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Leitsatz (amtlich)
Erh盲lt der Kaufmann fr眉her gezahlte Schmiergelder zur眉ck, so liegen auch dann steuerpflichtige Betriebseinnahmen vor, wenn die Schmiergelder nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind.
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Normenkette
EStG 1961 搂听4 Abs. 4, 搂听5; AO 搂 205 a
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Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1961 die Behandlung eines Betrages als Einlage oder als Betriebseinnahme.
Der Revisionskl盲ger (Steuerpflichtiger) betrieb Import und Export und Gro脽handel. Seine Hauptlieferanten waren im Ausland.
Nach einer Betriebspr眉fung im Jahre 1964 erh枚hte das FA den Gewinn um einen als Einlage gebuchten Betrag von 50 000 DM, weil es annahm, der Betrag stamme aus nichtversteuerten Gewinnen. Der Angabe des Steuerpflichtigen, es handele sich um die R眉ckzahlung von Barzuwendungen, die er einem leitenden Angestellten einer ausl盲ndischen Lieferantin in den Jahren 1956 bis 1960 gemacht und nicht als Betriebsausgaben abgezogen habe, schenkte es keinen Glauben.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Aufgrund eines Beweisbeschlusses des FG best盲tigte der Empf盲nger der Gelder dem Steuerpflichtigen auf dessen Anfrage in einem mit notariell beglaubigter Unterschrift versehenen Schreiben, er habe in den Jahren 1957 bis 1960 vom Steuerpflichtigen 12 000 $ als Darlehen erhalten und diese Summe Anfang 1961 ohne Zinsen zur眉ckgezahlt.
Die Vorinstanz f眉hrte aus, sie sei aufgrund der m眉ndlichen Verhandlung zu der 脺berzeugung gelangt, da脽 die Darstellung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen richtig sei und da脽 die Bezeichnung Darlehen nur den Schmiergeldcharakter der Zahlung habe verdecken sollen.
Schmiergelder seien Betriebsausgaben. Mache sie der Steuerpflichtige nicht als Betriebsausgaben geltend, so 盲ndere dies nichts an dem betrieblichen Charakter der Ausgaben. Vorg盲nge, die nach ihrer Art notwendig in den betrieblichen oder den privaten Bereich geh枚rten, k枚nne der Kaufmann nicht nach seinem Willen einem der beiden Bereiche zuordnen. Die R眉ckzahlung sei also eine steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Mit der Revison beantragt der Steuerpflichtige, die Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb um 50 000 DM zu k眉rzen und die Einkommensteuer dementsprechend um 21 630 DM niedriger anzusetzen. Der Vorgang k枚nne nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt nur als Hingabe und R眉ckzahlung eines betrieblichen Darlehens angesehen werden. Das Darlehen h盲tte in den Jahren der Hingabe in den Bilanzen aktiviert werden m眉ssen. Es sei die Anfangsbilanz des Streitjahres durch Einsetzen des Darlehens zu berichtigen. Die R眉ckzahlung d眉rfe aber auch dann nicht zu einer Erh枚hung des Gewinns des Streitjahres f眉hren, wenn man die Zuwendungen nicht als Darlehen, sondern als Schmiergelder ansehe.
Das FA beantragt Zur眉ckweisung der Revision.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision des Steuerpflichtigen ist nicht begr眉ndet.
Betriebsausgaben sind nach 搂 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranla脽t sind. Da脽 es der Steuerpflichtige, aus welchen Gr眉nden auch immer, unterlie脽, die durch den Betrieb veranla脽ten Zuwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen, 盲nderte nichts an dem betrieblichen Charakter der Aufwendungen. Auch betriebliche Aufwendungen, deren Abzug das FA nach 搂 205a Abs. 3 AO ablehnte, weil der Steuerpflichtige die verlangten Angaben 眉ber den Empf盲nger nicht machte, bleiben Betriebsausgaben. Daraus ergibt sich zwingend, da脽, wenn aus betrieblichem Anla脽 aufgewendete Betr盲ge sp盲ter zur眉ckgezahlt werden, in dem R眉ckflu脽 eine Betriebseinnahme liegt.
Diese Einnahme kann nicht deshalb als steuerfrei behandelt werden, weil die sie veranlassende fr眉here Aufwendung nicht zu einer Gewinnminderung f眉hrte. Denn wie der Senat im Urteil IV 113/63 vom 10. Oktober 1963 (HFR 1964, 78) darlegte, gibt es keinen Grundsatz des Einkommensteuerrechts, da脽 mit nicht abzugsf盲higen Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebseinnahmen bei der Gewinnermittlung au脽er Ansatz bleiben. Aus dem Grundsatz, da脽 mit steuerfreien Betriebseinnahmen in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nicht abgezogen werden d眉rfen (搂 3c EStG), kann nicht der Umkehrschlu脽 gezogen werden, da脽 mit nicht zum Abzug zugelassenen oder nicht gewinnmindernd geltend gemachten Betriebsausgaben zusammenh盲ngende Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Das Urteil IV 113/63 betraf einen Fall, in dem ein Steuerpflichtiger im Hinblick auf 搂 205a Abs. 3 AO Schmiergelder als den Gewinn nicht mindernde Privatentnahmen behandelte und sp盲ter von einem Gesch盲ftspartner eine Entsch盲digung f眉r diese Schmiergeldzahlungen erhielt. Der Streitfall weicht von dem damals entschiedenen Fall nur insofern ab, als nicht ein Dritter Ersatz f眉r die Schmiergeldzahlungen leistete, sondern der Empf盲nger der Schmiergelder die erhaltenen Betr盲ge zur眉ckzahlte. Dieser Unterschied ist ohne Bedeutung.
Der Ansicht des Steuerpflichtigen, der Vorgang k枚nne nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt nur als Hingabe und R眉ckzahlung eines betrieblichen Darlehens angesehen werden, steht seine eigene Darstellung entgegen, da脽 er bei Hingabe der Betr盲ge nicht mit einer Zur眉ckzahlung gerechnet habe. Eine Aktivierung einer Darlehnsforderung war deshalb nicht m枚glich.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 557505 |
BStBl II 1968, 581 |
BFHE 1968, 361 |