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Entscheidungsstichwort (Thema)
BgA bei Beteiligung an gewerblich t盲tiger Personengesellschaft
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Leitsatz (amtlich)
1. Beteiligt sich eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts an einer gewerblich t盲tigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA (hier: BgA Beteiligung) begr眉ndet (Best盲tigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29.11.2017 - I R 83/15, BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 18, m.w.N.). Fungiert die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft und begr眉ndet sie ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften, werden durch die T盲tigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.
2. Das steuerliche Ergebnis einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, durch die auf Ebene einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts ein BgA begr眉ndet wird, kann nur dann durch Erfassung der Beteiligung als gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen eines weiteren BgA (hier: BgA Hallenbad) mit dem steuerlichen Ergebnis jenes weiteren BgA verrechnet werden, wenn die Voraussetzungen der sog. Zusammenfassungsgrunds盲tze erf眉llt sind.
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Normenkette
KStG 搂听1 Abs. 1 Nr. 6, 搂听4 Abs. 1, 搂听14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2; EStG 搂 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts N眉rnberg vom 23.10.2018 - 1 K 723/18 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine Stadt, wendet sich gegen die Festsetzung der K枚rperschaftsteuer f眉r einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) hinsichtlich der Beteiligung an der A-KG. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Rz. 2
Die Kl盲gerin war im Jahr 2008 (Streitjahr) alleinige Kommanditistin der im Jahr 2000 gegr眉ndeten A-KG. Komplement盲rin der A-KG war eine nicht am Kapital beteiligte AG. Bei der A-KG handelte es sich um eine Holdinggesellschaft, in der die Kl盲gerin aufgrund der Gesellschaftsvertr盲ge eine beherrschende Stellung inne hatte. Die A-KG hielt im Streitjahr Beteiligungen an drei kommunalen Gesellschaften, n盲mlich der B GmbH (74,9听%), deren Gesch盲ftszweck in der Versorgung der Stadt mit Strom, W盲rme und Wasser bestand, der C GmbH (100听%), die den 枚ffentlichen Nahverkehr betrieb, und der D GmbH (100听%), die das Freibad und ein Blockheizkraftwerk betrieb. Zwischen der A-KG und den drei Beteiligungsgesellschaften bestand jeweils ein Gewinnabf眉hrungsvertrag. Zudem erbrachte die A-KG gegen眉ber den drei Beteiligungsgesellschaften EDV-Dienstleistungen. Hieraus erzielte sie im Streitjahr einen Umsatz in H枚he von 鈥μ偓 und einen Gewinn in H枚he von 鈥μ偓.
Rz. 3
Das f眉r die A-KG zust盲ndige Finanzamt qualifizierte die Beteiligungsgesellschaften als Organgesellschaften der A-KG und erlie脽 entsprechende Feststellungsbescheide, in denen das Einkommen der jeweiligen Organgesellschaften der A-KG als Organtr盲gerin zugerechnet wurde.
Rz. 4
Daneben unterhielt die Kl盲gerin in eigener Tr盲gerschaft ein st盲dtisches Hallenbad, das Verluste erwirtschaftete und als BgA behandelt wurde (BgA Hallenbad). Die Kl盲gerin erfasste die Kommanditbeteiligung an der A-KG beim BgA Hallenbad als gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen und gelangte dadurch im Rahmen der Gewinnermittlung des BgA Hallenbad zu einer Saldierung der Verluste aus dem Betrieb des Hallenbades (im Streitjahr: 鈥μ偓) mit den Ertr盲gen aus der Beteiligung an der A-KG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte --das f眉r die Besteuerung der kommunalen BgA zust盲ndige Finanzamt (FA)-- akzeptierte diese Sachbehandlung bis einschlie脽lich 2004.
Rz. 5
F眉r das Streitjahr kam das FA nach einer Au脽enpr眉fung zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung an der A-KG als ein --neben dem BgA Hallenbad-- eigenst盲ndiger BgA erfasst und besteuert werden m眉sse. Es erlie脽 am 28.08.2012 einen entsprechenden K枚rperschaftsteuerbescheid betreffend den BgA "Halten einer Kommanditbeteiligung an der [A-KG]" (BgA Beteiligung). Die K枚rperschaftsteuer wurde unter Ber眉cksichtigung der aufgrund der Organschaft zugerechneten Einkommen f眉r das Streitjahr auf 鈥μ偓 festgesetzt. Die Verluste aus dem Betrieb des Hallenbades wurden nicht gewinnmindernd ber眉cksichtigt. Aufgrund eines ge盲nderten Grundlagenbescheides wurde die K枚rperschaftsteuer durch Bescheid vom 04.05.2016 auf 鈥μ偓 herabgesetzt. Der BgA Hallenbad wurde gesondert veranlagt.
