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Leitsatz (amtlich)
Die f眉r die steuerrechtliche Beurteilung von Vertr盲gen zwischen Eheleuten geltenden Grunds盲tze k枚nnen nicht auf Vertr盲ge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft 眉bertragen werden.
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Orientierungssatz
1. Der Senat h盲lt an seinem Urteil vom 17.1.1985 IV R 149/84 fest, wonach die f眉r die steuerrechtliche Beurteilung von Vertr盲gen zwischen Eheleuten geltenden Grunds盲tze nicht auf Vertr盲ge zwischen Verlobten 眉bertragen werden k枚nnen. Durch die Nichtanwendung der f眉r die steuerrechtliche Beurteilung von Vertr盲gen (Arbeitsvertr盲gen, Vertr盲gen 眉ber eine stille Gesellschaft) zwischen Eheleuten geltenden Grunds盲tze auf Verlobte bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. BVerfG-Beschlu脽 vom 20.11.1984 1 BvR 1406/84).
2. Die nichteheliche Gemeinschaft begr眉ndet weder in pers枚nlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Rechtsgemeinschaft (vgl. BGH-Urteil vom 24.3.1980 II ZR 191/79).
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Normenkette
GG Art. 6 Abs. 1; EStG 搂听4 Abs. 4, 搂听12 Nr. 1
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ist Inhaber eines Elektroinstallations- und -handelsgesch盲fts. In den Jahren 1977 bis 1981 stiegen die Ums盲tze von rd. 600 000 DM auf rd. 1,2 Mio DM und die erkl盲rten und durch Betriebsverm枚gensvergleich nach 搂 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Gewinne von rd. 40 000 DM auf rd. 90 000 DM an. Seit der Trennung von seiner Familie im November 1977 lebt der Kl盲ger mit Frau J zusammen. Frau J ist seitdem ganzt盲gig im Gesch盲ft des Kl盲gers t盲tig. Sie hilft beim Verkauf im Laden und bereitet die Buchf眉hrung vor. Zun盲chst bezog sie daf眉r einen Monatslohn von 100 DM. Durch schriftlichen Vertrag wurde am 28.Februar 1980 ein Monatsgehalt von 800 DM vereinbart, das 1982 auf 1 800 DM erh枚ht wurde. 1977 und 1978 zahlte Frau J auf ein betriebliches Bankkonto 4 563,50 DM bzw. 6 000 DM als zinslose Darlehen ein. Mit Vertrag vom 15.Dezember 1978 wurde vereinbart, da脽 Frau J sich mit dem Gesamtbetrag von 10 563,50 DM ab 1.Januar 1979 am Unternehmen des Kl盲gers als stille Gesellschafterin beteiligte. Der Anteil am Gewinn des Unternehmens sollte 25 v.H. betragen; eine Beteiligung am Verlust wurde ausgeschlossen. Danach ergaben sich f眉r Frau J Gewinnanteile in H枚he von 7 021 DM f眉r 1979 und 20 360 DM f眉r 1980, die Frau J sich nur zum Teil auszahlen lie脽. Die nicht ausgezahlten Betr盲ge wurden auf Grund von zus盲tzlichen Vereinbarungen der Einlage zugeschrieben. Durch eine weitere Vereinbarung im Jahre 1982 wurde der Gewinnanteil auf 10 v.H. herabgesetzt. Bei den Gewinnermittlungen wurden die Arbeitsl枚hne und die Gewinnanteile der Frau J als Betriebsausgaben (搂 4 Abs.4 EStG) abgezogen.
Bei einer Betriebspr眉fung stellte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) sich auf den Standpunkt, die Gewinnverteilungsvereinbarung sei rechtsmi脽br盲uchlich, da nach den Gewinnen der Jahre 1974 bis 1978 eine Kapitalrendite von 88 v.H. zu erwarten gewesen sei. Angemessen sei nur eine Verzinsung von 25 v.H. der Einlage bzw. 7 v.H. des Gewinns. In den nach 搂 164 Abs.2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge盲nderten Bescheiden lie脽 das FA Gewinnanteile von 4 891 DM in 1979 und 14 434 DM in 1980 nicht mehr zum Abzug als Betriebsausgaben zu.
Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies das FA an, die Einkommensteuer 1979 und 1980 unter Abzug der bisher nicht anerkannten Gewinnanteile als Betriebsausgaben neu festzusetzen.
Mit der vom FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Dazu wird vorgetragen, die M枚glichkeit, privat veranla脽te Zuwendungen dadurch der Allgemeinheit aufzub眉rden, da脽 sie steuerlich in den betrieblichen Bereich verlagert werden, sei gleicherma脽en bei Familiengesellschaften, bei sonstigen nahen Angeh枚rigen und insbesondere einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegeben. W眉rde man die Gewinne aus den letzten drei Jahren vor Vertragsschlu脽 zugrunde legen, errechne sich ein durchschnittlicher Jahresgewinn in H枚he von 43 000 DM. Bei einem Gewinnanteil von 25 v.H. habe demzufolge im Zeitpunkt der Gesellschaftsgr眉ndung die zu erwartende Verzinsung des eingelegten Kapitals rd. 10 700 DM, also 100 v.H. betragen. Ein krasses Mi脽verh盲ltnis sei hier offenbar. Diesen Ma脽stab mit der Begr眉ndung, nichteheliche Lebenspartner seien schlie脽lich keine Familienangeh枚rigen, nicht gelten zu lassen, sei bedenklich. Nach Art.6 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) st眉nden Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dazu geh枚re auch das Steuerrecht. Daher m眉sse die Auslegung von Steuergesetzen an diesem Gebot sich ausrichten. Ehe盲hnliche Gemeinschaften d眉rften sonach steuerrechtlich keineswegs g眉nstiger gestellt sein als rechtsbest盲ndige Ehen. Das w盲ren sie aber, wenn man die vertragliche Gestaltungsfreiheit bei ihnen steuerrechtlich unbeschr盲nkt anerkennen w眉rde. Das FA ist ferner der Auffassung, da脽 die Verg眉tungen an Frau J auf Grund des Arbeitsvertrags und die Gewinnanteile auf Grund des Vertrags 眉ber die stille Gesellschaft nicht zusammengefa脽t werden d眉rften. Dies ergebe sich auch daraus, da脽 im Arbeitsvertrag vereinbart worden sei, da脽 dieser von dem Vertrag 眉ber die stille Gesellschaft unber眉hrt bleibe.
Das FA beantragt sinngem盲脽, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Der Kl盲ger bestreitet, da脽 zwischen ihm und Frau J kein Interessengegensatz bestanden habe und da脽 die vereinbarte Gewinnbeteiligung eine Verzinsung der Einlage von 100 v.H. ergebe. Art.6 Abs.1 GG werde nicht verletzt, denn er k枚nne nicht dazu zwingen, wirtschaftlich vern眉nftige Vereinbarungen, wie sie hier vorl盲gen, zwischen nicht in rechtsg眉ltiger Ehe lebenden Partnern zu diskriminieren.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
I. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einer typischen stillen Gesellschaft zwischen nahen Angeh枚rigen, bei der der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt ist und seine Einlage aus eigenen, nicht vom Inhaber des Betriebs geschenkten Mitteln erbracht hat, eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vern眉nftiger kaufm盲nnischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von bis zu 25 v.H. der Einlage erwarten l盲脽t (Urteil vom 14.Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395). Diese Rechtsprechung findet nach dem Beschlu脽 des Gro脽en Senats vom 29.Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) ihre Rechtfertigung darin, da脽 es bei Personengesellschaften zwischen nahen Angeh枚rigen h盲ufig an einem nat眉rlichen Interessengegensatz wie zwischen Fremden fehlt. Neben am Gesellschaftszweck ausgerichteten und seiner Erreichung dienenden Erw盲gungen spielten hier Gesichtspunkte privater Art, wie solche der familien- und erbrechtlich begr眉ndeten Versorgung, Abfindung und Auseinandersetzung, h盲ufig eine wesentliche Rolle. Bei Gesellschaften dieser Art seien deshalb die Vereinbarungen der Beteiligten 眉ber die Gewinnverteilung f眉r sich allein h盲ufig nicht geeignet, die Frage zu beantworten, welche Bez眉ge auf der Gesellschafterstellung beruhen und welche Bez眉ge als dem Privatbereich zuzurechnende, nicht auf der Gesellschafterstellung beruhende Zuwendungen des einen Gesellschafters an den anderen Gesellschafter anzusehen seien. Diese Gegebenheiten rechtfertigten es, Gewinnverteilungsvereinbarungen zwischen nahen Angeh枚rigen nur anzuerkennen, soweit sie wie unter Fremden 眉blich ausgestaltet und abgewickelt werden, m枚gen zwischen Fremden auch un眉bliche Gestaltungen hingenommen werden (vgl. Urteile des BFH vom 20.Oktober 1983 IV R 116/83, BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298; vom 17.Januar 1985 IV R 149/84, BFH/NV 1986, 148, und vom 24.Juli 1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54).
