl枚s abgedeckt werden konnten. Im 眉brigen wies es die Klage ab.
Das FA r眉gt mit seiner Revision Verletzung von 搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Nachdem die Revisionsbegr眉ndung dem Kl盲ger unter dem 29. Januar 1991 眉bersandt worden war, verfolgt dieser mit seiner am 24. Mai 1991 eingegangenen Anschlu脽revision sein Klagebegehren weiter.
Der Kl盲ger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Einkommensteuer unter Ber眉cksichtigung zus盲tzlicher Werbungskosten von 45 832 DM auf 4 156 DM festzusetzen.
Zur Begr眉ndung seiner Anschlu脽revision verweist der Kl盲ger auf sein Vorbringen vor dem FG.
Das FA hat w盲hrend des Revisionsverfahrens am 11. Juli 1991 den mit der Klage angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1986, zuletzt ge盲ndert am 26. Oktober 1990, in der Weise ge盲ndert, da脽 "die Einkommensteuerfestsetzung 1986 in Gestalt des Urteils des Finanzgerichts Baden-W眉rttemberg vom 6.11.1990 mit ihrer Zustimmung nach 搂 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 a Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit 搂 132 AO nachtr盲glich auch hinsichtlich der H枚he des Grundfreibetrags gem盲脽 搂 165 Abs.1 AO f眉r vorl盲ufig erkl盲rt" wird. Das FA hat mit einem weiteren 脛nderungsbescheid vom 19. Februar 1993 "die Einkommensteuerfestsetzung 1986 in Gestalt des Bescheids vom 11. Juli 1991 mit ihrer Zustimmung nach 搂 172 Abs.1 Nr.2 a der Abgabenordnung (AO) i.V. mit 搂 132 AO" hinsichtlich weiterer Punkte f眉r vorl盲ufig erkl盲rt.
Auf den Hinweis des Berichterstatters des erkennenden Senats, das Rechtsschutzbed眉rfnis f眉r seine Revision k枚nne durch die 脛nderungsbescheide vom 11. Juli 1991 und vom 19. Februar 1993 entfallen sein, hat das FA vorgetragen, diese Verwaltungsakte seien nichtig und damit unbeachtlich, da sie nicht die betragsm盲脽ig festgesetzte Steuer enthielten. Dieses Erfordernis f眉r einen Steuerbescheid werde nicht durch die Bezugnahme auf das Urteil des FG ersetzt. Der Kl盲ger hat auf den Hinweis des Berichterstatters das Revisionsverfahren in der Hauptsache f眉r erledigt erkl盲rt.
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1. Die Revision des FA ist unzul盲ssig mit der Folge, da脽 sie durch Beschlu脽 nach 搂 126 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen ist. Das FA hat mit dem Erla脽 der 脛nderungsbescheide vom 11. Juli 1991 und vom 19. Februar 1993 das Rechtsschutzbed眉rfnis f眉r seine Revision verloren.
Ein Rechtsschutzbed眉rfnis f眉r die Revision ist gegeben, wenn der Revisionskl盲ger ein ber眉cksichtigungsw眉rdiges Interesse daran hat, ein Revisionsverfahren zu dem Zwecke zu f眉hren, eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ihre Ersetzung durch eine ihm g眉nstigere zu erreichen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501). Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses f眉hrt zur Unzul盲ssigkeit der Revision (BFH-Urteil vom 24. November 1982 II R 172/80, BFHE 137, 6, BStBl II 1983, 237). Dies ist in jeder Lage des Verfahrens zu pr眉fen und zu beachten (BFH-Beschlu脽 vom 17. Januar 1985 VII B 46/84, BFHE 142, 564, BStBl II 1985, 302).
Das FA hat mit dem 脛nderungsbescheid vom 11. Juli 1991 durch die 脺bernahme der Einkommensteuerfestsetzung des FG dem Klagebegehren des Kl盲gers in der H枚he entsprochen, in der es mit der Revision das Urteil des FG angefochten hat. Es hat die im Urteil des FG enthaltene Steuerfestsetzung in den aufgrund seiner eigenen 脛nderungskompetenz nach 搂 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchst.a der Abgabenordnung (AO 1977) erlassenen Bescheid vom 11. Juli 1991 durch Bezugnahme 眉bernommen, ohne da脽 es hierzu verpflichtet gewesen w盲re, und ohne der 脺bernahme der finanzgerichtlichen Steuerfestsetzung den Vorbehalt hinzuzuf眉gen, da脽 der BFH im Revisionsverfahren die Auffassung des FG best盲tigt.
