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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung
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Leitsatz (amtlich)
Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Aus眉bungsvoraussetzung f眉r den Vorsteuerabzug r眉ckwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier "Produktverk盲ufe") nicht m枚glich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachpr眉fbar festzustellen.
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Normenkette
UStG 2005 搂听14 Abs.听2 S. 2, Abs.听4, 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; UStDV 2005 搂 31 Abs. 5; EWGRL 388/77 Art.听18 Abs. 1, Art.听22 Abs. 3
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W眉rttemberg vom 24.05.2017 - 1 K 605/17 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) im Jahr 2005 (Streitjahr) die Vorsteuer aus einer Credit Note (Gutschrift) in H枚he von 33,44听鈧 abziehen kann.
Rz. 2
Die Kl盲gerin ist eine Aktiengesellschaft, die u.a. in den elektronischen Vertrieb von Software eingebunden ist. Hierzu betreibt sie einen Onlineshop f眉r verschiedene Softwarehersteller. Der Kunde schlie脽t 眉ber den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der Kl盲gerin ab, die wiederum die Software bei dem Softwarehersteller einkauft.
Rz. 3
Im November 2005 erwarb die Kl盲gerin von der X-GmbH (Verlag) Standardsoftware und rechnete dar眉ber mit der Credit Note vom 07.12.2005 ab. Darin fehlten Angaben zur Steuernummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Verlags. Der Gegenstand der Abrechnung war mit "Transfer Sum November 2005" beschrieben. Zusammen mit der Credit Note 眉bermittelte die Kl盲gerin einen "Accounting Report", in dem unter "Sales Products" (Produktverk盲ufe) die Nettoums盲tze aus den verkauften Software-Produkten in einer Summe zusammengefasst dargestellt waren; darauf wurde der Steuersatz "16听%" angewendet und als Ergebnis der "Rechnungsbetrag brutto" angegeben. Die Kl盲gerin 眉bermittelte die Credit Note und den Accounting Report an den Verlag per E-Mail ohne elektronische Signatur.
Rz. 4
In ihrer Umsatzsteuererkl盲rung 2005 vom 30.03.2007 zog die Kl盲gerin die Mehrwertsteuer aus der Credit Note in H枚he von 33,44听鈧 als Vorsteuer ab.
Rz. 5
Im Nachgang zu einer betriebsinternen Pr眉fung 眉bermittelte die Kl盲gerin dem Verlag die Credit Note mit Begleitschreiben vom 26.04.2011 erneut, nunmehr in Papierform. Beigelegt waren ein Blatt mit der Angabe der Steuernummer des Verlags sowie eine Auflistung der von dem Verlag erworbenen Software.
Rz. 6
Hierauf gab die Kl盲gerin am 28.06.2011 eine berichtigte Umsatzsteuererkl盲rung 2005 ab, in der sie aus der streitgegenst盲ndlichen Credit Note keine Vorsteuern mehr geltend machte. Gegen diese --als Vorbehaltsfestsetzung wirkende Steuererkl盲rung-- legte sie am 13.07.2011 Einspruch ein, mit dem sie eine auf das Streitjahr r眉ckwirkende Berichtigung der Credit Note geltend machte.
Rz. 7
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.10.2014 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 8
Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 244 ver枚ffentlichten Urteil statt. Zwar sei die Credit Note vom 07.12.2005 insoweit unvollst盲ndig gewesen, als die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers fehlten und auch die Leistungsbeschreibung nicht hinreichend genau gewesen sei.
