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Leitsatz (amtlich)
Sachgeschenke, die ein Gastwirt in seiner Eigenschaft als bedeutender Bierabnehmer von seiner Brauerei erh盲lt, sind bei ihm auch dann Betriebseinnahmen, wenn die Brauerei ihre Aufwendungen nach 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht gewinnmindernd geltend machen kann.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs.听1, 3-6, 搂听5
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist P盲chter einer Bahnhofsgastst盲tte. Seine Brauerei machte ihm in den Jahren 1962 bis 1966 Sachgeschenke (vor allem antike Silbergegenst盲nde), f眉r die sie insgesamt 13 100 DM aufgewandt hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) nahm Betriebseinnahmen des Kl盲gers in gleicher H枚he an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG hat in seinem in den EFG 1972, 376 ver枚ffentlichten Urteil ausgef眉hrt: Die Sachgeschenke seien Betriebseinnahmen des Kl盲gers; der Kl盲ger habe sie in seiner Eigenschaft als bedeutender Bierabnehmer erhalten. Dem stehe nicht entgegen, da脽 der Aufwand bei der Brauerei nach 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht abzugsf盲hig sei. Die Betriebseinnahmen seien nach 搂 7 Abs. 2 EStDV mit dem gemeinen Wert anzusetzen; das seien die Betr盲ge, die die Brauerei habe aufwenden m眉ssen.
Der Kl盲ger r眉gt mit der Revision die Verletzung materiellen, hilfsweise formellen Rechts: Eine Betriebseinnahme setze voraus, da脽 der vereinnahmte Betrag beim Leistenden eine abzugsf盲hige Betriebsausgabe sei. 搂 4 Abs. 5 EStG durchbreche diesen Grundsatz nicht. Die Auffassung des FG habe zur Folge, da脽 ein einziger Vorgang eine Einkommensteuer von weit 眉ber 100 v. H. ausl枚sen k枚nne.
Der Kl盲ger beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1962 bis 1966 insoweit abzu盲ndern, als sie die von der Brauerei geleisteten Geschenke als Betriebseinnahme erfassen, hilfsweise die Sache an die Vorinstanz zur眉ckzuverweisen.
Das FA beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
1. Zutreffend hat das FG die Zuwendungen der Brauerei als Betriebseinnahmen des Kl盲gers angesehen. Die Betriebseinnahmen sind im Gesetz nur in 搂 4 Abs. 3 EStG im Rahmen der Gewinnermittlung durch 脺berschu脽rechnung erw盲hnt, ohne da脽 eine Begriffsbestimmung gegeben ist. Sie spielen indes auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsverm枚gensvergleich (搂 4 Abs. 1, 搂 5 EStG) eine Rolle. Alle Wertzug盲nge, die das Betriebsverm枚gen erh枚hen und nicht Einlagen i. S. des 搂 4 Abs. 1 Satz 3 EStG sind, stellen Betriebseinnahmen dar, gleichviel ob sie in Geld oder Geldeswert bestehen. Hiernach und in Entsprechung zu der gesetzlichen Bestimmung der Betriebsausgaben in 搂 4 Abs. 4 EStG sind unter Betriebseinnahmen alle betrieblich veranla脽ten Wertzug盲nge zum Betriebsverm枚gen zu verstehen, die keine Einlagen sind. Der IV. Senat des BFH sieht im wesentlichen 眉bereinstimmend als Betriebseinnahmen alle Zug盲nge an Geld und Geldeswert an, die durch den Betrieb veranla脽t sind und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes zuflie脽en (BFH-Urteil vom 21. November 1963 IV 345/61 S, BFHE 78, 475, BStBl III 1964, 183). Soweit diese Begriffsbestimmung auf 搂 8 Abs. 1 EStG zur眉ckgeht, w盲re allerdings festzuhalten, da脽 搂 8 Abs. 1 EStG nur f眉r die Einkunftsarten des 搂 2 Abs. 3 Nrn. 4-7 EStG gilt und Betriebseinnahmen im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Betriebsverm枚gensvergleich unabh盲ngig vom Zuflu脽 anfallen k枚nnen (so zutreffend Bericht der Einkommensteuerkommission, Schriftenreihe des Bundesministers der Finanzen, Heft 7 S. 92).
Die Zuwendungen waren betrieblich veranla脽t. Der Kl盲ger hat sie in seiner Eigenschaft als bedeutender Bierabnehmer erhalten. Die Brauerei hat sich ihm gegen眉ber f眉r einen au脽erordentlichen Bierbezug erkenntlich zeigen wollen. Das BFH-Urteil IV 345/61 S hat bereits die einmalige Zuwendung eines Pkw durch eine Brauerei an ihren gr枚脽ten Bierabnehmer als dessen Betriebseinnahme angesehen. Hier handelte es sich sogar um laufende, j盲hrlich etwa gleichhohe Zuwendungen. Es ist - wie schon in dem BFH-Urteil IV 345/61 S - auf die Parallele zum Lohnsteuerrecht hinzuweisen. Arbeitslohn sind auch Bez眉ge und Vorteile f眉r ein Dienstverh盲ltnis, gleichg眉ltig, ob ein Rechtsanspruch besteht (搂 19 Abs. 1 EStG). Es besteht kein Anla脽, solche Zuwendungen im Rahmen der Gewinneinkunftsarten au脽er Ansatz zu lassen. Unerheblich ist, da脽 der Kl盲ger das Silbergeschirr nicht in seinem Betrieb verwenden konnte und es sogleich in seinen Privatbereich 眉bernommen hat. Die Zuwendung selbst vollzog sich noch im betrieblichen Bereich.