Rz. 6
Die gegen den K枚rperschaftsteuerbescheid f眉r das Streitjahr erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) N眉rnberg hat sie mit Urteil vom 16.06.2015听- 1听K听1305/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 592) als unbegr眉ndet abgewiesen. Auf die Revision der Kl盲gerin hin hat der erkennende Senat das FG-Urteil mit Urteil vom 29.11.2017听- I听R听83/15 (BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495) aufgehoben und die Sache an das FG zur眉ckverwiesen. Dem FG-Urteil war nicht zu entnehmen, inwieweit die A-KG im Streitjahr eine nachhaltige wirtschaftliche T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au脽erhalb der Land- und Forstwirtschaft unterhalten und ob damit die Kl盲gerin neben dem BgA Hallenbad 眉berhaupt einen weiteren BgA betrieben hat.
Rz. 7
Mit Urteil vom 23.10.2018听- 1听K听723/18 (EFG 2019, 1549) hat das FG die Klage erneut als unbegr眉ndet abgewiesen.
Rz. 8
Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gest眉tzte Revision der Kl盲gerin. Sie beantragt, das FG-Urteil, den 脛nderungsbescheid vom 04.05.2016 und den Bescheid vom 28.08.2012 aufzuheben.
Rz. 9
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II.
Rz. 10
Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es von einem durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung ausgegangen ist, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Zusammenfassungsgrunds盲tzen nicht mit dem BgA Hallenbad zusammengefasst werden konnte.
Rz. 11
1. BgA von juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts sind nach den Ma脽gaben des 搂听1 Abs.听1 Nr.听6, 搂听4 des K枚rperschaftsteuergesetzes in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) unbeschr盲nkt k枚rperschaftsteuerpflichtig.
Rz. 12
a) BgA sind nach der Legaldefinition des 搂听4 Abs.听1 Satz听1 KStG --mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe (搂听4 Abs.听5 KStG)-- alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au脽erhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet盲tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Unter einer Einrichtung ist jede Bet盲tigung zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, die sich von der sonstigen T盲tigkeit funktionell abgrenzen l盲sst (z.B. Senatsbeschluss vom 03.02.2010听- I听R听8/09, BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502, Rz听11).
Rz. 13
Beteiligt sich eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts an einer gewerblich t盲tigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA begr眉ndet (Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz听18, m.w.N.). Denn die aus der Beteiligung bezogenen Gewinnanteile sind Eink眉nfte des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb (搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 des Einkommensteuergesetzes in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung --EStG--) und die einzelnen Mitunternehmer sind --entsprechend dem ertragsteuerrechtlichen Grundsatz der transparenten Behandlung der Mitunternehmerschaften-- selbst als Gewerbetreibende und Steuersubjekte anzusehen. Mit der Erzielung von Eink眉nften aus Gewerbebetrieb werden somit regelm盲脽ig die tatbestandlichen Voraussetzungen des 搂听4 Abs.听1 KStG erf眉llt, wobei begrifflich insbesondere auch der Rahmen einer Verm枚gensverwaltung 眉berschritten ist (Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz听18, m.w.N.).
Rz. 14
b) Eine gewerblich t盲tige Personengesellschaft liegt aber nicht bereits dann vor, wenn die Gesellschaft nur Anteile an Kapitalgesellschaften h盲lt. Hierdurch wird grunds盲tzlich keine wirtschaftliche Bet盲tigung begr眉ndet; die Anteile sind dann dem Bereich der Verm枚gensverwaltung zuzurechnen. Eine andere Beurteilung kann allerdings in Betracht kommen, wenn die Gesellschaft 眉ber eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planm盲脽ig Unternehmenspolitik betreibt (sog. gesch盲ftsleitende Holding) oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die laufende Gesch盲ftsf眉hrung der Kapitalgesellschaften aus眉bt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Allein das Streben nach Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften reicht nicht aus (Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz听20, m.w.N.).
