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Entscheidungsstichwort (Thema)
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Leitsatz (amtlich)
Der Senat verbleibt bei seiner Rechtsprechung, nach der - von der Zusammenfassung mehrerer Versorgungs- oder mehrerer Verkehrsbetriebe abgesehen - mehrere Betriebe gewerblicher Art einer K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts nur dann mit steuerlicher Wirkung zu einer Einheit verbunden werden k枚nnen, wenn die Betriebe in einem so engen inneren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, da脽 sie gegenseitig aufeinander angewiesen sind.
KStG 搂 1 Abs. 1 Ziff. 6; KStDV 搂 1 Abs. 2; Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (RGBl
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Normenkette
KStG 搂 1 Abs. 1 Ziff. 6; KStDV 搂 1 Abs. 2; EigVO 搂 22
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Tatbestand
Streitig ist, ob die am 19. M盲rz 1956 gem盲脽 搂 22 der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (RGBl 1938 I S. 1650) beschlossene Zusammenfassung eines st盲dtischen Schwimmbades (mit Wannen- und Brauseb盲dern) mit den Stadtwerken (Wasserwerken) k枚rperschaftsteuerlich anerkannt werden kann.
Das Schwimmbad war im Zuge der Aufl枚sung des X-Vereins, der das Bad auf st盲dtischem Gel盲nde neben dem alten, im Jahre 1934 stillgelegten Schwimmbad errichtet und auch bis Ende des Krieges (1945) betrieben hatte, nach zwischenzeitlicher treuh盲nderischer Verwaltung im Jahre 1953 in st盲dtisches Eigentum 眉bergegangen. Die im Jahre 1956 beschlossene Zusammenfassung des Bades mit dem ihm r盲umlich benachbarten Wasserwerk begr眉ndete die Stadt mit der r盲umlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verbundenheit beider Betriebe. Auf dem Schwimmbadgel盲nde befinden sich drei Saugbrunnen sowie das Armaturen- und Rohrlager des Wasserwerks. Die Brunnen versorgen sowohl das Bad wie das Wasserwerk mit Frischwasser. Das f眉r die Wannen- und Brauseb盲der ben枚tigte Warmwasser wird in einem Kessel erzeugt, der im Winter die Pumpstation des Wasserwerks beheizt. Die technische Betreuung des Bades erfolgt durch das Personal des Wasserwerks, das aus der Reihe seiner Monteure auch einen Bademeister stellt. Wasserwerk und Bad stehen unter einheitlicher Leitung und haben eine gemeinsame Buch- und Kassenf眉hrung.
Das Finanzamt (FA) versagte der Zusammenfassung die steuerliche Anerkennung. Die Sprungberufung der Steuerpflichtigen - Stpfl. - (搂 261 AO a. F.) hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1963 S. 515 ver枚ffentlicht ist, sah die bereits vor dem Beschlu脽 vom 19. M盲rz 1956 gegebene enge r盲umlich-technische Verbindung der beiden Betriebe als eine solche sachlicher Natur an, die nicht erst durch eine vom Willen der Stpfl. abh盲ngige organisatorische Ma脽nahme begr眉ndet worden sei. Je enger die sachlichen Beziehungen zweier Betriebe gewerblicher Art zueinander seien, um so enger sei auch ihr innerer wirtschaftlicher Zusammenhang, der im Streitfall die Zusammenfassung beider Betriebe unter einheitlicher Leitung aus rein sachlichen Gr眉nden zur besseren wirtschaftlichen Gestaltung der Gemeindeeinrichtungen als zweckm盲脽ig und w眉nschenswert erscheinen lie脽e (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - I 317/55 U vom 20. M盲rz 1956, BStBl 1956 III S. 166, Slg. Bd. 62 S. 448).
Gegen dieses Urteil wendet sich der Revisionskl盲ger (das FA) mit der Rechtsbeschwerde (Revision). Der vom FG festgestellte r盲umlich-technische Zusammenhang gen眉ge nicht, um den f眉r die steuerliche Anerkennung erforderlichen engen inneren wirtschaftlichen Zusammenhang zu begr眉nden. Ein solcher k枚nne sich nur aus der Natur der Bet盲tigung der Gemeinde in den beiden in Frage stehenden Betrieben ergeben (BFH-Urteil I 65/60 U vom 6. August 1962, BStBl 1962 III S. 450, Slg. Bd. 75 S. 502). Die Bet盲tigung der Gemeinde durch den Betrieb eines Wasserwerks und eines Schwimmbades sei indes weder gleichartiger noch 盲hnlicher Natur noch erg盲nze eine Bet盲tigung die andere.
