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Leitsatz (amtlich)
Wird die 脺bertragung des Gesellschaftsanteils einer Personengesellschaft nach den Vereinbarungen der Beteiligten im Jahreswechsel, d. h. im Schnittpunkt der Kalenderjahre wirksam, so ist unter W眉rdigung aller Umst盲nde zu entscheiden, welchem Feststellungszeitraum der Ver盲u脽erungsvorgang zuzurechnen ist.
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Normenkette
EStG 搂 16 Abs. 1 Nr. 1
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Tatbestand
Zu entscheiden ist im zweiten Rechtsgang, nachdem das Urteil des FG des ersten Rechtsgangs aus verfahrensrechtlichen Gr眉nden aufgehoben worden war, ob ein Ver盲u脽erungsgewinn im Streitjahr 1953 oder erst im Jahre 1954 zu erfassen ist.
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) war Kommanditistin der KG A und B, der Beteiligten (KG). Nach einem auf den 1. Januar 1953 datierten Vertrag verkaufte die Kl盲gerin ihre Kommanditbeteiligung an die beiden pers枚nlich haftenden Gesellschafter der KG. In diesem Vertrag hei脽t es u. a. :
Die Komplement盲re A und B 眉berlassen der Kl盲gerin aus ihrer Gewinnbeteiligung bei der Firma A und B f眉r das Jahr 1953 je 5 %, so da脽 die Kl盲gerin f眉r das Jahr 1953 mit insgesamt 20 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist. Um der Kl盲gerin die baldige Verf眉gung 眉ber diesen Gewinnbetrag zu geben, verpflichten sie sich des weiteren, ausgehend von einem gesch盲tzten Gesamtjahresgewinn des Unternehmens von 530 000 DM, gemeinsam als pauschalierte Gewinnauszahlung einen Betrag von 106 000 DM zu zahlen, wovon 100 000 DM Ende Juni 1953 und der Restbetrag von 6 000 DM Ende Juli 1953 gezahlt worden sind. Die Zahlung erfolgte durch A und B, die damit den der Kl盲gerin zustehenden Gewinnanspruch bevorschussen. Mit dieser Zahlung ist der Gewinnanspruch der Kl盲gerin f眉r 1953 in H枚he von 20 % endg眉ltig abgefunden, und zwar einerlei, ob der endg眉ltige Gesamtgewinn des Unternehmens sich h枚her oder niedriger als 530 000 DM stellen sollte. Aufgrund der pauschalierten Bevorschussung geht der Gewinnanspruch von der Kl盲gerin auf A und B 眉ber.
Die Kl盲gerin verkauft hiermit ihren Kommanditanteil von 10 % = 90 000 DM an A und B je zur H盲lfte, so da脽 jeder von ihnen 5 % erwirbt, was einer Nominalbeteiligung von je 45 000 DM entspricht. Um diesen Betrag erh枚hen sich die Einlagen jeder der Beiden als pers枚nlich haftende Gesellschafter.
Der Verkauf erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1954, so da脽 von diesem Tage ab die mit dem verkauften Kommanditanteil zusammenh盲ngende Gewinnbeteiligung je zur H盲lfte auf beide K盲ufer 眉bergeht.
Der Gesamtkaufpreis betr盲gt 219 000 DM und ist von jedem der beiden K盲ufer mit der H盲lfte von je 109 500 DM wie folgt zu zahlen:
a) Ende Juli 1953 war von jedem K盲ufer ein Betrag von 8 250 DM zu zahlen,
b) bis jeweils zum Ende der aufeinanderfolgenden Monate ab August 1953 bis einschlie脽lich April 1954 sind je 11 250 DM von jedem K盲ufer zu zahlen.
