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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anerkennung interner Darlehen zwischen Tr盲gerk枚rperschaft und BgA zur Refinanzierung wesentlicher Betriebsgrundlagen
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Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsprechung, wonach interne Miet- oder Pachtvertr盲ge zwischen einer Tr盲gerk枚rperschaft und ihrem BgA 眉ber wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA steuerrechtlich unbeachtlich sind (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.2002 - I R 20/01, BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412), ist sinngem盲脽 auch auf sog. interne Darlehen anzuwenden, die zur Finanzierung der aus Eigenmitteln der Tr盲gerk枚rperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA vereinbart wurden.
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Normenkette
KStG 搂听1 Abs. 1 Nr. 6, 搂听4 Abs. 1 S. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 08.03.2017 - 1 K 61/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ist ein kommunaler Zweckverband, dem der Kreis S mit Vertrag vom 13.08. bzw. 01.09.1999 die ihm nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben der Abfallentsorgung 眉bertragen und mit weiterem Vertrag vom 04.09.1999 eine von S als 枚ffentlich-rechtlicher Entsorgungstr盲ger zur Sicherung einer geordneten und wirtschaftlichen Abfallentsorgung errichtete Deponie inklusive der wesentlichen Bestandteile/Einrichtungen entgeltlich zur Verf眉gung gestellt hatte. Der Kl盲ger 眉bernahm s盲mtliche Rechte und Pflichten (Verf眉llung und Nachsorge), das Deponiegrundst眉ck verblieb im Eigentum von S.
Rz. 2
Bis 2000 nutzte der Kl盲ger die Deponie ausschlie脽lich zur Erf眉llung hoheitlicher Aufgaben, danach auch f眉r gewerbliche Einlagerungen. Soweit der Kl盲ger im Rahmen der Abfallentsorgung bzw. -verwertung nicht hoheitlich t盲tig wurde, f眉hrte er die T盲tigkeit im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) "Gewerbeservice" durch. Die Kosten f眉r den Betrieb der Deponie wurden ab 2001 眉ber "Umlagen" anteilig dem BgA zugerechnet.
Rz. 3
Zum 31.05.2005 entfiel aufgrund ge盲nderter rechtlicher Rahmenbedingungen die M枚glichkeit, die Deponie f眉r die Einlagerung von Hausm眉ll zu verwenden. Der Kl盲ger entschied daraufhin, die in seinem Eigentum stehenden und aus Eigenmitteln finanzierten Deponieanlagen (immaterielle Verm枚gensgegenst盲nde und Sachanlagen) mit Wirkung vom 01.01.2006 im Wege einer Einlage auf den BgA zu 眉bertragen. Der von dem Kl盲ger angesetzte Einlagewert zum 31.12.2005 in H枚he von...听Mio.听鈧 entsprach dem Teilwert der eingelegten Wirtschaftsg眉ter. Die Einlage wurde zu 20听% als (unentgeltliche) Einlage von Eigenkapital (Einlage...听Mio.听鈧 gegen Kapitalr眉cklage) und zu 80听% auf der Grundlage eines sog. internen und mit 4听% verzinslichen Darlehens in H枚he von...听Mio.听鈧 als entgeltliche Verm枚gens眉bertragung qualifiziert.
Rz. 4
Mit seinen Steuererkl盲rungen machte der Kl盲ger f眉r den BgA Zinsen als Betriebsausgaben nur insoweit geltend, als diese auf einen Fremdkapitalanteil von 70听% entfielen.
Rz. 5
Im Rahmen einer Au脽enpr眉fung vertrat der Pr眉fer die Auffassung, dass die Deponie als wesentliche Betriebsgrundlage notwendiges Betriebsverm枚gen des BgA geworden und daher bei dem BgA zu aktivieren sei. Die Aufteilung in eine "Einlage mit Eigenkapitalcharakter" und eine "Einlage mit Darlehenscharakter" sei nicht m枚glich. Nach der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung sei im Fall einer Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen an den BgA das Pachtentgelt, soweit es die Kosten der Tr盲gerk枚rperschaft 眉bersteige, beim BgA dem Einkommen als verdeckte Gewinnaussch眉ttung (vGA) i.S. des 搂听8 Abs.听3 Satz听2 des K枚rperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren (2006 und 2007) geltenden Fassung (KStG) hinzuzurechnen. Die f眉r diese Rechtsprechung ma脽geblichen Erw盲gungen seien auch in F盲llen zu ber眉cksichtigen, in denen die 脺berlassung des Wirtschaftsgutes an den BgA gegen Gew盲hrung eines internen Darlehens erfolge. Dem folgte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) in ge盲nderten K枚rperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden.