Demgegen眉ber macht die Revisionsbeklagte (Stpfl.) geltend, da脽 der von der Rechtsprechung entwickelte Gedanke des engen inneren wirtschaftlichen Zusammenhangs im Gesetz keine St眉tze finde. Das Gesetz unterwerfe gem盲脽 搂 1 Abs. 2 KStDV jede anhand ihrer 盲u脽eren Merkmale erkennbare gewerbliche Bet盲tigung von K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts als selbst盲ndiges Steuersubjekt der Steuer. Statt dessen mache die Rechtsprechung die Frage der Organisationsbefugnis der 枚ffentlich-rechtlichen K枚rperschaften zur Grundlage ihrer Entscheidung 眉ber die Steuerpflicht. Mit der Nichtanerkennung des Beschlusses vom 19. M盲rz 1956 habe das FA einen Verwaltungsakt aufgehoben, 眉ber dessen Rechtsg眉ltigkeit nicht die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, sondern die der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden berufen seien.
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Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Berufung als unbegr眉ndet.
Unbeschadet der Frage nach der zutreffenden rechtlichen Einordnung des Beschlusses des Gemeinderats der Stpfl. vom 19. M盲rz 1956 als Verwaltungsakt bedeutet die hier streitige Versagung der Anerkennung seiner steuerlichen Folgen keine Beeintr盲chtigung der Bestandskraft des Beschlusses. F眉r die Entscheidung des Rechtsstreits sind deshalb - sowie in Anbetracht der Rechtswegzuweisung f眉r 枚ffentlich-rechtliche Streitigkeiten 眉ber Abgabenangelegenheiten in 搂 33 Abs. 1 Ziff. 1 FGO bzw. f眉r die Zeit vor dem 1. Januar 1966 in 搂 228 Abs. 1 Ziff. 1 AO in der Fassung vom 13. Juli 1961 (BStBl 1961 I S. 444 (458)) - die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zust盲ndig.
Nach 搂 22 der Eigenbetriebsverordnung sind Versorgungsbetriebe einer Gemeinde zu einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Das Gleiche gilt f眉r Verkehrsbetriebe. Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" ("Stadtwerke") erhalten. Die Betriebssatzung kann die Einbeziehung der Verkehrsbetriebe sowie sonstiger Eigenbetriebe in die Gemeindewerke vorsehen. Danach geht die Eigenbetriebsverordnung von einer naturgegebenen Mehrheit von Betrieben aus, die erst durch einen entsprechenden Willensakt der Gemeinde zu einer Einheit zusammengefa脽t werden.
Dem entspricht es, wenn in 搂 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG nicht die K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art, sondern vielmehr die einzelnen Betriebe gewerblicher Art der K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts der Steuer unterworfen werden. Voraussetzung ihrer steuerlichen Erfassung ist eine gewisse Selbst盲ndigkeit dieser Betriebe, die sie zugleich aus dem Rahmen der Gesamtt盲tigkeit der Gemeinde als selbst盲ndige Betriebe heraushebt (搂 1 Abs. 2 KStDV; BFH-Urteil I 145/60 U vom 29. November 1960, BStBl 1961 III S. 67, Slg. Bd. 72 S. 179, zur Frage einer Marktorganisation).
Bez眉glich der Voraussetzungen, unter denen nun eine Zusammenfassung solcher selbst盲ndigen Betriebe gewerblicher Art steuerlich vertretbar erscheint, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Grunds盲tzen herausgearbeitet. Danach schlie脽t es der besondere Charakter von Hoheitsbetrieben (搂 4 KStDV) aus, sie mit Betrieben gewerblicher Art der gleichen Gemeinde zusammenzufassen; ihre Besonderheit wird durch die Art der in ihnen zum Ausdruck kommenden Bet盲tigung der Gemeinde bestimmt, der das Gesetz steuerlich Rechnung tr盲gt. Dagegen steht der Zusammenfassung mehrerer Versorgungs- oder mehrerer Verkehrsbetriebe nichts entgegen, da die in ihnen ge眉bten Bet盲tigungen der Gemeinde trotz ihrer Verschiedenheit dem gleichen Gedanken, n盲mlich der Versorgung der Bev枚lkerung, untergeordnet sind (BFH-Urteile I 164/59 S vom 10. Juli 1962, BStBl 1962 III S. 448, Slg. Bd. 75 S. 498, und I 65/60 U vom 6. August 1962, BStBl 1962 III S. 450, Slg. Bd. 75 S. 502).