Die KG erkl盲rte f眉r 1953 den Anteil der Kl盲gerin am laufenden Gewinn mit 106 000 DM und den im gleichen Jahr erzielten Ver盲u脽erungsgewinn mit 129 000 DM. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) bei der vorl盲ufigen Gewinnfeststellung. Nach einer Betriebspr眉fung stellte das FA f眉r 1953 den Gewinn endg眉ltig fest und setzte dabei den Anteil der Kl盲gerin am laufenden Gewinn mit 66 734 DM und den von ihr erzielten Ver盲u脽erungsgewinn mit 168 266 DM an. Mit dem Einspruch beantragte die Kl盲gerin, den Ver盲u脽erungsgewinn bei der Gewinnfeststellung nicht zu ber眉cksichtigen; sie erhob zwar keine Einwendungen gegen die Erh枚hung des Ver盲u脽erungsgewinns durch die Betriebspr眉fung, vertrat aber die Ansicht, der Ver盲u脽erungsgewinn sei erst 1954 zu erfassen, da der Verkauf der Beteiligung mit Wirkung vom 1. Januar 1954, also im Jahre 1954, erfolgt sei. Ihr Einspruch hatte keinen Erfolg.
Die Klage wurde im ersten Rechtsgang als unbegr眉ndet abgewiesen. Das FG hielt eine Beteiligung der KG oder einzelner Gesellschafter nicht f眉r erforderlich.
Die Revision der Kl盲gerin f眉hrte im ersten Rechtsgang zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach Beteiligung der KG selbst durch die pers枚nlich haftenden gesch盲ftsf眉hrenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Nach Beiladung der KG, vertreten durch ihre pers枚nlich haftenden gesch盲ftsf眉hrenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter, wies das FG die Klage als unbegr眉ndet ab. Es f眉hrte u. a. aus, ma脽gebend f眉r die Entstehung des Ver盲u脽erungsgewinns sei der Zeitpunkt, zu dem die Ver盲u脽erung bewirkt oder vollzogen sei. Bei der Ver盲u脽erung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sei das der Tag, an dem die Beteiligung an der Gesellschaft auf den oder die Erwerber 眉bergehe. Die Beteiligung der Kl盲gerin sei am 31. Dezember 1953 auf die pers枚nlich haftenden Gesellschafter 眉bergegangen. Die Kl盲gerin und die pers枚nlich haftenden Gesellschafter seien bei ihrer vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahre 1953 davon ausgegangen, da脽 der Wechsel in der Mitgliedschaft mit dem Wechsel des Wirtschaftsjahres habe zusammenfallen sollen. Da das Wirtschaftsjahr der KG mit dem Kalenderjahr identisch sei, sei der 脺bergang der Kommanditbeteiligung zum Jahreswechsel beabsichtigt gewesen. Der Wechsel des Wirtschaftsjahres sei eindeutig bestimmt durch den Bilanzstichtag, auf den s盲mtliche Vorg盲nge der Abschlu脽bilanz bezogen w眉rden. Es habe nahegelegen, da脽 dieser Bilanzstichtag mit dem Tag habe zusammenfallen sollen, an dem der Mitgliedswechsel vollzogen worden sei, weil f眉r diesen Tag der Wert des 眉bertragenen Verm枚gens nach den Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung zur Ermittlung des Ver盲u脽erungsgewinns festzustellen gewesen sei. Da脽 dies auch der Vorstellung der Vertragspartner entsprochen habe, gehe daraus hervor, da脽 die Erwerber als Komplement盲re der KG die vorl盲ufige Erkl盲rung zur einheitlichen Gewinnfeststellung f眉r 1953 mit einem Ver盲u脽erungsgewinn f眉r die Kl盲gerin abgegeben h盲tten. Daraus ergebe sich, da脽 nach Auffassung der Erwerber, der Komplement盲re der KG, die Beteiligung am Bilanzstichtag auf sie 眉bergegangen sei, weil sie an diesem Tag den Ver盲u脽erungsgewinn als verwirklicht angesehen h盲tten. Aufstellung der Bilanz und Abgabe der vorl盲ufigen Erkl盲rung zur einheitlichen Gewinnfeststellung - vorl盲ufig wegen anderer als der hier zu entscheidenden Streitfragen - seien in Erf眉llung ihrer gesellschaftsvertragsm盲脽igen Aufgaben von den pers枚nlich haftenden Gesellschaftern vorgenommen worden. - Die Formulierung des Vertrages, da脽 der Verkauf mit Wirkung vom 1. Januar 1954 erfolgen solle, beziehe sich auf die Gewinnbeteiligung und stelle lediglich klar, da脽 der Kl盲gerin ab 1. Januar 1954 kein weiterer Gewinn mehr zugerechnet werden k枚nne. Den Schlu脽folgerungen der Kl盲gerin, die von dem 1. Januar 1954 als Tag des Mitgliedswechsels ausgehe, k枚nne deshalb nicht gefolgt werden. - Die Kl盲gerin selbst habe dem Vertrag bei ihrer Veranlagung zur Verm枚gensteuer keine andere Bedeutung beigemessen. In ihrem Schreiben vom 15. November 1957 an das FA K habe die Kl盲gerin die Meinung vertreten, da脽 sie zum 1. Januar 1954 aus der KG ausgeschieden sei. Dieses fr眉here Sachvorbringen m眉sse sich die Kl盲gerin entgegenhalten lassen.
