听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnaussch眉ttung wegen 脺bertragung von Anspr眉chen aus R眉ckdeckungsversicherung f眉r Verzicht auf eine Pensionszusage
听
Leitsatz (NV)
1. Zahlt eine GmbH ihrem (beherrschenden) Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer bei dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen im Zusammenhang mit der Ver盲u脽erung der Gesellschaftsanteile eine Abfindung f眉r dessen Verzicht auf die ihm erteilte betriebliche Pensionszusage, obwohl vereinbart war, dass im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Beg眉nstigten das grunds盲tzliche Abfindungsverbot des 搂 3 Abs. 1 BetrAVG (a.F.) Anwendung finden sollte, ist regelm盲脽ig eine gesellschaftliche Veranlassung und damit eine verdeckte Gewinnaussch眉ttung anzunehmen. Das gilt unabh盲ngig davon, dass der Gesellschafter im Laufe der Zeit seine beherrschende Stellung und seine Gesch盲ftsf眉hrerfunktion aufgibt und seitdem unter Aufrechterhaltung der Versorgungszusage f眉r die GmbH als Arbeitnehmer t盲tig geworden ist (sog. Statuswechsel).
2. Die 脺bertragung der Anspr眉che aus einer R眉ckdeckungsversicherung f眉r eine vertraglich unverfallbare Pensionszusage an den Gesellschafter einer GmbH, f眉hrt bei der GmbH auch dann zu einer Verm枚gensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnaussch眉ttung, wenn der Beg眉nstigte zeitgleich auf seine Anwartschaftsrechte auf die Versorgung verzichtet. Der Verzicht f眉hrt zu einer verdeckten Einlage.
听
Normenkette
KStG 搂 8 Abs. 3 S. 2; BetrAVG 搂听1 Abs. 1, 搂听3 Abs. 1
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
I. Die Anteile an der 鈥 gegr眉ndeten Kl盲gerin und Revisionsbeklagten (Kl盲gerin), einer GmbH, hielten im Streitjahr 1996 N mit 51 v.H. sowie X mit 49 v.H. In der Zeit vom 鈥 M盲rz 1985 bis zum 鈥 Januar 1986 war X Alleingesellschafter der Kl盲gerin. Deren Gesch盲ftsf眉hrung oblag seit dem 鈥 zun盲chst beiden Gesellschaftern. Am 鈥 April 1988 trat X als Gesch盲ftsf眉hrer zur眉ck und war seitdem als Angestellter in den Diensten der Kl盲gerin t盲tig.
Am 鈥 Januar 1986 hatte die Kl盲gerin sowohl gegen眉ber N als auch gegen眉ber X Pensionszusagen erteilt. Hierin verpflichtete sie sich, beiden Beg眉nstigten nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Ausscheiden infolge von Berufsunf盲higkeit ein lebensl盲ngliches Ruhegeld und dem jeweils hinterbliebenen Ehegatten eine Witwenrente zu zahlen. Die Kl盲gerin war berechtigt, anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung in H枚he des Barwerts der Rentenverpflichtung zu gew盲hren. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft sollte sich der Leistungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) richten.
Im Hinblick auf eine geplante Ver盲u脽erung der Gesellschaftsanteile wurden die Pensionszusagen mit Vereinbarungen vom 鈥 Dezember 1996 aufgehoben. Die Gesellschafter (sowie ihre Ehefrauen im Hinblick auf die erteilte Witwenzusage) verzichteten unbedingt und unwiderruflich auf alle Rechte aus den Pensionszusagen. Im Gegenzug wurden ihnen die hierf眉r abgeschlossenen R眉ckdeckungsversicherungen 眉bertragen. Der jeweilige Anspruchsverzicht der Gesellschafter wurde auch f眉r den Fall der Unwiderruflichkeit der Pensionszusagen erkl盲rt. In der Pr盲ambel zu den gleich lautenden Aufhebungsvereinbarungen wird deren Anlass dahin gehend erl盲utert, dass die K盲ufer der Anteile keine weiter gehenden Verpflichtungen gegen眉ber den bisherigen Gesellschaftern 眉bernehmen wollten.听
Nachdem auch die bestehenden dienstvertraglichen Vereinbarungen mit den Gesellschaftern im M盲rz 1997 aufgehoben worden waren, ver盲u脽erten diese ihre Anteile mit notariellem Vertrag vom 鈥 M盲rz 1997. In dem Kaufvertrag sicherten die Gesellschafter zu, dass die Besch盲ftigungsverh盲ltnisse zwischen ihnen und der Kl盲gerin aufgehoben worden seien und damit s盲mtliche hieraus flie脽enden Anspr眉che endg眉ltig und abschlie脽end erledigt w眉rden.听
Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 l枚ste die Kl盲gerin die Pensionsr眉ckstellungen in der Gesamth枚he von 鈥 DM (Anteil N 鈥 DM; Anteil X 鈥 DM) und die aktivierten Anspr眉che aus den R眉ckdeckungsversicherungen (insgesamt 鈥 DM; Anteil N 鈥 DM; Anteil X 鈥 DM) erfolgswirksam auf.听
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) behandelte die 脺bertragung der Anspr眉che aus den R眉ckdeckungsversicherungen als verdeckte Gewinnaussch眉ttungen (vGA). Allerdings beruhe die Befreiung von der Versorgungsverpflichtung und die 脺bertragung der R眉ckdeckungsversicherung bei dem Gesellschafter N auf einem gegenseitigen Vertrag. Als vGA k枚nne deswegen nur angesehen werden, was die Kl盲gerin N zuviel an Vorteil einger盲umt habe. Das sei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anwartschaftsbarwert jener Versorgungsverpflichtung in H枚he von 鈥 DM einerseits und dem Aktivwert der R眉ckdeckungsversicherung von 鈥 DM anderseits, also ein Betrag von 鈥 DM. Bei dem Gesellschafter X verhalte es sich hingegen anders. Dieser sei seinerzeit bei Erteilung der Pensionszusage noch beherrschender Gesellschafter der Kl盲gerin gewesen. Die getroffene Abfindungsregelung halte einem Fremdvergleich insofern nicht stand, da sie gegen das unabdingbare Verbot des 搂 3 BetrAVG zur Abfindung von zehn Jahren oder l盲nger bestehenden Versorgungszusagen versto脽e. Bei X habe der sonach gem盲脽 搂 3 BetrAVG nichtige Verzicht auf die Versorgungsanspr眉che f眉r die Kl盲gerin deshalb keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. 脺berdies versto脽e die Gew盲hrung des mit der Abfindung verbundenen Vorteils gegen das von beherrschenden Gesellschaftern prinzipiell zu beachtende Nachzahlungsverbot, da im urspr眉nglichen Anstellungsvertrag und in der Versorgungsvereinbarung keine Abfindungsvereinbarung getroffen worden sei. Die vGA valutiere folglich in voller H枚he des R眉ckkaufswerts der 眉bertragenen Versicherung.
Die Kl盲gerin wandte sich mit ihrer Klage gegen den hiernach ergangenen K枚rperschaftsteuerbescheid vom 24. Oktober 2001 in Gestalt der diesen Bescheid teilweise ab盲ndernden Einspruchsentscheidung des FA vom 24. Februar 2003 nur im Hinblick auf die Person des X. Die Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) K枚ln gab ihr mit --in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1075 ver枚ffentlichtem-- Urteil vom 17. M盲rz 2005听 13 K 1531/03 antragsgem盲脽 statt. Der Umstand, dass gegen眉ber der Kl盲gerin nach Aktenlage am 4. Juni 2003 ein abermals ge盲nderter K枚rperschaftsteuerbescheid ergangen war, wurde nicht ber眉cksichtigt; der 脛nderungsbescheid betraf lediglich ge盲nderte Verlustr眉cktr盲ge in die Vorjahre.
Das FA st眉tzt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Das FG hat der Klage entsprochen und den K枚rperschaftsteuerbescheid 1996 vom 24. Oktober 2001 in Gestalt der diesen Bescheid teilweise 盲ndernden Einspruchsentscheidung des FA vom 24. Februar 2003 antragsgem盲脽 abge盲ndert. Bei Ergehen des Urteils war jedoch bereits der erneute 脛nderungsbescheid vom 4. Juni 2003 ergangen. Ergeht aber w盲hrend des Klageverfahrens ein (erneuter) 脛nderungsbescheid, bildet dieser die alleinige Grundlage f眉r die Erhebung der gesamten Steuer. Dieser (erneute) 脛nderungsbescheid wurde gem盲脽 搂 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens. Der durch den nachfolgenden Bescheid 眉berholte Bescheid entfaltet f眉r die Dauer des Bestehens des nachfolgenden Bescheids keine Rechtswirkung mehr (Beschluss des Gro脽en Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231). Die Urteilswirkungen gehen damit ins Leere; seine Rechtskraft betrifft nur den urspr眉nglich angefochtenen Bescheid, weil nur dieser Entscheidungsgegenstand war (vgl. Gr盲ber/von Groll/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 68 Rz. 105).
