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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorschaltung eines minderj盲hrigen Kindes als Rechtsmi脽brauch
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Leitsatz (amtlich)
Schaltet ein Steuerberater beim Erwerb einer f眉r den Einsatz in seiner Kanzlei bestimmten EDV-Anlage mit Anwendersoftware ein minderj盲hriges, einkommens- und verm枚gensloses Kind als K盲ufer vor, von dem er die EDV-Anlage mietet, liegt eine rechtsmi脽br盲uchliche Gestaltung i.S. des 搂 42 AO 1977 vor.
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Orientierungssatz
1. Ausf眉hrungen mit Rechtsprechungshinweisen zur ertragsteuerlichen Anerkennung von Vertr盲gen zwischen nahen Angeh枚rigen.
2. Eine Rechtsgestaltung ist unangemessen i.S. des 搂 42 AO 1977, wenn verst盲ndige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gew盲hlten Weise verfahren w盲ren. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie 眉berhaupt keinem wirtschaftlichen Zweck dient, also ein vern眉nftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur).
3. Ein vern眉nftiger wirtschaftlicher Grund f眉r die Vorschaltung eines nahen Angeh枚rigen in einen Beschaffungsvorgang ist nicht zu erkennen, wenn der Steuerpflichtige als nachgeschaltete Abnehmerseite (Kauf oder Miete) den vorgeschalteten Ankauf/Miete durch einen nahen Angeh枚rigen personell, wirtschaftlich und/oder finanziell organisiert. Dies wird dadurch offengelegt, da脽 der Steuerpflichtige die Ware und den Verk盲ufer selbst ausw盲hlt sowie den Preis aushandelt und, anstatt selbst zu kontrahieren, ein Familienmitglied als Vertragspartner bestimmt und ihn mit den n枚tigen Finanzmitteln ausstattet. Meistens tritt hinzu und liegt auch in der Logik dieser Konstruktion, da脽 auch der Preis f眉r die Weitergabe der Ware vom vorgeschalteten nahen Angeh枚rigen an den Steuerpflichtigen von diesem bereits festgelegt worden ist.
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Normenkette
AO 1977 搂 42; EStG 搂听4 Abs. 4, 搂听12 Nr. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ist ein selbst盲ndig t盲tiger Steuerberater. Im Streitjahr 1978 ging aus der Ehe mit der mit ihm zusammenveranlagten Ehefrau die Tochter V hervor. Sie wurde am 1.M盲rz 1978 geboren.
Am 26.Mai dieses Jahres richtete die B眉roorganisationsfirma B an die Tochter V ein als Auftragsbest盲tigung bezeichnetes Schreiben. Mit ihm best盲tigte die Fa. B den Kaufantrag vom 20.Mai 1978 眉ber ein Olivetti-DATEV-Erfassungssystem DES I zum Preise von 12 200 DM und 眉ber Software (Datenerfassungsprogramm, Fibu, Lohn, BMM, LEA, Anlage, ASP, BIS-Dienstprogramm zuz眉glich Programmpaket interne Kanzleiarbeiten) zum Preise von 525 DM, jeweils ohne Umsatzsteuer. Die Einarbeitung des K盲ufers durch geschultes Personal sollte kostenlos sein. Es wurde eine halbj盲hrige Garantie erteilt. Der Kaufpreis war innerhalb zehn Tagen mit 3 % Skonto f盲llig.
Auf der R眉ckseite dieser Auftragsbest盲tigung befand sich ein formularm盲脽iger "Full-Service"-Vertrag, mit dem die Fa. B gegen die Jahresverg眉tung von netto 954 DM die Wartung der EDV-Anlage 眉bernahm. Der Vertrag war von seiten der Fa. B unterschrieben. Er wurde am 1.August 1978 mit einer Unterschrift, die auf den Namen des Kl盲gers lautet, gegengezeichnet.