Rz. 15
c) Zudem wird ein BgA nicht aufgrund der Fiktion des 搂听15 Abs.听3 Nr.听2 Satz听1 EStG (gewerblich gepr盲gte Personengesellschaft) begr眉ndet. Auch die Gewinnfeststellung des f眉r die A-KG zust盲ndigen Finanzamts mit dem Inhalt, dass diese im Streitjahr gewerbliche Eink眉nfte beziehe und diese der Kl盲gerin als Kommanditistin zuzurechnen seien, f眉hrt nicht zur Bejahung eines BgA. Denn im Feststellungsverfahren einer Personengesellschaft wird nicht dar眉ber entschieden, inwiefern die juristische Person des 枚ffentlichen Rechts mit ihrer Beteiligung einen BgA unterh盲lt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf das Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz听24听ff., m.w.N.
Rz. 16
d) Nach dem Wortsinn des 搂听1 Abs.听1 Nr.听6 KStG ist die K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts, soweit sie BgA unterh盲lt, selbst Subjekt der K枚rperschaftsteuer im Hinblick auf jeden einzelnen Betrieb (s. z.B. Senatsurteil vom 10.12.2019听- I听R听24/17, BFHE 267, 354, BStBl II 2022, 815, Rz听10, m.w.N.). Steuerliches Gewinnermittlungssubjekt ist allerdings nicht die juristische Person des 枚ffentlichen Rechts mit ihren BgA, sondern jeweils der einzelne BgA (Senatsurteile vom 13.03.1974听- I听R听7/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391; vom 13.04.2021听- I听R听2/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz听12).
Rz. 17
e) Eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts kann mehrere BgA nebeneinander unterhalten. Ob diese nach Ma脽gabe der Rechtsprechung und der von ihr entwickelten sog. Zusammenfassungsgrunds盲tze (z.B. Senatsurteile vom 28.02.1956听- I听5/54听U, BFHE 62, 361, BStBl III 1956, 133; vom 08.02.1966听- I听212/63, BFHE 85, 213, BStBl III 1966, 287; vom 04.09.2002听- I听R听42/01, BFH/NV 2003, 511) zu einem einzigen Gewinnermittlungssubjekt zusammengefasst werden k枚nnen, ist auf Ebene der K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts zu pr眉fen. Diese Zusammenfassungsgrunds盲tze sind (erst) durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) in 搂听4 Abs.听6 KStG gesetzlich verankert worden (Senatsurteil in BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz听12), so dass f眉r die Zeitr盲ume davor --und damit f眉r das Streitjahr-- weiterhin auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds盲tze zur眉ckzugreifen ist (BFH-Urteil vom 26.06.2019听- VIII听R听43/15, BFHE 265, 230, Rz听26).
Rz. 18
Durch organisatorische Ma脽nahmen mit steuerrechtlicher Wirkung zusammengelegt werden k枚nnen nach diesen Grunds盲tzen mehrere gleichartige Betriebe (s. jetzt 搂听4 Abs.听6 Satz听1 Nr.听1 KStG i.d.F. des JStG 2009) oder mehrere Versorgungs- oder Verkehrsbetriebe (s. jetzt 搂听4 Abs.听6 Satz听1 Nr.听3 KStG i.d.F. des JStG 2009). Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erf眉llen, k枚nnen nur zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (s. jetzt 搂听4 Abs.听6 Satz听1 Nr.听2 KStG i.d.F. des JStG 2009).
Rz. 19
2. Hiervon ausgehend ist es im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einem durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung ausgegangen ist. Aufgrund der durch die A-KG als Holdinggesellschaft gegen眉ber den Organgesellschaften erbrachten EDV-Dienstleistungen und der beherrschenden Stellung der Kl盲gerin gegen眉ber der A-KG ist im Streitfall auch die Zurechnung von Einkommen aufgrund der Organschaft auf Ebene des durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung zu ber眉cksichtigen.
Rz. 20
a) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (搂听118 Abs.听2 FGO) hat die A-KG im Streitjahr EDV-Dienstleistungen gegen眉ber den Gesellschaften des Organkreises erbracht, wobei sich diese EDV-Dienstleistungen innerhalb der Gesamtbet盲tigung der Stadt auch wirtschaftlich herausgehoben haben. Da hier眉ber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf眉hrungen ab.
