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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausscheiden eines Kommanditisten gegen eine Abfindung, die dessen Kapitalkonto nicht erreicht: Bilanzielle Behandlung als Anschaffungsgesch盲ft bei den verbleibenden Gesellschaftern, keine Abstockung der Buchwerte f眉r Geldbest盲nde, passiver Ausgleichsposten, Ver盲u脽erungstatbestand i.S. des 搂 16 Abs.1 Nr.2 EStG - Gesellschafterdarlehen an die Personengesellschaft: bilanzielle Behandlung als Sonderbetriebsverm枚gen und Folgen bei Ausscheiden des Gesellschafters oder Forderungsverzicht bzw. Forderungsabtretung an einen Nichtgesellschafter
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Leitsatz (amtlich)
Scheidet ein Kommanditist gegen eine sein Kapitalkonto nicht erreichende Abfindung aus, so sind in der Steuerbilanz der KG in H枚he des Differenzbetrags Abstockungen auf die Buchwerte der bilanzierten Wirtschaftsg眉ter vorzunehmen. Buchwerte f眉r Bargeld und Guthaben bei Geldinstituten k枚nnen infolge des Nominalwertprinzips nicht abgestockt werden (Fortf眉hrung des Senatsurteils vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745).
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Orientierungssatz
1. Ver盲u脽erung i.S. des 搂 16 Abs.1 Nr.2 EStG ist auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft, sofern dieser Vorgang nicht unentgeltlich erfolgt. Die Zahlung der dem Ausscheidenden nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Abfindung ist in diesem Zusammenhang als ein Entgelt anzusehen (vgl. BFH-Rechtsprechung; im Streitfall: Ausscheiden von drei Kommanditisten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, wenn zwar nur einer von ihnen eine Abfindung erh盲lt, aber Teile davon an die beiden anderen weiterleitet).
2. Darlehensforderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverh盲ltnis wirtschaftlich zusammenh盲ngen, Sonderbetriebsverm枚gen. Eine solche Forderung ist in der Sonderbilanz des Gesellschafters zu aktivieren und in der Steuerbilanz der Gesellschaft als Passivposten auszuweisen. F眉r die Gesamtbilanz folgt daraus, da脽 die Forderung zu Eigenkapital unter Erh枚hung des Gesamtkapitalkontos des Gesellschafters wird.
3. Wird die Forderung eines Gesellschafters gegen die Personengesellschaft an einen Nichtgesellschafter abgetreten oder scheidet der Gesellschafter aus, verliert die Forderung ihren Charakter als Sonderbetriebsverm枚gen und wandelt sich in Fremdkapital um. Im Fall des Ausscheidens kann diese Folge jedoch nur insoweit eintreten, als die Forderung auch nach dem Ausscheiden bestehenbleiben soll. Der gemeine Wert jener Forderung ist bei der Ermittlung des Ver盲u脽erungsgewinns "wie ein Ver盲u脽erungserl枚s" zu behandeln. Bleibt die Darlehensforderung aufgrund eines Verzichts des ausscheidenden Gesellschafters nicht bestehen, kommt es zu keiner Umwandlung in Fremdkapital. In dem Verzicht ist handelsrechtlich eine Einlage zu sehen, durch die sich das Kapitalkonto vor dem Ausscheiden erh枚ht hat. Steuerrechtlich hat sich dadurch Sonderbetriebsverm枚gen in Eigenkapital verwandelt; eine Gewinnauswirkung hat der Vorgang nicht.
4. Das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung stellt f眉r die verbleibenden Gesellschafter ein Anschaffungsgesch盲ft dar. Bleibt die Abfindung hinter dem Buchwert des Mitunternehmeranteils zur眉ck, wird ein Gewinn von den verbleibenden Gesellschaftern jedenfalls dann nicht erzielt, wenn das Gesch盲ft in vollem Umfang entgeltlich erfolgt ist. In H枚he der Abfindung sind den Gesellschaftern dann Anschaffungskosten f眉r die Wirtschaftsg眉ter des Gesellschaftsverm枚gens entstanden. In H枚he des Differenzbetrags zwischen Buchwert und Kaufpreis (Abfindung) des Mitunternehmeranteils ist eine Abstockung der Buchwerte der aktivierten Wirtschaftsg眉ter --aus Vereinfachungsgr眉nden in der Steuerbilanz der Gesellschaft-- vorzunehmen. Ist der Differenzbetrag h枚her als die m枚glichen Abstockungen, so mu脽 im 眉brigen ein passiver Ausgleichsposten gebildet werden, der mit k眉nftigen Verlusten zu verrechnen und sp盲testens bei Beendigung der Beteiligung gewinnerh枚hend aufzul枚sen ist.