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung des im Einkommensteuerrecht geltenden Grundsatzes, wonach f眉r die Entstehung des Ver盲u脽erungsgewinns der Zeitpunkt ma脽gebend sei, zu dem die Ver盲u脽erung bewirkt oder vollzogen worden sei. Ihre Beteiligung an der KG sei nicht am 31. Dezember 1953, sondern erst am 1. Januar 1954 眉bergegangen. Das ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Vertrages, wo es hei脽e: "Der Verkauf erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1954." Damit sei der 眉bereinstimmende Wille der vertragschlie脽enden Parteien zum Ausdruck gebracht, da脽 das Anwachsen des Anteils am Gesellschaftsverm枚gen, wodurch nach 搂 738 Abs. 1 Satz 1 BGB die 脺bertragungshandlung ersetzt werde, erst am 1. Januar 1954 habe erfolgen sollen. Das FG verkenne die Bedeutung des Nebensatzes, "so da脽 von diesem Tage ab die mit dem verkauften Kommanditanteil zusammenh盲ngende Gewinnbeteiligung je zur H盲lfte auf beide K盲ufer 眉bergeht", der nur eine Folge des vorangegangenen Hauptsatzes sei. - Die Vermutung des FG, es habe nahegelegen, den 31. Dezember 1953 als Bilanzstichtag mit dem Tag des Mitgliedswechsels zusammenfallen zu lassen, sei nicht zwingend, denn als Wert des Ver盲u脽erungsgewinnes h盲tte sich kein anderer ergeben, wenn das FA von vornherein den Beginn des 1. Januar 1954 als Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt h盲tte, da das Anfangsbetriebsverm枚gen mit dem Schlu脽betriebsverm枚gen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 眉bereinstimmen m眉sse. - Da sie noch das ganze Jahr Kommanditistin der KG gewesen sei, h盲tte ihr Ausscheiden buchhalterisch erst zu Beginn des Jahres 1954 ber眉cksichtigt werden k枚nnen. Ebensowenig k枚nne der Inhalt der einheitlichen Gewinnfeststellungserkl盲rung f眉r 1953 ma脽gebend sein. - Bei einem Parallelfall - Ausscheiden eines Gesellschafters aus der KG 1955/56 - habe das FA entgegen der abgegebenen einheitlichen Gewinnfeststellungserkl盲rung den Ver盲u脽erungsgewinn als solchen des Jahres 1956 entsprechend dem Wortlaut der Vertragsvereinbarung, gleichlautend mit der vorliegenden, festgestellt. - Entgegen der Auffassung des FG sei sie von Anfang an davon ausgegangen, da脽 der Ver盲u脽erungsgewinn erst 1954 angefallen und zu versteuern sei, und habe das auch in ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r 1954 angegeben. Ihr Schreiben an das FA K vom 15. November 1957 stehe dem nicht entgegen. Wie bereits im FG-Verfahren vorgetragen, sei dort ausgef眉hrt, da脽 sie zum 1. Januar 1954 ausgeschieden sei, aber im Verm枚gensteuerbescheid auf diesen Tag ihr Anteil an der KG nicht ber眉cksichtigt werden k枚nne, weil das FA auf den 1. Januar 1954 keinen Anteilswert f眉r sie mehr festgestellt habe. Dies entspreche auch der Rechtslage. Nach 搂 63 Abs. 2 BewG a. F. sei zwar grunds盲tzlich der Abschlu脽 vom 31. Dezember zugrunde zu legen, nach dem Urteil des BFH vom 9. Januar 1959 III 89/58 U (BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152) seien aber noch solche Wandlungen zu ber眉cksichtigen, die mit dem Beginn des Kalenderjahres eintr盲ten. - Die