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Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsf眉hrung - aufwandsunabh盲ngige Inanspruchnahme der Entfernungspauschale f眉r Familienheimfahrten
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Entfernungspauschale f眉r eine w枚chentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsf眉hrung kann aufwandsunabh盲ngig in Anspruch genommen werden.
2. Steuerfrei geleistete Reisekostenverg眉tungen und steuerfrei gew盲hrte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs. 1 S. 3 Nrn.听4-5
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten um den Werbungskostenabzug von Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf眉hrung, insbesondere dar眉ber, ob der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) hierf眉r tats盲chlich Aufwendungen getragen haben muss.
Rz. 2
Der verheiratete Kl盲ger erzielte im Streitjahr Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit bei der DB Netz AG. In seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr (2007) machte er u.a. Mehraufwendungen f眉r doppelte Haushaltsf眉hrung f眉r 48 Heimfahrten in H枚he von 5.199 鈧 (48 Fahrten x 361 Entfernungskilometer x 0,30 鈧 = 5.198,40 鈧) geltend. Der Erkl盲rung war eine tabellarische Aufstellung der durchgef眉hrten Familienheimfahrten beigef眉gt. Danach hat der Kl盲ger elf Familienheimfahrten mit dem PKW durchgef眉hrt, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) auch ber眉cksichtigte. Die 眉brigen Familienheimfahrten mit der Bahn erkannte das FA hingegen nicht an. F眉r die Familienheimfahrten mit der Bahn seien dem Kl盲ger keine Aufwendungen entstanden.
Rz. 3
Hiergegen erhob der Kl盲ger Einspruch. Zugleich reichte er eine Abrechnungsbescheinigung seiner Arbeitgeberin f眉r August 2007 ein, auf der f眉r Familienheimfahrten ein steuerfrei belassener Betrag in H枚he von 2.025 鈧 ausgewiesen war.
Rz. 4
Nachdem der Einspruch zur眉ckgewiesen worden war, erhob der Kl盲ger Klage. Im Klageverfahren wurde ihm vom Finanzgericht (FG) gem盲脽 搂 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, Nachweise f眉r die Aufwendungen vorzulegen, die ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der Bahn entstanden seien, und einen Ansprechpartner seiner Arbeitgeberin zu benennen, der Auskunft insbesondere auch zu den bescheinigten steuerfreien Zuschl盲gen geben k枚nne. Nach fruchtlosem Fristablauf wies das FG die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1040). Mangels entstandener Aufwendungen seien die vom Kl盲ger geltend gemachten Werbungskosten f眉r Familienheimfahrten mit der Bahn nicht zu ber眉cksichtigen.
Rz. 5
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 6
Er beantragt,das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2011听 1 K 1228/09 sowie die Einspruchsentscheidung vom 19. August 2009 aufzuheben und die Einkommensteuer f眉r das Jahr 2007 unter Ber眉cksichtigung von (insgesamt) 47 Familienheimfahrten zu je 361 Kilometern auf 7.631,80 鈧 und den Solidarit盲tszuschlag auf 491,75 鈧 festzusetzen, hilfsweise die Rechtssache zur weiteren Sachaufkl盲rung an einen anderen Senat des FG Sachsen-Anhalt zur眉ckzuverweisen.
Rz. 7
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
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Rz. 8
II. Die Revision des Kl盲gers ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Rz. 9
1. Nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) k枚nnen im Rahmen einer doppelten Haushaltsf眉hrung Aufwendungen f眉r die Wege vom Besch盲ftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zur眉ck (Familienheimfahrten) jeweils f眉r eine Familienheimfahrt w枚chentlich als Werbungskosten abgezogen werden.
Rz. 10
a) Zur Abgeltung der Aufwendungen f眉r eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 鈧 f眉r jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Besch盲ftigungsort anzusetzen (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Die danach zu ber眉cksichtigenden Betr盲ge sind um steuerfreie Sachbez眉ge (搂 8 Abs. 3 EStG) zu mindern; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrstr盲ger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrstr盲ger zu entrichten h盲tte (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 5 EStG).
