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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Entfernungspauschale f眉r Wege zwischen Wohnung und st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten
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Leitsatz (amtlich)
1. F眉r die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten ist die Entfernungspauschale nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen.
2. Die Aufwendungen f眉r solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten H枚he abziehbar.
3. Bei Sammelbef枚rderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug f眉r diese Fahrten aus.
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) f眉r Wege zu st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten in Anspruch nehmen kann.
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) arbeitete als Maurerpolier an st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten. Er wurde arbeitst盲glich auf Kosten des Arbeitgebers zu Hause abgeholt und dorthin wieder zur眉ckgebracht. In der Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 2001 machte er 鈥晄oweit hier noch von Bedeutung鈥 die Entfernungspauschale f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tten an 133 Tagen 眉ber eine einfache Entfernung von durchschnittlich 93 km als Werbungskosten geltend.
Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) nicht.
Die dagegen gerichtete Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Entfernungspauschale f眉r die Fahrten ber眉cksichtigte, die der Kl盲ger nach Ablauf von drei Monaten zu derselben T盲tigkeitsst盲tte unternommen hatte. F眉r die ersten drei Monate seien Reisekostengrunds盲tze anzuwenden, weil der Kl盲ger einer Einsatzwechselt盲tigkeit nachgegangen sei. Fahrtkosten m眉ssten deshalb nachgewiesen werden (Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 2004, 182).
Mit der Revision macht der Kl盲ger geltend, seit Einf眉hrung der Entfernungspauschale h盲tten die in Einsatzwechselt盲tigkeit besch盲ftigten Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen dieser und der bisherigen, an das Reisekostenrecht angelehnten Werbungskostenermittlung. Das entspreche dem Wahlrecht zum Abzug von Werbungskosten entweder nach Dienstreisegrunds盲tzen oder nach den Grunds盲tzen der doppelten Haushaltsf眉hrung, das der Bundesfinanzhof (BFH) Arbeitnehmern mit st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten bei ausw盲rtiger Unterbringung mit Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92 (BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137) einger盲umt habe.
Die auf der Einsatzwechselt盲tigkeit beruhenden Kosten seien keine Reisekosten. Voraussetzung daf眉r sei n盲mlich eine berufliche T盲tigkeit des Arbeitnehmers au脽erhalb seiner Wohnung und au脽erhalb einer ortsgebundenen regelm盲脽igen Arbeitsst盲tte. Das Nettoprinzip k枚nne nicht zur Auslegung herangezogen werden. Denn die Entfernungspauschale sei 枚kologisch motiviert; sie solle einen Anreiz zur Bildung von Fahrgemeinschaften und kostenloser Bef枚rderung durch den Arbeitgeber bieten und dem Individualverkehr entgegenwirken. Dieser Gesetzeszweck werde unterlaufen, wenn sie bei Einsatzwechselt盲tigkeit nicht ber眉cksichtigt werden k枚nne.
Der Kl盲ger beantragt, die Entfernungspauschale f眉r alle Fahrten zu den wechselnden T盲tigkeitsst盲tten zu ber眉cksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Es h盲lt an der Ansicht fest, dass bei einer Einsatzwechselt盲tigkeit die jeweilige T盲tigkeitsst盲tte entsprechend der Regelung bei Dienstreisen erst nach Ablauf einer dreimonatigen Frist als regelm盲脽ige Arbeitsst盲tte anzusehen sei, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Entfernungspauschale anzuwenden sei. Der Begriff der regelm盲脽igen Arbeitsst盲tte k枚nne nicht je nach steuerlicher Auswirkung modifiziert werden. F眉r ein Wahlrecht des Arbeitnehmers fehle daher die Grundlage. Es sei zwar zutreffend, dass die Entfernungspauschale dem Nettoprinzip nicht immer gerecht werde. Da vorliegend aber Reisekostenrecht anzuwenden sei, komme bei einer kostenlosen Sammelbef枚rderung durch den Arbeitgeber mangels eigener Aufwendungen des Arbeitnehmers der Ansatz von Fahrtkosten nicht in Frage.
