听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustverrechnung: Steuerrechtliche Beachtung der Zusammenfassung von kommunalen Betrieben gewerblicher Art unabh盲ngig von zuvor getroffener rechtlicher Zuordnung
听
Leitsatz (redaktionell)
Nicht gleichartige 枚ffentliche Betriebe gewerblicher Art (BgA) k枚nnen nur zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.
Im vorliegenden Fall kann der BgA Hallenbad nicht mit dem BgA Beteiligung zusammengefasst werden, da weder Gleichartigkeit noch eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht vorliegen. Der dem BgA Freibad zugeordnete BgA Hallenbad kann insbesondere deshalb keinen Verbund mit dem BgA Beteiligung begr眉nden, da er bereits einen Verbund mit dem BgA Versorgungsbetriebe und BgA Verkehrsbetriebe bildet.
听
Normenkette
KStG 搂听1 Abs. 1 Nr. 6, 搂听4 Abs.听1, 3, 6, 搂听34 Abs. 1
听
Nachgehend
听
Tatbestand
Streitig ist, ob der von der A. betriebene Betrieb gewerblicher Art (- BgA -) Hallenbad im Streitjahr 2008 in den steuerlichen Querverbund BgA Beteiligungen miteinzubeziehen ist.
Die A., eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts, hielt im Streitjahr eine 100%-ige Kommanditbeteiligung an der Fa. KG und betrieb daneben u.a. ein Hallenbad.
Bei der im Jahr 2000 gegr眉ndeten KG handelte es sich um eine Holdinggesellschaft, in der die A. aufgrund der Gesellschaftsvertr盲ge eine beherrschende Stellung innehatte. Die KG als Komplement盲rin hatte keine Einlage zu leisten und war weder am Kapital noch am Verm枚gen der KG beteiligt. Alleinige Kommanditistin der KG war die A., die ihre Kapitaleinlage durch Einbringung ihres 100%-igen Gesch盲ftsanteils an der Stadtwerke A. GmbH erbrachte.
Im Streitjahr 2008 hielt die KG folgende Gesch盲ftsanteile:
Beteiligung |
Anteilsquote |
Gesellschaftszweck |
Stadtwerke A. GmbH (StW) |
74,9% |
Versorgung mit Strom, Gas, W盲rme, Wasser |
Stadtverkehr A. GmbH (StV) |
100% |
枚ffentlicher Personennahverkehr |
Stadtb盲der A. GmbH (StB) |
100% |
Betrieb des Freibades und eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) im eigenen Namen und Betriebsf眉hrung des Hallenbades im Namen und f眉r Rechnung der A. |
Mit s盲mtlichen Tochtergesellschaften bestanden Gewinnabf眉hrungsvertr盲ge. Das f眉r die KG zust盲ndige Finanzamt A. behandelte s盲mtliche Tochtergesellschaften steuerlich als Organgesellschaften im Sinne des 搂 14 KStG der KG und erlie脽 entsprechende Feststellungsbescheide.
Den Betrieb des Hallenbades behandelte die Kl盲gerin als einen Betrieb gewerblicher Art (BgA). Die Kommanditbeteiligung an der KG erfasste sie als Betriebsverm枚gen des Hallenbadbetriebs. Im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung saldierte sie den Verlust aus dem BgA Hallenbad sodann mit den Ertr盲gen aus der KG-Beteiligung. Dies entsprach der in den Vorjahren vom Finanzamt akzeptierten Sachbehandlung.
Im Rahmen einer steuerlichen Betriebspr眉fung (vgl. den BP-Bericht vom 07.08.2012) verwarf der Betriebspr眉fer diese Vorgehensweise f眉r den Veranlagungszeitraum 2008, behandelte den BgA 鈥濰allenbad鈥 und den BgA 鈥濰alten einer Kommanditbeteiligung an der KG als jeweils gesondert zu betrachtende BgA und versagte die Gewinn-/Verlustverrechnung.
Unter dem Gliederungspunkt 鈥3.15 Verdeckte Gewinnaussch眉ttungen鈥 rechnete er dem BgA Beteiligungen f眉r das Jahr 2008 in H枚he der Verlust眉bernahme aus dem BgA Hallenbad deshalb eine Gewinnmehrung von 421.309 鈧 zu. Unbeschadet der Bezeichnung als 鈥瀡erdeckte Gewinnaussch眉ttung鈥 sind sich die Beteiligten einig, dass es sich hierbei lediglich um eine technische Rechengr枚脽e zur Trennung der BgA handelte; dementsprechend wurden auch die steuerlichen Konsequenzen, die dem Ansatz einer verdeckten Gewinnaussch眉ttung (vGA) im Regelfall folgen (Herstellung der Aussch眉ttungsbelastung usw.) im Streitfall nicht gezogen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebspr眉fers und erfasste den BgA 鈥濨eteiligungen鈥 sodann unter St.Nr. 6 und den BgA 鈥濰allenbad鈥 unter der (bisherigen) St.Nr. 1. Eine Gewinnverrechnung zwischen den beiden BgA lie脽 es nicht mehr zu.
Im K枚rperschaftsteuerbescheid 2008 vom 28.08.2012 setzte es die K枚rperschaftsteuer f眉r den BgA Beteiligungen auf 285.102 鈧 fest. Die Besteuerungsgrundlagen setzte es 鈥 auf Grundlage des Betriebspr眉fungsberichts vom 07.08.2012 (Tz. 3.1) 鈥 wie folgt an:
闯补丑谤别蝉眉产别谤蝉肠丑耻蝉蝉/闯补丑谤别蝉蹿别丑濒产别迟谤补驳 |
205.858 鈧 |
Hinzurechnungen nach 搂 60 Abs. 2 S. 1 EStDV |
917.243 鈧 |
verdeckte Gewinnaussch眉ttungen nach 搂 8 Abs. 3 S. 2 KStG |
421.309 鈧 |
Zwischensumme |
1.544.410 鈧 |
Hinzurechnung der nichtabziehbaren Aufwendungen nach 搂 10 Nr. 2 KStG (KSt f眉r 2008 und Vorjahre, KapErtSt auf vereinnahmte Kapitalertr盲ge, Solidarit盲tszuschlag f眉r 2008 und Vorjahre) |
362.093 鈧 |
Zwischensumme |
1.906.503 鈧 |
davon ab: Inl盲ndische Bez眉ge i.S.d. 搂 8b Abs. 1 KStG |
2.092 鈧 |
nicht abziehbare Ausgaben i.S.d. 搂 8b Abs. 5 KStG - 104 鈧 |
- 1.988 鈧 |
Gesamtbetrag der Eink眉nfte / Einkommen |
... |