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Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung; zum gesetzlichen Ausschluss von der Richterbank wegen Vorbefassung
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Leitsatz (NV)
1. Es ist gekl盲rt, dass eine hinreichende Leistungsbeschreibung in einer Rechnung gem. 搂 15 UStG voraussetzt, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichend genaue Leistungsbeschreibung enth盲lt oder in der Rechnung eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt ist.
2. Ein Richter hat am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt und ist von der T盲tigkeit als Richter ausgeschlossen, wenn er zuvor als Sachgebietsleiter der Betriebspr眉fung in dem Verfahren t盲tig geworden ist.
3. Auch bei Selbstablehnung eines Richters wegen Vorbefassung ist nach Gew盲hrung des rechtlichen Geh枚rs durch Beschluss zu entscheiden. Bei verfahrensfehlerhafter unterbliebener Mitteilung und unterlassener Beschlussfassung kommt jedoch eine Aufhebung des Urteils und die Zur眉ckverweisung nicht in Betracht, wenn der Kl盲ger aufgrund der Akteneinsicht durch seinen Bevollm盲chtigten vor der m眉ndlichen Verhandlung vom Richterwechsel Kenntnis erlangt hat, der Richterwechsel Gegenstand der m眉ndlichen Verhandlung war und daher der Verfahrensfehler unter keinen denkbaren Umst盲nden die Entscheidung beeinflusst haben kann.
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Normenkette
UStG 搂 15; FGO 搂听51 Abs. 2, 搂听119 Abs. 3, 搂听115 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
FG M眉nchen (Urteil vom 20.10.2010; Aktenzeichen 3 K 3853/07) |
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) begehrt den Vorsteuerabzug aus der Zweitschrift einer Rechnung mit dem Text: "Wir berechnen Ihnen f眉r die von unserem Hause erbrachten Leistungen vereinbarungsgem盲脽 7.950.000 DM + 16 % MWSt 1.272.000 DM = 9.220.000 DM". Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Nichtber眉cksichtigung der Vorsteuer aus dieser Rechnung gerichtete Klage mit der Begr眉ndung ab, es fehle an einer hinreichend konkreten Leistungsbeschreibung. Diese ergebe sich weder aus dem Rechnungstext noch aus einer Bezugnahme auf ein vom Kl盲ger angef眉hrtes Schreiben vom gleichen Tage noch aus der sog. "3. Erg盲nzungsvereinbarung". Eine umgekehrte Verzahnung von Rechnung und erg盲nzender Leistungsbeschreibung durch einen Hinweis in einem Schreiben auf eine zuk眉nftige Rechnung reiche nicht aus. Im 脺brigen sei unklar, ob 眉berhaupt eine Leistung erbracht worden sei. W盲hrend es nach dem Klagevorbringen um ein Entgelt f眉r die Entlassung aus einem Untermietverh盲ltnis gegangen sei, habe es sich nach Angaben des Rechnungsausstellers nur um einen nicht verbuchten Rechnungsentwurf gehandelt, bei dem nur Zahlungsanspr眉che verrechnet worden seien und es an einem Leistungsaustausch fehle.
Rz. 2
Nachdem zun盲chst gesch盲ftsplanm盲脽ig als Berichterstatter der Richter am FG B zust盲ndig war, erstellte dieser am 26. Januar 2010 einen Aktenvermerk, wonach er wegen Beteiligung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren nach 搂 51 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Richter ausgeschlossen sei. Unter Verweis auf mehrere Aktenvermerke in den Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) f眉hrte er aus, er sei als Sachgebietsleiter der Umsatzsteuer-Sonderpr眉fungsstelle bei mehreren im Streitjahr durchgef眉hrten Pr眉fungen pers枚nlich eingebunden gewesen. An die Stelle des Richters am FG B trat sein gesch盲ftsplanm盲脽iger Vertreter Richter am FG K. Der Vorsitzende des FG 眉bersandte diese dienstliche Erkl盲rung den Beteiligten nicht. Der Bevollm盲chtigte erfuhr vom Wechsel auf der Richterbank anl盲sslich einer Verf眉gung des nunmehr t盲tigen Richters K sowie bei einer vor der m眉ndlichen Verhandlung durchgef眉hrten Akteneinsicht. In der m眉ndlichen Verhandlung r眉gte der Bevollm盲chtigte, dass ihm der Richterwechsel nicht bekannt gegeben worden sei. F眉r die Gew盲hrung des rechtlichen Geh枚rs sei es in der m眉ndlichen Verhandlung zu sp盲t, da das FG in der unzutreffenden Besetzung tage.