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Normenkette
EStG 搂听15 Abs.听1 Nr. 2, Abs.听1 S. 1 Nr. 2, 搂听16 Abs. 1 Nr. 2, 搂听4 Abs. 1, 搂听6 Abs. 1 Nrn.听1-2
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Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
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Tatbestand
Der Beigeladene und Revisionskl盲ger (Revisionskl盲ger) ist Kommanditist der Kl盲gerin im Ausgangsverfahren, einer GmbH & Co. KG (KG), an der neben weiteren Personen bis zum 31. Dezember 1982 auch der Beigeladene zu 8 --MR-- mit einer Einlage von 1 510 000 DM sowie die verstorbenen HJR und RR jeweils mit einer Einlage von 600 000 DM als Kommanditisten beteiligt waren. Die KG erwirtschaftete erhebliche Verluste, so da脽 sich die Gesellschafter veranla脽t sahen, den entstehenden Finanzbedarf durch verzinsliche Darlehen zu decken. 脺ber entsprechende finanzielle Mittel verf眉gten allerdings lediglich die Gesellschafter MR, HJR und RR, die deshalb im Verh盲ltnis zu den anderen Gesellschaftern weit mehr Darlehen gew盲hrten, als ihrem Anteil am Gesellschaftskapital entsprach.
Im Juni 1982 k眉ndigten MR, HJR und RR das Gesellschaftsverh盲ltnis zum Ende des Jahres 1982. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags stand ihnen eine Abfindung nach dem Buchwert ihres Gesellschaftsanteils zum Ende des vorangegangenen Gesch盲ftsjahres zu. Im Oktober 1982 fand eine Besprechung der Gesellschafter 眉ber die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens statt, in der eine Verst盲ndigung 眉ber die Bewertung der Verm枚gensgegenst盲nde der Gesellschaft erreicht wurde. Das Auseinandersetzungsguthaben von MR sollte nach dieser Vereinbarung 167 001,35 DM betragen; eine entsprechende Auseinandersetzungsbilanz wurde auch mit dem Jahresabschlu脽 vorgelegt. Im Innenverh盲ltnis hatte MR daraus die Anspr眉che von HJR und RR auszugleichen, was sp盲ter in der Weise geschah, da脽 MR die H盲lfte (83 500,66 DM) und HJR und RR je ein Viertel (41 750,34 DM) von dem Gesamtbetrag erhielten. Au脽erdem verpflichtete sich MR in der Vereinbarung, die KG von bestimmten Anspr眉chen Dritter freizustellen; alle ausscheidenden Kommanditisten verzichteten auf R眉ckgriffsanspr眉che gegen die 眉brigen Gesellschafter.
In der Zwischenbilanz zum Jahresabschlu脽 1982 wies die KG unter den Aktiva ein Vorratsgrundst眉ck mit einem Buchwert von 832 307,22 DM, Buch- und Bargeld von 424 670,74 DM sowie Forderungen von 1 992,72 DM aus, w盲hrend sich die Verbindlichkeiten auf 1 083 969,33 DM und R眉ckstellungen auf 8 000 DM beliefen. Die Kapitalkonten der Kommanditisten im Zeitpunkt des Ausscheidens wurden folgenderma脽en dargestellt:
Verlust- Kdt.- Gesellschafter- Jahres- Saldo
Sonderkonten Kapital Darlehen Fehlbetr盲ge
31. 12. 81 1982
DM DM DM DM DM
HJR 1526163,56 600000 1185060,22 2856,38 256040,28
RR 1526163,56 600000 1185060,22 2856,38 256040,28
MR 3460574,17 1510000 5583041,41 7187,18 3625280,06
眉brige 6236659,12 2145000 186604,31 65304,46 3970359,27
Kommanditisten
-------------------------------------------------------------
12749560,41 4855000 8139766,16 78204,40 167001,35
Buchm盲脽ig erfa脽te die KG das Ausscheiden der drei Kommanditisten in der Weise, da脽 die Kapital-, Verlustsonder- und Darlehenskonten von MR, HJR und RR auf 0 DM gestellt wurden; der verbleibende Differenzbetrag f眉hrte in H枚he von 464 593,89 DM zu einer Abstockung auf den Buchwert eines Vorratsgrundst眉cks sowie in H枚he von 3 505 765,38 DM zur Reduzierung der Verlustsonderkonten der verbliebenen Kommanditisten. In der Erkl盲rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte f眉r das Streitjahr 1982 wies die KG einen laufenden Verlust von 46 504 DM (78 204 DM abz眉glich einer T盲tigkeitsverg眉tung von 31 700 DM) sowie f眉r die ausgeschiedenen Gesellschafter einen Ver盲u脽erungsverlust von 3 957 460 DM aus.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--)
reduzierte in dem Gewinnfeststellungsbescheid den laufenden
Verlust um einen --unstreitigen-- Betrag von 10 382,28 DM und
sah den dann nach der Abstockung verbleibenden Betrag von 3
511 560,73 DM als laufenden Gewinn der verbliebenen
Gesellschafter an. Der Ver盲u脽erungsverlust f眉r die
ausgeschiedenen Gesellschafter wurde auf 3 976 154,62 DM
festgestellt.