Der Senat geht nach Aktenlage davon aus, dass das FG von dem 脛nderungsbescheid vom 4. Juni 2003 keine Kenntnis erhalten hat. Die 脺bersendung einer Abschrift jenes Bescheides (vgl. 搂 68 Satz 3 FGO) ergibt sich aus den Gerichtsakten jedenfalls nicht; die Kl盲gerin hat ihren Klageantrag auch nicht an die ver盲nderte Verfahrenslage angepasst. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der 脛nderungsbescheid einen neuen Streitpunkt in das Verfahren eingef眉hrt h盲tte; er betraf lediglich ge盲nderte Verlustr眉cktr盲ge in die Vorjahre. Unter diesen Umst盲nden widerspr盲che es aber dem Sinn des 搂 68 Satz 1 FGO, der darin besteht, das Verfahren fortsetzen zu k枚nnen, im Revisionsverfahren die Vorentscheidung aufzuheben, nur um der Vorinstanz auf diese Weise Gelegenheit zu geben, den 脛nderungsbescheid datumsm盲脽ig zu erfassen. Vielmehr reicht insoweit eine Richtigstellung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2003 II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂 68 FGO Tz. 25). Im Streitfall ist daher die Entscheidung des FG auf den 脛nderungsbescheid vom 4. Juni 2003 zu beziehen.
III. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung. Die 脺bertragung des R眉ckkaufswerts der Lebensversicherung, die die Kl盲gerin anl盲sslich der gegen眉ber X erteilten Pensionszusage abgeschlossen hat, auf den Beg眉nstigten im Rahmen der vereinbarten Abfindung der Versorgungsanwartschaft und im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft zieht eine vGA nach sich.
1. Unter einer vGA i.S. des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm枚gensminderung (verhinderte Verm枚gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranlasst ist, sich auf die H枚he des Unterschiedsbetrages gem盲脽 搂 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. 搂 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch眉ttung steht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. September 2002 I R 48/01, BFH/NV 2003, 347; vom 22. Oktober 2003 I R 37/02, BFHE 204, 96, BStBl II 2004, 121, jeweils m.w.N.). F眉r den gr枚脽ten Teil der entschiedenen F盲lle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm枚gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch盲ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew盲hrt h盲tte (st盲ndige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 16. M盲rz 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Ist der beg眉nstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, f眉r die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tats盲chlich durchgef眉hrten Vereinbarung fehlt (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545, m.w.N.). Von einer beherrschenden Stellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Regelfall auszugehen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und er deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss aus眉ben kann. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn er 眉ber mehr als 50 v.H. der Stimmrechte verf眉gt. Verf眉gt ein Gesellschafter --wie im Streitfall-- 眉ber lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, kann er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuf眉hren (vgl. z.B. Senatsurteile vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454).
2. Vor diesem Hintergrund liegt im Streitfall in der 脺bertragung der R眉ckdeckungsversicherung auf X in vollem Umfang eine vGA.
a) Die Vorinstanz hat die unrichtigen Schl眉sse aus dem Umstand gezogen, dass die Kl盲gerin sich mit X in der diesem erteilten Pensionszusage am 鈥 Januar 1986 f眉r den Fall des Ausscheidens von X aus den Diensten der Kl盲gerin individualvertraglich auf die Anwendung der einschl盲gigen Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verst盲ndigt hatte. Dazu geh枚rte neben 搂 2 Abs. 1 BetrAVG a.F. vor allem 搂 3 BetrAVG a.F. und damit auch das darin gesetzlich bestimmte grunds盲tzliche Abfindungsverbot f眉r unverfallbare Leistungsanwartschaften, die mehr als zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurden.
aa) Zwar wird dieses (gesetzliche) Abfindungsverbot lediglich f眉r solche Versorgungsanwartschaften bestimmt, welche aufgrund gesetzlicher Vorschriften 眉ber die Unverfallbarkeit als Mindeststandard aufrechtzuerhalten sind. So gesehen bleibt eine Abfindung grunds盲tzlich m枚glich, soweit die Unverfallbarkeit aufgrund einer 眉ber das gesetzliche Ma脽 des 搂 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. hinausgehenden vertraglichen Vereinbarung aufrechterhalten werden soll (vgl. im Einzelnen H枚fer, BetrAVG, Band I: Arbeitsrecht, 搂 3 Rz. 3557 f., m.w.N.). Eine derartige vertraglich verk眉rzte Unverfallbarkeit wurde nach Auffassung des FG im Streitfall mit X infolgedessen "Statuswechsel" zum "normalen" Arbeitnehmer im Jahre 1988 vereinbart.