Schlu脽folgerung des FG, der Mitgliederwechsel habe am Stichtag der Schlu脽bilanz erfolgen sollen, lasse sich nicht begr眉nden. Da es sich bei der Schlu脽bilanz des Wirtschaftsjahres 1953 und der Er枚ffnungsbilanz des Wirtschaftsjahres 1954 um ein und dasselbe Zahlenwerk handle, k枚nne mit der gleichen Berechtigung der Stichtag der Er枚ffnungsbilanz als Datum f眉r den Mitgliederwechsel angesehen werden. - Das FG habe ferner das Urteil des RFH vom 8. Februar 1938 I 256/37 (RFHE 43, 234) und das BFH-Urteil vom 10. August 1961 IV 192/59 (StRK, Einkommensteuergesetz, 搂 5, Rechtsspruch 282; HFR 1961, 268) nicht beachtet.
Die Kl盲gerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den bei Ausscheiden der Kl盲gerin aus der KG entstandenen Ver盲u脽erungsgewinn von 168 266 DM als im Kalenderjahr 1954 verwirklicht festzustellen, sinngem盲脽 also, nicht dem Kalenderjahr 1953 zuzurechnen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet. Das FG hat mit Recht den bei der Ver盲u脽erung des Anteils der Kl盲gerin an der KG erzielten Ver盲u脽erungsgewinn als im Feststellungszeitraum 1953 zu erfassen und im gleichen Veranlagungszeitraum zu versteuern angesehen.
1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da脽 f眉r die Entstehung des Ver盲u脽erungsgewinnes der Zeitpunkt ma脽gebend ist, zu dem die Ver盲u脽erung vollzogen ist, also der Tag, an dem die Beteiligung auf den Erwerber 眉bergegangen, d. h. der Anteil des Ver盲u脽erers am Gesellschaftsverm枚gen den 眉brigen Gesellschaftern nach 搂搂 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB i. V. mit 搂 738 Abs. 1 Satz 1 BGB zugewachsen ist. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch keine unterschiedliche Auffassung. Entgegen der Ansicht der Kl盲gerin ist dabei aber nicht allein auf den Wortlaut des Auseinandersetzungsvertrages abzustellen, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der gesamten zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
2. Das FG hat zutreffend den Vertragstext "Der Verkauf erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1954" nicht dahin ausgelegt, da脽 es sich um eine Ver盲u脽erung "im Laufe des 1. Januar 1954" handle, sondern den Gesellschafterwechsel als zugleich mit dem Wechsel des Wirtschaftsjahres (= Kalenderjahres) erfolgt behandelt. Daf眉r spricht, da脽 der Vertrag bereits unter dem 1. Januar 1953 datiert war, da脽 alle Wirksamkeitsvoraussetzungen bereits im Jahr 1953 erf眉llt waren und da脽 der volle Text des Auseinandersetzungsvertrages ("Der Verkauf erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1954, so da脽 von diesem Tage ab die mit dem verkauften Kommanditanteil zusammenh盲ngende Gewinnbeteiligung je zur H盲lfte auf beide K盲ufer 眉bergeht") bei vern眉nftiger und den wirtschaftichen Gegebenheiten Rechnung tragender Betrachtungsweise dahin zu verstehen ist, da脽 klargestellt werden sollte, der ausscheidenden Kl盲gerin stehe nicht etwa nur von einem Zeitpunkt "im Laufe des 1. Januar 1954", sondern eindeutig mit Wirkung vom 1. Januar 1954, d. h. "mit Beginn des 1. Januar 1954" kein Gewinnanspruch f眉r 1954 mehr zu.