Rz. 6
Der nach erfolglosem Einspruch gerichteten Klage gab das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 08.03.2017听- 1听K听61/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 481) statt und hob die angefochtenen K枚rperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2006 und 2007 auf, soweit hinsichtlich der als Betriebsausgaben ber眉cksichtigten Darlehenszinsen eine vGA in H枚he von...听鈧 (2006) bzw....听鈧 (2007) in Ansatz gebracht worden war.
Rz. 7
Dagegen richtet sich die Revision des FA, welche auf die Verletzung materiellen Rechts gest眉tzt wird. Es beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 08.03.2017听- 1听K听61/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 8
Der Kl盲ger beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 9
II. Die Revision ist begr眉ndet, sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Klageabweisung (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vom Kl盲ger beim BgA als Betriebsausgaben ber眉cksichtigten Darlehenszinsen in H枚he von...听鈧 (2006) und...听鈧 (2007) steuerlich anzuerkennen sind.
Rz. 10
1. Der Kl盲ger ist eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts. Nach 搂听1 Abs.听1 Nr.听6 KStG sind BgA von juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts unbeschr盲nkt k枚rperschaftsteuerpflichtig. Dies sind --wie der vom Kl盲ger f眉r gewerbliche Einlagerungen im Rahmen der Abfallentsorgung bzw. -verwertung unterhaltene Betrieb-- Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au脽erhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich aus der Gesamtbet盲tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (搂听4 Abs.听1 Satz听1 KStG). Allerdings ist nach dem Wortsinn des 搂听1 Abs.听1 Nr.听6 KStG die K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts, soweit sie BgA unterh盲lt, selbst Subjekt der K枚rperschaftsteuer im Hinblick auf jeden einzelnen Betrieb (Senatsurteile vom 13.03.1974听- I听R听7/71, BFHE 112, 61, BStBl听II 1974, 391; vom 09.07.2003听- I听R听48/02, BFHE 203, 71, BStBl听II 2004, 425).
Rz. 11
2. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Minderungen des Betriebsverm枚gens eines BgA zugunsten des 眉brigen Verm枚gens seiner Tr盲gerk枚rperschaft bei der Gewinnermittlung nach den Grunds盲tzen zu beurteilen, die f眉r Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Alleingesellschafter gelten. Es wird somit bei der Gewinnermittlung fingiert, der BgA sei ein selbst盲ndiges Steuerrechtssubjekt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und die Tr盲gerk枚rperschaft sei deren Alleingesellschafterin (Senatsurteile vom 17.05.2000听- I听R听50/98, BFHE 192, 92, BStBl听II 2001, 558; vom 24.04.2002听- I听R听20/01, BFHE 199, 148, BStBl听II 2003, 412, m.w.N.). Daher sind (interne) Vereinbarungen zwischen der Tr盲gerk枚rperschaft und ihrem BgA bei der Gewinnermittlung grunds盲tzlich zu beachten, wenn die Vereinbarung --unterstellt, sie w盲re zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter abgeschlossen worden-- auch bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft zu beachten w盲re (Senatsurteile vom 01.09.1982听- I听R听44/78, BFHE 136, 412, BStBl听II 1982, 783; in BFHE 199, 148, BStBl听II 2003, 412).
Rz. 12
3. Eine Ausnahme gilt indessen f眉r Vereinbarungen, aufgrund derer eine Tr盲gerk枚rperschaft ihren BgA mit Miet- oder Pachtzinsen f眉r Wirtschaftsg眉ter belastet, die der Tr盲gerk枚rperschaft geh枚ren und wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA sind. Derartige Vereinbarungen d眉rfen nach st盲ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 14.03.1984听- I听R听223/80, BFHE 140, 560, BStBl听II 1984, 496; vom 06.11.1985听- I听R听272/81, BFH/NV 1987, 123; in BFHE 192, 92, BStBl听II 2001, 558; in BFHE 199, 148, BStBl听II 2003, 412) nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, da sonst der Zweck des 搂听1 Abs.听1 Nr.听6 KStG, die Betriebe der 枚ffentlichen Hand gegen眉ber den Gewerbebetrieben der Privatwirtschaft steuerlich nicht zu beg眉nstigen, vereitelt w眉rde. Die zu vermeidende Beg眉nstigung besteht darin, dass die Tr盲gerk枚rperschaft bei steuerrechtlicher Ber眉cksichtigung der Vereinbarung den durch den BgA erzielten Gewinn um die Miet- oder Pachtzinsen mindern k枚nnte und diese in der Regel nicht versteuern m眉sste, w盲hrend der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der der Gesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen vermietet oder verpachtet, nach den Grunds盲tzen der Betriebsaufspaltung die durch die Vermietung oder Verpachtung erzielten Eink眉nfte als Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb versteuern muss. Soweit die Minderung des dem BgA gewidmeten Verm枚gens auf Vereinbarungen beruht, die der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden d眉rfen, wird die Verm枚gensminderung bei der Gewinnermittlung wie eine vGA behandelt (Senatsurteile in BFHE 140, 560, BStBl听II 1984, 496; in BFHE 192, 92, BStBl听II 2001, 558; in BFHE 199, 148, BStBl听II 2003, 412).