Rz. 21
b) Das Einkommen der Organgesellschaften der A-KG ist auf Ebene des durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung zu ber眉cksichtigen.
Rz. 22
aa) Der A-KG sind aufgrund der bestehenden Organschaft als Organtr盲gerin die Einkommen der jeweiligen Organgesellschaften zuzurechnen (搂听14 Abs.听1 Satz听1 KStG). Diese Folgen sind auch auf Ebene der Kl盲gerin als juristischer Person des 枚ffentlichen Rechts zu beachten. Dahingehend ist bereits anerkannt, dass ein Organschaftsverh盲ltnis zwischen einem BgA als Organtr盲ger und Kapitalgesellschaften begr眉ndet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 02.09.2009听- I听R听20/09, BFH/NV 2010, 391, unter II.2.a; in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz听26; aus der Literatur vgl. z.B. Meyer in Hidien/J眉rgens, Die Besteuerung der 枚ffentlichen Hand, 2017, 搂听16 Rz听1202; Paetsch in R枚dder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 搂听4 Rz听76). Ein solches Organschaftsverh盲ltnis ist somit auch dann auf Ebene einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts zu beachten, wenn ein BgA durch eine Mitunternehmerschaft i.S. von 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 EStG vermittelt wird und dieser --wie im Streitfall-- aufgrund seiner gewerblichen Bet盲tigung der ma脽gebliche Ankn眉pfungspunkt f眉r die Organschaft ist (s. 搂听14 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Satz听2 KStG).
Rz. 23
bb) Das der A-KG zugerechnete Einkommen der Organgesellschaften k枚nnte zwar auf Ebene der Kl盲gerin grunds盲tzlich dem Bereich der Verm枚gensverwaltung zuzuordnen sein, da das Halten einer Beteiligung bei einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts grunds盲tzlich eine reine Verm枚gensverwaltung darstellt (vgl. hierzu nur Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz听20; Schiffers, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2020, 323, 332).
Rz. 24
Einer solchen Zuordnung zum Bereich der Verm枚gensverwaltung auf Ebene der Kl盲gerin als juristischer Person des 枚ffentlichen Rechts steht jedoch im Streitfall entgegen, dass nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG die Kl盲gerin aufgrund der Gesellschaftsvertr盲ge bei der A-KG, bei der es sich um eine Holdinggesellschaft handelt, eine beherrschende Stellung inne hatte und die A-KG als Organtr盲gerin --眉ber den Gewinnabf眉hrungsvertrag hinaus-- ihre gewerbliche Bet盲tigung in Form von EDV-Dienstleistungen unmittelbar gegen眉ber den Organgesellschaften erbracht hat. Es liegt somit (insgesamt) eine T盲tigkeit vor, die sich in ihrer Gesamtheit funktionell von der sonstigen T盲tigkeit der Kl盲gerin abgrenzen l盲sst und danach eine Einrichtung i.S. von 搂听4 Abs.听1 Satz听1 KStG und somit einen BgA darstellt (vgl. hierzu allgemein z.B. Senatsbeschluss in BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502, Rz听11, m.w.N.). Insoweit liegen auch insbesondere auf eine Einheit hindeutende Merkmale vor (vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz听13). Daher ist das Einkommen der Organgesellschaften auch auf Ebene der Kl盲gerin als juristischer Person des 枚ffentlichen Rechts in den (眉ber den durch die A-KG vermittelten) BgA Beteiligung einzubeziehen und dort der Besteuerung zu unterwerfen.
Rz. 25
cc) Dar眉ber hinaus k枚nnen die Organgesellschaften der A-KG der Kl盲gerin jedoch --entgegen der Ansicht der Kl盲gerin-- keine weiteren BgA vermitteln. 脺ber die Organschaft wird grunds盲tzlich nur das Einkommen der Organgesellschaften, aber nicht deren T盲tigkeit zugerechnet, so dass hierdurch kein weiterer BgA begr眉ndet werden kann. Insoweit kann lediglich auf die den einheitlichen BgA begr眉ndenden T盲tigkeiten abgestellt werden, jedoch nicht auf die durch die Organgesellschaften ausge眉bten T盲tigkeiten. Die T盲tigkeiten der A-KG ersch枚pfen sich nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG in der Erbringung von EDV-Dienstleistungen und dem Halten von Beteiligungen.