Rz. 11
b) Die Entfernungspauschale gilt unabh盲ngig davon, ob die Familienheimfahrten zu Fu脽, mit dem Fahrrad, dem eigenen PKW oder 枚ffentlichen Verkehrsmitteln durchgef眉hrt werden und ob dem Steuerpflichtigen 眉berhaupt Kosten f眉r diese Wege entstanden sind (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl., 搂 9 Rz 109, 155; von Bornhaupt, in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂 9 Rz F 82; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, 搂 9 EStG Rz 442, 450, 457; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., 搂 9 Rz 53, 90; Stark in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂 9 Rz 16; Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., 搂 9 Rz 820 ff.; Bl眉mich/Th眉rmer, 搂 9 EStG Rz 282; Hartz/Mee脽en/Wolf, ABC-F眉hrer Lohnsteuer, "Entfernungspauschale" Rz 16; Lochte in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, 搂 9 Rz 136; Cla脽en, A. in Lademann, EStG, 搂 9 EStG Rz 55, m.w.N.; a.A. S枚hn, Finanz-Rundschau 2001, 950). Zwar setzt die Regelung nach ihrem Wortlaut Aufwendungen des Arbeitnehmers f眉r die Wege vom Besch盲ftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zur眉ck (Familienheimfahrten) voraus, doch wird das Entstehen der Aufwendungen mit der Formulierung "Zur Abgeltung der Aufwendungen" aus Vereinfachungsgr眉nden gesetzlich unterstellt (Schmidt/Loschelder, a.a.O., 搂 9 Rz 109; von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., 搂 9 Rz 53). Deshalb ist die Entfernungspauschale f眉r Familienheimfahrten beispielsweise auch dann zu gew盲hren, wenn der Arbeitnehmer (kostenfrei) von Verwandten abgeholt wird (Schmidt/Loschelder, a.a.O., 搂 9 Rz 155) oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine Aufwendungen hat (HHR/Bergkemper, 搂 9 EStG Rz 521; Schmidt/ Loschelder, a.a.O., 搂 9 Rz 155; Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., 搂 9 Rz 820 ff.).
Rz. 12
c) Zu Recht weist die Vorentscheidung darauf hin, dass die Entfernungspauschale insoweit eine systemwidrige Beg眉nstigung vermittelt. Denn 眉blicherweise setzt der Werbungskostenabzug nach 搂 9 EStG Aufwendungen und damit eine Verm枚gensminderung beim Steuerpflichtigen voraus (vgl. HHR/Bergkemper, 搂 9 Rz 442; von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., 搂 9 Rz 45 f.). Das FG verkennt jedoch, dass die Entfernungspauschale, soweit sie --in Abweichung vom objektiven Nettoprinzip-- noch als entfernungsabh盲ngige Subvention wirkt, durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gr眉nden der Steuervereinfachung gerechtfertigt ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785, und vom 26. M盲rz 2009 VI R 42/07, BFHE 224, 448, BStBl II 2009, 724; von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., 搂 9 Rz 45 f.; Lochte in Frotscher, a.a.O., 搂 9 Rz 136; a.A. HHR/Bergkemper, 搂 9 EStG Rz 442).
Rz. 13
aa) Der Steuergesetzgeber ist grunds盲tzlich nicht gehindert, au脽erfiskalische F枚rderungs- und Lenkungsziele aus Gr眉nden des Gemeinwohls zu verfolgen. Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der B眉rger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erh盲lt aber durch Sonderbelastung eines unerw眉nschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erw眉nschten Verhaltens ein Motiv, sich f眉r ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden. Nur dann jedoch, wenn solche F枚rderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gr眉nde f眉r steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern. Weiterhin muss der F枚rderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein und auch Verg眉nstigungstatbest盲nde m眉ssen jedenfalls ein Mindestma脽 an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008听 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, BFH/NV 2009, 338, m.w.N.).