Rz. 9
Die fehlende Angabe (Steuernummer oder USt-IdNr.) sowie die ungenaue Leistungsbeschreibung habe die Kl盲gerin jedoch mit R眉ckwirkung auf das Streitjahr berichtigen k枚nnen, da ihrem Schreiben vom 26.04.2011 eine Auflistung der verkauften Software beigef眉gt gewesen sei. Die Credit Note vom 07.12.2005 sei berichtigungsf盲hig gewesen, da die Beschreibungen in der Credit Note und dem beiliegenden Accounting Report --unter Ber眉cksichtigung des auch dem FA bekannten Umstands, dass die Kl盲gerin den Onlineshop des Verlags betrieb-- nicht in so hohem Ma脽e unbestimmt, unvollst盲ndig oder offensichtlich unzutreffend seien, dass sie fehlenden Angaben gleichst眉nden. Dem Vorsteuerabzug im Streitjahr stehe auch nicht entgegen, dass die Credit Note vom 07.12.2005 per E-Mail ohne elektronische Signatur 眉bermittelt wurde.
Rz. 10
Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, mit der es die Verletzung materiellen Rechts r眉gt.
Rz. 11
Das FG habe verkannt, dass 搂听15 Abs.听1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf den 搂听14 UStG insgesamt verweise, weshalb auch die Anforderungen des 搂听14 Abs.听3 UStG a.F. Voraussetzungen f眉r den Vorsteuerabzug aufstellten. Nach der Systematik des 搂听14 UStG sei die elektronische Signatur eine unabweisliche Voraussetzung f眉r den Vorsteuerabzug gewesen. Im 脺brigen reiche die Leistungsbeschreibung der urspr眉nglichen Credit Note nicht aus, um die Anforderungen an eine berichtigungsf盲hige Rechnung zu erf眉llen.
Rz. 12
Das FA beantragt, das Urteil des FG Baden-W眉rttemberg vom 24.05.2017听- 1听K听605/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 13
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen, hilfsweise beantragt die Kl盲gerin, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europ盲ischen Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob nach der im Streitjahr geltenden Fassung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) der Vorsteuerabzug im Jahr der ersten Rechnungsausstellung im Gutschriftsverfahren und Zahlung und des Vorliegens aller materiellen Voraussetzungen f眉r den sofortigen Vorsteuerabzug allein deshalb versagt werden kann, weil der Steuerpflichtige die ihm vorliegende ordnungsgem盲脽 ausgestellte Gutschrift nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sondern in einfacher elektronischer Form, 眉bermittelt hat, und der Mitgliedstaat nicht von dem Recht Gebrauch gemacht hat, eine 脺bermittlung in einfacher elektronischer Form zuzulassen. Wenn ja, darf dies auch dann erfolgen, wenn wegen der Anwendung des Gutschriftsverfahrens weder Bedenken an der Unversehrtheit des Inhalts noch an der Echtheit der Herkunft bestehen k枚nnen?
Rz. 14
Zur Begr眉ndung f眉hrt die Kl盲gerin aus, das FG habe die Frage der Zul盲ssigkeit der r眉ckwirkenden Rechnungsberichtigung bei fehlender digitaler Signatur zutreffend bejaht. Auch die Berichtigungsf盲higkeit der Leistungsbeschreibung habe das FG zu Recht bejaht. Im 脺brigen habe der EuGH in der Rechtssache "Barlis听06" vom 15.09.2016听- C-516/14 (EU:C:2016:690, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 1031) entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung trotz formeller M盲ngel zu gew盲hren sei, wenn die Steuerbeh枚rde 眉ber alle notwendigen Informationen verf眉gt.
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Rz. 15
II. Die Revision des FA ist begr眉ndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht die Voraussetzungen f眉r eine Rechnungsberichtigung und damit einen Anspruch der Kl盲gerin auf den Abzug der Vorsteuer aus der Credit Note vom 07.12.2005 f眉r das Streitjahr bejaht.
Rz. 16
1. Der Vorsteuerabzug setzt nach 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听2 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung den Besitz einer nach den 搂搂听14, 14a UStG ausgestellten Rechnung voraus. Unionsrechtlich beruhte dies im Streitjahr auf Art.听18 Abs.听1 Buchst.听a der Richtlinie听77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 07.10.2003 zur 脛nderung der Richtlinie 77/388/EWG (Richtlinie听2003/92/EG) und auf dem dort enthaltenen Verweis auf Art.听22 Abs.听3 der Richtlinie 77/388/EWG.