Die Kaufpreisverpflichtung der Tochter aus dem Kauf der EDV-Anlage belief sich endg眉ltig auf 11 866,07 DM. Dieser Betrag wurde an die Fa. B gezahlt in H枚he von 5 000 DM aus einem auf den Namen der Tochter lautendes Sparkonto und in H枚he von 9 500 DM aus einem verzinslichen Darlehen, welches zuvor die Gro脽eltern ihrer Enkeltochter gew盲hrt hatten. Dieses Darlehen war ab 1.Januar 1979 in viertelj盲hrlichen Raten von 800 DM zur眉ckzuzahlen. Beim Abschlu脽 der Vertr盲ge wurde die Tochter von ihrem Vater, dem Kl盲ger, vertreten. Die Verwendung des Darlehensbetrages f眉r den Ankauf der EDV-Anlage ist nach den Angaben des Finanzgerichts (FG) vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden. F眉r den Abschlu脽 des Darlehensvertrages liegt eine entsprechende Genehmigung nicht vor.
Mit Vertrag vom 2.August 1978 vermietete die Tochter die erworbene EDV-Anlage an ihren Vater zum Einsatz in dessen Steuerberatungskanzlei. Beim Abschlu脽 dieses Vertrages wurde sie durch einen f眉r den Abschlu脽 und Durchf眉hrung dieses Vertrages bestellten Dauererg盲nzungspfleger vertreten. Das am 2.August 1978 begonnene Mietverh盲ltnis sollte auf unbestimmte Zeit mit einer beiderseitigen K眉ndigungsfrist von drei Monaten laufen bei einer zun盲chst f眉r die Zeit bis zum 31.Dezember 1980 vereinbarten Miete von 600 DM zuz眉glich Umsatzsteuer. Die Tochter 眉bernahm die Verpflichtung zum Abschlu脽 eines Wartungsvertrages und hatte die Wartungskosten zu tragen. Auch lag bei ihr die Gefahr des Untergangs.
Der Mietzins wurde vom Kl盲ger monatlich auf ein Sparkonto 眉berwiesen, das auf den Namen der Tochter V lautete. Von dort buchte der Kl盲ger in unregelm盲脽igen Abst盲nden Betr盲ge auf ein Festgeldkonto um, das ebenfalls auf den Namen der Tochter lautete. Desweiteren 眉berwies der Kl盲ger vom Sparkonto die Wartungskosten sowie die Zins- und Tilgungsbetr盲ge an die Gro脽eltern der Tochter.
Bereits Ende des Streitjahres 1979 kam es zum Kauf einer anderen EDV-Anlage unter Inzahlunggabe der im Jahre 1978 erworbenen. In der an die Tochter gerichteten Rechnung vom 20.Dezember 1979 wurde seitens der Fa. B f眉r die neue Anlage der Gesamtbetrag von 19 549 DM berechnet und gleichzeitig f眉r die zur眉ckgegebene EDV-Anlage eine Gutschrift von 7 797 DM erteilt. Den Restkaufpreis von 11 752 DM zahlte der Kl盲ger durch Abbuchungen von einem auf den Namen der Tochter lautenden Konto in f眉nf Raten zwischen Februar und Juni 1980.
Ausweislich der Rechnung vom 20.Dezember 1979 war die neue EDV-Anlage bereits an die Tochter geliefert. Am Tage zuvor fand zwischen dem Kl盲ger und dem Dauererg盲nzungspfleger eine Unterredung statt, deren Gegenstand die Modifizierung des Pachtvertrages vom 2.August 1978 war. In der von beiden Seiten unterzeichneten Niederschrift kamen sie 眉berein, die alte EDV-Anlage durch eine neue zu ersetzen. Der Mietzins wurde auf 930 DM zuz眉glich Umsatzsteuer angehoben. Der Kl盲ger verpflichtete sich au脽erdem, eine Mietvorauszahlung in H枚he von zwei bis drei Monatsmieten zu leisten, um der Tochter den Kauf der neuen EDV-Anlage zu erm枚glichen. Ferner kamen die Vertragspartner 眉berein, da脽 die Tochter die neue EDV-Anlage bis zum 31.Dezember 1979 anschaffen und sie ihrem Vater zum 1.Januar 1980 zur Verf眉gung stellen sollte. Beide Vertragspartner betrachteten die Vereinbarung vom 19.Dezember 1979 zugleich als Antrag gem盲脽 搂 1642 Abs.2 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) an das Amtsgericht. Das Vormundschaftsgericht teilte am 28.Dezember 1979 mit, da脽 eine weitere Genehmigung nicht f眉r erforderlich gehalten werde.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) stellte diese Vorg盲nge anl盲脽lich einer Au脽enpr眉fung beim Kl盲ger im Jahre 1981 fest. Es erkannte die vom Kl盲ger an seine Tochter geleisteten Mietzinsleistungen nicht als Betriebsausgaben an, sondern vertrat die Auffassung, da脽 die beiden EDV-Anlagen vom Kl盲ger selbst angeschafft worden seien. Demgem盲脽 setzte es die Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) f眉r die beiden EDV-Anlagen sowie deren Wartungsaufwand als Betriebsausgaben an und lie脽 auch die bei der Anschaffung der EDV-Anlagen und deren Wartung angefallene Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug zu. Das FA begr眉ndete dies mit der Auffassung, die Mietvertragskonditionen zwischen Vater und Tochter entspr盲chen nicht den zwischen Fremden 眉blichen Voraussetzungen; eine klare Verm枚genstrennung zwischen Vater und Tochter sei nicht gegeben, weil der Kl盲ger 眉ber die Konten der Tochter habe frei verf眉gen k枚nnen; letztlich sei der Darlehensvertrag zwischen Tochter und Gro脽eltern mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung unwirksam.
