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Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahresfrist zur Revisionsbegr眉ndung bei nicht ordnungsgem盲脽er Belehrung; Freibetrag f眉r Ver盲u脽erung eines landwirtschaftlichen Betriebs erfordert 脺bergang des wirtschaftlichen Eigentums vor dem 1. Januar 2001
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Leitsatz (NV)
1. Die Frist zur Begr眉ndung der Revision ist eine "Frist f眉r einen Rechtsbehelf" im Sinne des 搂 55 Abs. 1 FGO. Sie beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte ordnungsgem盲脽 眉ber den Rechtsbehelf belehrt wurde.
2. Ma脽geblich f眉r die Inanspruchnahme des Freibetrags bei der Ver盲u脽erung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen nach 搂 14a Abs. 1 EStG ist, ob vor dem 1. Januar 2001 zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber 眉bergegangen ist. Auf den Zeitpunkt, an dem das Verpflichtungsgesch盲ft abgeschlossen wurde, kommt es nicht an.
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Normenkette
EStG 搂听14 S. 2, 搂听14a Abs. 1, 搂听16 Abs. 4, 搂搂听23, 52 Abs. 32; FGO 搂听55 Abs.听1, 2 S. 1, 搂听120 Abs.听1 S. 1, Abs.听2 S. 1, 搂听136 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerinnen und Revisionskl盲gerinnen (Kl盲gerinnen) sind Erben nach ihrem verstorbenen Sohn bzw. Bruder (Erblasser). Dieser betrieb auf eigenen Grundst眉cken eine G盲rtnerei, aus der er Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte.
Rz. 2
Mit notariellem Vertrag vom 13. April 2000 verkaufte der Erblasser nahezu s盲mtliche Fl盲chen seines Betriebs an die Gesellschafter einer Grundst眉cksgesellschaft (K盲ufer). Der Verkauf erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass die zur Wohnbebauung notwendigen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen vorlagen, ein weiterer Kaufvertrag mit dem K盲ufer abgeschlossen wurde sowie zwischen dem K盲ufer und der Stadt ein Erschlie脽ungsvertrag und eine Abl枚severeinbarung zustande kamen. Der K盲ufer konnte die Bedingungen als gegeben erkl盲ren, womit der Vertrag sofort wirksam werden sollte. Die Besitz眉bergabe sollte zum 1. des 眉bern盲chsten Kalendermonats erfolgen, nachdem dem K盲ufer die Mitteilung des Notars 眉ber den Eintritt der Bedingungen zugegangen war. Mit notarieller Urkunde vom 16. August 2002 wurden die Bedingungen als erf眉llt erkl盲rt.
Rz. 3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gew盲hrte dem Erblasser den Freibetrag nach 搂 14a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) f眉r das Streitjahr (2002) nicht. Die Ver盲u脽erung sei nicht --wie die Vorschrift voraussetze-- vor dem 1. Januar 2001 erfolgt.
Rz. 4
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Freibetrag nach 搂 14a Abs. 1 EStG in H枚he von 150.000 DM nicht gew盲hrt werden k枚nne, weil die Ver盲u脽erung erst nach dem 31. Dezember 2000 wirksam geworden sei. Der Freibetrag sei nur zu gew盲hren, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum vor dem 1. Januar 2001 眉bertragen worden sei. Die Revision lie脽 das FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 211 ver枚ffentlicht.
Rz. 5
Dem Urteil ist eine Rechtsmittelbelehrung beigef眉gt, die sich auf solche F盲lle bezieht, in denen die Revision nicht zugelassen wurde. Das Urteil wurde den Kl盲gerinnen am 18. Juni 2009 zugestellt.
Rz. 6
Am 6. Juli 2009 legten die Kl盲gerinnen Revision ein. Die Begr眉ndung ging am 21. September 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Darin machen die Kl盲gerinnen geltend, die Fristen f眉r die Einlegung und die Begr眉ndung der Revision seien wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung noch nicht abgelaufen.
Rz. 7
In der Sache tragen die Kl盲gerinnen vor, der Erblasser habe bewusst den Kaufvertrag am 13. April 2000 abgeschlossen, da er die Frist des 1. Januar 2001 gekannt habe. Er habe danach keinen Einfluss auf die weitere Durchf眉hrung des Vertrags gehabt und sich von diesem auch nicht l枚sen k枚nnen. Es habe nicht mehr in seiner Macht gelegen, den wirtschaftlichen oder rechtlichen 脺bergang des Grundst眉cks zu beeinflussen.