Rz. 14
bb) Diesen verfassungs- wie einfachrechtlichen Ma脽st盲ben wird die Regelung des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gerecht.
Rz. 15
Die Entscheidung des Gesetzgebers, 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in diesen F盲llen so auszugestalten, dass die Vorschrift wie eine Steuerverg眉nstigung wirkt, ist erkennbar von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen getragen. Die Entfernungspauschale soll insbesondere die Chancengleichheit zwischen den Verkehrstr盲gern erh枚hen und die Bildung von Fahrgemeinschaften honorieren (BTDrucks 14/4242, S. 5; BTDrucks 14/4435, S. 9). Dar眉ber hinaus dient sie der Steuervereinfachung. Denn sie erspart beispielsweise Nachforschungen, ob der Steuerpflichtige die Wegstrecke allein oder in einer Fahrgemeinschaft zur眉ckgelegt hat (von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., 搂 9 Rz 45). Dies war bis zur Einf眉hrung der verkehrsmittelunabh盲ngigen Entfernungspauschale durch das Gesetz zur Einf眉hrung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1918) notwendig. Denn bis zum Veranlagungszeitraum 2001 sind bei Fahrgemeinschaften bei dem einzelnen Mitglied Wegekosten nur insoweit ber眉cksichtigt worden, als es sein eigenes Kraftfahrzeug eingesetzt hat (H 42 Lohnsteuer-Handbuch 1999 鈮狥ahrgemeinschaften鈮). Bei Mitfahrern wurden mangels eigener Aufwendungen hingegen keine Fahrtkosten ber眉cksichtigt, und zwar auch dann nicht, wenn sie f眉r den Jahresschluss eine gegenseitige finanzielle Verrechnung vereinbart und durchgef眉hrt hatten (BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 VI R 147/72, BFHE 115, 52, BStBl II 1975, 561).
Rz. 16
Die Vermutung des FG geht deshalb fehl, der Gesetzgeber habe sich bei der Einf眉hrung der verkehrsmittelunabh盲ngigen Entfernungspauschale im Hinblick auf Fahrgemeinschaften davon leiten lassen, dass es in aller Regel so sei, dass entweder die Mitfahrer sich an den Kosten beteiligten oder aber die Fahrer sich abwechselten, den einzelnen Beteiligten jedenfalls Aufwendungen entst眉nden.
Rz. 17
cc) Weiter sprechen auch systematische Erw盲gungen f眉r eine aufwandsunabh盲ngige Auslegung des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Denn der Gesetzgeber tr盲gt vermeintlich "aufwandslosen" Fallgruppen durch gesetzliche Sonderregelungen (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 3 EStG 鈮猻teuerfreie Sammelbef枚rderung鈮; 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 5 EStG 鈮猲补肠丑 搂 8 Abs. 3 EStG steuerfreie Sachbez眉ge f眉r Familienheimfahrten鈮; 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG 鈮狝ufwendungen f眉r Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart 眉berlassenen Kraftfahrzeug鈮) Rechnung (BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 33/11, zur amtlichen Ver枚ffentlichung bestimmt), denen es nach der Lesart des FG nicht bed眉rfte.