Rz. 17
Eine Rechnung kann nach 搂听14 Abs.听2 Satz听2 UStG im Wege der Gutschrift von einem in Satz听1 Nr.听2 der Vorschrift bezeichneten Leistungsempf盲nger --also von einem Unternehmer oder einer juristischen Person-- f眉r eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde. Unionsrechtliche Grundlage hierf眉r war Art.听22 Abs.听3 Buchst.听a Unterabs.听8 der Richtlinie听77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie听2003/92/EG.
Rz. 18
Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder USt-IdNr. sowie zu Menge und Art (handels眉bliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenst盲nde oder zu Umfang und Art der sonstigen Leistung zu enthalten (搂听14 Abs.听4 Satz听1 Nr.听2 und Nr.听5 UStG). Unionsrechtlich ergab sich dies aus Art.听22 Abs.听3 Buchst.听b Unterabs.听1 dritter und sechster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/92/EG.
Rz. 19
Eine Rechnung kann nach 搂听31 Abs.听5 Satz听1 der Umsatzsteuer-Durchf眉hrungsverordnung (UStDV) berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach 搂听14 Abs.听4 oder 搂听14a UStG enth盲lt oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Unionsrechtliche Grundlage hierf眉r war Art.听22 Abs.听3 Buchst.听a Unterabs.听5 Satz听1 der Richtlinie听77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie听2003/92/EG.
Rz. 20
2. Im Streitfall hat das FG den Vorsteuerabzug aus der Credit Note vom 07.12.2005 unter Versto脽 gegen 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听2 UStG i.V.m. 搂听14 Abs.听4 Satz听1 Nr.听5 UStG und 搂听31 Abs.听5 Satz听1 UStDV bejaht.
Rz. 21
a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Credit Note vom 07.12.2005 f眉r sich genommen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte. Denn zum einen fehlte dort die nach 搂听14 Abs.听4 Satz听1 Nr.听2 UStG geforderte Angabe zur Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (vgl. Senatsurteil vom 02.09.2010听- V听R听55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235, Rz听11听f.). Zum anderen gen眉gte die Leistungsbeschreibung "Transfer Sum November 2005" --auch unter Ber眉cksichtigung der Angabe "Sales Products" (Produktverk盲ufe) im beigef眉gten Accounting Report-- nicht den Anforderungen des 搂听14 Abs.听4 Satz听1 Nr.听5 UStG, weil sich daraus weder die Art noch die Menge der verkauften Produkte ergibt (vgl. Senatsurteile vom 16.01.2014听- V听R听28/13, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867, Rz听10听ff., und vom 01.03.2018听- V听R听18/17, BFHE 261, 187, Rz听14听f.; EuGH-Urteil Barlis听06, EU:C:2016:690, Rz听28, HFR 2016, 1031).
Rz. 22
b) Das FG hat allerdings rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kl盲gerin aufgrund einer Berichtigung der Credit Note vom 07.12.2005 durch ihr Schreiben vom 26.04.2011 einen Anspruch auf Vorsteuerabzug im Streitjahr hat. Denn das Dokument vom 07.12.2005 stellt keine nach 搂听31 Abs.听5 Satz听1 UStDV berichtigungsf盲hige Rechnung in Form einer Gutschrift dar.
Rz. 23
aa) Ein Dokument ist eine Rechnung und damit berichtigungsf盲hig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempf盲nger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enth盲lt (Senatsurteile vom 20.10.2016听- V听R听26/15, BFHE 255, 348, Rz听19, sowie vom 15.10.2019听- V听R听19/18, BFHE 265, 572, Rz听16; Senatsbeschluss vom 20.07.2012听- V听B听82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz听33). Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat hinsichtlich der Leistungsbeschreibung nach 搂听14 Abs.听4 Satz听1 Nr.听5 UStG folgende Angaben zu enthalten: "die Menge und die Art (handels眉bliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenst盲nde oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung".