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II. Die Revision ist nicht begr眉ndet. Der Kl盲ger kann f眉r die Wege zwischen seiner Wohnung und den st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten die Entfernungspauschale nicht ansetzen.
1. Nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Aufwendungen des Arbeitnehmers f眉r die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte Werbungskosten. Nach Satz 2 der Vorschrift ist zur Abgeltung dieser Aufwendungen f眉r jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsst盲tte aufsucht, eine Entfernungspauschale anzusetzen. Diese betrug f眉r jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte nach der im Streitjahr geltenden Fassung f眉r die ersten zehn Kilometer 0,70 DM und f眉r jeden weiteren Kilometer 0,80 DM. Leistungen des Arbeitgebers durch steuerfreie Sammelbef枚rderung (搂 3 Nr. 32 EStG) oder durch steuerfreie Sachleistungen (搂 8 Abs. 3 EStG) minderten nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung die Entfernungspauschale nicht; diese Regelung wurde sp盲ter ge盲ndert (Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBl I 2003, 3076, BStBl I 2004, 120).
2. Vor Einf眉hrung der Entfernungspauschale galten die Einschr盲nkungen des Werbungskostenabzugs nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung 鈥昦.F.鈥) bei Fahrten von der Wohnung zu st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten (Einsatzstellen) nicht.
a) Der BFH hat in st盲ndiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich bei den Fahrten von der Wohnung zu st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten um einen Typus handelt, der von 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. seinem Zweck nach nicht erfasst werden sollte (BFH-Urteile in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443; vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130, und VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137; ebenso zum unbeschr盲nkten Betriebsausgabenabzug f眉r Fahrten eines selbst盲ndig t盲tigen Lotsen zu wechselnden T盲tigkeitsst盲tten: BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279). Dem ist die Finanzverwaltung gefolgt (Abschn. 24 Abs. 4 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 鈥昄StR鈥 1981). Sie hat auch nach Einf眉hrung der Entfernungspauschale daran festgehalten (siehe jetzt R 37 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 und Abs. 5 LStR 2005).
b) Der Zweck der Pauschbetragsregelung des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bestand urspr眉nglich in einer Vereinfachung f眉r Steuerpflichtige und Finanzverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72, BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354). Die im Einzelfall tats盲chlich entstandenen Kosten brauchten nicht ermittelt zu werden. Hinzu kam ein verkehrspolitischer Zweck: Die nach der Herabsetzung durch das Steuer盲nderungsgesetz 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) nicht mehr kostendeckenden Pauschbetr盲ge sollten eine Verlagerung des st盲dtischen Verkehrs vom Individualverkehr auf 枚ffentliche Verkehrsmittel bewirken (Nachweise im Urteil in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).
c) Diesen Zwecken entsprechend erfasste die Abzugsbeschr盲nkung den Normalfall, in dem ein Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur regelm盲脽igen Arbeitsst盲tte und zur眉ck f盲hrt (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354). Der BFH sah in der Abzugsbeschr盲nkung eine Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip, weil sie den sonst geltenden Grundsatz der unbeschr盲nkten Abziehbarkeit von Werbungskosten einschr盲nkt. Deshalb nahm er die von der Zielrichtung nicht betroffenen F盲lle von ihrer Anwendung aus (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).
d) Fahrten zu st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten (Ausw盲rtst盲tigkeiten i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG) sind nach der Rechtsprechung dem Normalfall wirtschaftlich nicht vergleichbar, weil sie Dienstreisen (Ausw盲rtst盲tigkeiten i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) 盲hnlich sind.
aa) Der Senat hat es deshalb bereits im Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258 f眉r geboten erachtet, sie den Dienstreisen gleichzustellen. F眉r Dienstreisen gilt die Abzugsbeschr盲nkung hinsichtlich der Fahrtkosten nicht, obwohl auch in solchen F盲llen die au脽erhalb der regelm盲脽igen Arbeitsst盲tte liegenden T盲tigkeitsst盲tten begrifflich als "Arbeitsst盲tten" angesehen werden k枚nnten (BFH-Urteile in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).