Das FG hat der Klage, mit der die steuerliche Ber眉cksichtigung der Mietvertr盲ge zwischen Vater und Tochter begehrt wurde, stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 1986, 110). Mit der Revision, die vom FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der strittigen Rechtsfrage zugelassen wurde, begehrt das FA die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Der Kl盲ger beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
1. Das FG hat unter Berufung auf Meinungen des Schrifttums (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13.Aufl., 搂 42 AO 1977 Rdnr.13; H眉bschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., 搂 42 AO 1977 Rdnr.22) die Auffassung vertreten, die vom Kl盲ger gew盲hlte Gestaltung sei angemessen, weil die Anmietung von EDV-Ger盲ten durch deren Benutzer im Wirtschaftsleben 眉blich sei. Deshalb sei es unter dem Gesichtswinkel des Gestaltungsmi脽brauchs nicht ang盲ngig, die Wahlm枚glichkeiten des Kl盲gers zwischen Anmietung und Ankauf miteinander zu vergleichen. F眉r die Angemessenheit der Gestaltung spreche auch die Vereinbarung eines Mietzinses, die der Tochter bis zum Jahresende 1979 einen 脺berschu脽 der Einnahmen 眉ber die Ausgaben von 2 559 DM erbracht habe. 脺berdies seien die Mietvertr盲ge zwischen Vater und Tochter zivilrechtlich wirksam geschlossen und ernsthaft durchgef眉hrt worden.
Dagegen wendet sich die Revision des FA mit Erfolg.
2. Die ertragsteuerliche Anerkennung von Vertr盲gen zwischen nahen Angeh枚rigen unterliegt allgemein besonderen Anwendungsregeln. Grunds盲tzlich gilt f眉r alle Vertragstypen, da脽 die vertraglichen Vereinbarungen klar und ernstlich gewollt sein m眉ssen, rechtswirksam vereinbart wurden und dementsprechend durchgef眉hrt worden sind. Inhalt und Durchf眉hrung der Vertr盲ge m眉ssen dem entsprechen, was unter Fremden 眉blich ist; nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, da脽 die Vertragsbeziehungen im gesch盲ftlichen und nicht im privaten Bereich wurzeln und die Aufwendungen des Steuerpflichtigen auf betrieblicher Veranlassung und nicht auf privaten Erw盲gungen beruhen (so zuletzt f眉r Arbeits- und Mietvertr盲ge Beschlu脽 des Gro脽en Senats des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 27.November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; f眉r Gesellschaftsvertr盲ge BFH-Urteil vom 5.Juni 1986 IV R 53/82, BFHE 147, 139, BStBl II 1986, 798; f眉r Darlehensvertr盲ge BFH-Urteil vom 14.April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555; f眉r Vertr盲ge zur Begr眉ndung einer stillen Gesellschaft BFH-Urteil vom 18.Oktober 1989 I R 203/84, BFHE 158, 421, BStBl II 1990, 68; f眉r Kaufvertr盲ge BFH-Urteil vom 18.Januar 1990 IV R 50/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform 鈥昐tRK鈥, Einkommensteuergesetz 1975, 搂 7 Abs.6, Rechtsspruch 4 = BFH/NV 1990, 693; f眉r Pachtvertr盲ge BFH-Urteil vom 5.Februar 1988 III R 216/84, StRK, Einkommensteuergesetz 1975, 搂 4 Abs.4, Rechtsspruch 124 = BFH/NV 1988, 553). Diese Grunds盲tze haben jeweils nach dem Vertragstypus und nach den im Einzelfall am Vertragsabschlu脽 beteiligten Familienangeh枚rigen ihre n盲here Ausformung erfahren.