Rz. 24
Eine berichtigungsf盲hige Rechnung muss Angaben tats盲chlicher Art enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine ersch枚pfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung muss es aber erm枚glichen, die Leistung, 眉ber die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachpr眉fbar festzustellen. Was hierzu notwendig ist, richtet sich naturgem盲脽 nach den Umst盲nden des Einzelfalls. An einer Leistungsbeschreibung fehlt es jedoch, wenn die Angaben in hohem Ma脽e unbestimmt, unvollst盲ndig oder offensichtlich unzutreffend sind. So verh盲lt es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte f眉r die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben (vgl. zum Vorstehenden Senatsurteile in BFHE 255, 348, Rz听19, und in BFHE 261, 187, Rz听15听f.; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.07.2019听- XI听R听28/18, zur amtlichen Ver枚ffentlichung bestimmt, BFH/NV 2020, 313, Rz听16, jeweils m.w.N.).
Rz. 25
bb) Nach diesen Ma脽st盲ben fehlt es vorliegend an einer berichtigungsf盲higen Rechnung. Denn die Angaben in der Credit Note vom 07.12.2005 sind --auch unter Ber眉cksichtigung der weiteren Umst盲nde-- unbestimmt und erm枚glichen nicht, die abgerechnete Leistung zu erkennen. Soweit das FG den Sachverhalt anders gew眉rdigt hat, ist der Senat hieran nicht gebunden.
Rz. 26
(1) Ob eine Leistungsbeschreibung hinreichend bestimmt ist, entscheidet sich aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tats盲chlichen W眉rdigung. Diese ist revisionsrechtlich nur bindend (搂听118 Abs.听2 FGO), wenn die Tatsachenw眉rdigung verfahrensrechtlich ordnungsgem盲脽 durchgef眉hrt wurde und die W眉rdigung weder gegen Denkgesetze verst枚脽t noch Erfahrungss盲tze verletzt (Senatsurteile vom 18.02.2016听- V听R听23/15, BFHE 253, 432, BStBl II 2016, 496, Rz听20; BFH-Urteil vom 25.11.2010听- VI听R听34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24, Rz听15). Letzteres ist hier indes nicht der Fall.
Rz. 27
Vorliegend hat das FG seine W眉rdigung entscheidend auf die Annahme gest眉tzt, die Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Kl盲gerin --wie dem FA bekannt gewesen sei-- den Onlineshop des Verlags betreibt. Dieser Umstand sagt jedoch nur etwas 眉ber die von der Kl盲gerin gegen眉ber dem Verlag erbrachte Leistung aus. Er l盲sst aber keinerlei R眉ckschluss auf die Art der mit der Credit Note abgerechneten Ums盲tze zu, die --umgekehrt-- der Verlag gegen眉ber der Kl盲gerin get盲tigt hat (vgl. nachfolgend unter II.2.b听bb听(2)听(c)). Im 脺brigen bietet der genannte Umstand erst recht keinen Anhaltspunkt f眉r die Menge bzw. den Umfang der von dem Verlag gegen眉ber der Kl盲gerin get盲tigten Ums盲tze.
Rz. 28
(2) Der BFH kann auf der Grundlage der Feststellungen des FG in der Sache selbst entscheiden. Danach fehlt es der Credit Note vom 07.12.2005 --auch unter Ber眉cksichtigung der weiteren Umst盲nde-- an einer hinreichend bestimmten Leistungsbeschreibung, sodass sie keine berichtigungsf盲hige Rechnung darstellt.
Rz. 29
(a) Die Wortfolge "Transfer Sum November 2005" ist derart unbestimmt, dass sie einer fehlenden Angabe gleichsteht. Sie h盲lt lediglich fest, dass es sich bei dem in der Credit Note aufgef眉hrten Betrag um die 脺berweisungssumme f眉r den Monat November 2005 handelt. Ihr l盲sst sich nicht entnehmen, ob 眉berhaupt 眉ber einen steuerbaren Umsatz abgerechnet werden soll. Erst recht enth盲lt sie keinerlei aussagekr盲ftigen Angaben zu der Art des (etwaigen) Umsatzes.