bb) Ma脽gebend f眉r die 脛hnlichkeit mit Dienstreisen ist nach der Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer bei Einsatzwechselt盲tigkeit 鈥晈ie bei Dienstreisen鈥 im ausschlie脽lichen Interesse des Arbeitgebers zu st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten fahren muss, deren Entfernung vom Wohnort oft stark schwankt. Die Benutzung 枚ffentlicher Verkehrsmittel scheidet in dieser Situation regelm盲脽ig aus. Der Arbeitnehmer ist typischerweise auf ein eigenes Kfz angewiesen, wenn er die vom Arbeitgeber erwartete Beweglichkeit besitzen will (BFH-Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).
cc) Weil der Arbeitnehmer nicht laufend zur gleichen Arbeitsst盲tte f盲hrt, hat er auch nicht die M枚glichkeit, durch eine entsprechende Wohnsitznahme selbst die H枚he seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen (BFH-Urteile in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258, sowie vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654). 脺berlegungen der privaten Lebensgestaltung scheiden deshalb f眉r die Wahl des Wohnorts im Verh盲ltnis zum Arbeitsort von vornherein aus (BFH-Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).
3. Auch nach Einf眉hrung der Entfernungspauschale fallen Fahrten bei Ausw盲rtst盲tigkeiten i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (Einsatzwechselt盲tigkeit) 鈥晈ie bei Ausw盲rtst盲tigkeiten i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (Dienstreisen)鈥 grunds盲tzlich nicht unter 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
a) Die Neufassung des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG durch das Gesetz zur Einf眉hrung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1918, BStBl I 2001, 36) 盲ndert an der Beurteilung der Einsatzwechselt盲tigkeit nichts. Wortlaut und Zweck der Regelung sind in den daf眉r ma脽geblichen Punkten im Wesentlichen gleich geblieben. Auch hinsichtlich der Wirkung ist insoweit keine entscheidende 脛nderung eingetreten. Die Einf眉hrung der Entfernungspauschale bietet deshalb keinen Anlass, solche Fahrten den Regelungen f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte zu unterwerfen.
aa) Die 脛nderungen des Wortlauts der Vorschrift sind in dem vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang unerheblich.
(1) 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG ist im Wesentlichen unver盲ndert geblieben. Der Austausch des bis zur Neufassung verwendeten Wortes "Fahrten" durch das Wort "Wege" ist f眉r die Beurteilung der Fahrten zu st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten ohne Bedeutung.
(2) Die Ersetzung der Pauschbetr盲ge bei Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung 眉berlassenen Kfz (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG a.F.) durch die verkehrsmittelunabh盲ngige Entfernungspauschale (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG n.F.) hat zwar zu einer grundlegenden 脛nderung der Vorschrift gef眉hrt. Diese 脛nderung betrifft jedoch den abzugsbeschr盲nkenden Charakter der Vorschrift nicht, der Anlass f眉r die typusbedingte Unterscheidung der Fahrten zu st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten von den Fahrten zur regelm盲脽igen Arbeitsst盲tte war (siehe oben unter 2. d).
bb) Die Zwecke der Regelung rechtfertigen es ebenfalls nicht, die Beurteilung der Fahrten zu st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten zu 盲ndern und sie nunmehr den Regelungen f眉r Fahrten zu einer regelm盲脽igen Arbeitsst盲tte zu unterwerfen. Denn die Entfernungspauschale wird 鈥晈ie die fr眉here Abzugsbeschr盲nkung鈥 mit verkehrspolitischen und Vereinfachungs-Zwecken begr眉ndet. Hinzu gekommen sind umweltpolitische Gr眉nde. Zwar wurde die Lenkungswirkung verst盲rkt (siehe unten cc (1)); die Zielrichtung der Vorschrift hat sich dadurch jedoch nicht ge盲ndert.