Rz. 18
dd) Schlie脽lich steht der Erkenntnis, dass die Entfernungspauschale f眉r eine w枚chentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsf眉hrung auch dann angesetzt werden kann, wenn dem Steuerpflichtigen f眉r diese Wege tats盲chlich keine Aufwendungen entstanden sind, auch nicht das Senatsurteil vom 12. November 2009 VI R 59/07 (BFH/NV 2010, 631) entgegen. Zwar hat der Senat in dieser Sache entschieden, dass die Kilometer-Pauschbetr盲ge f眉r Familienheimfahrten des zur Berufsausbildung ausw盲rts untergebrachten Kindes dann nicht bei der Ermittlung der f眉r die K眉rzung des Ausbildungsfreibetrages relevanten Eink眉nfte und Bez眉ge des Kindes als Werbungskosten abgezogen werden k枚nnen, wenn die Eltern das Kind mit dem eigenen Kraftfahrzeug bef枚rdern und dem Kind dadurch keine eigenen Aufwendungen entstehen. Diese Entscheidung betrifft jedoch das Streitjahr 1999, mithin die Rechtslage vor Einf眉hrung der verkehrsmittelunabh盲ngigen Entfernungspauschale zum 1. Januar 2001.
Rz. 19
2. Das FG ist von anderen Grunds盲tzen ausgegangen; die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif und deshalb an das FG zur weiteren Sachaufkl盲rung zur眉ckzuverweisen (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Rz. 20
a) Das FG wird im zweiten Rechtszug Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten und Arbeitgeberleistungen zu treffen haben. Denn nach 搂 3 Nr. 16 EStG steuerfrei geleistete Reisekostenverg眉tungen (nach den bisherigen Feststellungen zumindest ein Betrag in H枚he von 2.025 鈧), aber auch nach 搂 8 Abs. 3 EStG steuerfreie Sachbez眉ge (etwa Freifahrten, wenn die Bef枚rderungsleistung zur Lieferungs- und Leistungspalette des Arbeitgebers z盲hlt), sind beispielsweise mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen (HHR/Bergkemper, 搂 9 EStG Rz 521; Schmidt/Loschelder, a.a.O., 搂 9 Rz 129, 155; Hartz/ Mee脽en/Wolf, a.a.O., "Entfernungspauschale" Rz 16, 72 ff.). Sofern der Kl盲ger seiner Mitwirkungspflicht hierbei nicht gen眉gt, ist das FG nach 搂 76 Abs. 1 FGO gehalten, entsprechende Ausk眉nfte bei der Arbeitgeberin des Kl盲gers, gegebenenfalls durch Zeugenbeweis, einzuholen.
Rz. 21
b) Der Senat sieht keinen sachlichen Grund, die Streitsache --wie vom Kl盲ger hilfsweise beantragt-- an einen anderen Senat des FG zur眉ckzuverweisen.
Rz. 22
骋别尘盲脽 搂 155 FGO i.V.m. 搂 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung kann der BFH die Rechtssache durch besondere Anordnung an einen anderen Senat des FG zur眉ckverweisen. Da die Zur眉ckverweisung an einen anderen Senat das Recht der Beteiligten auf ihren gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ber眉hrt, setzt sie besondere sachliche Gr眉nde voraus. Sie kommt in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des FG-Senats bestehen, der das aufgehobene Urteil gesprochen hat (BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 18/08, BFH/NV 2010, 941, m.w.N.; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 搂 126 Rz 15).
Rz. 23
Im Streitfall sind zureichende Anhaltspunkte f眉r entsprechende Zweifel jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die Unrichtigkeit des Urteils kann die Zur眉ckverweisung an einen anderen Senat des FG jedenfalls nicht rechtfertigen. Denn die Frage einer Zur眉ckverweisung stellt sich nur bei rechtsfehlerhafter Vorentscheidung (z.B. BFH-Urteile vom 24. September 1998 V R 82/97, BFH/NV 1999, 487; vom 27. Juli 2000 V R 38/99, BFH/NV 2001, 181, und in BFH/NV 2010, 941).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 4722043 |
BFH/NV 2013, 1318 |
BFH/PR 2013, 310 |
BStBl II 2013, 735 |
BFHE 2013, 570 |
BFHE 240, 570 |
DB 2013, 1459 |
DB 2013, 6 |
DStR 2013, 1373 |
DStRE 2013, 953 |
DStZ 2013, 567 |
HFR 2013, 678 |