Rz. 3
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kl盲ger geltend, der fr眉here Richter am FG B sei nicht durch eine Beteiligung am Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, weil die Nichtanerkennung des streitigen Vorsteuerbetrages nicht auf der T盲tigkeit des B, sondern durch die mitwirkende Steuerfahndung veranlasst worden sei. Daher sei Richter am FG B trotz seiner T盲tigkeit im Verwaltungsverfahren der gesetzliche Richter geblieben.
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Rz. 4
II. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 5
1. Die Revision ist nicht wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, ob es f眉r eine Rechnung i.S. des 搂 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) gen眉gt, wenn "in einem Anschreiben auf eine Vereinbarung mit genauer Leistungsbeschreibung Bezug genommen wird und erg盲nzend darauf verwiesen wird, dass kurzfristig eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erstellt wird und dann unter dem gleichen Datum ein entsprechendes Abrechnungspapier erteilt wird". Denn diese Rechtsfrage ist bereits gekl盲rt. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Papier, mit dem gem盲脽 搂 14 UStG 眉ber eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werden soll, Angaben tats盲chlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung erm枚glicht. Hierbei muss der Aufwand zur Identifizierung der Leistung dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachpr眉fbare Feststellung der abgerechneten Leistung erm枚glichen. Dies setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier enth盲lt oder eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688; vom 24. September 1987 V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694; vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395 zur Angabe "laut Vertrag"; vom 1. August 1996 V R 9/96, BFH/NV 1997, 381; vom 12. Dezember 1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; Senatsbeschl眉sse vom 9. November 1998 V B 55/98, BFH/NV 1999, 683; vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504; vom 26. M盲rz 2004 V B 170/03, BFH/NV 2004, 1121). Eine umgekehrte Bezugnahme in einem Vertrag auf eine zuk眉nftig noch zu erstellende Rechnung macht den Vertrag noch nicht zur Abrechnung. Da der Kl盲ger nicht vorgetragen hat, von welcher Seite gegen diese Rechtsprechung neue, noch nicht ber眉cksichtigte, rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen worden sind, die zu einer erneuten Pr眉fung Anlass geben k枚nnten, ist die Revision weder wegen grunds盲tzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
Rz. 6
2. Die erstmals mit Schriftsatz vom 29. November 2011 erhobene Divergenzr眉ge (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist erst nach Ablauf der Frist f眉r die Begr眉ndung der Nichtzulassungsbeschwerde (搂 116 Abs. 3 FGO) erhoben worden und kann schon deshalb nicht zum Erfolg f眉hren. Nach Ablauf der Begr眉ndungsfrist sind nur --hier nicht vorliegende-- Erl盲uterungen und Erg盲nzungen zu den innerhalb der Beschwerdebegr眉ndungsfrist vorgetragenen Beschwerdegr眉nden beachtlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. M盲rz 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842). Im 脺brigen fehlt es auch an einer Gegen眉berstellung der tragenden Rechtss盲tze aus einer Entscheidung des BFH und des FG, aus der sich die Abweichung erg盲be.
Rz. 7
3. Auch eine Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kommt nicht in Betracht.
Rz. 8
a) Das FG hat nicht den Anspruch des Kl盲gers auf den gesetzlichen Richter verletzt (搂 119 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO). Entgegen der Auffassung des Kl盲gers hat das FG zu Recht in der Besetzung mit dem gesch盲ftsplanm盲脽igen Vertreter, Richter am FG K, entschieden. Denn Richter am FG B hat am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt und war daher nach 搂 51 Abs. 2 FGO gesetzlich ausgeschlossen.
Rz. 9
aa) Im Interesse des Rechtschutzsuchenden ist das Tatbestandsmerkmal "Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren鈥 weit auszulegen (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23. September 1997听 1 BvR 116/94, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 369; vom 9. Dezember 1987听 1 BvR 1271/87, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, 搂 51, Rechtsspruch 47). "Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von 搂 51 Abs. 2 FGO ist daher das gesamte Verfahren, das final zum Erlass der gerichtlich zu 眉berpr眉fenden Entscheidung gef眉hrt hat. Soweit eine Mitwirkung in demselben Verwaltungsverfahren vorlag, muss diese keine besonderen quantitativen oder qualitativen Voraussetzungen erf眉llen. Selbst eine lediglich beratende T盲tigkeit im Verwaltungsverfahren gen眉gt (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Mai 2011 X B 191/10, BFH/NV 2011, 1385). Die erforderliche Finalit盲t fehlt nur dann, wenn das T盲tigwerden des Richters dem Verwaltungsakt weder vorausgegangen ist noch ihn vorbereitet hat, z.B. eine andere Steuerart oder einen anderen Veranlagungszeitraum betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 31/93, BFH/NV 1995, 576; BFH-Beschl眉sse vom 6. August 2001 IV B 133/00, BFH/NV 2002, 44; in BFH/NV 2011, 1385).