Rz. 30
(b) Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus der Angabe "Sales Products" in dem der Credit Note beigef眉gten "Accounting Report".
Rz. 31
Dabei kann offen bleiben, ob einer Ber眉cksichtigung der Angaben im Accounting Report bereits der Umstand entgegen steht, dass die Credit Note keine --eindeutig gekennzeichnete-- Bezugnahme hierauf enth盲lt (vgl. BFH-Beschluss vom 22.07.2014听- XI听B听29/14, BFH/NV 2014, 1780, Rz听19; Senatsbeschluss vom 14.03.2012听- V听B听111/10, BFH/NV 2012, 1196, Rz听5, jeweils m.w.N.). Denn auch unter Ber眉cksichtigung der Angabe "Sales Products" in dem Accounting Report stellt die Leistungsbeschreibung sich als derart unbestimmt dar, dass sie einer fehlenden Angabe gleichsteht.
Rz. 32
Die Angabe "Sales Products" nimmt Bezug auf Produktverk盲ufe, l盲sst jedoch die Art der verkauften Produkte g盲nzlich offen. Dabei ist der verwendete Begriff der "Products" derart allgemein, dass ihm nicht einmal entnommen werden kann, ob k枚rperliche Gegenst盲nde oder nicht verk枚rperte Werke erfasst sein sollen. Schon deshalb bietet die Angabe "Sales Products" keinen Anhaltspunkt f眉r die Identifizierung der abgerechneten Ums盲tze.
Rz. 33
Ebenso wenig l盲sst ein Umkehrschluss aus den weiteren Positionen des Accounting Reports (Sales Download Service, Sales Backup听CD, Sales Coupons und Sales Shipping) konkrete Anhaltspunkte f眉r die Bestimmung der abgerechneten Ums盲tze erkennen. Diese weiteren Positionen betreffen lediglich vier punktuell abgegrenzte Umsatzbereiche. Angesichts der Allgemeinheit der Angabe "Sales Products", die jedenfalls s盲mtliche Erzeugnisse materieller und immaterieller Art erfassen kann, bleibt deshalb auch bei Aussonderung dieser weiteren Positionen g盲nzlich unklar, welche Art von Ums盲tzen mit "Sales Products" beschrieben sein soll.
Rz. 34
(c) Auch bei Ber眉cksichtigung der sonst dem FA bekannten Umst盲nde lassen sich der Credit Note und dem Accounting Report keine aussagekr盲ftigen Angaben zu der Art der abgerechneten Ums盲tze entnehmen.
Rz. 35
So bietet die Firmenbezeichnung des Leistenden (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 572, Rz听21) --hier also des Verlags-- keine konkreten Anhaltspunkte zur Art der abgerechneten Ums盲tze. Denn die Angebotspalette eines Verlags kann klassische Printangebote (z.B. B眉cher und Zeitschriften), Kalender und Gesellschaftsspiele ebenso umfassen wie etwa digitale Medienangebote (z.B. Lernsoftware, eBooks, H枚rspiele) oder Werbe- und Marketingleistungen. Damit l盲sst sich auch der Firmenbezeichnung des Verlags bereits nicht entnehmen, ob der abgerechnete Verkauf von "Produkten" sich auf k枚rperliche Gegenst盲nde oder nicht verk枚rperte Werke (oder sogar auf Dienstleistungen) bezieht.