Einspruch und Klage, die sich zuletzt gegen einen
脛nderungsbescheid vom 13. M盲rz 1992 richtete, hatten keinen
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die
vorgenommene Gewinnerh枚hung verletze die KG nicht in ihren
Rechten, denn der Gewinn h盲tte in noch gr枚脽erem Umfang erh枚ht
werden m眉ssen. Der Verzicht der ausgeschiedenen Gesellschafter
auf ihre Darlehensforderungen von ca. 8 Mio DM f眉hre im
Streitjahr zu einer entsprechenden Erh枚hung des laufenden
Gewinns der KG.
Mit der vom FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zugelassenen
Revision r眉gt derRevisionskl盲ger die unrichtige Anwendung des
搂 15 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Steuerrechtlich stellten Darlehen eines Mitunternehmers nicht
Sonderbetriebsverm枚gen dar. Sie gingen vielmehr in das
Gesellschaftskapital ein. Durch die
Auseinandersetzungsvereinbarung seien die Darlehen deshalb
nicht zu Fremdkapital geworden. Au脽erdem habe der Verzicht auf
vollst盲ndige R眉ckzahlung im Oktober 1982, also zu einem
Zeitpunkt stattgefunden, in dem die Ausscheidenden noch ihre
Gesellschafterstellung innegehabt h盲tten.
Der Revisionskl盲ger beantragt, unter Aufhebung der
Vorentscheidung den Gewinnfeststellungsbescheid 1982 vom 13.
M盲rz 1992 dahingehend abzu盲ndern, da脽 der laufende Gewinn um 3
511 560,73 DM herabgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und 脛nderung der angefochtenen Gewinnfeststellung.
1. Die Gewinnauswirkungen des Ausscheidens f眉r die ausgeschiedenen Gesellschafter und damit f眉r den Gesamtgewinn der KG sind im Feststellungsbescheid zutreffend erfa脽t. Nach 搂 16 Abs.1 Nr.2 EStG geh枚ren zu den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb auch die Gewinne, die bei der Ver盲u脽erung eines Mitunternehmeranteils erzielt werden. Das Ausscheiden der Kommanditisten MR, HJR und RR mit Wirkung zum 31. Dezember 1982 stellt sich als eine solche Ver盲u脽erung ihrer Mitunternehmeranteile dar.
a) Ver盲u脽erung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft, sofern dieser Vorgang nicht unentgeltlich erfolgt. Die Zahlung der dem Ausscheidenden nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Abfindung ist in diesem Zusammenhang als ein Entgelt anzusehen (BFH-Urteile vom 26. Juli 1984 IV R 10/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786; vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31; vom 28. Juli 1994 IV R 53/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, 114; vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465, 467). Im Streitfall sind neben MR auch HJR und RR gegen Zahlung eines Abfindungsguthabens aus der KG ausgeschieden. Zwar erhielt nach der im Oktober 1982 geschlossenen Vereinbarung nur MR eine Abfindung f眉r sein Ausscheiden, w盲hrend HJR und RR auf alle Anspr眉che verzichteten. Ausdr眉cklich sollte jedoch nach dem Willen aller Beteiligten die an MR zu zahlende Abfindung auch das Abfindungsguthaben der beiden anderen Ausscheidenden mitumfassen. Unmittelbare Zahlungen an HJR und RR sollten wohl im Hinblick auf den allseits bekannten Umstand unterbleiben, da脽 ein Teil der von diesen beiden Kommanditisten erbrachten Gesellschafterdarlehen aus Mitteln von MR geleistet worden war. Nachdem unstreitig ist, da脽 MR je ein Viertel der Gesamtabfindung durch Aufrechnung mit ihm gegen眉ber bestehenden Verbindlichkeiten an HJR und RR weitergeleitet hat, sind wirtschaftlich betrachtet beide ebenso wie MR entgeltlich aus der KG ausgeschieden.
