听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten f眉r Umbau- und Renovierungsma脽nahmen als vorweggenommene Werbungskosten bei einem mit einem Nie脽brauch belasteten Grundst眉ck; Einkunftserzielungsabsicht
听
Normenkette
EStG 1997 搂听21 Abs. 1, 搂听9 Abs. 1 S. 1
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1999 und 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl盲ger ist Eigent眉mer eines Grundst眉cks, das mit einem Gesch盲ftshaus einschlie脽lich eines vermieteten Ladenlokals bebaut ist und an dem sein Vater zugunsten seiner fr眉heren Haush盲lterin ein lebenslanges Nie脽brauchsrecht bestellt hat. In einem mit der Haush盲lterin geschlossenen Erbvertrag verpflichtete sich der Kl盲ger, sie bei der Vermietung des Ladenlokals zu unterst眉tzen.
1999 wurde das Ladenlokal mit Herstellungskosten in H枚he von 61 000 DM sowie Erhaltungsaufwendungen in H枚he von 21 192 DM renoviert. Die Kosten 眉bernahm der Kl盲ger. Ab Oktober 1999 wurde das Ladenlokal an ein Modegesch盲ft vermietet. Als Vermieter trat der Kl盲ger "handelnd im Auftrag" der Haush盲lterin auf, die den Vertrag als Nie脽brauchsberechtigte unterzeichnete. Nach dem Mietvertrag sollten von der monatlichen Miete von 1 925 DM ein Betrag von 1 800 DM auf ein Konto der Haush盲lterin sowie ein Betrag von 125 DM auf ein Konto der Kl盲ger 眉berwiesen werden. Die Pr盲ambel des Mietvertrages enth盲lt den Hinweis, dass die Haush盲lterin dem Kl盲ger wegen des von ihm finanzierten Modernisierungsaufwands einen Anteil an der Miete einr盲ume.
F眉r das Streitjahr 1999 erkl盲rten die Kl盲ger Mieteinnahmen aus dem Objekt in H枚he von 375 DM und Werbungskosten von 17 524 DM. Diesen Werbungskosten眉berschuss wie auch die f眉r das Streitjahr 2000 zun盲chst erkl盲rten positiven Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung ber眉cksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) wegen des bestehenden Nie脽brauchsrechts bei den Einkommensteuerveranlagungen f眉r die Streitjahre nicht. Die dagegen erhobenen Einspr眉che wies das FA als unbegr眉ndet zur眉ck, nachdem die Kl盲ger auch f眉r das Streitjahr 2000 einen Werbungskosten眉berschuss geltend gemacht hatten. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 409, ver枚ffentlichten Urteil als unbegr眉ndet ab.
Dagegen richtet sich die Revision der Kl盲ger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r眉gen. Zu Unrecht habe das FG den notwendigen Zusammenhang zwischen den streitigen Aufwendungen und k眉nftigen Einnahmen der Kl盲ger aus Vermietung und Verpachtung verneint.
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer jeweils unter 脛nderung des Einkommensteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung durch Ansatz weiterer Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung f眉r 1999 in H枚he von 23 383 DM sowie f眉r 2000 in H枚he von 2 638 DM niedriger festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision ist unbegr眉ndet; sie ist nach 搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen.
Zu Recht hat das FG die streitigen Aufwendungen nicht als Werbungskosten des Kl盲gers bei seinen Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung ber眉cksichtigt, weil nicht er, sondern die Nie脽brauchsberechtigte entsprechende Eink眉nfte aus der Vermietung des Ladenlokals erzielt hat und die Aufwendungen auch nicht als vorweggenommene Werbungskosten der im Anschluss an den Wegfall des Nie脽brauchsrechts beabsichtigten Vermietungst盲tigkeit ber眉cksichtigt werden k枚nnen.
1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tats盲chliche Macht hat, eines der in 搂 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Wirtschaftsg眉ter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu 眉berlassen; er muss Tr盲ger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem 盲hnlichen Vertrag 眉ber eine Nutzungs眉berlassung sein. Festzustellen, wer den Tatbestand der (jeweiligen) Einkunftsart erf眉llt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz (Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 6. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406, m.w.N.).