So ist f眉r Vertr盲ge zwischen Eltern und Kindern anerkannt, da脽 nur zivilrechtlich wirksame Vertr盲ge steuerlich ber眉cksichtigt werden k枚nnen (vgl. BFHE 158, 421, BStBl II 1990, 68). Sollte es f眉r die Anerkennung des Mietvertrages zwischen der Tochter und ihrem Vater (dem Kl盲ger) auf die zivilrechtliche Wirksamkeit nicht nur der EDV-Mietvertr盲ge allein, sondern des gesamten Vertragswerks, also auch des Darlehensvertrages mit den Gro脽eltern und der Vertr盲ge zwischen der Fa. B und der Tochter ankommen, da diese eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bilden, dann w盲re die zivilrechtliche Wirksamkeit in Zweifel zu ziehen. Mangels entsprechender Feststellungen des FG kann der erkennende Senat diese Frage hier nicht weiterverfolgen, weil unbekannt ist, ob der Kl盲ger allein oder zusammen mit seiner Ehefrau den Darlehensvertrag mit den Gro脽eltern sowie die Mietvertr盲ge und Wartungsvertr盲ge mit der Fa. B in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter der Tochter abgeschlossen haben. Infolge des Umstandes, da脽 der Wartungsvertrag allein eine Unterschrift mit dem Familiennamen von Kl盲ger und Tochter tr盲gt, also nur eine Person (Vater oder Mutter) unterschrieben hat, w盲re die Regelung des Gesamtvertretungsrechts beider Elternteile nach 搂 1629 Abs.1 BGB nicht eingehalten worden. Die vorbezeichneten Vertr盲ge w盲ren nur von einem Elternteil geschlossen worden, ohne im vollen Besitze der Vertretungsmacht zu sein.
Bei Arbeitsvertr盲gen zwischen Eltern und im elterlichen Haushalt lebenden Kindern hat der BFH die Inhaltskontrolle nicht darauf beschr盲nkt, ob die (wirksam) getroffenen Einzelabreden einem Fremdvergleich standhalten. Er hat vielmehr unter Beachtung der Gesamtumst盲nde danach gefragt, ob ein solcher Arbeitsvertrag 眉berhaupt mit einem familienfremden Dritten zustande gekommen w盲re (vgl. BFH-Urteile vom 17.M盲rz 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632; vom 23.Juni 1988 VI R 129/86, StRK, Einkommensteuergesetz 1975, 搂 4 Abs.4 R.131 = BFH/NV 1989, 219; vom 25.Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453). Neuerdings hat der BFH auch den wechselseitigen Arbeitsvertr盲gen zwischen Ehegatten die steuerliche Anerkennung f眉r den Regelfall versagt, weil in Anbetracht der betrieblichen und privaten Umst盲nde, also unter Blick auf die neben dem Arbeitsvertrag stehenden Gegebenheiten, fremde Unternehmer solche Vertr盲ge nicht abzuschlie脽en pflegen (vgl. Urteile vom 20.Mai 1988 III R 51/85, StRK, Einkommensteuergesetz 1975, 搂 4 Abs.4 R.138 = BFH/NV 1989, 19, und vom 12.Oktober 1988 X R 2/86, BFHE 155, 307, BStBl II 1989, 354).
Es l盲ge daher im Streitfall nahe zu pr眉fen, ob dem Fremdvergleich nicht nur isoliert die Mietvertr盲ge zwischen der Tochter und ihrem Vater zu unterwerfen w盲ren, sondern auch das 眉brige, die Mietvertr盲ge vorbereitende Vertragswerk und die hiermit verkn眉pften pers枚nlichen Umst盲nde. Der erkennende Senat kann dies jedoch dahinstehen lassen, weil im Streitfall eine rechtsmi脽br盲uchliche Gestaltung i.S. des 搂 42 der Abgabenordnung (AO 1977) gegeben ist.