Rz. 10
bb) Im Streitfall hat der ausgeschiedene Richter B "bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt", weil er entsprechend seinem Aktenvermerk vom 26. Januar 2010 in der Streitsache zuvor als Sachgebietsleiter der Umsatzsteuersonderpr眉fungsstelle t盲tig geworden war. Ohne Bedeutung ist daher, wenn 鈥恮ie der Kl盲ger vortr盲gt- der Vorsteuerabzug zun盲chst w盲hrend der Betriebspr眉fung unbeanstandet blieb und die K眉rzung erst im weiteren Zusammenwirken mit der Steuerfahndung zustande kam.
Rz. 11
b) Ohne Erfolg r眉gt der Kl盲ger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh枚r in Bezug auf Mitwirkung des Richters K.
Rz. 12
aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh枚r (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) setzt voraus, dass sich die Beteiligten zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, vor Erlass der Entscheidung nicht 盲u脽ern konnten (BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 1993听 1 BvR 878/90, BVerfGE 89, 28, unter C.I.). Dieses Recht auf 脛u脽erung ist eng verkn眉pft mit einem Recht auf Information. Die Frage, ob Befangenheitsgr眉nde gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, ber眉hrt grunds盲tzlich die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten. Deshalb kann bei einem Wechsel auf der Richterbank nicht von einem rein innerdienstlichen Vorgang gesprochen werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 89, 28, unter C.II.1.). Da die Gr眉nde und Gesichtspunkte, von denen die Beurteilung der Befangenheit im Einzelfall abh盲ngt, regelm盲脽ig pers枚nliche Verh盲ltnisse einer Partei oder besondere Umst盲nde der Streitsache betreffen, darf sich das Gericht nicht allein auf eine Darstellung des betroffenen Richters st眉tzen, die die Verfahrensbeteiligten nicht kennen. Das Gericht verletzt dann Art. 103 Abs. 1 GG, weil es seiner Entscheidung Feststellungen zugrunde legt, zu denen rechtliches Geh枚r nicht gew盲hrt wurde (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 89, 28, unter C.II.). Von wem die Frage der Befangenheit eines Richters in das Verfahren eingef眉hrt wird --ob Ablehnung oder Selbstablehnung-- hat weder f眉r die betroffene Rechtsposition der Verfahrensbeteiligten noch f眉r die Voraussetzungen vollst盲ndiger Sachaufkl盲rung Bedeutung. Nach der den Fall der Selbstablehnung wegen pers枚nlicher und gesch盲ftlicher Kontakte zu einer Partei betreffenden Entscheidung des BVerfG ist daher auch bei der Selbstablehnung eines Richters die Anh枚rung der Verfahrensbeteiligten nicht entbehrlich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 89, 28, unter C.II.2.).