Der 脛nderungsbescheid vom 11. Juli 1991 und der nachfolgende vom 19. Februar 1993 sind entgegen der Auffassung des FA nicht deswegen nichtig und damit unbeachtlich, weil in ihnen die Einkommensteuerfestsetzung nicht der H枚he nach angegeben ist. Allerdings mu脽 ein schriftlicher Steuerbescheid nach 搂 157 Abs.1 Satz 2 AO 1977 die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen. Die Angabe der Steuerschuld kann jedoch durch eine Bezugnahme auf den ge盲nderten Bescheid ersetzt werden (BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 41/88, BFHE 166, 1, BStBl II 1992, 219). Im Streitfall hat das FA in seinem 脛nderungsbescheid vom 11. Juli 1991 auf "die Einkommensteuerfestsetzung 1986 in Gestalt des Urteils des Finanzgerichts Baden-W眉rttemberg vom 6.11.1990" Bezug genommen. Zum Zwecke der Bezeichnung der Steuerschuld i.S. von 搂 157 Abs.1 Satz 2 AO 1977 mu脽 eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung durch das FG ebenso ausreichen wie eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung in dem ge盲nderten Bescheid. Denn wenn das FG auf die Anfechtungsklage hin die Steuer nach 搂 100 Abs.2 Satz 1 FGO festsetzt, so 盲ndert es den angefochtenen Verwaltungsakt anstelle des FA (Gr盲ber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., 搂 100 Anm.24).
Ein Vorbehalt des FA dahingehend, da脽 es die Steuerfestsetzung des FG nur f眉r den Fall der Best盲tigung der Rechtsauffassung des FG durch den BFH in den 脛nderungsbescheid vom 11. Juli 1991 眉bernommen hat, l盲脽t sich nicht bereits aus der Tatsache herleiten, da脽 das FA gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hat. Wenn das FA dem Klagebegehren nicht teilweise h盲tte entsprechen wollen, h盲tte es in dem 脛nderungsbescheid klar erkennbar zum Ausdruck bringen m眉ssen, da脽 es die Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung durch das FG nicht als Teil des verbindlichen Regelungsinhalts des Verwaltungsakts, sondern nur als vorl盲ufige Wiederholung --vorbehaltlich des Ausgangs des Revisionsverfahrens-- gewollt hat (BFH-Beschl眉sse vom 2. Oktober 1992 VI B 105/91, BFHE 169, 20, BStBl II 1993, 57; vom 23. August 1993 IX R 29/89, BFH/NV 1994, 114). Im Streitfall hat das FA die Steuerfestsetzung durch das FG vorbehaltlos in den verbindlichen Regelungsteil des 脛nderungsbescheids vom 11. Juli 1991 眉bernommen.
Nach dem Fortfall seines Rechtsschutzbed眉rfnisses h盲tte das FA das Revisionsverfahren in der Hauptsache f眉r erledigt erkl盲ren m眉ssen, um eine Verwerfung seiner Revision als unzul盲ssig zu vermeiden. Statt dessen hat es an seiner Revision trotz des Hinweises des Berichterstatters, das Rechtsschutzbed眉rfnis f眉r seine Revision k枚nne durch die 脛nderungsbescheide vom 11. Juli 1991 und vom 19. Februar 1993 entfallen sein, festgehalten.
2. Die Anschlu脽revision des Kl盲gers ist ebenfalls unzul盲ssig und somit durch Beschlu脽 nach 搂 126 Abs.1 FGO zu verwerfen.
Das Revisionsbegehren des Kl盲gers mu脽 als Anschlu脽revision gewertet werden, denn er hat sich nicht mit dem Antrag begn眉gt, die Revision des FA zur眉ckzuweisen. Vielmehr begehrt er, das angefochtene Urteil, mit dem das FG die Klage teilweise abgewiesen hat, aufzuheben und entsprechend seinem Klageantrag zu erkennen.
Die Anschlu脽revision des Kl盲gers ist schon deswegen unzul盲ssig, weil es sich um eine unselbst盲ndige Anschlu脽revision handelt und sich die Revision des FA als unzul盲ssig erwiesen hat (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 24. M盲rz 1988 V R 126/81 BFH/NV 1989, 33).
Nachdem das angefochtene Urteil dem Kl盲ger am 3. Dezember 1990 zugestellt worden war, war die Revisionsfrist am 3. Januar 1991 und die Revisionsbegr眉ndungsfrist am 4. Februar 1991 abgelaufen. Die Anschlu脽revision des Kl盲gers ging erst am 24. Mai 1991 beim BFH ein.
Die Erkl盲rung des Kl盲gers, das Revisionsverfahren habe sich in der Hauptsache erledigt, ist unbeachtlich. Eine Erledigungserkl盲rung, die in einem unzul盲ssigen Rechtsmittelverfahren abgegeben wird, ist wirkungslos (BFH-Beschlu脽 vom 22. September 1989 V B 20/89, BFH/NV 1991, 53).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 65024 |
BStBl II 1994, 599 |
BFHE 174, 4 |
BFHE 1995, 4 |
BB 1994, 1140 |
BB 1994, 1140 (L) |
DStZ 1994, 639 (L) |
HFR 1994, 537-538 (LT) |
StE 1994, 312 (K) |