Rz. 8
Aus dem Wortlaut der Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, dass nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Gesch盲ft f眉r die zeitliche Anwendung ma脽gebend sei. 搂 14a Abs. 1 EStG sei auch im EStG 2008 noch enthalten. Daran lasse sich erkennen, dass das obligatorische Rechtsgesch盲ft f眉r die Gew盲hrung des Freibetrags ma脽geblich sein m眉sse. K盲me es auf das dingliche Rechtsgesch盲ft an, das schon im Jahr 2000 abgeschlossen sein m眉sste, w盲re die Vorschrift seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anwendbar und m眉sste nicht mehr im Gesetz stehen. Dieses verlange ausdr眉cklich weder den 脺bergang des wirtschaftlichen noch des rechtlichen Eigentums.
Rz. 9
Auch bei 搂 23 EStG sei das obligatorische Gesch盲ft ma脽gebend (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687). Die Ver盲u脽erung k枚nne vor dem Erf眉llungsgesch盲ft anzunehmen sein (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 95/90, BFHE 167, 81, BStBl II 1992, 553; Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂 14a EStG Rz 58). Der Grundst眉ckskaufvertrag sei wirksam, wenn er materiell abgeschlossen worden sei, unabh盲ngig davon, ob aufschiebende Bedingungen erst sp盲ter eintr盲ten (BFH-Urteil vom 2. Februar 1982 VIII R 59/81, BFHE 135, 300, BStBl II 1982, 390). Aus 搂 14a Abs. 2 Satz 3 EStG a.F. lasse sich wegen der Zweijahresfrist auch der Bezug zu 搂 23 EStG genau erkennen.
Rz. 10
搂 14a Abs. 1 Satz 1 EStG beginne ebenso wie Abs. 4 der Vorschrift mit dem Wort "ver盲u脽ert". In beiden F盲llen m眉sse eine aktive Handlung gemeint sein. Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung mit endg眉ltiger Wirksamkeit des Kaufvertrags --hier im Veranlagungszeitraum 2002-- erlaube die Gew盲hrung des Freibetrags gem盲脽 搂 14a Abs. 1 EStG, da nach 搂 52 Abs. 32 EStG die Anwendung der Vorschrift in der Fassung vom 19. Dezember 2000 erstmals f眉r Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, bestimmt sei.
Rz. 11
Ein Ver盲u脽erungsvorgang beginne in der Regel schon vor Abschluss eines Vertrags und ende erst mit der Abwicklung aller Folgen des Vertrags. Der erste dokumentierte Vorgang sei immer ein notarieller Vertrag. Der Gesetzgeber habe einen bestimmten Zeitpunkt genannt, vor dem 1. Januar 2001, um Klarheit zu schaffen. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor dem Notar sei genau bestimmbar, w盲hrend der 脺bergang wirtschaftlichen oder dinglichen Eigentums h盲ufig noch von verschiedensten Unw盲gbarkeiten abh盲ngen k枚nne. Das spreche daf眉r, dass es vorliegend auf den Abschluss des obligatorischen Gesch盲fts vor dem 1. Januar 2001 ankommen m眉sse.
Rz. 12
Der Gesetzgeber habe bewusst einen Zeitpunkt ins Gesetz geschrieben, um die Parteien zum Handeln zu veranlassen, damit der Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur erreicht werden k枚nne (Schmidt/Seeger, EStG, 27. Aufl., 搂 14a Rz 1).
Rz. 13
Die Kl盲gerinnen beantragen sinngem盲脽,das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2006 in der Weise zu 盲ndern, dass der Ver盲u脽erungsgewinn um den Freibetrag nach 搂 14a Abs. 1 EStG in H枚he von 150.000 DM gemindert wird.
Rz. 14
Das FA beantragt,die Revision zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 15
II. Die Revision der Kl盲gerinnen ist zul盲ssig, aber nicht begr眉ndet. Sie war daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 16
A. Der Zul盲ssigkeit der Revision steht nicht entgegen, dass sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begr眉ndet wurde.
Rz. 17
1. Nach Zustellung des vollst盲ndigen Urteils ist die Revision beim BFH innerhalb eines Monats einzulegen (搂 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) und --sofern sie vom FG zugelassen wurde-- innerhalb von zwei Monaten zu begr眉nden (搂 120 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Rz. 18
2. Die Frist f眉r einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte ordnungsgem盲脽 眉ber den Rechtsbehelf belehrt worden ist (搂 55 Abs. 1 FGO). Der Begriff "Rechtsbehelf" ist weit zu verstehen. Er umfasst als Oberbegriff au脽ergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe, darunter die prozessualen Mittel zur Rechtsverwirklichung im Wege gerichtlicher Verfahren, einschlie脽lich Antrag, Klage und Rechtsmittel (vgl. 搂 136 Abs. 2 FGO; BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 96/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339, unter 1. der Gr眉nde).