2. Der Senat hat in dem Urteil in BFH/NV 1986, 148 ausgef眉hrt, da脽 diese 脺berlegungen nicht f眉r Vertr盲ge zwischen Verlobten gelten. Der Senat h盲lt daran fest und ist, wie er schon --wenn auch nicht entscheidungserheblich-- in seinem Urteil vom 5.Dezember 1985 IV R 182/84 (BFH/NV 1986, 452) bemerkt hat, der Auffassung, da脽 sie auch nicht auf Vertr盲ge zwischen Personen angewendet werden k枚nnen, die in einer nichtehelichen Gemeinschaft leben. Die nichteheliche Gemeinschaft begr眉ndet weder in pers枚nlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Rechtsgemeinschaft (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24.M盲rz 1980 II ZR 191/79, BGHZ 77, 55, Betriebs-Berater --BB-- 1980, 858) und gew盲hrt auch keine Rechtsgrundlage f眉r Dienstleistungen im Betrieb des Partners. Die Partner haben untereinander keine gesetzlichen Unterhaltsanspr眉che und sind im Verh盲ltnis zueinander auch nicht gesetzliche Erben, da nach 搂 1931 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur der Ehegatte, nicht der nichteheliche Lebensgef盲hrte zu den gesetzlichen Erben des Erblassers geh枚rt. Zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann es auch nicht, wie bei Ehegatten, zu einer vertragsm盲脽igen G眉tergemeinschaft i.S. der 搂搂 1408 ff. BGB kommen. Sie bilden, anders als im gesetzlichen G眉terrecht lebende Ehegatten, auch keine Zugewinngemeinschaft (搂搂 1363 ff. BGB), so da脽 es bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zum Zugewinnausgleich kommt. Zur Bildung gemeinschaftlichen Verm枚gens kann es allerdings im Rahmen einer auf gemeinschaftlichen Erwerb und gemeinschaftliche Nutzung von Verm枚gensgegenst盲nden gerichteten Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts auch in Form einer Innengesellschaft kommen; dazu bedarf es aber des, mindestens durch schl眉ssige Handlungen belegten, Abschlusses eines Gesellschaftsvertrags (BGH-Urteil II ZR 191/79, a.a.O., und BFH-Urteil vom 15.Januar 1986 II R 14/84, BFH/NV 1987, 302), jedenfalls aber des Nachweises, da脽 gemeinschaftliche Verm枚genswerte unabh盲ngig vom Bestand der Lebensgemeinschaft geschaffen werden sollten (BGH-Urteil vom 24.Juni 1985 II ZR 255/84, BB 1986, 1530). Unentgeltliche Zuwendungen an den Partner der Lebensgemeinschaft haben danach beim Zuwendenden grunds盲tzlich eine Verm枚genseinbu脽e zur Folge, die nicht in einer rechtlich gesicherten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgeglichen wird. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, da脽 zwischen Partnern einer ehe盲hnlichen Lebensgemeinschaft im allgemeinen keine gegens盲tzlichen wirtschaftlichen Interessen bestehen und da脽 es sich deswegen bei Zahlungen auf Grund eines Gesellschafts- oder eines Arbeitsvertrags ohne weiteres auch um private Zuwendungen handeln k枚nne. Solche Zuwendungen sind m枚glich; f眉r sie besteht auf Grund der unterschiedlichen Interessenlage jedoch kein Erfahrungssatz. Vielmehr m眉ssen besondere Anhaltspunkte daf眉r vorliegen, da脽 Arbeits- oder sonstige Leistungen tats盲chlich nicht erbracht wurden oder da脽 bewu脽t ein 眉berh枚htes Entgelt gew盲hrt wurde.