Die 脺berlegung der Kl盲gerin, die Schlu脽bilanz des Vorjahres m眉sse identisch sein mit der Anfangsbilanz des Folgejahres, kann nicht dazu f眉hren, da脽 eine am 31. Dezember noch bestehende Beteiligung notwendigerweise auch am 1. Januar ausgewiesen werden m眉脽te. Es wird dabei 眉bersehen, da脽 es Ereignisse gibt, die in dem "unme脽baren Zeit punkt, in welchem das Jahr bereits zu seinem Ende gelangt ist, um sofort und ohne Unterbrechung in ein neues Jahr 眉berzugehen" (Entscheidung des RG vom 11. Januar 1904 I 127/03, RGZ 56, 425) stattfinden. Wer als Kommanditist mit Ablauf des 31. Dezember ausscheidet und mit Beginn des 1. Januar nicht mehr Kommanditist ist, dessen Kommanditeinlage wird in der Regel noch in der Schlu脽bilanz zum 31. Dezember aufgef眉hrt, nicht mehr aber in der Anfangsbilanz zum 1. Januar. Da脽 solche Ver盲nderungen "im zeitlichen Schnittpunkt zwischen dem Ende des ablaufenden und dem Anfang des beginnenden Gesch盲ftsjahres" (BFH-Urteil III 89/58 U) nicht immer in einer besonderen Abschichtungsbilanz als 脺bergang von der Schlu脽bilanz des Vorjahres zur Anfangsbilanz des Folgejahres ausgewiesen und sichtbar gemacht werden, 盲ndert daran nichts.
3. Die weitere Schlu脽folgerung des FG, der Wechsel des Wirtschaftsjahres werde durch den Bilanzstichtag, n盲mlich den 31. Dezember, eindeutig bezeichnet und der Vorgang des Ausscheidens sei deshalb dem Vorjahr zuzuordnen, ist, worauf die Kl盲gerin hinweist, nicht zwingend. Die Entscheidung des FG ist aber mit anderen 脺berlegungen zu begr眉nden.
F眉r die steuerrechtlich erforderliche Zuordnung von Ereignissen im zeitlichen Schnittpunkt zwischen den Jahren auf das Vorjahr oder das Folgejahr, kann weder der Grundsatz gelten, die Ereignisse seien immer dem Vorjahr, noch der, sie seien immer dem Folgejahr zuzurechnen. Es ist vielmehr im Einzelfall unter Beachtung aller Umst盲nde zu beurteilen, wohin ein Schnittpunkt-Ereignis geh枚rt und ob es im alten Jahr oder im neuen Jahr steuerrechtlich zu erfassen ist. F眉r diese Beurteilung kann im Streitfall nicht unbeachtet bleiben, da脽 au脽er den bereits vom FG gew眉rdigten Umst盲nden noch weitere Anhaltspunkte gegeben sind, die den Ausscheidungsvorgang dem Streitjahr 1953 zuweisen.
a) Die H枚he des Gewinnanspruchs der Kl盲gerin f眉r 1953, das letzte Jahr ihrer Kommanditbeteiligung bei der KG, hing nach der vertraglichen Vereinbarung nicht vom Ergebnis des Jahres 1953 ab und wurde bereits in dem auf den 1. Januar 1953 datierten Auseinandersetzungsvertrag festgelegt; dabei wurde ausdr眉cklich vereinbart, da脽 es gleichg眉ltig sein sollte, ob der endg眉ltige Gesamtgewinn des Unternehmens sich h枚her oder niedriger stellen sollte. Ihr Gewinnanspruch war somit unabh盲ngig von allen etwa noch im Folgejahr 1954 vorzunehmenden Abschlu脽buchungen, Ermittlungen oder Feststellungen f眉r die H枚he des Gewinns 1953 und die Aufstellung der Bilanz zum 31. Dezember 1953. Die Tatsache, da脽 sp盲ter anl盲脽lich der Betriebspr眉fung die H枚he des laufenden Gewinns der Kl盲gerin zugunsten ihres Ver盲u脽erungsgewinns herabgesetzt wurde, kann nicht f眉r das Revisionsbegehren der Kl盲gerin gewertet werden.