Rz. 36
Anhaltspunkte f眉r die Art der abgerechneten Ums盲tze bietet vor diesem Hintergrund --entgegen der Auffassung des FG-- auch nicht die Behauptung, dass dem FA bekannt gewesen sei, dass die Kl盲gerin den Onlineshop des Verlags betreibt. Denn 眉ber die Art und die Menge der 眉ber den Onlineshop des Verlags vertriebenen und in diesem Zusammenhang von dem Verlag an die Kl盲gerin verkauften "Produkte" --sowie die Kenntnis des FA hiervon-- sagt dies nichts aus (vgl. bereits unter II.2.b听bb听(1)).
Rz. 37
3. Die Versagung des Vorsteuerabzugs im Streitjahr, in dem die Kl盲gerin lediglich 眉ber ein Dokument verf眉gte, das die Anforderungen an eine berichtigungsf盲hige Rechnung nicht erf眉llt, und in dem deshalb eine --erstmalige-- Rechnung noch nicht erteilt war (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz听33), entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH. Danach kann der Vorsteuerabzug erst ausge眉bt werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004听- C-152/02, EU:C:2004:268, Leitsatz sowie Rz听38, HFR 2004, 709; Senatsurteil vom 15.10.2019听- V听R听14/18, BFH/NV 2020, 295, Rz听28听ff.). Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Auffassung der Kl盲gerin-- weder aus dem EuGH-Urteil Vadan vom 21.11.2018听- C-664/16 (EU:C:2018:933, HFR 2019, 65) noch aus dem EuGH-Urteil Barlis听06 (EU:C:2016:690, HFR 2016, 1031).
Rz. 38
a) Nach dem EuGH-Urteil Vadan (EU:C:2018:933, HFR 2019, 65) kann "ein Steuerpflichtiger, der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Sch盲tzung in einem vom nationalen Gericht angeordneten Sachverst盲ndigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen" (EuGH-Urteil Vadan, EU:C:2018:933, Rz听48, HFR 2019, 65). Zur Entbehrlichkeit einer Rechnung oder bestimmter Rechnungsinhalte sagt diese Entscheidung nichts aus. Vielmehr best盲tigt sie die Bedeutung einer Rechnung oder anderer Abrechnungsunterlagen f眉r das Recht auf Vorsteuerabzug.
Rz. 39
b) Nach der EuGH-Entscheidung Barlis听06 (EU:C:2016:690, HFR 2016, 1031) kann der Vorsteuerabzug u.a. nicht allein wegen der unzureichenden Leistungsbeschreibung einer Rechnung versagt werden, wenn die Steuerbeh枚rde 眉ber alle notwendigen Informationen verf眉gt, um zu pr眉fen, ob die materiellen Voraussetzungen f眉r die Aus眉bung des Rechts zum Vorsteuerabzug vorliegen. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Pr眉fung der Rechnung selbst beschr盲nken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zus盲tzlichen Informationen zu ber眉cksichtigen (EuGH-Urteil Barlis听06, EU:C:2016:690, Rz听43听f., HFR 2016, 1031). Im vorliegenden Fall verf眉gte das FA jedoch nicht 眉ber alle notwendigen Informationen, um zu pr眉fen, ob hinsichtlich der mit der Credit Note abgerechneten Ums盲tze die materiellen Voraussetzungen f眉r die Aus眉bung des Rechts zum Vorsteuerabzug vorliegen. Denn der Credit Note und dem Accounting Report lie脽en sich auch bei Ber眉cksichtigung der sonst dem FA bekannten Umst盲nde --Firmenbezeichnung des Verlags und Betrieb des Onlineshops des Verlags durch die Kl盲gerin-- keine aussagekr盲ftigen Angaben zu der Art der abgerechneten Ums盲tze entnehmen (s.o. unter II.2.b听bb听(2)听(c)). War danach bereits offen, ob sich der abgerechnete Verkauf von "Produkten" auf k枚rperliche Gegenst盲nde oder nicht verk枚rperte Werke (oder sogar auf Dienstleistungen) bezieht, hatte das FA nicht s盲mtliche Informationen, um zu pr眉fen, inwieweit der als Vorsteuer geltend gemachte Betrag gesetzlich geschuldet war.