Bedenken gegen eine solche Zusammenfassung lassen sich h枚chstens vom Grundsatz her gesehen - dem Erfordernis des engen inneren wirtschaftlichen Zusammenhangs - begr眉nden, wenn man hier nicht den Oberbegriff der Versorgung der Bev枚lkerung als entscheidend gelten lassen will. Solche Bedenken, wie die Stpfl. sie vortr盲gt (vgl. auch Grieger, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A, 1956 S. 175 (176), und Vangerow, Steuer und Wirtschaft, 1963 Sp. 59), hat auch der Senat im Urteil I 65/60 U vom 6. August 1962, a. a. O., anklingen lassen, ihnen jedoch nicht Raum gegeben, um die nach 搂 22 der Eigenbetriebsverordnung gebotene und auch weithin 眉bliche Zusammenfassung von Versorgungsbetrieben nicht steuerlich zu erschweren oder gar unm枚glich zu machen.
Soweit nicht Versorgungs- oder Verkehrsbetriebe in Frage standen, wurde der f眉r eine solche Zusammenfassung erforderliche enge innere wirtschaftliche Zusammenhang zwischen zwei oder mehreren verschiedenartigen Betrieben derselben Gemeinde - als zweier oder mehrerer Bet盲tigungsformen gewerblicher Art - nach der fr眉heren Rechtsprechung als gegeben angesehen, wenn die Zusammenfassung dieser Betriebe zu einem Betrieb mit einheitlicher Leitung aus rein sachlichen Gr眉nden zur besseren wirtschaftlichen Gestaltung der Gemeindeeinrichtungen zweckm盲脽ig und w眉nschenswert erschien (BFH-Urteile I 131/53 U vom 10. Mai 1955, BStBl 1955 III S. 210, Slg. Bd. 61 S. 32, und I 317/55 U vom 20. M盲rz 1956, a. a. O.). Die neuere, strengere Rechtsprechung verlangt dagegen, da脽 der enge innere wirtschaftliche Zusammenhang sich objektiv aus der Natur der unterschiedlichen Bet盲tigungsarten - unabh盲ngig von der vom Willen der Gemeinde bestimmten organisatorischen Zusammenfassung (Verflechtung durch Personalunion, Buchf眉hrung und Betriebsabrechnung) - ergibt (BFH-Urteil I 65/60 U vom 6. August 1962, a. a. O., den Betrieb eines Freibades und eines Versorgungsbetriebes betreffend). Das Vorliegen dieses Zusammenhangs wurde demgem盲脽 in einem Fall verneint, in dem er damit begr眉ndet werden sollte, da脽 ein Hallenbad die wichtigsten Betriebsstoffe von den Stadtwerken bezog (BFH-Urteile I 120/59 vom 28. August 1962, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤gesetz, 搂 1, Rechtsspruch 46; I 235/62 vom 22. April 1964, StRK, 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤gesetz, 搂 1, Rechtsspruch 49); erforderlich sei ein notwendiger Funktionszusammenhang zwischen den beiden Betrieben, die miteinander in so starken wechselseitigen Beziehungen stehen m眉脽ten, da脽 sie in ihrer Bet盲tigung gegenseitig aufeinander angewiesen seien.
Obwohl die Feststellung dieses Zusammenhangs, wie in der Entscheidung I 164/59 S vom 10. Juli 1962 (a. a. O.) betont wird, im Einzelfall auf dem Gebiet der Tatsachenw眉rdigung liegt, unterliegt diese Feststellung doch der rechtlichen Nachpr眉fung daraufhin, ob sie mit den oben entwickelten Grunds盲tzen in Einklang steht. Im Streitfall hat das FG das Vorliegen eines den Anforderungen der Rechtsprechung gen眉genden engen inneren wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Wasserwerk und dem Schwimmbad zu Unrecht bejaht. Die Tatsache einer gewissen engen r盲umlich-technischen Verbindung der beiden Betriebe allein vermochte diesen Zusammenhang nicht als einen sich objektiv aus der Natur der Betriebe ergebenden Zusammenhang zu begr眉nden. Denn ihrer Natur nach sind ein Wasserwerk und ein Schwimmbad zwei grundverschiedene Betriebe, die auch nicht durch die ihnen gemeinsamen technischen Elemente (wie Frischwasserversorgung aus den gleichen Brunnen) in einen notwendigen Funktionszusammenhang gesetzt werden k枚nnen.
Die Vorentscheidung mu脽te deshalb aufgehoben werden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 411984 |
BStBl III 1966, 287 |
BFHE 1966, 213 |
BFHE 85, 213 |
BB 1966, 570 |
DStR 1966, 380 |