Rz. 13
4. Die vorgenannte Rechtsprechung, wonach interne Miet- oder Pachtvertr盲ge zwischen einer Tr盲gerk枚rperschaft und ihrem BgA 眉ber wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA steuerrechtlich unbeachtlich sind, ist --entgegen der Rechtsauffassung des FG-- sinngem盲脽 auch auf interne Darlehen anzuwenden, die zur Finanzierung der aus Eigenmitteln der Tr盲gerk枚rperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA vereinbart wurden. Zwar hat der Senat dies bisher offen gelassen; er hat aber bereits ausgef眉hrt, dass die der zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Erw盲gungen "daf眉r sprechen k枚nnten", auch sog. internen Darlehen die Anerkennung zu versagen (Urteil in BFHE 199, 148, BStBl听II 2003, 412).
Rz. 14
a) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (搂听118 Abs.听2 FGO) bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei den Deponieanlagen (immaterielle Verm枚gensgegenst盲nde und Sachanlagen) um wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA gehandelt hat, welche zu dessen notwendigem Betriebsverm枚gen geh枚rten.
Rz. 15
aa) Dem BgA ist auf der Grundlage seiner rechtlichen Verselbst盲ndigung und nach allgemeinen steuerlichen Grunds盲tzen ein eigenes Betriebsverm枚gen zuzuordnen. Notwendiges Betriebsverm枚gen des BgA sind solche Wirtschaftsg眉ter, die ausschlie脽lich und unmittelbar f眉r eigenbetriebliche Zwecke des BgA genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind auch ohne eine solche Widmung stets als notwendiges Betriebsverm枚gen des BgA zu behandeln (Senatsurteil in BFHE 140, 560, BStBl听II 1984, 496). Was dabei als wesentliche Betriebsgrundlage eines BgA gilt, beurteilt sich nach den allgemeinen Kriterien. Die 眉berlassenen Wirtschaftsg眉ter m眉ssen f眉r die Betriebsf眉hrung von besonderem Gewicht sein, wobei nicht allein ma脽geblich ist, in welchem Umfang hierdurch Betriebseinnahmen erzielt werden k枚nnen; vielmehr kann die Bedeutung f眉r einen Betriebszweig oder die absolute H枚he der mit Hilfe der 眉berlassenen Wirtschaftsg眉ter erzielten Ums盲tze ausreichend sein (Senatsurteil in BFHE 192, 92, BStBl听II 2001, 558). Die Annahme von Betriebsverm枚gen des BgA ist allerdings ausgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut zum notwendigen Hoheitsbereich der Tr盲gerk枚rperschaft geh枚rt; das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des BgA darstellt (Senatsurteil in BFHE 192, 92, BStBl听II 2001, 558).
Rz. 16
bb) Nach den vorstehenden Grunds盲tzen geh枚ren die vom Kl盲ger auf den BgA 眉bertragenen Deponieanlagen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des BgA.
Rz. 17
aaa) Bei den vom Kl盲ger an den BgA 眉berlassenen Deponieanlagen handelt es sich schon deshalb um wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA, weil sie f眉r die F眉hrung des BgA von besonderem Gewicht waren. Das ergibt sich nach den nicht mit Revisionsr眉gen angegriffenen und deshalb f眉r den Senat nach 搂听118 Abs.听2 FGO bindenden Feststellungen des FG schon daraus, dass der BgA in den Streitjahren seinen Betriebszweck der Einlagerung und Entsorgung gewerblicher Abf盲lle ohne Nutzung der Deponieanlagen (immaterielle Verm枚gensgegenst盲nde und Sachanlagen) nicht h盲tte erf眉llen k枚nnen.