Rz. 19
3. Auch die Frist zur Begr眉ndung der Revision nach 搂 120 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine "Frist f眉r einen Rechtsbehelf" i.S. des 搂 55 Abs. 1 FGO (gleicher Ansicht R眉sken in Beermann/ Gosch, FGO 搂 120 Rz 124; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 搂 120 Rz 43; D眉rr in Schwarz, FGO 搂 120 Rz 26; Lange in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂 120 FGO Rz 129). Denn die Zul盲ssigkeit des Rechtsmittels h盲ngt (auch) von der Einhaltung dieser Frist ab.
Rz. 20
4. Die Revisionsbegr眉ndung ist danach im Streitfall rechtzeitig beim BFH eingegangen. Die Kl盲gerinnen waren nicht zutreffend 眉ber die Fristen zur Einlegung und zur Begr眉ndung der Revision belehrt worden. Diese Fristen begannen daher nach 搂 55 Abs. 1 FGO nicht zu laufen. Die deshalb ma脽gebliche Jahresfrist f眉r die Einlegung des Rechtsbehelfs nach 搂 55 Abs. 2 Satz 1 FGO war bei Eingang der Revisionsbegr眉ndung noch nicht abgelaufen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob diese Frist auch f眉r die Begr眉ndung der Revision anzuwenden ist (vgl. zur fr眉heren Rechtslage --搂 53 Abs. 2 FGO a.F. i.V.m. 搂搂 9, 14 des Verwaltungszustellungsgesetzes-- BFH-Beschluss vom 5. Februar 1985 VII R 173/82, BFH/NV 1986, 29).
Rz. 21
B. Die Revision ist nicht begr眉ndet. FA und FG haben den Ver盲u脽erungsgewinn zu Recht nicht um den Freibetrag nach 搂 14a Abs. 1 EStG vermindert, weil der Erblasser seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht vor dem 1. Januar 2001 ver盲u脽ert hat.
Rz. 22
1. Zu den Eink眉nften aus Land- und Forstwirtschaft geh枚ren gem盲脽 搂 14 EStG auch Gewinne, die bei der Ver盲u脽erung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erzielt werden. 搂 16 EStG gilt entsprechend; der Freibetrag nach 搂 16 Abs. 4 EStG ist jedoch nicht zu gew盲hren, wenn der Freibetrag nach 搂 14a Abs. 1 EStG gew盲hrt wird (搂 14 Satz 2 EStG). Auf Antrag wird der Ver盲u脽erungsgewinn nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 150.000 DM 眉bersteigt, wenn ein Steuerpflichtiger seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen u.a. vor dem 1. Januar 2001 ver盲u脽ert hat und weitere Voraussetzungen erf眉llt sind (搂 14a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Rz. 23
2. Die M枚glichkeit, den Freibetrag nach 搂 14a Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen zu k枚nnen, h盲ngt --wie darin ausdr眉cklich geregelt ist-- vom Zeitpunkt der Ver盲u脽erung des Betriebs ab. Ma脽gebend daf眉r ist, wann der Tatbestand der Betriebsver盲u脽erung verwirklicht wird. Das ist der Zeitpunkt, an dem --mindestens-- das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber 眉bergeht (Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.b der Gr眉nde; BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182, unter II.2.a aa der Gr眉nde; vom 28. November 2007 X R 12/07, BFHE 219, 335, BStBl II 2008, 193, unter II.2.d aa der Gr眉nde, jeweils m.w.N.).
Rz. 24
Der Zeitpunkt, an dem der Tatbestand der Betriebsver盲u脽erung verwirklicht wird, ist f眉r die Entstehung und die Ermittlung des Ver盲u脽erungsgewinns sowie die Beurteilung der Frage ma脽gebend, ob es sich bei dem Ver盲u脽erungsobjekt um einen Betrieb im Ganzen, einen Teilbetrieb oder um einen Mitunternehmeranteil handelt; ebenso entscheidet sich danach, ob der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat und deshalb den Freibetrag nach 搂 16 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen kann (BFH-Urteil in BFHE 219, 335, BStBl II 2008, 193, unter II.2.d bb der Gr眉nde). Wegen des systematischen Zusammenhangs mit der Ermittlung des Ver盲u脽erungsgewinns nach 搂 14 EStG und mit dem Freibetrag nach 搂 16 Abs. 4 EStG kann f眉r 搂 14a Abs. 1 EStG kein anderer Zeitpunkt gelten. Nur so l盲sst sich nicht zuletzt auch eine weitere Komplizierung vermeiden, zu der unterschiedliche Regeln zur Ermittlung des Ver盲u脽erungszeitpunkts f眉hren m眉ssten.