3. Ein Mi脽brauch von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts i.S. des 搂 42 AO 1977 ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gew盲hlt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr眉nde nicht zu rechtfertigen ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18.Oktober 1990 IV R 36/90, BFHE 161, 321). Eine Rechtsgestaltung ist unangemessen, wenn verst盲ndige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gew盲hlten Weise verfahren w盲ren (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 6.M盲rz 1990 II R 88/87, BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446). Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie 眉berhaupt keinem wirtschaftlichen Zweck dient, also ein vern眉nftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., 搂 42 AO 1977 Rdnr.13, mit Nachweisen der BFH-Rechtsprechung).
So liegen die Dinge im Streitfall. Wer 鈥晈ie der Kl盲ger鈥 eine EDV-Anlage in seiner Steuerberatungskanzlei unter Auswahl der hierf眉r geeigneten Software einsetzen will, entscheidet zun盲chst dar眉ber, ob er die EDV-Anlage kaufen oder mieten oder den Weg des Leasing gehen soll. Der Kl盲ger hat sich f眉r den Kauf entschieden. Die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung liegt nicht in der Wahl zwischen den vorbezeichneten M枚glichkeiten der Beschaffung einer EDV-Anlage (was das FG unzutreffend f眉r entscheidungserheblich ansieht), sondern in der Art und Weise, wie der Kl盲ger seine Kaufentscheidung rechtlich umgesetzt hat. Der einfachste und wirtschaftlich 眉berzeugendste Weg w盲re gewesen, die EDV-Anlage selbst zu kaufen. Der Kl盲ger hat sich aber daf眉r entschieden, ein Familienmitglied als K盲ufer vorzuschalten. F眉r die Vorschaltung der Tochter ist indes kein vern眉nftiger Grund zu entdecken; sie ist im Gegenteil sogar gek眉nstelt und sowohl unter rechtlichen als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unvern眉nftig und unpraktikabel.
F眉r die Vorschaltung eines nahen Angeh枚rigen in den Beschaffungsvorgang ist ein vern眉nftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu finden, wenn die vorgeschaltete Person keine rechtlich oder wirtschaftliche sinnvolle Funktion erf眉llen kann. Die Tochter, ein im Zeitpunkt des ersten Anschaffungsvorgangs drei Monate alter S盲ugling, war schon aus diesem Grund kein geeigneter Partner zum Kauf und zur Vermietung einer EDV-Anlage. F眉r sie gilt desweiteren ebenso wie f眉r lebens盲ltere nahe Angeh枚rige, die wegen Einkommens- und Verm枚genslosigkeit wirtschaftlich vom Steuerpflichtigen abh盲ngig sind, da脽 sie f眉r diesen keinen kompetenten Vertragspartner abgeben k枚nnen. Sie sind 鈥昬ntweder als Minderj盲hrige oder als wirtschaftlich abh盲ngige Vollj盲hrige鈥 nicht handelndes Subjekt und Tr盲ger eigener Entscheidungen, sondern fremdbestimmte Objekte im Gestaltungsplan des Steuerpflichtigen. Ein vern眉nftiger wirtschaftlicher Grund f眉r die Vorschaltung eines nahen Angeh枚rigen in einen Beschaffungsvorgang ist mithin nicht zu erkennen, wenn der Steuerpflichtige als nachgeschaltete Abnehmerseite (Kauf oder Miete) den vorgeschalteten Ankauf/Miete durch einen nahen Angeh枚rigen personell, wirtschaftlich und/oder finanziell organisiert. Dies wird dadurch offengelegt, da脽 der Steuerpflichtige die Ware und den Verk盲ufer selbst ausw盲hlt sowie den Preis aushandelt und, anstatt selbst zu kontrahieren, ein Familienmitglied als Vertragspartner bestimmt und ihn mit den n枚tigen Finanzmitteln ausstattet. Meistens tritt hinzu und liegt auch in der Logik dieser Konstruktion, da脽 auch der Preis f眉r die Weitergabe der Ware vom vorgeschalteten nahen Angeh枚rigen an den Steuerpflichtigen auch von diesem bereits festgelegt worden ist.