Rz. 18
bbb) Die Deponieanlagen sind auch nicht dem notwendigen Hoheitsverm枚gen des Kl盲gers zuzuordnen. Dies folgt schon daraus, dass die 眉berlassenen Wirtschaftsg眉ter in den Streitjahren weder ausschlie脽lich noch nahezu ausschlie脽lich der hoheitlichen T盲tigkeit der Tr盲gerk枚rperschaft dienten (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2007听- I听R听52/06, BFHE 219, 563, BStBl听II 2009, 248). Zwar nutzte der Kl盲ger die Deponie samt den sp盲ter 眉bertragenen Wirtschaftsg眉tern noch bis zum Jahr 2000 ausschlie脽lich zur Erf眉llung seiner auf Hausm眉ll privater Haushalte bezogenen Entsorgungsaufgaben und wird diese T盲tigkeit traditionell als hoheitliche Aufgabe angesehen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.1996听- I听R听1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl听II 1997, 139; Gosch/M盲rtens, KStG, 3.听Aufl., 搂听4 Rz听181 "Abfallentsorgung"; D枚ring in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2.听Aufl., 搂听4 Rz听161; Musil in M枚ssner/Seeger, K枚rperschaftsteuergesetz, 4.听Aufl., 搂听4 Rz听331 "Entsorgung"). Ab 2001 nutzte der Kl盲ger die Deponie allerdings in zunehmendem Umfang auch f眉r die im Rahmen des BgA abgebildeten gewerblichen Einlagerungen. Ab dem 31.05.2005 ist die M枚glichkeit, Hausm眉ll privater Haushalte einzulagern, sogar vollst盲ndig entfallen. Dementsprechend wurde die Deponie in den Streitjahren jedenfalls ganz 眉berwiegend nur noch zu gewerblichen Zwecken genutzt. Soweit aber keine Entsorgung von Hausm眉ll privater Haushalte, sondern von Gewerbem眉ll durch eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts erfolgt, liegt --jedenfalls nach der in den Streitjahren noch geltenden Rechtslage (vgl. Paetsch in R枚dder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 搂听4 Rz听114)-- keine hoheitliche Aufgabe vor (Meier/Semelka in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听4 KStG Rz听76 "Abfallentsorgung"; D枚ring, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 25.03.2015听- I听R听52/13, BFHE 250, 46, BStBl听II 2016, 172) und scheidet somit in den Streitjahren die Einordnung der 眉bertragenen Wirtschaftsg眉ter als notwendiges Hoheitsverm枚gen des Kl盲gers aus.
Rz. 19
ccc) Selbst soweit die Deponieanlagen in den Streitjahren noch in geringem Umfang f眉r die Einlagerung von Hausm眉ll genutzt worden sein sollten, erg盲be sich im 脺brigen eine Pflicht des Kl盲gers zur Zuordnung zum notwendigen Betriebsverm枚gen des BgA, weil --wie erl盲utert-- wesentliche Betriebsgrundlagen stets auch ohne entsprechende Widmung als notwendiges Betriebsverm枚gen des BgA zu behandeln sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 140, 560, BStBl听II 1984, 496).
Rz. 20
b) Zwischen dem Kl盲ger und dem BgA ist eine sog. interne Darlehensvereinbarung getroffen worden, die mit der Refinanzierung der aus Eigenmitteln der Tr盲gerk枚rperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA, n盲mlich den Deponieanlagen, zusammenh盲ngen. Das FG hat dazu festgestellt, dass der Hauptausschuss des Kl盲gers entschieden habe, die aus Eigenmitteln finanzierten Deponieanlagen (immaterielle Verm枚gensgegenst盲nde und Sachanlagen) mit Wirkung vom 01.01.2006 im Wege einer teilentgeltlichen Einlage auf den BgA zu 眉bertragen. Die Einlage sollte zu 20听% (unentgeltlich) als Einlage von Eigenkapital (Einlage...听Mio.听鈧 gegen Kapitalr眉cklage) und zu 80听% entgeltlich (Gew盲hrung eines internen und mit 4听% verzinslichen Darlehens in H枚he von...听Mio.听鈧) erbracht werden. Dem Kl盲ger ging es insoweit erkennbar darum, die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Deponieanlagen als wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA von diesem "refinanzieren" zu lassen.