b) Nach den im Auseinandersetzungsvertrag f眉r die Raten des Gesamtkaufpreises vereinbarten F盲lligkeiten hatte die Kl盲gerin, nachdem ihr festgelegter Gewinnanspruch f眉r 1953 Mitte 1953 erf眉llt worden war, am 31. Dezember 1953 bereits 129 000 DM erhalten, also von dem Gesamtkaufpreis von 219 000 DM einen Betrag, der erheblich 眉ber ihrem Kapitalkonto von 90 000 DM. lag. Auch hieraus kann nur entnommen werden, da脽 die Vertragsbeteiligten den wesentlichen Teil der Auseinandersetzungszahlung bereits im Jahre 1953 abgewickelt wissen wollten. Das FG konnte als Indiz hierf眉r auch die Tatsache anf眉hren, da脽 die KG den Ver盲u脽erungsgewinn der Kl盲gerin in der Gewinnerkl盲rung f眉r 1953 angef眉hrt hatte.
c) Die Behandlung der Kommanditbeteiligung der Kl盲gerin bei ihrer Verm枚gensteuerveranlagung spricht ebenfalls gegen das Revisionsbegehren der Kl盲gerin. Bei der Entscheidung, ob ein Ereignis im Schnittpunkt zwischen altem und neuem Jahr diesem oder jenem zuzuordnen ist, ist auch wesentlich, da脽 das Ausscheiden der Kl盲gerin aus der KG zum 31. Dezember 1953 in jeder Hinsicht steuerrechtlich bereits voll wirksam wurde. Die Kl盲gerin wurde bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsverm枚gens der KG auf den 1. Januar 1954 nicht mehr als Anteilsberechtigte an der KG behandelt, da sie mit Beginn des 1. Januar 1954 weder am Betriebsverm枚gen der KG noch am Gewinn der KG f眉r 1954 teilhaben sollte. Da脽 die Kl盲gerin in ihrem vom FG erw盲hnten Schreiben vom 15. November 1957 an das FA K auf diese Rechtslage verwies und die Nichtber眉cksichtigung eines Anteils an der KG auf den 1. Januar 1954 entsprechend der Feststellung des Einheitswerts bei der Verm枚gensteuerveranlagung erreichte, kann ihr zwar nicht als "venire contra factum proprium" angelastet werden. Die Behandlung der Kl盲gerin bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsverm枚gens der KG zum 1. Januar 1954 und ihrer Verm枚gensteuerveranlagung auf den gleichen Stichtag, best盲tigen aber, da脽 im Zeitpunkt des Schnittpunkts zwischen altem und neuem Jahr alle Auswirkungen einer Kommanditbeteiligung der Kl盲gerin an der KG beseitigt waren und deshalb das Ausscheiden der Kl盲gerin als steuerrechtlich zu erfassender Vorgang nicht in das Jahr 1954, sondern nur zum Jahr 1953 geh枚ren kann.
4. Das von der Kl盲gerin erw盲hnte Urteil des BFH III 89/58 U, wonach Genossenschaften die Gesch盲ftsguthaben ihrer zum Jahresschlu脽 ausscheidenden Genossen bei der Feststellung des Einheitswerts auf den Beginn des folgenden Jahres als Verbindlichkeiten abziehen k枚nnen, steht im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats. Auch dort wurde das im Schnittpunkt der Jahre geschehene Ereignis des Ausscheidens der Genossen steuerrechtlich so beurteilt, da脽 jedenfalls zu Beginn des neuen Gesch盲ftsjahres die ausgeschiedenen Genossen als Gl盲ubiger zu behandeln waren.
Die von der Kl盲gerin au脽erdem angef眉hrten h枚chstrichterlichen Entscheidungen k枚nnen keine andere Beurteilung rechtfertigen. Im Falle des RFH-Urteils I 256/37 sollte zwar auch die 脺bertragung des Verm枚gens laut Vertrag "am 1. Januar 1929" wirksam werden. Der RFH best盲tigte aber nur deshalb die 脺bertragung als Vorgang des Jahres 1929, weil beim Jahreswechsel noch wesentliche Punkte offen waren: Der Vertrag war noch nicht wirksam geworden, vom Kaufpreis war noch nichts bezahlt, der endg眉ltige Kaufpreis stand noch nicht fest und die H枚he von Ersatzanspr眉chen war noch ungekl盲rt. Auch bei dem dem BFH-Urteil IV 192/59 zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um ein schwebendes Gesch盲ft, bei dem zum Abschlu脽 des Vertrages noch die 脺bergabe der angekauften und verpachteten Gegenst盲nde hinzu kommen mu脽te, so da脽 auch in jenem Fall aus anderen Gr眉nden der fragliche Vorgang als solcher des neuen Jahres einzustufen war.