Rz. 26
dd) Da der Kl盲gerin durch die A-KG lediglich ein BgA Beteiligung vermittelt wird und nicht --wie von der Kl盲gerin angenommen-- f眉r jede Beteiligungs-/Organgesellschaft ein eigener BgA, braucht der Senat somit nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage einzugehen, inwiefern die juristische Person des 枚ffentlichen Rechts die Reihenfolge der Zusammenfassungen ihrer BgA beliebig bestimmen und 盲ndern kann.
Rz. 27
3. Zutreffend ist das FG schlie脽lich davon ausgegangen, dass der durch die A-KG vermittelte BgA Beteiligung und der BgA Hallenbad nach den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Zusammenfassungsgrunds盲tzen nicht zusammengefasst bzw. die steuerlichen Ergebnisse durch Bilanzierung nicht verrechnet werden k枚nnen.
Rz. 28
a) Dahingehend ist einerseits auf die durch die A-KG erbrachten EDV-Dienstleistungen und das Halten der Beteiligungen abzustellen und andererseits auf den Betrieb des Hallenbades. Auf die T盲tigkeiten der Organgesellschaften kann dagegen --wie bereits unter II.2.b听cc ausgef眉hrt-- nicht verwiesen werden, da durch die Organschaft dem Organtr盲ger nur das Einkommen der Organgesellschaften, aber nicht deren T盲tigkeit zugerechnet wird.
Rz. 29
b) Hiervon ausgehend 眉ben die beiden BgA ihre T盲tigkeiten weder im gleichen Gewerbezweig aus noch erg盲nzen sie sich, so dass keine Zusammenfassung wegen Gleichartigkeit m枚glich ist (vgl. hierzu allgemein z.B. Senatsurteile vom 11.02.1997听- I听R听161/94, BFH/NV 1997, 625, unter II.1.a; in BFH/NV 2003, 511, unter II.3.b). Zudem liegen weder Feststellungen des FG vor noch ist es f眉r den Senat erkennbar, dass die beiden T盲tigkeitsbereiche nach dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht aufweisen w眉rden und hiernach zusammengefasst werden k枚nnten. Schlie脽lich handelt es sich bei beiden BgA offenkundig um keine zusammenfassbaren Versorgungs- bzw. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe.
Rz. 30
c) Eine Verrechnung des steuerlichen Ergebnisses der A-KG mit dem steuerlichen Ergebnis des BgA Hallenbad aufgrund einer Bilanzierung der A-KG als gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen beim BgA Hallenbad ist entgegen der Ansicht der Kl盲gerin ebenfalls nicht m枚glich (s. insoweit auch Schiffers, DStZ 2016, 535, 543; derselbe, DStZ 2020, 332, 335; Storg in Hidien/J眉rgens, a.a.O., 搂听15 Rz听46 [Kapitalgesellschaftsbeteiligung als gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen, sofern diese nicht ausnahmsweise selbst einen BgA darstellt]; Herkens/Staats in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 搂听4 KStG Rz听192; vgl. auch Eversberg/Baldauf, DStZ 2010, 358, 366; a.A. wohl B眉rstinghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听4 KStG Rz听29; Kr盲mer in D枚tsch/Pung/M枚hlenbrock, Die K枚rperschaftsteuer, 搂听4 KStG Rz听51a; einschr盲nkend Brandis/Heuermann/Pfirrmann, 搂听4 KStG Rz听49). Durch die Beteiligung an der A-KG wird der Kl盲gerin ein eigener BgA vermittelt, so dass sie hierdurch selbst Subjekt der K枚rperschaftsteuer im Hinblick auf diesen Betrieb wird (vgl. allgemein Senatsurteil in BFHE 267, 354, BStBl II 2022, 815, Rz听10, m.w.N.). Die von der Kl盲gerin begehrte Verrechnung auf Ebene des BgA Hallenbad w盲re damit nur unter den zuvor dargestellten Zusammenfassungsgrunds盲tzen m枚glich (ebenso Schiffers, DStZ 2016, 535, 543). Nur unter diesen Voraussetzungen kann ein durch eine Mitunternehmerschaft vermittelter BgA einem anderen BgA zugeordnet bzw. mit diesem zusammengefasst werden.
Rz. 31
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15714417 |
BFH/NV 2023, 917 |
BStBl II 2023, 1096 |
BB 2023, 1237 |
DB 2023, 1516 |
DStR 2023, 1122 |
DStRE 2023, 693 |