Rz. 21
c) Anders als der Kl盲ger und das FG meinen, k枚nnen indessen die f眉r das interne Darlehen gezahlten Darlehenszinsen jedenfalls deshalb nicht zum Abzug zugelassen werden, weil es im Streitfall weder um die Aufnahme eines externen Kredits noch um die Belastung des BgA mit den Krediten geht, die der Tr盲gerk枚rperschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Herstellung der (sp盲ter) dem BgA 眉bertragenen Wirtschaftsg眉ter entstanden sind. Kennzeichen des Streitfalls ist vielmehr die "Refinanzierung" von zuvor mit Eigenmitteln von der Tr盲gerk枚rperschaft erworbener und sodann auf den BgA 眉bertragener wesentlicher Betriebsgrundlagen.
Rz. 22
aa) Zwar ist es zutreffend, dass interne Darlehensvereinbarungen zwischen dem BgA und der Tr盲gerk枚rperschaft grunds盲tzlich der Besteuerung zugrunde zu legen sind, soweit sie --unterstellt, sie w盲ren zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter abgeschlossen worden-- bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft zu beachten w盲ren (Senatsurteile vom 01.09.1982听- I听R听52/78, BFHE 137, 9, BStBl听II 1983, 147; in BFHE 199, 148, BStBl听II 2003, 412). Daher steht es der Tr盲gerk枚rperschaft auch grunds盲tzlich frei, ob sie ihrem BgA Kapital als Fremdkapital 眉berl盲sst oder durch Einlagen als Eigenkapital zuf眉hrt (Senatsurteile vom 01.07.1987听- I听R听197/83, BFHE 150, 534, BStBl听II 1987, 865; in BFHE 199, 148, BStBl听II 2003, 412).
Rz. 23
bb) Die vorgenannten Grunds盲tze gelten aber dann nicht, wenn interne Darlehen --wie im Streitfall-- der Refinanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher und zuvor mit Eigenmitteln erworbener Betriebsgrundlagen des BgA dienen. W眉rde man dies anerkennen, so w眉rde der Zweck des 搂听1 Abs.听1 Nr.听6 KStG, die Betriebe der 枚ffentlichen Hand gegen眉ber den Gewerbebetrieben der Privatwirtschaft steuerlich nicht zu beg眉nstigen, vereitelt. 脺berl盲sst die Tr盲gerk枚rperschaft wesentliche Betriebsgrundlagen dem BgA im Wege eines Miet- oder Pachtverh盲ltnisses, so sind beim BgA die Miet- und Pachtzinsen nach den unter II.3. dargestellten Grunds盲tzen steuerlich nicht zu ber眉cksichtigen. Werden stattdessen wesentliche Betriebsgrundlagen (teil-)entgeltlich auf den BgA 眉bertragen und sodann f眉r den darlehensfinanzierten Teil Schuldzinsen geltend gemacht, so kann dies zu keinem anderen Ergebnis f眉hren, da wirtschaftlich betrachtet die Schuldzinsen f眉r das interne Darlehen an die Stelle der Miet- bzw. Pachtzinsen treten und durchgreifende Gr眉nde, die eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung beider Konstellationen rechtfertigen k枚nnte, f眉r den Senat nicht ersichtlich sind.
Rz. 24
cc) Soweit die Minderung des dem BgA gewidmeten Verm枚gens auf der internen Darlehensvereinbarung beruht, ist die Verm枚gensminderung bei der Gewinnermittlung somit wie eine vGA zu behandeln (vgl. Senatsurteile in BFHE 140, 560, BStBl听II 1984, 496; in BFHE 192, 92, BStBl听II 2001, 558; in BFHE 199, 148, BStBl听II 2003, 412).
Rz. 25
5. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen, weshalb sein Urteil aufzuheben ist. Die Sache ist spruchreif, weil nach den vorstehenden Grunds盲tzen die vom Kl盲ger f眉r den BgA in den Streitjahren in Ansatz gebrachten Betriebsausgaben in Form von Darlehenszinsen in H枚he von...听鈧 (2006) bzw....听鈧 (2007) steuerlich nicht anzuerkennen und deshalb --wie vom FA in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen-- nach den Grunds盲tzen der vGA zu korrigieren sind. Die Klage ist demnach abzuweisen.
Rz. 26
6. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听1 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 13940396 |
BFH/NV 2020, 1023 |
BFH/PR 2020, 293 |
BStBl II 2022, 815 |
BB 2020, 1968 |
DB 2020, 1655 |
DB 2020, 6 |
DStR 2020, 1610 |
DStRE 2020, 954 |
HFR 2020, 925 |