Rz. 13
bb) Im Streitfall ist zwar eine Mitteilung durch das Gericht 眉ber die Selbstablehnung des Richters B unterblieben. Es kann offen bleiben, ob die Verletzung des rechtlichen Geh枚rs dadurch geheilt wurde, dass der Kl盲ger --im Unterschied zum Sachverhalt, der der Entscheidung des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 89, 28 zu Grunde lag-- rechtzeitig vor der m眉ndlichen Verhandlung sowohl anl盲sslich einer Verf眉gung des Richters K als auch der Akteneinsicht durch seinen Prozessbevollm盲chtigten von der dienstlichen Erkl盲rung und dem Wechsel auf der Richterbank Kenntnis erlangte, denn dies f眉hrt jedenfalls nicht zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG. Die in 搂 119 FGO aufgez盲hlten absoluten Revisionsgr眉nde beruhen auf dem Grundgedanken, dass es sich um besonders schwerwiegende Verst枚脽e gegen die Verfahrensordnung handelt (BFH-Urteil vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Absolute Revisionsgr眉nde stehen grunds盲tzlich "au脽erhalb jeder Beziehung zum materiellen Inhalt des angefochtenen Urteils", so dass dieses trotz des jeweiligen Verfahrensfehlers "seinem Inhalt nach vollst盲ndig richtig sein kann". Die Kausalit盲tsvermutung des 搂 119 Nr. 3 FGO gilt jedoch nicht ausnahmslos. Sie gilt z.B. nicht, wenn der Geh枚rsversto脽 nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte betrifft, die f眉r den Ausgang des Rechtsstreits offensichtlich nicht entscheidungserheblich sind (BFH-Urteil in BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Zust盲ndigkeitsnormen --wie hier 搂 51 FGO-- begr眉nden nach st盲ndiger Rechtsprechung nur dann einen Verfahrensmangel i.S. des 搂 119 Nr. 1 FGO, wenn sie bei verst盲ndiger W眉rdigung der das Verfahrensgrundrecht des gesetzlichen Richters bestimmenden Gedanken nicht mehr verst盲ndlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (z.B. BFH-Beschl眉sse vom 23. November 2011 IV B 30/10, juris; vom 2. Juni 2006 XI B 143/05, BFH/NV 2006, 1886, jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat der Kl盲ger vor der m眉ndlichen Verhandlung nicht nur aufgrund der Akteneinsicht durch seinen Prozessbevollm盲chtigten vom Ausschlie脽ungsgrund Kenntnis erhalten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war der Ausschlie脽ungsgrund auch Gegenstand der m眉ndlichen Verhandlung. Einer weiteren Mitteilung des Gerichts bedurfte es danach nicht. Lagen --wie im Streitfall-- die Voraussetzungen f眉r einen gesetzlichen Ausschluss nach 搂 51 Abs. 2 FGO wie im Fall der Vorbefassung eines Richters zweifellos vor, kann die unterlassene vorherige Mitteilung durch das Gericht selbst unter keinen denkbaren Gesichtspunkten die Entscheidung beeinflusst haben.
Rz. 14
c) Weiterhin ist das Urteil auch nicht allein deshalb wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben, weil das FG 眉ber die Selbstablehnung des Richters B nicht durch gesonderten, nach 搂 128 Abs. 2 FGO unanfechtbaren Beschluss, sondern im Urteil mit entschieden hat. Nach 搂 51 FGO, 搂 48 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das f眉r die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zust盲ndige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verh盲ltnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen k枚nnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel dar眉ber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Bestanden --wie im Streitfall-- keine Zweifel, dass Richter am FG B wegen Vorbefassung im vorausgehenden Verwaltungsverfahren ausgeschlossen war, f眉hrt allein das Fehlen eines f枚rmlichen Beschlusses jedenfalls dann nicht zu einem Verfahrensfehler i.S. des 搂 119 Nr. 1 FGO, wenn den Beteiligten --wie im Streitfall-- der Ausschlie脽ungsgrund bekannt ist (Beschluss entbehrlich: z.B. Beermann/Gosch, FGO, 搂 51 Rz 139; Spindler in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂 51 FGO Rz 39; Z枚ller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., 搂 48 Rz 7; Pr眉tting/Gehrlein/ Mannebeck, ZPO, 3. Aufl., 搂 48 Rz 5; Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 70. Aufl., 搂 48 Rz 8; Kimmel in Posser/Wolf, Verwaltungsgerichtsordnung 搂 54 Rz 23; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 搂 54 Rz 112).
Rz. 15
d) Das FG hat schlie脽lich auch nicht verfahrensfehlerhaft seine Sachaufkl盲rungspflicht verletzt, wenn es den 24 Beweisantr盲gen des Bevollm盲chtigten nicht gefolgt ist. Das FG musste insbesondere keinen Beweis dazu erheben, ob die sogenannte "3. Erg盲nzungsvereinbarung" bereits als Rechnung i.S. des 搂 14 UStG anzusehen war, weil es nach seiner, des FG, f眉r die Beurteilung als Verfahrensfehler ma脽geblichen Rechtsauffassung --in dieser Vereinbarung sei die Erstellung einer Rechnung erst angek眉ndigt worden ("werden wir Ihnen kurzfristig eine Rechnung mit USt-Ausweis erstellen") und daher handele es sich nicht um eine Abrechnung-- hierauf nicht ankam.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2964485 |
BFH/NV 2012, 1196 |