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Entscheidungsstichwort (Thema)
Pachtvertrag mit minderj盲hrigem Kind. Verm枚genstrennung. Einkommensteuer 1978 und 1979
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Leitsatz (amtlich)
1. Ein Pachtvertrag zwischen einem Vater und seiner minderj盲hrigen Tochter 眉ber ein dem Betrieb des Vaters dienendes Anlagegut ist nicht missbr盲uchlich im Sinne des 搂 42 AO, wenn das Wirtschaftsgut aus eigenen Mitteln des Kindes angeschafft wurde, und der zivilrechtlich wirksame Pachtvertrag wie unter fremden Dritten 眉blich abgeschlossen und durchgef眉hrt worden ist.
2. Die vom BFH zur Anerkennung von Vertr盲gen zwischen Eltern und ihren Kindern geforderte klare Verm枚genstrennung unter den Beteiligten setzt nicht zwingend die Anbringung eines Sperrvermerks zugunsten des Kindes auf dessen Sparbuch voraus.
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Normenkette
AO 1977 搂 42; EStG 搂 4 Abs. 4; BGB 搂 1642
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Nachgehend
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Tenor
In Ab盲nderung der Einkommensteuerbescheide f眉r 1978 und 1979 vom 11.5.1981 wird die Einkommensteuer f眉r 1978 auf 26.336 DM und f眉r 1979 auf 41.853 DM festgesetzt, wobei die Steuerabzugsbetr盲ge wird bisher anzurechnen sind.
Die Kosten des Verfahrens tr盲gt der Beklagte.
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Die Revision wird wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Pachtvertrages zwischen dem Kl盲ger und seiner minderj盲hrigen Tochter 眉ber ein im Betrieb des Vaters eingesetztes Anlagegut.
Der Kl盲ger (Kl.) betreibt eine Steuerberaterpraxis. Im Juli 1978 wurde auf den Namen der am 1.3.1978 geborenen Tochter des Kl. eine Datenerfassungs- und Datenverarbeitungsanlage angeschafft. Die Finanzierung erfolgte zu 5.000 DM durch ein auf den Namen der Tochter lautendes Sparguthaben und zu 9.500 DM durch ein von den Eltern der Ehefrau des Kl. an die Tochter gegebenes Darlehen. Die Verwendung des Sparguthabens f眉r den Kauf der Anlage wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Beim Abschlu脽 des Darlehnsvertrages mit ihren Gro脽eltern wurde die Tochter des Kl. von ihrem Vater vertreten; eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wurde nicht eingeholt.
Mit Pachtvertrag vom 2.8.1978 wurde die Anlage von der Tochter an den Kl. f眉r dessen Steuerberaterpraxis verpachtet. Dabei wurde die Tochter durch einen f眉r den Abschlu脽 und die Durchf眉hrung des Pachtvertrages bestellten Dauererg盲nzungspfleger vertreten. Der Pachtzins betrug 550 DM netto monatlich. Der Vertrag konnte zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gek眉ndigt werden. Die Tochter als Verp盲chterin hatte die Kosten f眉r den laufenden Service zu 眉bernehmen. Zu diesem Zweck wurde mit dem Lieferanten der Anlage ein auf den Namen der Tochter lautender Wartungsvertrag geschlossen.
Die Pacht wurde monatlich regelm盲脽ig auf ein Sparbuch der Tochter 眉berwiesen und von dort in unregelm盲脽igen Abst盲nden auf einem auf, den Namen der Tochter lautenden Festgeldkonto angesammelt. Neben den Kosten f眉r die Wartung der Anlage und den Tilgungs- und Zinsleistungen aus dem Darlehnsvertrag mit den Gro脽eltern sind von dem Sparbuch in den Streitjahren lediglich einmal im Jahr 1978 und ein weiteres Mal im Jahr 1979 jeweils 500 DM f眉r die Krankenversicherung der Tochter abgehoben worden. In den Folgejahren sind keinerlei Abhebungen zu Unterhaltszwecken der Tochter erfolgt.
Im Dezember 1979 wurde unter Inzahlunggabe der bisherigen Anlage mit einem Warenwert von noch 6.900 DM eine neue Datenerfassungs- und Datenverarbeitungsanlage zum Nettopreis von 17.300 DM gekauft. Unter Einschaltung des Dauererg盲nzungspflegers wurde die Pacht f眉r dieses ab 1.1.1980 zum Einsatz gelangende Ger盲t auf monatlich 930 DM netto erh枚ht.
Im Anschlu脽 an eine beim Kl. durchgef眉hrte Betriebspr眉fung erkannte das Finanzamt (FA) die an die Tochter in den Streitjahren geleistete Pachtzahlungen nicht als Betriebsausgaben an. Das FA sah vielmehr den Kl. als Eigent眉mer der Anlage an und rechnete diesem die Absetzung f眉r Abnutzung, den Wartungsaufwand und den Vorsteuerabzug zu. Das FA vertrat unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) D眉sseldorf vom 28.2.1980 (III 403/77 E in EFG 1980, 439) die Auffassung, da脽 es an der f眉r die Durchf眉hrung von Vertr盲gen zwischen nahen Angeh枚rigen zu fordernden klaren Verm枚genstrennung im Streitfall mangels Sperrvermerks auf dem Sparbuch der Tochter fehle, so da脽 der Kl. jederzeit frei 眉ber das Sparguthaben habe verf眉gen k枚nnen. Das FA hielt ferner den Darlehnsvertrag zwischen Tochter und Gro脽eltern mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung f眉r unwirksam. Auch sah es die Modalit盲ten des Pachtvertrages (H枚he der Pacht, Dauer der K眉ndigungsfrist) als zwischen Fremden un眉blich an.
Mit der Sprungklage, deren Erhebung das FA zugestimmt hat, macht der Kl. geltend, da脽 Pachtvertr盲ge 眉ber Datenverarbeitungsanlagen der Art, wie er ihn mit seiner Tochter geschlossen habe, auch unter Fremden 眉blich seien. Zum Nachweis legt er Miet- bzw. Pachtangebote 眉ber Datenerfassungsger盲te von 2 gebietsans盲ssigen Anlagelieferanten vor. Die Anbringung eines Sperrvermerks auf dem Spar...