b) Die ausgeschiedenen Gesellschafter haben Ver盲u脽erungsverluste in H枚he des Unterschiedsbetrags zwischen der Abfindung und dem Buchwert des Mitunternehmeranteils erzielt, denn die Abfindung war niedriger als der Buchwert der Kommanditanteile. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH geh枚rt zum Mitunternehmeranteil neben dem Anteil am Gesellschaftsverm枚gen auch das Sonderbetriebsverm枚gen des Gesellschafters (BFH-Urteile vom 19. M盲rz 1991 VIII R 76/87, BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; in BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112; in BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465; Beschlu脽 vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890). Darlehensforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft sind, wenn sie wie hier mit dem Gesellschaftsverh盲ltnis wirtschaftlich zusammenh盲ngen, Sonderbetriebsverm枚gen des Gesellschafters. Eine solche Forderung ist in der Sonderbilanz des Gesellschafters zu aktivieren und in der Steuerbilanz der Gesellschaft als Passivposten auszuweisen. F眉r die Gesamtbilanz folgt daraus, wie das FG zutreffend erkannt hat, da脽 die Forderung zu Eigenkapital unter Erh枚hung des Gesamtkapitalkontos des Gesellschafters wird. Wird die Forderung an einen Nichtgesellschafter abgetreten (BFH-Urteil vom 22. Mai 1984 VIII R 35/84, BFHE 142, 28, BStBl II 1985, 243) oder scheidet der Gesellschafter aus, verliert die Forderung notwendigerweise ihren Charakter als Sonderbetriebsverm枚gen und wandelt sich in Fremdkapital. Im Fall des Ausscheidens kann diese Folge jedoch nur insoweit eintreten, als die Forderung auch nach dem Ausscheiden bestehenbleiben soll. Der gemeine Wert jener Forderung ist bei der Ermittlung des Ver盲u脽erungsgewinns "wie ein Ver盲u脽erungserl枚s" zu behandeln (BFH-Urteil in BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465, m.w.N.).
Im Streitfall sind jedoch Darlehensforderungen der ausscheidenden Gesellschafter nicht bestehengeblieben. Vielmehr haben MR, HJR und RR auf die ihnen nach Ausgleich der negativen Kapitalkonten noch zustehenden Restforderungen verzichtet; au脽er dem Abfindungsanspruch sollten nach der Vereinbarung vom Oktober 1982 keine weiteren Forderungen gegen眉ber der KG und den verbleibenden Gesellschaftern mehr bestehen. Entgegen der Auffassung des FG konnte es daher zu einer Umwandlung in Fremdkapital nicht mehr kommen. Vielmehr ist in dem Verzicht handelsrechtlich eine Einlage zu sehen, durch die sich das Kapitalkonto vor dem Ausscheiden erh枚ht hat. Steuerrechtlich hat sich dadurch Sonderbetriebsverm枚gen in Eigenkapital verwandelt; eine Gewinnauswirkung hat der Vorgang nicht. Im Ergebnis hat deshalb das FA durch die Einbeziehung der Gesellschafter-Darlehen die Ver盲u脽erungsverluste der ausgeschiedenen Gesellschafter richtig ermittelt.
2. Die Gewinnauswirkungen des Ausscheidens f眉r die verbliebenen Gesellschafter werden von dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid nicht zutreffend erfa脽t. Die verbliebenen Gesellschafter der KG haben im Zusammenhang mit dem Ausscheiden keinen "Erwerbsgewinn" erzielt.
a) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus, so stellt sich dieser Vorgang ungeachtet der zivilrechtlichen Anwachsung gem盲脽 搂 738 Abs.1 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs f眉r die verbleibenden Gesellschafter als Anschaffungsgesch盲ft dar (BFH-Urteile vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50, und vom 30. Januar 1974 IV R 109/73, BFHE 111, 483, BStBl II 1974, 352). Bleibt die Abfindung hinter dem Buchwert des Mitunternehmeranteils zur眉ck, wird ein Gewinn von den verbleibenden Gesellschaftern jedenfalls dann nicht erzielt, wenn das Gesch盲ft in vollem Umfang entgeltlich erfolgt ist. In H枚he der Abfindung sind den Gesellschaftern dann Anschaffungskosten f眉r die Wirtschaftsg眉ter des Gesellschaftsverm枚gens entstanden, da der Mitunternehmeranteil einkommensteuerlich kein eigenes Wirtschaftsgut darstellt, sondern als Anteil an den Wirtschaftsg眉tern des Gesellschaftsverm枚gens zu werten ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1995 IV R 30/93, BFHE 178, 176, BStBl II 1995, 831, m.w.N.). Im Hinblick darauf, da脽 bei der Bilanzierung von Wirtschaftsg眉tern die Anschaffungskosten nicht 眉berschritten werden d眉rfen (搂 6 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 EStG), ist in H枚he des Differenzbetrags zwischen Buchwert und Kaufpreis (Abfindung) des Mitunternehmeranteils eine Abstockung der Buchwerte der aktivierten Wirtschaftsg眉ter --aus Vereinfachungsgr眉nden in der Steuerbilanz der Gesellschaft-- vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50; in BFHE 111, 483, BStBl II 1974, 352; vom 19. Februar 1981 IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730, und vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745). Ist der Differenzbetrag h枚her als die m枚glichen Abstockungen, so mu脽 nach der neueren Rechtsprechung des Senats im 眉brigen ein passiver Ausgleichsposten gebildet werden, der mit k眉nftigen Verlusten zu verrechnen und sp盲testens bei Beendigung der Beteiligung gewinnerh枚hend aufzul枚sen ist (Senatsurteil in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745).
b) Im Streitfall braucht der Senat nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bei einem teilentgeltlichen Ausscheiden andere Grunds盲tze gelten (so BFH in BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50; zweifelnd BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 36/93, BFHE 178, 110, BStBl II 1995, 770), denn die Gesellschafter MR, HJR und RR sind in vollem Umfang entgeltlich aus der KG ausgeschieden, wovon auch die Beteiligten 眉bereinstimmend ausgehen. Nach dem Gesellschaftsvertrag stand ihnen eine Buchwertabfindung zu, die sie auch erhalten haben. Inwieweit die Berechnung der Abfindung auf dem Ansatz zutreffender Werte beruhte, kann der Senat dahinstehen lassen, denn jedenfalls haben alle an der Vereinbarung von Oktober 1982 Beteiligten die Ermittlung des Abfindungsguthabens f眉r richtig gehalten und es ihren Erkl盲rungen zugrunde gelegt. Der Verzicht auf die die negativen Kapitalkonten 眉bersteigenden Darlehensforderungen l盲脽t keinen R眉ckschlu脽 auf eine etwaige Unentgeltlichkeit zu. Angesichts der finanziellen Lage der KG und der Mitgesellschafter konnten die ausscheidenden Gesellschafter nicht damit rechnen, die Forderungen jemals realisieren zu k枚nnen. Der Verzicht dokumentiert insofern lediglich die geringe Werthaltigkeit der Darlehensforderungen.