5. Aus der Rechtsprechung des BFH l盲脽t sich f眉r das Revisionsbegehren nichts herleiten. Vor allem kann hier nicht die Rechtsprechung 眉ber die Behandlung schwebender Gesch盲fte herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil IV 192/59). Hier geht es nicht um die Behandlung eines Vorgangs des neuen Jahres in der Schlu脽bilanz des alten Jahres, sondern um die Pr眉fung, welchem Veranlagungszeitraum ein Ver盲u脽erungsvorgang im Jahreswechsel zuzurechnen ist. - Wie der BFH in dem Urteil vom 13. Oktober 1972 I R 213/69 (BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209) entschieden hat, richtet sich der Zeitpunkt, der f眉r die Buchung von Grundst眉ckszu- und abg盲ngen ma脽gebend ist, nicht nach dem zivilrechtlichen Eigentums眉bergang; f眉r die Beurteilung von 脛nderungen in der Verm枚genszugeh枚rigkeit sind vielmehr in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte ma脽gebend. Dabei stellte der BFH bei einer Grundst眉cks眉bertragung auf den Zeitpunkt ab, von dem an nach dem Willen der Beteiligten und nach der tats盲chlichen Durchf眉hrung Besitz und Gefahr, Nutzungen und Lasten 眉bergehen. In dem Urteil des BFH vom 30. Oktober 1973 I R 38/70 (BFH 111, 235, BStBl II 1974, 255, 258) werden diese Grunds盲tze best盲tigt; der Hinweis in diesem Urteil, da脽 dann, wenn sich ein Vorgang zu Beginn des ersten Tages nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres vollzieht, der Vorgang diesem Tag und nicht dem letzten Tag des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zuzurechnen ist, trifft nicht den hier zu entscheidenden Fall, bei dem es sich um einen Vorgang im Jahreswechsel handelt. - In dem BFH-Urteil vom 5. Dezember 1973 I R 72/72 (BFHE 111, 469, BStBl II 1974, 342) schlie脽lich ging es um den Zeitpunkt eines Liquidationsbeschlusses, bei dem erst durch Auslegung zu ermitteln war, ob der Beschlu脽 "sofort", d. h. im Augenblick der Beschlu脽fassung, oder "mit dem Ablauf des heutigen Tages", d. h. mit dem Beginn des nachfolgenden Tages wirksam geworden war. Das dort gefundene Ergebnis, wonach die Aufl枚sung mit Eintritt des Jahreswechsels beschlossen und das abgelaufene Jahr daher nicht in den Liquidationszeitraum einzubeziehen war, hat keine Konsequenzen f眉r die Entscheidung 眉ber die vorliegende Revision, bei der ein Vorgang im Jahreswechsel einkommensteuerrechtlich nach W眉rdigung aller Umst盲nde dem alten Jahr zuzurechnen ist.
6. Die Kl盲gerin kann sich schlie脽lich nicht darauf berufen, da脽 in einem Parallelfall bei gleichlautendem Vertragstext das Ausscheiden eines Kommanditisten als im neuen Jahr geschehen schon einmal vom FA anerkannt worden sei. Der erkennende Senat hat weder im vorliegenden Verfahren zu untersuchen, ob dank besonderer Umst盲nde eine fr眉here Entscheidung des FA zutreffend sein konnte oder nicht, noch w盲re das FA durch eine fr眉here, einen anderen Veranlagungszeitraum betreffende, m枚glicherweise falsche Entscheidung gebunden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 71030 |
BStBl II 1974, 707 |
BFHE 1975, 195 |