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Entscheidungsstichwort (Thema)
Proze脽rechtliche Verwirkung
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Leitsatz (NV)
Die Befugnis zur Begr眉ndung der Revision ist, falls die Monatsfrist des 搂 120 Abs. 1 FGO mangels ordnungsm盲脽iger Zustellung der Vorentscheidung nicht zum Tragen kommt, nach Ablauf eines Jahres verwirkt.
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Normenkette
FGO 搂 120 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Das FG wies mit Urteil vom 10. August 1982 die Klage der Kl盲gerin ab. Es 眉bersandte dieses Urteil formlos der im Ausland ans盲ssigen Kl盲gerin. Mit Schreiben vom 25. November 1982 - eingegangen beim FG Hamburg am 30. November 1982 - legte die Kl盲gerin - vertreten durch eine Rechtsanwaltssoziet盲t - Revision ein und beantragte gleichzeitig Einsichtnahme in die Gerichtsakten. Von der ihnen erm枚glichten Akteneinsicht machten die Proze脽bevollm盲chtigten der Kl盲gerin jedoch keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1983 fragte die Gesch盲ftsstelle des erkennenden Senats bei den Proze脽bevollm盲chtigten an, ob sie noch beabsichtigten, ihre Revision zu begr眉nden. In ihrer Antwort vom 19. Dezember 1983 baten die Proze脽bevollm盲chtigten, die ihnen gesetzte Frist bis zum 20. Januar 1984 zu verl盲ngern, da sich der Sachbearbeiter bis 9. Januar 1984 in Urlaub befinde; anschlie脽end werde unverz眉glich zur Anfrage des BFH Stellung genommen. Eine Revisionsbegr眉ndung ist bisher nicht eingegangen.
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Die Revision ist unzul盲ssig.
Die Revision ist nicht begr眉ndet worden und entspricht daher nicht einem zwingend vorgeschriebenen Erfordernis des Revisionsverfahrens (搂 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Allerdings kommt die dort vorgeschriebene Frist von einem Monat nicht zum Tragen, weil die Zustellung des Urteils unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften vorgenommen worden ist (搂 53 Abs. 2 FGO i. V. m. 搂搂 9 Abs. 2, 14 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Das bedeutet indessen nicht, da脽 die Kl盲gerin ohne zeitliche Begrenzung in einem solchen Fall noch ihre Revisionsbegr眉ndung nachholen kann.
Es ist nach der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, da脽 die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der proze脽rechtlichen Verwirkung unterliegen kann (Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1972 2 BvR 255/67, BVerfGE 32, 305; BFH-Urteil vom 14. Juni 1972 II 149/65, BFHE 106, 134; Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 1972 2 Rw 62/70, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1972, 2103; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 1961 2 AZR 66/71, Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 1 zu 搂 242 des B眉rgerlichen Gesetzbuches ,,Proze脽verwirkung"). Die Rechtsprechung hat allerdings gefordert, da脽 der jeweilige Kl盲ger w盲hrend eines bestimmten Zeitraums unter solchen Verh盲ltnissen unt盲tig bleibt, unter denen vern眉nftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (BVerfGE 32, 305, 308). Hierf眉r gen眉gt die Kenntnis des Kl盲gers von seiner Verpflichtung, t盲tig zu werden.
Die Kl盲gerin bzw. ihre Proze脽bevollm盲chtigten (deren Handeln ihr zuzurechnen ist) sind zur Einreichung der Revisionsbegr眉ndung von der Gesch盲ftsstelle des erkennenden Senats ausdr眉cklich aufgefordert worden. Sie haben um Verl盲ngerung der in dieser Aufforderung gesetzten Frist bis zum 20. Januar 1984 nachgesucht. Dieses Datum ist seit mehr als einem Jahr verstrichen. Eine Revisionsbegr眉ndung ist bisher dennoch nicht eingegangen.
Als Zeitpunkt der prozessualen Verwirkung wird in der Rechtsprechung der Ablauf eines Jahres angenommen (vgl. BFHE 106, 134, 137 und die Hinweise dort). Dies ist auch der Zeitraum, den der Gesetzgeber in den vergleichbaren F盲llen einer fehlenden oder unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung zur Aus眉bung prozessualer Rechte einr盲umt (vgl. 搂 55 Abs. 2 FGO, 搂 58 Abs. 2 VwGO, 搂 234 Abs. 3 ZPO). Der Senat h盲lt diesen Zeitraum ebenfalls f眉r eine zutreffende Begrenzung. Geht man hiervon aus, so war die Revisionsbegr眉ndungsfrist sp盲testens mit Ablauf des 20. Januar 1985 verstrichen. Die Jahresfrist gilt sowohl f眉r die Einlegung als auch f眉r die Begr眉ndung der Revision (vgl. Beschlu脽 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1968 III C 20/67, NJW 1968, 1153).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 413779 |
BFH/NV 1986, 29 |