c) In H枚he des Differenzbetrags zwischen den Buchwerten der Mitunternehmeranteile (insgesamt 4 143 155,97 DM) und der Abfindung (167 001,35 DM) sind so weit wie m枚glich die Buchwerte aktivierter Wirtschaftsg眉ter herabzusetzen. Die KG hat in ihrer Schlu脽bilanz zum 31. Dezember 1982 eine Abstockung lediglich auf den Buchwert des Vorratsgrundst眉cks in dem prozentualen Umfang vorgenommen, der dem Anteil der ausgeschiedenen Gesellschafter entsprach. Weitergehende Abstockungen waren nicht vorzunehmen, denn andere abstockungsf盲hige Bilanzposten bestanden nicht. Der Senat verneint die bislang offengelassene Frage, ob Buchwerte von Buch- und Bargeld abgestockt werden k枚nnen. Die Herabsetzung der Buchwerte von Wirtschaftsg眉tern, die nach dem Nominalwertprinzip zu bewerten sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. Januar 1980 IV R 156/77, BFHE 130, 258, BStBl II 1980, 434, und vom 8. M盲rz 1995 II R 10/92, BFHE 177, 132, 135), kommt nicht in Betracht. Bar- und Buchgeld sind immer mit ihrem Nominalwert zu bewerten, denn sie sind Wertschwankungen nicht unterworfen. Das gilt nicht nur im Zusammenhang mit der Aufstellung von Jahresabschl眉ssen (搂 244 des Handelsgesetzbuchs), sondern f眉r jeden Vorgang, in dem der Wert zu dokumentieren ist. Abstockungen auf Geldposten k枚nnen demgem盲脽 nicht vorgenommen werden (gl. A. Heurung, Der Betrieb 1995, 385, 387; Ossadnik, Betriebs-Berater --BB-- 1994, 747, 752; Pusecker/Schruff, BB 1996, 735, 741; Moxter, FS Semler, 853, 856; Siegel/Bareis, BB 1993, 1477, 1481; Siegel, Steuer und Wirtschaft 1995, 390, 397; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 1996, 搂 16 Rz.511; Erdweg in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 搂 16 EStG Anm.347; G盲nger in Hartmann/B枚ttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 搂 16 Rz.207; H枚rger in Littmann/Bitz/ Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., 搂 16 EStG Rn.174; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Rz.8082.7; vgl. auch Regniet, Erg盲nzungsbilanzen bei der Personengesellschaft, S.152 und 155).
Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu dem zur Grunderwerbsteuer ergangenen BFH-Urteil vom 11. Dezember 1974 II R 30/69 (BFHE 115, 140, BStBl II 1975, 417). Denn f眉r jene Entscheidung waren einerseits Grunds盲tze des Bilanzrechts nicht von Bedeutung, andererseits beruht die Entscheidung nicht auf der Frage, wie ein Minderwert zu verteilen ist.
d) In H枚he des nicht durch Abstockung verbrauchten Betrages von 3 511 560,73 DM ist ein passiver Ausgleichsposten in der Bilanz zu bilden. Im Streitjahr 1982 ergeben sich dadurch keine Gewinnauswirkungen, denn die Verluste des am 31. Dezember 1982 abgelaufenen Wirtschaftsjahres sind nicht mit diesem Posten zu verrechnen. Allerdings dient der Ausgleichsposten grunds盲tzlich der Kompensation laufender Verluste. Die Verluste des Jahres 1982 waren jedoch bei Bildung des Postens im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits vollst盲ndig entstanden, so da脽 erstmalig f眉r eventuelle Verluste des Folgejahrs eine Verrechnung in Betracht kommt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 65900 |
BFH/NV 1998, 249 |
BFH/NV 1998, 249-251 (Leitsatz und Gr眉nde) |
BStBl II 1998, 180 |
BFHE 183, 379 |
BFHE 1998, 379 |
BB 1997, 2578 (Leitsatz und Gr眉nde) |
DB 1997, 2516-2518 (Leitsatz und Gr眉nde) |
DStR 1997, 1969-1971 (Leitsatz und Gr眉nde) |
DStRE 1997, 988 (Leitsatz) |
DStZ 1998, 293-294 (Leitsatz und Gr眉nde) |
HFR 1998, 103 |
StE 1997, 766 (Leitsatz) |
WPg 1998, 65 |
WPg 1998, 65-66 (Leitsatz und Gr眉nde) |
StRK, MitunternBil.R.126 (Leitsatz und Gr眉nde) |
FR 1998, 155 |
FR 1998, 155-157 (Leitsatz und Gr眉nde) |
Information StW 1998, 155 (Leitsatz und Gr眉nde) |
LEXinform-Nr. 0144668 |
Inf 1998, 155 |
SteuerBriefe 1998, 135 |
SteuerBriefe 1998, 3 |
GStB 1998, Beilage zu Nr 1 (Leitsatz) |
KFR 1998, 85 |
KFR, 2/98, S 85 (H 3/1998) (Leitsatz und Gr眉nde) |
GmbH-Rdsch 1998, 50-53 (Leitsatz und Gr眉nde) |
BBK 1997, 1178 |
BBK 1997, 1230 |
GmbH-StB 1998, 5 (Kurzwiedergabe) |
GmbH-Stpr 1998, 94-95 (Kurzwiedergabe) |
NJW-RR 1998, 323-324 (Leitsatz und Gr眉nde) |
AktStR 1998, 352-353 (Kurzwiedergabe) |
GmbHR 1998, 50 |
NWB-DokSt 1998, 747 |
stak 1998 |