(1) Der Gesetzgeber sah in der fr眉heren Regelung eine Bevorzugung des Kraftfahrzeugs gegen眉ber 枚ffentlichen Verkehrsmitteln, wenn die Kosten f眉r deren Benutzung unter den Kilometer-Pauschbetr盲gen bei Kfz-Benutzung lagen. Er hielt deshalb die "Umstellung 鈥 von einem Kilometer-Pauschbetrag auf eine verkehrsmittelunabh盲ngige Entfernungspauschale 鈥 aus umwelt- und verkehrspolitischen Gr眉nden [f眉r] geboten", weil sie "hinsichtlich der steuerlichen Entlastungswirkung Wettbewerbsgleichheit zwischen den Verkehrstr盲gern" schafft und "die Ausgangslage f眉r den 枚ffentlichen Personennahverkehr" verbessert. Au脽erdem soll die Entfernungspauschale ein Beitrag zur Steuervereinfachung sein (im Einzelnen siehe BTDrucks 14/4242, S. 5 f.). Das entspricht den Zielen der fr眉heren Abzugsbeschr盲nkung (siehe oben unter 2. b).
(2) Die Anhebung der Pauschale auf 0,80 DM (bei Entfernungen 眉ber zehn Kilometer) gegen眉ber dem vorherigen Pauschbetrag bei Kfz-Benutzung (von 0,70 DM) wurde mit sozialen Erw盲gungen begr眉ndet. Alleiniger Zweck dieser Ma脽nahme war es, "die zus盲tzlichen Belastungen der Kraftfahrzeugbenutzer durch die erh枚hten Treibstoffkosten abzufedern" (BTDrucks 14/4242, S. 5). F眉r eine 脛nderung der Beurteilung von Fahrten zu st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten ergibt sich daraus nichts.
(3) Zwar sollte auch die Bildung von Fahrgemeinschaften gef枚rdert werden (siehe BTDrucks 14/4242, S. 5). Die Begr眉ndung des Gesetzes bietet jedoch keinen Anhaltspunkt f眉r die Annahme, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift 鈥昬ntgegen der geltenden Auslegung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung (siehe oben unter 2. a)鈥 auf Fahrten zu Ausw盲rtst盲tigkeiten ausgedehnt werden sollte. Deshalb kann von einer derartigen Absicht des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden.
cc) Auch die Wirkung der Entfernungspauschale kann nicht dazu herangezogen werden, die typusbezogenen Unterschiede zwischen Fahrten von der Wohnung zur regelm盲脽igen Arbeitsst盲tte einerseits und zu st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten andererseits au脽er Acht zu lassen.
(1) Die Lenkungswirkung des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG 鈥晆nd damit die Abweichung vom objektiven Nettoprinzip鈥 wurde mit Einf眉hrung der Entfernungspauschale verst盲rkt, weil es im Regelfall nicht mehr auf die Art des Verkehrsmittels und die H枚he der dadurch entstandenen Kosten ankommt. Die Entfernungspauschale wirkt zweischneidig. Liegen die tats盲chlichen Kosten bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug 眉ber dem Pauschbetrag, hat sie 鈥晈ie die vorhergehende Regelung鈥 den Charakter einer Abzugsbeschr盲nkung. Liegen die Fahrtkosten niedriger, wirkt sie als entfernungsabh盲ngige Subvention (zur Kritik siehe Thomas, Deutsche Steuer-Zeitung 鈥旸StZ鈥 2002, 877). Letzteres ist in erster Linie bei der Benutzung 枚ffentlicher Verkehrsmittel und bei Sammelbef枚rderung durch den Arbeitgeber der Fall.