F眉r die Vermietereigenschaft ist nicht entscheidend, wer rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigent眉mer des Mietobjekts ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1992 IX R 17/88, BFH/NV 1993, 227). Ma脽gebend ist vielmehr, wer als Inhaber (Eigent眉mer, sonstiger Nutzungsberechtigter, tats盲chlich Nutzender) 眉ber das mit der Erwerbsgrundlage verbundene Nutzungsverh盲ltnis wirtschaftlich verf眉gen kann, d.h., wer 鈥昳m Regelfall als Nutzungsberechtigter鈥 die ma脽gebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse 眉ber das Mietobjekt und damit eine Vermietert盲tigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Verwalter aus眉bt (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2003 IX R 54/00, BFH/NV 2004, 1079, m.w.N.). Das kann auch derjenige sein, dem ein Wohnungsrecht entgeltlich oder unentgeltlich, formlos oder konkludent zur Aus眉bung 眉berlassen wurde (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 406, m.w.N.).
2. Werbungskosten i.S. des 搂 9 Abs. 1 S盲tze 1, 2 EStG sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind und schon anfallen k枚nnen, wenn mit dem Aufwand zusammenh盲ngende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung f眉r die Ber眉cksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein 鈥昦nhand objektiver Umst盲nde feststellbarer鈥 ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C. III. 2. a). Dabei ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und sp盲terer Vermietung kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal f眉r den Abzug von Werbungskosten; ihm kommt vielmehr (nur) indizielle Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 406, unter II. 1. b, m.w.N.). Danach kann ein Eigent眉mer Aufwendungen f眉r sein mit dem lebensl盲nglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundst眉ck regelm盲脽ig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, weil ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1992 IX R 331/87, BFH/NV 1992, 591; BFH-Beschluss vom 10. Juni 1998 IX B 47/98, BFH/NV 1998, 1346, jeweils m.w.N.; zur Ausnahme bei ausdr眉cklich vom Nutzungsberechtigten zugesagten 脺bertragungs- bzw. Aufgabezeitpunkt: BFH-Urteil vom 31. Mai 2000 IX R 6/96, BFH/NV 2001, 24).
3. Nach diesen Ma脽st盲ben hat das FG zu Recht den Abzug der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt.
a) Der Kl盲ger hat mit dem Abschluss des Mietvertrages nicht selbst den Tatbestand der Vermietung verwirklicht, weil er den Vertrag nach den bindenden tats盲chlichen Feststellungen des FG (vgl. 搂 118 Abs. 2 FGO) ausdr眉cklich im Namen der Nie脽brauchsberechtigten abgeschlossen hat und seine 鈥昻ur teilweise鈥 Beteiligung an den Mietertr盲gen ausweislich der Pr盲ambel des Vertrages lediglich zum Ausgleich seiner Anspr眉che aus der Vorfinanzierung der Umbauma脽nahmen erfolgte.
Im 脺brigen zeigen auch die Beteiligung der Nie脽brauchsberechtigten als Mitunterzeichnende des Mietvertrages wie auch deren Gl盲ubigerstellung hinsichtlich des nicht von der Abtretung umfassten und gr枚脽eren Anteils der Miete, dass sie nicht auf die Aus眉bung des Nie脽brauchsrechts verzichtet hat.
b) Die streitigen Aufwendungen k枚nnen nach der st盲ndigen BFH-Rechtsprechung auch nicht als vorweggenommene Werbungskosten f眉r die im Anschluss an den Wegfall des lebenslang einger盲umten Nie脽brauchs beabsichtigte Vermietungst盲tigkeit des Kl盲gers steuermindernd ber眉cksichtigt werden. Einem solchen Abzug steht schon entgegen, dass das Ende der Nie脽brauchsaus眉bung im Zeitpunkt der Aufwendungen nicht absehbar war (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1992, 591; in BFH/NV 1998, 1346).
听
Fundstellen