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Entscheidungsstichwort (Thema)
Eink眉nfteerzielung bei Nie脽brauchsbestellung zugunsten Minderj盲hriger
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Leitsatz (NV)
- Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tats盲chliche Macht hat, eines der in 搂 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftg眉ter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu 眉berlassen; er muss Tr盲ger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem 盲hnlichen Vertrag 眉ber eine Nutzungs眉berlassung sein.
- Es kommt darauf an, wer die ma脽gebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse 眉ber das Mietobjekt und damit eine Vermietert盲tigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter wirtschaftlich aus眉bt. Daher ist f眉r die Tatbestandsverwirklichung eine mit der Nie脽brauchsbestellung verbundene aufl枚sende Bedingung (Widerrufsvorbehalt) oder Befristung (Dauer) nur dann von Bedeutung, wenn diese als Eingriff in die Dispositionsbefugnis des beg眉nstigten Nutzungsberechtigten anzusehen sind.
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Normenkette
EStG 搂 21 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl盲ger ist u.a. Eigent眉mer einer Eigentumswohnung und eines Hausgrundst眉cks. Mit notariellen Vertr盲gen vom Juli 1993 r盲umte der Kl盲ger, jeweils unter Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Erg盲nzungspflegers und vormundschaftsgerichtlich durch Beschl眉sse des Amtsgerichts genehmigt, seinem damals dreij盲hrigen Sohn das lebensl盲ngliche Nie脽brauchsrecht an der zur Zeit vermieteten Eigentumswohnung und seinem damals sechsj盲hrigen Sohn das lebensl盲ngliche Nie脽brauchsrecht an dem zur Zeit vermieteten Hausgrundst眉ck ein. Der Nie脽brauch wurde jeweils einger盲umt "mit dem Recht des Eigent眉mers, den Nie脽brauch jederzeit zu widerrufen, so dass das Recht also aufl枚send bedingt durch den Widerruf bestellt wird und mit der Ma脽gabe, dass der Nie脽brauch sp盲testens mit dem Tode des Eigent眉mers erlischt". Die laufenden Mietvertr盲ge wurden aufgrund der Nie脽brauchsbestellungen entsprechend erg盲nzt. Die Mietzahlungen erfolgten auf Sparb眉cher der nie脽brauchsberechtigten S枚hne des Kl盲gers.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1995 (Streitjahr) rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) die Eink眉nfte aus der Vermietung der mit dem Nie脽brauch belasteten Objekte dem Kl盲ger zu und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 938 ver枚ffentlichten Urteil die Auffassung, dass die freie Widerrufbarkeit einer schenkweisen Zuwendung eines Vermietungsobjekts mangels gesicherter Rechtsposition daran die Zuwendung steuerlich unbeachtlich mache.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts (搂搂 2, 21 des Einkommensteuergesetzes 鈥旹厂迟骋鈥).
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽,
das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1995 ohne Ber眉cksichtigung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung in H枚he von 10 381 DM neu festzusetzen.
Das FA tritt der Ansicht des FG bei und beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet; sie f眉hrt gem盲脽 搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Stattgabe der Klage. Dabei geht der Senat 鈥晈ie auch das FA in seiner Revisionserwiderung鈥 davon aus, dass die Kl盲ger sich mit der Revision gegen die Zurechnung der Eink眉nfte, nicht nur der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der nie脽brauchsbelasteten Objekte wenden.
Zu Unrecht hat das FG allein wegen der freien Widerrufbarkeit der Nie脽brauchsbestellungen zugunsten der minderj盲hrigen Kinder und deren fehlender gesicherter Rechtsposition dem Kl盲ger als Eigent眉mer der belasteten Objekte die daraus erzielten Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tats盲chliche Macht hat, eines der in 搂 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsg眉ter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu 眉berlassen; er muss Tr盲ger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem 盲hnlichen Vertrag 眉ber eine Nutzungs眉berlassung sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 11. M盲rz 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043, m.w.N.). Bestellen Eltern ihren minderj盲hrigen Kindern den Nie脽brauch an einem Grundst眉ck, ist weiter Voraussetzung f眉r die Tatbestandsverwirklichung durch die Kinder, dass zu ihren Gunsten ein b眉rgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begr眉ndet worden ist und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tats盲chlich durchf眉hren (z.B. BFH-Urteile vom 19. M盲rz 1991 IX R 247/87, BFH/NV 1991, 744; vom 31. Oktober 1989 IX R 216/84, BFHE 159, 319, BStBl II 1992, 506; vom 25. April 1995 IX R 41/92, BFH/NV 1996, 122). Mit Einr盲umung eines Nie脽brauchs an einem bereits vermieteten Grundst眉ck tritt der Nutzungsberechtigte kraft Gesetzes (搂搂 577, 571 des B眉rgerlichen Gesetzbuches 鈥旴GB鈥 a.F.; jetzt: 搂搂 567, 566 BGB) in die Rechtsstellung des Eigent眉mers als Vermieter ein (vgl. Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, KompaktKommentar, 3. Aufl. 2003, 搂 21 Rn. 60; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl. 2003, 搂 21 Rz. 34; Erman/ Jendrek, Handkommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, Bd. I, 10. Aufl. 2000, 搂 571 Rz. 2, 9). Festzustellen, wer den Tatbestand der (jeweiligen) Einkunftsart erf眉llt hat, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz.