Rz. 25
3. Bei einer Grundst眉cks眉bertragung geht das wirtschaftliche Eigentum grunds盲tzlich zu dem Zeitpunkt 眉ber, von dem an nach dem Willen der Beteiligten und nach der tats盲chlichen Durchf眉hrung Besitz und Gefahr, Nutzungen und Lasten 眉bergehen (BFH-Urteil vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707, unter 5. der Gr眉nde). Erfolgt die Ver盲u脽erung unter einer aufschiebenden Bedingung, deren Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abh盲ngt, geht das wirtschaftliche Eigentum allerdings auch dann erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber 眉ber, wenn ein fr眉herer dinglicher 脺bergang vereinbart wurde (BFH-Urteil in BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182, unter II.3.a der Gr眉nde, zur 脺bertragung eines Gesellschaftsanteils).
Rz. 26
4. Als Ver盲u脽erungszeitpunkt kommt danach der Tag, an dem das Verpflichtungsgesch盲ft abgeschlossen wurde, nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 219, 335, BStBl II 2008, 193, unter II.2.d aa der Gr眉nde). Vielmehr kommt es darauf an, wann das wirtschaftliche Eigentum auf den K盲ufer 眉bergegangen ist. Das wirtschaftliche Eigentum ging jedoch --wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist-- erst im Streitjahr 眉ber.
Rz. 27
a) Zwar nimmt 搂 14a Abs. 1 EStG dem Wortlaut nach ausdr眉cklich weder auf das schuldrechtliche noch auf das dingliche Gesch盲ft Bezug. Daraus l盲sst sich jedoch nicht ableiten, dass es dabei auf den Zeitpunkt ankommen soll, an dem das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgesch盲ft abgeschlossen wurde. Ausschlaggebend ist vielmehr der einkommensteuerrechtlich ma脽gebliche Zeitpunkt der Betriebsver盲u脽erung, f眉r den der 脺bergang des wirtschaftlichen Eigentums ma脽geblich ist (s. oben unter II.B.2.).
Rz. 28
b) Sinn und Zweck der Vorschrift f眉hren zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere der Zweck der zeitlich befristeten Freibetragsregelung, einen Ansto脽 zur Betriebsver盲u脽erung im Interesse einer agrarpolitisch erw眉nschten Strukturverbesserung zu geben (vgl. dazu Kleeberg, in: Kirchhof/S枚hn/ Mellinghoff, EStG, 搂 14a Rz A 39) sagt --entgegen der Ansicht der Kl盲gerinnen-- selbst wenn man von den vorliegend vereinbarten aufschiebenden Bedingungen absieht nichts dar眉ber aus, ob auch solche Ver盲u脽erungen zu beg眉nstigen sind, bei denen nur das bindende Verpflichtungsgesch盲ft innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt ist. Die Einbeziehung solcher Ver盲u脽erungen w眉rde aber zu einer weiteren Ausdehnung der fr眉her bereits mehrfach verl盲ngerten Frist f眉hren. Anhaltspunkte daf眉r, dass dies vom Gesetzgeber beabsichtigt sein k枚nnte, sind nicht erkennbar und auch von den Kl盲gerinnen nicht geltend gemacht worden.
Rz. 29
c) Soweit der BFH bei der Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Ver盲u脽erung bei privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften grunds盲tzlich auf die Zeitpunkte abstellt, an denen die obligatorischen Vertr盲ge abgeschlossen wurden (u.a. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 IX R 14/03, BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513, unter II.1.c der Gr眉nde, m.w.N.), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dieser Rechtsprechung liegt der Normzweck des 搂 23 EStG zu Grunde, im Privatverm枚gen innerhalb der Frist erzielte Werterh枚hungen der Einkommensteuer zu unterwerfen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10, unter II.1.b bb der Gr眉nde, m.w.N.). Dieser Zweck erfordert die eindeutige Bestimmung des f眉r die Frist ma脽geblichen Zeitraums. Vorliegend geht es dagegen nicht um die Bestimmung eines Zeitraums, sondern um die Beg眉nstigung des Ver盲u脽erungsgewinns, f眉r die es auf den Zeitpunkt der Realisierung ankommt.