2. Die Zuwendungen sind nicht deshalb als Betriebseinnahmen au脽er Ansatz zu lassen, weil sie f眉r die Brauerei Geschenke darstellten, die nach 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind. Die Qualifikation der Sachzuwendungen als Geschenke ergibt sich daraus, da脽 die Brauerei ohne Rechtsverpflichtung leistete. Der Senat vermag nicht der Auffassung von Vangerow (StuW 1964, 764) zu folgen, solche Zuwendungen k枚nnten als in besonderer Form zur眉ckgew盲hrte Bierbezugsgelder verstanden werden und stellten schon aus diesem Grunde Betriebseinnahmen dar. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Bierbezug und Schenkung rechtfertigt diese Beurteilung nicht. Die Brauerei hat die Form eines pers枚nlich gehaltenen Geschenks gew盲hlt. Daraus ist zu entnehmen, da脽 der Bierbezug zwar der Anla脽, aber nicht der Ma脽stab der Zuwendungen sein sollte.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob es einen allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsatz des Inhalts gibt, da脽 betriebliche Vorg盲nge bei den beteiligten Personen korrespondierend behandelt werden m眉ssen und da脽 deshalb einer Betriebseinnahme bei einem Unternehmer eine gleichhohe Betriebsausgabe (ggf. verteilt auf die Nutzungsdauer eines erworbenen Gegenstandes) bei dem anderen Unternehmer entsprechen m眉脽te. Die Revision kann selbst dann nicht durchdringen, wenn ein solcher Grundsatz als richtig unterstellt wird. Aufwendungen f眉r Geschenke nach 搂 4 Abs. 5 EStG sind begrifflich Betriebsausgaben. Das ergibt sich aus der Stellung dieser Vorschrift unmittelbar nach 搂 4 Abs. 4 EStG (Begriffsbestimmung der Betriebsausgaben) und aus der Verwendung des auch in 搂 4 Abs. 4 EStG gebrauchten Wortes "Aufwendungen". Diese Aufwendungen scheiden nach dem Gesetzeswortlaut "bei der Gewinnermittlung aus", sind also Betriebsausgaben, die lediglich nicht abzugsf盲hig sind, sich nicht zu Lasten des Gewinns auswirken d眉rfen. 搂 4 Abs. 6 EStG stellt den Aufwendungen i. S. des Abs. 5 die "sonstigen Betriebsausgaben" gegen眉ber. Es kann sich nicht um Lebenshaltungskosten (Einkommensverwendung) handeln, weil 搂 4 Abs. 5 letzter Satz EStG die Vorschrift des 搂 12 Nr. 1 EStG unber眉hrt l盲脽t. Die Gesetzesbegr眉ndung spricht von "Betriebsausgaben, die bereits ihrer Art nach als 眉berfl眉ssige und unangemessene Repr盲sentation anzusehen sind" (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 1811 S. 8). Der Gesetzgeber hat nach alledem eine Versch盲rfung der Besteuerung bewu脽t in Kauf genommen (ebenso Thiel, DB 1960, 1372; Vangerow, a. a. O.; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K枚rperschaftsteuer, 15. Aufl., 搂 4 EStG, Anm. 51 f.; a. A. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 10. Aufl., 搂搂 4, 5, Anm. 706). Der BFH hat in einem vergleichbaren Fall zur眉ckgezahlte Schmiergelder auch dann als steuerpflichtige Betriebseinnahmen angesehen, wenn sie bei Zahlung nicht als Betriebsausgaben abgesetzt worden waren (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 65/67, BFHE 92, 361, BStBl II 1968, 581). Es fehlt nicht - wie Littmann (a. a. O.) meint - an der n枚tigen Konkretisierung des f眉r eine Betriebseinnahme erforderlichen Zusammenhangs. Die Nichtabzugsf盲higkeit oder Abzugsf盲higkeit eines Geschenks (z. B. bei einem Wert bis 100 DM) kann kein Merkmal f眉r die Verneinung oder Bejahung einer Betriebseinnahme beim Empf盲nger abgeben.
3. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da脽 der Kl盲ger die erhaltenen Geschenke nach 搂 7 Abs. 2 EStDV mit den Anschaffungskosten zu bewerten hat, die er im Zeitpunkt des Erwerbs h盲tte aufwenden m眉ssen, d. h. mit dem gemeinen Wert (Herrmann-Heuer, a. a. O., 搂 6 EStG Anm. 43-45). Der Senat hat seiner Entscheidung die unbeanstandete Feststellung des FG, da脽 die Aufwendungen der Brauerei dem gemeinen Wert entspr盲chen, zugrunde zu legen.
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Fundstellen
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BStBl II 1974, 210 |
BFHE 1974, 108 |