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Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug f眉r mit Dienstwagen durchgef眉hrte Familienheimfahrten
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Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen f眉r Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber 眉berlassenen Dienstwagen berechtigen nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug.
2. Tr盲gt der Arbeitgeber durch 脺berlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers f眉r dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten.
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Normenkette
EStG 搂听8 Abs. 2 S. 5 Hs. 2, 搂听9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S盲tze听4, 6
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist der Werbungskostenabzug f眉r w枚chentliche Familienheimfahrten mit dem vom Arbeitgeber 眉berlassenen Dienstwagen.
Rz. 2
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, hatten in den Streitjahren (2007, 2008) ihren Familienwohnsitz in C.
Rz. 3
Der Kl盲ger war im davon rund 380 km entfernt gelegenen A nichtselbst盲ndig t盲tig und hatte im 13 km entfernten B im Rahmen einer doppelten Haushaltsf眉hrung eine Mietwohnung. Der Kl盲ger nutzte einen von seinem Arbeitgeber auch f眉r Privatfahrten 眉berlassenen Dienstwagen. Die private Kraftfahrzeugnutzung wurde mit der 1 %-Regelung und die damit durchgef眉hrten Fahrten zur Arbeitsst盲tte auf Grundlage der Entfernung von 13 km mit der 0,03 %-Regelung besteuert.
Rz. 4
Mit den Einkommensteuererkl盲rungen der beiden Streitjahre machten die Kl盲ger jeweils 45 w枚chentliche Familienheimfahrten des Kl盲gers als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsf眉hrung in H枚he von 5.225 鈧 geltend (45 Fahrten x 387 km x 0,30 鈧). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ber眉cksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre diese w枚chentlichen Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten.
Rz. 5
Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen nach erfolglos durchgef眉hrtem Einspruchsverfahren erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1872 ver枚ffentlichten Gr眉nden abgewiesen.
Rz. 6
Die Kl盲ger wenden sich dagegen mit der Revision und r眉gen die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 7
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽,das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 29. September 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2010 aufzuheben und die an die Kl盲ger ergangenen Einkommensteuerbescheide f眉r 2007 vom 27. April 2009 und f眉r 2008 vom 11. Januar 2010 dahingehend zu 盲ndern, dass die Eink眉nfte des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger Arbeit jeweils um weitere 5.225 鈧 geringer angesetzt werden und die Einkommensteuer dementsprechend jeweils niedriger festgesetzt wird.
Rz. 8
Das FA beantragt,die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 9
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Recht entschieden, dass f眉r die vom Kl盲ger mit dem von seinem Arbeitgeber 眉berlassenen Dienstwagen durchgef眉hrten w枚chentlichen Familienheimfahrten kein Werbungskostenabzug vorzunehmen ist.
Rz. 10
1. Rechtsgrundlage f眉r den Werbungskostenabzug zur Abgeltung der Aufwendungen f眉r Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf眉hrung ist im Falle der hier streitigen Veranlagungszeitr盲ume 2007 und 2008 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Fortf眉hrung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 --EntfPauschFG-- (BGBl I 2009, 774) --EStG--. Denn nach 搂 52 Abs. 23d Satz 1 EStG ist 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG i.d.F. des EntfPauschFG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
Rz. 11
Nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG k枚nnen im Rahmen einer doppelten Haushaltsf眉hrung Aufwendungen f眉r die Wege vom Besch盲ftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zur眉ck (Familienheimfahrten) jeweils nur f眉r eine Familienheimfahrt w枚chentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen f眉r eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 鈧 f眉r jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Besch盲ftigungsort anzusetzen. Nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG werden allerdings Aufwendungen f眉r Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart 眉berlassenen Fahrzeug nicht ber眉cksichtigt.
Rz. 12
2. Der Kl盲ger hatte die Familienheimfahrten mit einem im Rahmen der Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit 眉berlassenen Fahrzeug i.S. des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG durchgef眉hrt; die Aufwendungen f眉r die Familienheimfahrten sind deshalb auf Grundlage dieser Norm nicht zu ber眉cksichtigen.
Rz. 13
a) Zutreffend hat schon das FG dieses Auslegungsergebnis nicht allein auf den Wortlaut der Norm gest眉tzt, sondern auch mit systematischen Erw盲gungen dargelegt, dass 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG und 搂 8 Abs. 2 Satz 5听 2. Halbsatz EStG in einem korrespondierenden Verh盲ltnis zueinander stehen, indem 搂 8 Abs. 2 Satz 5听 2. Halbsatz EStG keinen Vorteil in H枚he von 0,002 % des Listenpreises f眉r solche Familienheimfahrten ansetzt, f眉r die ein Abzug von Werbungskosten nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG in Betracht kommt. Dem liegt ersichtlich der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Unterschied zur nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG auch bei Familienheimfahrten grunds盲tzlich anwendbaren Entfernungspauschale im Sonderfall der Dienstwagen眉berlassung der Werbungskostenabzug f眉r solche Fahrten nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG entsprechend den allgemeinen Grunds盲tzen einen tats盲chlichen Aufwand voraussetzt. Wenn der Arbeitnehmer diese Fahrten mit dem Dienstwagen durchf眉hrt, entsteht ihm tats盲chlich kein eigener Aufwand, deshalb ist in diesen F盲llen ein Werbungskostenabzug jedenfalls nicht geboten.
Rz. 14
b) Diese Rechtsgrunds盲tze eines korrespondierenden Anwendungsbereichs des 搂 8 Abs. 2 EStG einerseits und des Werbungskostenabzuges nach 搂 9 EStG andererseits hat der erkennende Senat auch schon im Rahmen der Zuschlagsregelung des 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Zuschlagsregelung) angewandt. Er hat deshalb der 0,03 %-Zuschlagsregelung nur die Funktion eines Korrekturpostens zu einem 眉berschie脽enden Werbungskostenabzug beigemessen. Die Zuschlagsregelung ist danach nur insoweit anzuwenden, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tats盲chlich f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte benutzt hat (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; Schneider, Neue Wirtschafts-Briefe 2011, 112). Und so wie die 0,03 %-Zuschlagsregelung lediglich einen Ausgleich f眉r abgezogene, aber tats盲chlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen bezweckt und insoweit den Ansatz von Einnahmen i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG begrenzt, begrenzt 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG den Werbungskostenabzug, soweit der Steuerpflichtige f眉r seine Familienheimfahrten einen vom Arbeitgeber 眉berlassenen Dienstwagen nutzt und ihm deshalb keine Aufwendungen entstanden waren. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 13/1686, S. 9, zu 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) ging auch der Gesetzgeber von einem solchen Korrespondenzverh盲ltnis aus, wenn bei 脺berschusseink眉nften f眉r Familienheimfahrten mit einem daf眉r 眉berlassenen betrieblichen Kraftfahrzeug weder ein geldwerter Vorteil nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG noch ein Werbungskostenabzug nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG angesetzt werden sollte.
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Fundstellen
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BFH/NV 2013, 1162 |
BFH/PR 2013, 307 |
BStBl II 2013, 629 |
BFHE 2013, 342 |
BB 2013, 1493 |
BB 2013, 1895 |
DB 2013, 1395 |
DB 2013, 6 |
DStR 2013, 1222 |
DStRE 2013, 825 |
DStZ 2013, 486 |
HFR 2013, 681 |