Rz. 30
d) Im 脺brigen kann auch nach 搂 23 EStG ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot nur dann als Ver盲u脽erung angesehen werden, wenn ein f眉r beide Seiten verbindlicher Vertrag vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513, unter II.1.c der Gr眉nde). Daran fehlt es, wenn die Vertragsparteien durch die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung in Verbindung mit tats盲chlichen und rechtlichen Ungewissheiten einen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch fehlenden Bindungswillen zum Ausdruck gebracht haben (BFH-Urteil in BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513, unter II.2.b der Gr眉nde). Anders als die Kl盲gerinnen offenbar annehmen, gen眉gt es nicht, wenn allein der Grundst眉cksver盲u脽erer rechtlich gebunden ist. So verhielt es sich aber im Streitfall. Der Grundst眉cksk盲ufer wollte sich nur dann binden, wenn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. Das war jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht der Fall.
Rz. 31
e) Auch das BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893) f眉hrt zu keiner anderen Beurteilung. Darin hat der Senat entschieden (unter 1. der Gr眉nde), dass es f眉r die Frage, ob ein Betrieb "wegen dauernder Berufsunf盲higkeit" ver盲u脽ert wurde und deshalb der erh枚hte Freibetrag nach 搂 16 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. zu gew盲hren war, auf das Verpflichtungsgesch盲ft ankommt. Denn es sei daf眉r auf das Rechtsgesch盲ft abzustellen, mit dem die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt wurde. Diese 脺berlegungen lassen sich jedoch auf den vorliegenden Streitfall nicht 眉bertragen. Denn ma脽geblich ist nach 搂 14a Abs. 1 EStG --anders als nach 搂 16 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F.-- nicht der Grund der Ver盲u脽erung, sondern deren Zeitpunkt.
Rz. 32
f) Ebenso wenig sagt die fortbestehende 脺bergangsregelung in 搂 52 Abs. 32 EStG --nach der 搂 14a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umrechnung und Gl盲ttung steuerlicher Euro-Betr盲ge (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1790) erstmals f眉r das Wirtschaftsjahr anzuwenden ist, das nach dem 31. Dezember 2001 endet-- etwas dar眉ber aus, ob 搂 14a Abs. 1 EStG an den Zeitpunkt der Realisierung des Ver盲u脽erungsgewinns oder an den Zeitpunkt, an dem das ma脽gebliche Verpflichtungsgesch盲ft abgeschlossen wurde, ankn眉pft. Zum einen ist 搂 14a Abs. 1 EStG von der 脺bergangsregelung nicht betroffen, weil er durch das StEuglG nicht ge盲ndert wurde. Dieses f眉hrte lediglich zu einer 脛nderung des Abs. 4 der Vorschrift. Zum anderen kn眉pft die 脺bergangsregelung an das Ende des Wirtschaftsjahrs an, w盲hrend es f眉r 搂 14a Abs. 1 EStG auf den Ver盲u脽erungszeitpunkt ankommt.
Rz. 33
5. Im 脺brigen l盲ge der Zeitpunkt der Ver盲u脽erung im Streitfall selbst dann nicht vor dem 1. Januar 2001, wenn man mit den Kl盲gerinnen diesbez眉glich auf das zugrunde liegende Verpflichtungsgesch盲ft abstellen w眉rde. Denn dieses wurde erst im Streitjahr mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung wirksam (搂 158 Abs. 1 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs). Auf die Abgabe der notariellen Vertragserkl盲rungen, auf die sich die Kl盲gerinnen unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 135, 300, BStBl II 1982, 390 berufen, k盲me es hingegen nicht an, denn jener Entscheidung lag eine Rechtsnorm zugrunde, deren Wortlaut ausdr眉cklich auf einen rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag abstellte. Kommt es nach 搂 14a Abs. 1 Satz 1 EStG auf die Ver盲u脽erung an, so w盲re selbst bei Zugrundelegung des obligatorischen Verpflichtungsgesch盲fts darauf abzustellen, zu welchem Zeitpunkt dieses Gesch盲ft --hier nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung-- zivilrechtlich wirksam geworden ist.
Rz. 34
6. Das angefochtene Urteil entspricht den vorstehend dargelegten Grunds盲tzen. Die Revision der Kl盲gerinnen hat daher keinen Erfolg.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2770004 |
BFH/NV 2012, 41 |
HFR 2012, 162 |