Rz. 40
Dies w眉rde im 脺brigen selbst dann gelten, wenn dem FA bekannt gewesen w盲re, dass der Verlag ein Softwarehersteller ist. Denn auch dann w盲re es dem FA ohne genauere Kenntnis von den abgerechneten Softwareums盲tzen nicht m枚glich gewesen, den angewendeten Steuersatz zu 眉berpr眉fen. Bei Softwareums盲tzen ist die Steuersatzerm盲脽igung nach 搂听12 Abs.听2 Nr.听7 Buchst.听c UStG u.a. davon abh盲ngig, ob auch das Recht zur Verwertung insbesondere durch Vervielf盲ltigung und Verbreitung 眉bertragen wird (vgl. Senatsurteil vom 25.11.2004听- V听R听4/04, BFHE 208, 470, BStBl II 2005, 415, unter II.2., und vom 27.09.2001听- V听R听14/01, BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114, unter II.2.).
Rz. 41
4. Es besteht f眉r den Senat keine Veranlassung, den EuGH nach Art.听267 des Vertrags 眉ber die Arbeitsweise der Europ盲ischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen.
Rz. 42
a) Die von der Kl盲gerin in ihrem Hilfsantrag formulierte Frage, ob die Versagung des Vorsteuerabzugs allein aufgrund der 脺bersendung der Credit Note in einfacher elektronischer Form mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Vorsteuerabzug war im Streitjahr bereits deshalb zu versagen, weil sie 眉ber kein Dokument verf眉gte, das die Anforderungen an eine berichtigungsf盲hige Gutschrift erf眉llt.
Rz. 43
b) Soweit die Kl盲gerin in der m眉ndlichen Verhandlung angeregt hat, den EuGH zu den Anforderungen an eine berichtigungsf盲hige Rechnung anzurufen, bestehen im Hinblick auf die bereits vorliegende EuGH-Rechtsprechung keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass auch unter Ber眉cksichtigung unionsrechtlicher Erfordernisse eine berichtigungsf盲hige Rechnung jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn sie u.a. keine hinreichenden Angaben zur Leistungsbeschreibung enth盲lt (Senatsurteile in BFHE 265, 572, Rz听16, und in BFHE 255, 348, Rz听19). Zudem ist in der Rechtsprechung des EuGH die besondere Bedeutung der Leistungsbeschreibung f眉r den Vorsteuerabzug anerkannt. So hat dieser u.a. im Urteil Dankowski vom 22.12.2010听- C-438/09 (EU:C:2010:818, Leitsatz听1 sowie Rz听38, HFR 2011, 366) entschieden, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zusteht, "wenn die entsprechenden Rechnungen (鈥) insbesondere diejenigen Angaben enthalten, die notwendig sind, um (鈥) die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren". Hieraus folgt, dass die Leistungsbeschreibung ein unverzichtbares Element des Abrechnungsdokuments darstellt und dass ohne sie nicht von einer (berichtigungsf盲higen) Rechnung oder Gutschrift ausgegangen werden kann. Wenn der Zweck der Rechnungsangaben darin besteht, es den Steuerverwaltungen zu erm枚glichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Vorsteueranspruchs zu kontrollieren (vgl. EuGH-Urteil Barlis听06, EU:C:2016:690, Rz听27, HFR 2016, 1031, unter Hinweis auf die Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in den Nrn.听30, 32 und 46), kann dieser Zweck nur dann erreicht werden, wenn die Steuerbeh枚rden der Rechnung bzw. Gutschrift jedenfalls entnehmen k枚nnen, 眉ber welche Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wurde.
Rz. 44
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听1 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14033762 |
BFH/NV 2020, 1200 |
BFH/PR 2021, 26 |
BStBl II 2020, 604 |
BB 2020, 1877 |
DB 2020, 1885 |
DB 2020, 6 |
DStR 2020, 1846 |
DStRE 2020, 1072 |
HFR 2020, 945 |
UR 2020, 726 |