(2) Grund f眉r die unterschiedliche Beurteilung der Fahrten zur regelm盲脽igen Arbeitsst盲tte einerseits und zu st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten andererseits war der abzugsbeschr盲nkende Charakter des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bei Fahrten mit dem eigenen Kfz. An dieser Wirkung hat sich durch die Neuregelung nichts Grunds盲tzliches ge盲ndert. Denn die Pauschbetr盲ge wurden zur Abfederung der erh枚hten Treibstoffkosten 鈥昩ei Benutzung eines Kfz鈥 lediglich f眉r Entfernungen 眉ber 10 km und dann nur von 0,70 DM auf 0,80 DM (0,40 鈧) erh枚ht (siehe unter 3. bb (2)). Die Erh枚hung galt im 脺brigen nur vor眉bergehend. Denn ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wurde die Entfernungspauschale auf einheitlich 0,30 鈧 herabgesetzt. Der abzugsbeschr盲nkende Charakter der Vorschrift hat sich somit im Vergleich zu der Vorg盲ngerregelung nicht vermindert, sondern 鈥昦ngesichts der gestiegenen Kfz-Kosten鈥 verst盲rkt.
b) Die Gleichbehandlung der Ausw盲rtst盲tigkeiten bei den Fahrtkosten entspricht der Systematik der gesetzlichen Regelung des Verpflegungsmehraufwandes seit der Neuregelung des Reisekostenrechts (durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438). Nach 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG kann ein Steuerpflichtiger, der "vor眉bergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen T盲tigkeit entfernt betrieblich t盲tig" wird, die dort festgelegten Pauschbetr盲ge abziehen. Hat er keinen solchen T盲tigkeitsmittelpunkt, weil er "bei seiner individuellen betrieblichen T盲tigkeit typischerweise nur an st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten oder auf einem Fahrzeug t盲tig" wird (Satz 3 der Vorschrift), gilt Satz 2 entsprechend. Dass es dabei allein auf die Abwesenheit von der Wohnung ankommt, folgt aus dem Fehlen eines T盲tigkeitsmittelpunktes; sonst w盲re Satz 2 unmittelbar anzuwenden. Die Rechtsfolgen sind daher in beiden F盲llen beruflich bedingter Ausw盲rtst盲tigkeit gleich. Dementsprechend hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass die Dreimonatsfrist bei l盲ngerfristigen vor眉bergehenden Ausw盲rtst盲tigkeiten nach 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auch f眉r Einsatzwechselt盲tigkeiten gilt (Urteil vom 27. Juli 2004 VI R 43/03, BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357). Es ist folgerichtig und dient der Vereinfachung, bei der Beurteilung der Fahrtkosten dieselben Ma脽st盲be anzulegen.
c) Unzutreffend ist danach die Annahme des Kl盲gers, dass die Entfernungspauschale den Arbeitnehmern f眉r Fahrten zur jeweiligen T盲tigkeitsst盲tte 鈥晆nabh盲ngig von ihrem Typus鈥 mindestens zustehen soll. Daran 盲ndert nichts, dass die Entfernungspauschale nach der Gesetzesbegr眉ndung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn aufgrund steuerfreier Sachbez眉ge kein Aufwand entstanden ist. Denn als Grund daf眉r wird allein die Vermeidung von Verwaltungserschwernissen bei der Bewertung der Sachbez眉ge genannt (siehe BTDrucks 14/4242, S. 6). F眉r die Einr盲umung eines Wahlrechts besteht daher kein Anlass.
4. Vorliegend handelte es sich unstreitig um Fahrten zu st盲ndig wechselnden T盲tigkeitsst盲tten anl盲sslich von Ausw盲rtst盲tigkeiten i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG. Aufwendungen f眉r solche Fahrten sind nach 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tats盲chlicher H枚he als Werbungskosten abziehbar; die Regelung f眉r Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) greift nicht ein. Der Kl盲ger konnte daher die Entfernungspauschale nicht ansetzen. Da bei ihm kein Fahrtaufwand angefallen ist, scheidet ein Werbungskostenabzug f眉r die Fahrten aus.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1396112 |
BFH/NV 2005, 1688 |
BStBl II 2005, 785 |
BFHE 2005, 508 |
BFHE 209, 508 |
BB 2005, 2278 |
DB 2005, 1826 |
DStR 2005, 1403 |
DStRE 2005, 1047 |
DStZ 2005, 711 |
HFR 2005, 944 |