Das steht mit den festgestellten vertraglichen Grundlagen der Zusage allerdings nicht in Einklang und l盲sst sich daraus nicht ohne Versto脽 gegen die Denkgesetze ableiten. Richtig ist zwar, dass X in jener Zeit bis zum April 1988, als er Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin war, als solcher nicht den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unterfiel. Insofern fanden die Unverfallbarkeitsfristen des 搂 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. und das Abfindungsverbot des 搂 3 Abs. 1 BetrAVG a.F. zun盲chst und bis zum Wechsel von X in die Arbeitnehmerstellung keine unmittelbare Anwendung (vgl. zur Frage der Berechnung der Unverfallbarkeitsfristen als Ausdruck der fortbestehenden Betriebstreue aber auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 1981 II ZR 100/80, Der Betrieb 1981, 1716). 搂 3 Abs. 1 BetrAVG a.F. ist nach den zugrunde liegenden Abmachungen auf die hier zu beurteilende Situation dennoch anzuwenden, weil die Vorschrift Vertragsbestandteil geworden ist: Die urspr眉nglich gegebene Versorgungszusage wurde mit Eintritt des X in die Arbeitnehmerstellung am 鈥 April 1988 nicht neu verhandelt, sondern aufrechterhalten. Indem der Leistungsanspruch sich hiernach bei vorzeitigem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung richten sollte, wurde zugleich sichergestellt, dass die Anwartschaft des Beg眉nstigten in Einklang mit den arbeitsrechtlichen Regelungen unverfallbar sein, als solche bestehen bleiben und nicht abgefunden werden sollte. Ein abweichendes Verst盲ndnis w盲re sinnwidrig, weil das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung insoweit f眉r verfallbare Anwartschaften keine Vorschriften mit besonderen Rechtsfolgen vorsieht; sowohl 搂 2 als auch 搂 3 BetrAVG a.F. betreffen ausschlie脽lich Rechtsfolgen f眉r das vorzeitige Ausscheiden von Beg眉nstigten mit fortbestehenden Leistungsanwartschaften i.S. von 搂 1 BetrAVG a.F. Auf den Zeitpunkt des Statuswechsels des X vom Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer zum "einfachen" Gesellschafter-Angestellten und einem erst dadurch ggf. beginnenden Lauf der Unverfallbarkeitsfristen des 搂 1 BetrAVG a.F. kam es so gesehen nicht an.
Im 脺brigen ist darauf hinzuweisen, dass die Versorgungszusage an X andernfalls als nicht unverfallbar ausgestaltet angesehen werden m眉sste. Die Kapitalabfindung einer noch verfallbaren Anwartschaft w盲re indes von vornherein gesellschaftlich veranlasst, ohne dass es noch weiterer 脺berlegungen bed眉rfte. Denn auf die Abfindung einer solchen Anwartschaft w眉rde sich ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch盲ftsleiter nicht einlassen.
bb) Die so vereinbarten Voraussetzungen des Abfindungsverbots des 搂 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. (i.V.m. der individualvertraglichen Pensionserteilung) waren bezogen auf die Person des X erf眉llt. Diesem wurde die Zusage am 鈥 Januar 1986 erteilt; die Abfindungsvereinbarung datiert vom 鈥 Dezember 1996 und erstreckte sich sonach 眉ber einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Die Kl盲gerin war aufgrund der mit X getroffenen Zusageabreden infolgedessen in Einklang mit der gesetzlichen Regelung verpflichtet, die eingegangenen Rentenverpflichtungen auf "ewig" beizubehalten (vgl. H枚fer, a.a.O., 搂 3 Rz. 3562). Die Rechtsfrage, ob 搂 3 BetrAVG a.F. auch ohne eine entsprechende Vereinbarung unter den Gegebenheiten des Streitfalles anwendbar w盲re (vgl. dazu einerseits bejahend z.B. Neumann, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1997, 292; derselbe, Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 925; Ha脽elberg, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1803; andererseits verneinend z.B. Gosch, FR 1997, 438; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, Anhang zu 搂 8 KStG "Pensionszusage" unter 9.; Arteaga, GmbHR 1998, 265; Schwedhelm/Olgem枚ller, GmbH-Steuerberater 2003, 163 ff., 204 ff.; Beck, DStR 2002, 473), ist insofern unbeachtlich. Gleicherma脽en kann unbeantwortet bleiben, ob das Abfindungsversprechen bezogen auf einen beherrschenden Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer --wie im Streitfall X im Zeitpunkt der Pensionszusage-- bereits in jenem Zeitpunkt der Zusage klar und eindeutig vereinbart sein muss und ob eine solche Vereinbarung --ggf. zus盲tzlich-- dem Schriftformgebot des 搂 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterf盲llt (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 6. April 2005, BStBl I 2005, 619).