3. Das FA kann sich zur St眉tzung seiner Rechtsauffassung nicht mit Erfolg auf Art.6 Abs.1 GG berufen. Es verletzt nicht verfassungsrechtliche Grunds盲tze, da脽 nach der Rechtsprechung des BFH an den Nachweis 眉ber den Abschlu脽 und die Durchf眉hrung sowie die inhaltliche Gestaltung von Vertr盲gen zwischen nahen Angeh枚rigen strenge Anforderungen gestellt werden (Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20.November 1984 1 BvR 1406/84, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1985, 283). Die rechtlichen Voraussetzungen, auf denen diese Rechtsprechung beruht, sind aber, wie dargelegt, bei den Partnern einer nichtehelichen Gemeinschaft nicht gegeben. Wenn in Teilbereichen des Sozialrechts, so in 搂 137 Abs.2 a des Arbeitsf枚rderungsgesetzes und in 搂 122 des Bundessozialhilfegesetzes die ehe盲hnliche Gemeinschaft f眉r Zwecke der Gew盲hrung von Sozialleistungen der Ehe gleichgestellt wird, so beruht dies auf Erw盲gungen sozialrechtlicher Art, insbesondere der, da脽 im gemeinsamen Hausstand "aus einem Topf" gewirtschaftet werde (vgl. BVerfG-Beschlu脽 vom 16.Dezember 1958 1 BvL 3,4/57, 8/58, BVerfGE 9, 20, 30, 32). Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehle es an einem Interessengegensatz beim Aushandeln von Arbeits- und Gesellschaftsvertr盲gen.
II. Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds盲tze im Streitfall erweist sich die Revision des FA als unbegr眉ndet. Nach den Ausf眉hrungen unter I. kann der Betriebsausgabenabzug nicht allein deswegen versagt werden, weil die vereinbarte Gewinnbeteiligung zu einer 25 v.H. 眉bersteigenden Verzinsung der von Frau J geleisteten Verm枚genseinlage gef眉hrt habe. Es h盲tte vielmehr des Nachweises bedurft, da脽 der Kl盲ger Frau J bewu脽t 眉berh枚hte und durch deren Leistungen nicht gerechtfertigte Zuwendungen aus au脽erbetrieblichen Gr眉nden gemacht h盲tte. Das FG hat dies gepr眉ft und dabei zu Recht den gesamten Leistungen der Frau J (Dienstleistungen und Kapital眉berlassung) die Summe der Gegenleistungen des Kl盲gers gegen眉bergestellt. Wenn das FG dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, da脽 die H枚he der Gegenleistungen in den Streitjahren insgesamt nicht 眉berh枚ht war, so handelt es sich dabei um eine vornehmlich auf tats盲chlichem Gebiet liegende Feststellung, an die der Senat gem盲脽 搂 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gebunden ist, da das FA in bezug auf diese Feststellung zul盲ssige und begr眉ndete Verfahrensr眉gen nicht erhoben hat.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 62424 |
BStBl II 1988, 670 |
BFHE 153, 224 |
BB 1988, 1510-1511 (LT1) |
DB 1988, 1778-1779 (LT) |
DStR 1988, 513 (ST1) |
HFR 1988, 620 (LT) |