a) Es kommt darauf an, wer die ma脽gebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse 眉ber das Mietobjekt und damit eine Vermietert盲tigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter wirtschaftlich aus眉bt (vgl. Ruppe, M枚glichkeiten und Grenzen der 脺bertragung von Einkunftsquellen als Problem der Zurechnung von Eink眉nften, in Tipke (Hrsg.), 脺bertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, 2. Aufl. 1979, S. 18, 24, 25; Schmidt/Drenseck, a.a.O., 搂 21 Rz. 5; Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., 搂 21 Rn. 40, 55).
Daher ist f眉r die Tatbestandsverwirklichung 鈥昬ntgegen der Ansicht des FG鈥 eine mit der Nie脽brauchsbestellung verbundene aufl枚sende Bedingung (Widerrufsvorbehalt) oder Befristung (Dauer) nur dann von Bedeutung, wenn diese als Eingriff in die Dispositionsbefugnis des beg眉nstigten Nutzungsberechtigten anzusehen sind (vgl. Ruppe, a.a.O., S. 24, 35; Stadie, Die pers枚nliche Zurechnung von Eink眉nften, 1983, S. 31; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., 搂 21 Rz. 5; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 搂 2 EStG Anm. 216). Auch zivilrechtlich hindert eine vereinbarte jederzeitige freie Widerrufbarkeit des Nie脽brauchs (Widerrufsvorbehalt) als aufl枚sende Bedingung die Entstehung des Nie脽brauchs nicht (vgl. Petzold in M眉nchener Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, Bd. 6, 3. Aufl. 1997, 搂 1030 Rz. 31; Erman/ Michalski, a.a.O., Bd. II, 10. Aufl. 2000, vor 搂 1030 Rz. 11).
b) Auf das Innehaben einer sog. "gesicherten Rechtsposition" f眉r eine zudem von vornherein festgelegte Zeit (so das FG unter Bezug auf die BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366, unter 2.a, und VIII R 184/83, BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371, unter 2.c) kommt es demnach nicht an (vgl. Stadie, a.a.O., S. 31; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., 搂 21 Rz. 5; Mellinghof in Kirchhof, a.a.O., 搂 21 Rn. 56, zur zeitlichen Begrenzung). Abgesehen davon ist im Streitfall eine derartige Rechtsposition in Gestalt eines Nutzungsrechts (Nie脽brauch) gegeben.
2. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Zu Unrecht hat das FG allein wegen der freien Widerrufbarkeit der Nie脽brauchsbestellungen zugunsten der minderj盲hrigen Kinder und deren fehlender gesicherter Rechtsposition dem Kl盲ger als Eigent眉mer der belasteten Objekte die daraus erzielten Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
Nach den vorstehend unter 1. aufgezeigten Grunds盲tzen hat der Kl盲ger aufgrund der Nie脽brauchsbestellungen zugunsten seiner Kinder hinsichtlich Eigentumswohnung und Hausgrundst眉ck nicht den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Denn die unter Widerrufsvorbehalt zugewendeten Nie脽brauchsbestellungen sind zivilrechtlich wirksam und mangels entgegenstehender, als Eingriff in die rechtliche und tats盲chliche Dispositionsbefugnis der beg眉nstigten Nie脽brauchsberechtigten zu wertender Umst盲nde auch steuerrechtlich anzuerkennen. Ein solcher Eingriff kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kl盲ger die Vermietungst盲tigkeit ohnehin als gesetzlicher Vertreter aus眉bt.
Die Nie脽brauche sind auch nach den bindenden Feststellungen des FG (vgl. 搂 118 Abs. 2 FGO) tats盲chlich durchgef眉hrt worden.
3. Die Sache ist spruchreif. Die Eink眉nfte aus den nie脽brauchsbelasteten Objekten sind mangels Tatbestandsverwirklichung nicht dem Kl盲ger zuzurechnen. Die Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung der Kl盲ger (bisher: 15 330 DM) sind daher um (4 762 DM plus 5 619 DM =) 10 381 DM zu mindern.
Die festzusetzende Einkommensteuer 1995 berechnet sich danach wie folgt: 鈥
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1153621 |
BFH/NV 2004, 1079 |
DStR 2004, 1915 |
DStRE 2004, 1383 |
HFR 2004, 870 |