b) Die Beteiligten haben sich am 鈥 Dezember 1996 unbeschadet der erw盲hnten Vereinbarungen vom 鈥 Januar 1986 auf eine Abfindung der Anwartschaft auf Basis des Anwartschaftsbarwerts verst盲ndigt. Das ist nach den tatrichterlichen Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausscheiden von X (sowie von N) aus den Diensten der Kl盲gerin und zielgerichtet dadurch veranlasst geschehen. Die Beteiligten sind damit von jener ausdr眉cklichen vertraglichen Vereinbarung vom 鈥 Januar 1986 abgewichen.
In der Nichtdurchf眉hrung einer Abmachung, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter --wie dies X seinerzeit im Zeitpunkt der Zusageerteilung und sp盲ter gemeinsam mit N aufgrund gleich gelagerter wirtschaftlicher Interessen war-- geschlossen hat, liegt ein Anhaltspunkt, der die regelm盲脽ige Vermutung einer gesellschaftlichen Veranlassung rechtfertigt. Diese Vermutung wurde im Streitfall nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht widerlegt, insbesondere nicht durch den Einwand, es sei nicht davon auszugehen, dass X (oder N) sich auf ein etwaiges Abfindungsverbot berufen h盲tten. Gerade daran kann sich im Gegenteil erweisen, dass das Verhalten der Beteiligten nicht fremd眉blich, sondern gesellschaftlich motiviert war. Auch dass eine vergleichbare Abfindungsvereinbarung gleicherma脽en mit N geschlossen worden ist, widerspricht der erw盲hnten Vermutung nicht. Denn entweder wurde die Versorgungszusage auch diesem gegen眉ber im Hinblick auf seine zuk眉nftige Stellung als Mehrheitsgesellschafter erteilt, die er kurz nach Erteilung der Zusage am 鈥 Januar 1986 einnahm. Dann unterfiele auch er der dargestellten Vermutungsregel. Oder aber die sp盲tere Abfindungsvereinbarung vom 鈥 Dezember 1996 stand dem auch bezogen auf N als Fremdgesch盲ftsf眉hrer individualvertraglich vereinbarten Abfindungsverbot entgegen. Dann w眉rde sich die Abfindung in Gestalt der 脺bertragung der auf sein Leben zur R眉ckdeckung der erteilten Zusage abgeschlossenen Lebensversicherung zum R眉ckkaufswert bei ihm nach Lage der Dinge gleicherma脽en als vGA darstellen, weil er jedenfalls im Abfindungszeitpunkt Mehrheitsgesellschafter war. Der Senat geht dem nicht n盲her nach, weil er aus Gr眉nden des Verb枚serungsverbots gehindert w盲re, den angefochtenen Steuerbescheid zum Nachteil der Kl盲gerin in diesem Punkt zu 盲ndern.
c) Es mangelt schlie脽lich nicht an der f眉r das Vorliegen einer vGA notwendigen Verm枚gensminderung. Diese liegt in der Hingabe des Anspruchs aus der R眉ckdeckungsversicherung in H枚he deren R眉ckkaufwerts und in dem entsprechenden Verm枚gensabgang. Der damit einhergehende Verzicht auf die Anwartschaftsrechte f眉hrt zu einer verdeckten Einlage (Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). Eine wirtschaftliche Neutralisierung beider Vorg盲nge scheidet angesichts ihrer wechselseitigen gesellschaftlichen Veranlassung aus. Unabh盲ngig davon k枚nnte sich die Nichtdurchf眉hrung der Vereinbarungen 眉ber die Erteilung der Versorgungsanwartschaften ohnehin in der Weise auswirken, dass die Zusagen als nicht ernstlich gemeint anzusehen und die j盲hrlichen Zuf眉hrungen zu den hierf眉r gebildeten Pensionsr眉ckstellungen deswegen bereits als solche als vGA zu behandeln w盲ren.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 1534861 |
BFH/NV 2006, 1515 |
DStR 2006, 1172 |
DStRE 2006, 883 |
HFR 2006, 800 |