So hat auch im Streitfall nicht die als K盲uferin aufgetretene Tochter, sondern der Kl盲ger (als einer ihrer beiden gesetzlichen Vertreter) die Fa. B als Vertragspartner ausgew盲hlt, den Vertragsgegenstand nach Hardware und Anwendersoftware im einzelnen bestimmt und den Kaufpreis ausgehandelt. Insbesondere die Anforderungen an die f眉r den Kanzleibetrieb erforderliche Anwendersoftware konnte f眉r die K盲uferseite nur der Kl盲ger beurteilen und vertraglich festlegen. Da脽 f眉r die Einschaltung der Tochter kein einleuchtender wirtschaftlicher Grund gefunden werden kann, bezeugt auch das Verhalten des Kl盲gers bei Anschaffung der zweiten EDV-Anlage ausgangs des Jahres 1979. Als er mit dem Dauererg盲nzungspfleger als dem gesetzlichen Vertreter der Tochter in ihrer Eigenschaft als Vermieterin 眉bereinkam, da脽 ab 1.Januar 1980 eine andere noch zu beschaffende EDV-Anlage zum Gegenstand des Mietvertrags werden sollte, hatte der Kl盲ger (als einer der gesetzlichen Vertreter der Tochter) die neue Anlage bereits gekauft und geliefert erhalten. Auch die inhaltliche Abfassung des Mietvertrages vom 2.August 1978 legt offen, da脽 der Kl盲ger die Einschaltung seiner Tochter f眉r eine aus nichtsteuerrechtlicher Sicht 眉berfl眉ssige Ma脽nahme angesehen hat. Im Vergleich zwischen der Beschreibung der EDV-Anlage mitsamt Anwendersoftware in den beiden Auftragsbest盲tigungen vom 26.Mai 1978 und vom 20.Dezember 1979 und der summarischen Beschreibung im Mietvertrag vom 2.August 1978 ergibt sich, da脽 der Kl盲ger der Formulierung des Vertragsgegenstandes keinerlei Sorgfalt zugewandt hat, obwohl bekannt ist, da脽 insbesondere vertraglich festgelegt sein sollte, wer f眉r die mangelnde Fehlerfreiheit der Anwendersoftware einzustehen hat. Hinzuzuf眉gen ist, da脽 die 脛nderungsvereinbarung vom 19.Dezember 1979 眉berhaupt keine n盲here Bezeichnung des neuen Vertragsgegenstandes enth盲lt.
Bei dieser Sachlage sind f眉r die Vorschaltung der Tochter in die Beschaffungsvorg盲nge wirtschaftliche Gr眉nde nicht erkennbar, sondern ist allein das Bestreben des Kl盲gers nach Steuerminderung auszumachen. Bei der Einkommensbesteuerung des Kl盲gers schl眉ge sich dies durch Betriebsausgaben in Gestalt von Mietzinsen nieder, die betragsm盲脽ig h枚her w盲ren als AfA bei Zuordnung der EDV-Anlagen zum Betriebsverm枚gen des Kl盲gers.
3. Eine Abweichung von dem einen Vorschaltfall betreffenden Urteil vom 15.M盲rz 1990 V R 65/85 (StRK, Umsatzsteuergesetz 1967, 搂 15, Rechtsspruch 114 = BFH/NV 1990, 812) liegt nicht vor. Der V.Senat hat zur Anschaffung einer Eigentumswohnung mit Praxiseinrichtung durch eine einkommens- und verm枚genslose Zahnarztehefrau das FG im Wege der Zur眉ckverweisung angewiesen, vor Anwendung des 搂 42 AO 1977 zu pr眉fen, ob die Ehefrau in Wirklichkeit als Unternehmerin durch Vermietung von Praxisr盲umen und -einrichtung an ihren Ehemann t盲tig geworden ist. Damit hat der V.Senat die Anwendung des 搂 42 AO 1977 nicht ausgeschlossen, sondern den Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts Rechnung getragen.
4. Aufgrund der vorstehenden Ausf眉hrungen ergibt sich, da脽 das Urteil des FG keinen Bestand haben kann; es ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist aus den vorstehenden Erw盲gungen abzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 63950 |
BStBl II 1991, 607 |
BFHE 163, 449 |
BFHE 1991, 449 |
BB 1991, 1984 |
BB 1991, 1984-1986 (LT) |
DB 1991, 1100 (KT) |
DStR 1991, 609 (KT) |
DStZ 1991, 405 (KT) |
HFR 1991, 463 (LT) |
StE 1991, 174 (K) |