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Leitsatz (amtlich)
1. Nach 搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug bez眉glich der Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im Abrechnungspapier voraus, da脽 das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tats盲chlicher Art enth盲lt, welche --ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel-- die Identifizierung der Leistung erm枚glichen, 眉ber welche abgerechnet worden ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65).
2. Die Bezeichnung eines Leistungsgegenstandes als "geleistete Ein- und Ausschalarbeiten in der Zeit v. ...." kann ausreichend sein, wenn festgestellt ist, da脽 kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt als entweder Ein- und Ausschalarbeiten oder die 脺berlassung von Arbeitnehmern f眉r entsprechende T盲tigkeiten.
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Orientierungssatz
F盲llt ein Leistungsbezug in das Jahr 1979 und erh盲lt der Leistungsempf盲nger die Rechnung (mit Datum 1980) erst im Jahr 1980, so ist der Vorsteuerabzug f眉r das Jahr 1980 geltend zu machen. Dabei ist das UStG 1980 anzuwenden.
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Normenkette
UStG 1980 搂听14 Abs.听1, 4-5, 搂听15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1967 搂 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1973 搂 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 搂 27
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) betreibt ein Bauunternehmen. In ihrer Umsatzsteuerjahreserkl盲rung 1980 machte sie Vorsteuerbetr盲ge geltend.
Im Anschlu脽 an eine Betriebspr眉fung setzte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 30.M盲rz 1983 die Umsatzsteuer 1980 herauf, u.a. im Hinblick darauf, da脽, wie das FA meinte, bei der Kl盲gerin Vorsteuer auf Grund einer Rechnung der Firma H vom 7.Januar 1980 in H枚he von ... DM nicht abziehbar sei, weil insoweit die tatbestandsm盲脽igen Voraussetzungen nicht vorl盲gen.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das FA vertrat die Auffassung, die Kl盲gerin k枚nne den Vorsteuerabzug nicht geltend machen, da in der Rechnung der Leistungsgegenstand falsch bezeichnet worden sei. Nach der Rechnung habe es sich um eine Leistung bzw. Lieferung im Rahmen von Werkvertr盲gen gehandelt. In Wirklichkeit habe die Firma H der Kl盲gerin jedoch Arbeitnehmer 眉berlassen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begr眉ndung statt, die Kl盲gerin k枚nne die ihr von der Firma H in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Es sei unerheblich, ob es sich bei den an die Kl盲gerin bewirkten Ums盲tzen (in der Rechnung bezeichnet als Ein- und Ausschalarbeiten in der Zeit vom 14.Mai bis 10.November 1979) um Leistungen aus Werkvertr盲gen oder aus Arbeitnehmer眉berlassungsvertr盲gen handele. Nach 搂 15 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 k枚nne ein Unternehmer die in Rechnungen i.S. des 搂 14 UStG 1980 gesondert ausgewiesene Steuer f眉r Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden seien, als Vorsteuer abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 24.April 1986 V R 138/78 (BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581) entschieden, die in 搂 14 Abs.1 Nr.3 UStG 1967/1973 angef眉hrten Angaben 眉ber die Menge und handels眉bliche Bezeichnung der gelieferten Gegenst盲nde oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen seien nicht als Inhalt der Rechnung Voraussetzung f眉r den Vorsteuerabzug nach 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967/1973. Der erkennende Senat schlie脽e sich der Auffassung des BFH an. Nach der Ansicht des Senats habe dieses Urteil auch Bedeutung f眉r das UStG 1980. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut sowie der Entstehungsgeschichte der 搂 14 und 搂 15 UStG 1980.
Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision beantragt das FA, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen. Das FA r眉gt Verletzung der 搂搂 15 Abs.1 Nrn.1 und 14 UStG 1980 und macht geltend, es k枚nne dahingestellt bleiben, ob die in 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 verwendete Formulierung "Rechnungen im Sinne des 搂 14" eine Bezugnahme auf 搂 14 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 in dem Sinne bedeute, da脽 eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung alle dort aufgef眉hrten Merkmale enthalten m眉sse. Zumindest bed眉rfe es jedoch in der Rechnung solcher Angaben, die den der Leistung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt so hinreichend beschreiben, da脽 der Leistungsbezug von anderen Leistungsbez眉gen unterscheidbar sei (Hinweis auf den BFH-Beschlu脽 vom 21.Februar 1985 V B 27/84, BFHE 143, 171). Eine diesem Gesichtspunkt Rechnung tragende Kennzeichnung des Leistungsbezugs sei ohne Angabe des Leistungsgegenstandes und des Leistungsumfangs nicht denkbar (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 6.Dezember 1985 IV A 1 - S 7300 - 41/85, BStBl I 1985, 697, und auf Wei脽, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1985, 25).
Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs geh枚re insbesondere, da脽 die in Anspruch genommene Leistung f眉r das Unternehmen des Leistungsempf盲ngers ausgef眉hrt worden sei. Ohne Angabe von Art und Umfang der Leistung in der Rechnung lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen, ob und ggf. inwieweit der Leistungsempf盲nger die bezogene Leistung tats盲chlich f眉r unternehmerische Zwecke verwendet habe. Im Rahmen einer unternehmerischen Verwendung k枚nne die zutreffende Bezeichnung der Leistung zudem erforderlich sein, um die sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern zu den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ums盲tzen des 搂 15 Abs.2 und 3 UStG 1980 vornehmen zu k枚nnen.
In bestimmten F盲llen setze der Vorsteuerabzug au脽erdem voraus, da脽 die f眉r das Unternehmen bezogene Leistung im Erhebungsgebiet bewirkt worden sei. Vor allem bei sonstigen Leistungen sei dieses Merkmal wegen der unterschiedlichen Regelungen des 搂 3a UStG 1980 nur dann eindeutig feststellbar, wenn die Art der Leistung in der Abrechnung angegeben sei. Das gelte gerade auch f眉r die Unterscheidung, ob der Unternehmer eine Bauleistung oder eine Gestellung von Arbeitnehmern in Anspruch genommen habe. Im ersteren Falle beurteile sich der Leistungsort nach 搂 3a Abs.2 Nr.1 UStG 1980, im letzteren hingegen nach 搂 3a Abs.3 UStG 1980.
Im vorliegenden Fall sei eine Individualisierung des einzelnen Leistungsbezuges und seine Unterscheidung von anderen Leistungsbez眉gen mit Hilfe der erteilten Rechnung nicht m枚glich. Man werde davon ausgehen k枚nnen, da脽 der Gesetzgeber bei der Abfassung des 搂 14 Abs.4 UStG 1980 von den Gepflogenheiten ordnungsm盲脽iger Rechnungserteilung im Wirtschaftsleben ausgegangen sei. Wenn 搂 14 Abs.4 UStG 1980 verlange, da脽 眉ber "eine Lieferung oder sonstige Leistung" abgerechnet werde, so k枚nne hiermit nur die Lieferung oder sonstige Leistung gemeint sein, die vom Unternehmer auch tats盲chlich bezogen worden sei. Der Gesetzgeber habe sicherlich nicht dazu ermutigen wollen, irgendwelche denkbaren, in der Tat aber nie erbrachten Leistungen abzurechnen. Wei脽 (UR 1985, 25) habe dargelegt, da脽 die Leistungsbeschreibung den Schwerpunkt der Rechnungserteilung darstelle und da脽 sie mit diesem eine unaufl枚sbare Einheit bilde.
Die Auffassung des FG, durch die in der Rechnung vom 7.Januar 1980 gemachten Angaben (Benennung der Baustelle sowie derjenigen Arbeiten, mit denen die Firma H besch盲ftigt gewesen sei) sei der Umsatz gen眉gend individualisiert, sei unzutreffend. Selbst unter Zuhilfenahme der sog. Zwischenrechnungen und des mit der Firma H geschlossenen Vertrages lasse sich die Leistung nicht individualisieren. Auch der Rechnungsaussteller und der Rechnungsempf盲nger seien nicht in der Lage, Art und Umfang der Leistung nachpr眉fbar darzustellen.
Eine unwahre Leistungsbezeichnung sei noch weniger geeignet als eine fehlende Leistungsbezeichnung, die bezogene Leistung zu individualisieren und gegen andere (wom枚glich auch nicht zutreffend bezeichnete) Leistungen abzugrenzen. Sie k枚nne irref眉hren und nehme dem FA jede Chance festzustellen, ob, wie es das Mehrwertsteuersystem vorsehe, der Entlastung von der ausgewiesenen Steuer (Vorsteuerabzug) eine Belastung beim Leistenden (Steuerschuld) gegen眉berstehe. Gegen die Besteuerung von Leistungen, deren Bezeichnung lediglich einer "Sprachregelung" zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entstamme, werde der leistende Unternehmer mit Fug und Recht einwenden k枚nnen, da脽 er derartige Leistungen nicht erbracht habe oder gar, da脽 er hierzu aus tats盲chlichen Gr眉nden gar nicht in der Lage sei.
Es k枚nne ferner nicht sachliche Unbilligkeit geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber eine Rechnung mit unwahrer Leistungsbezeichnung entgegennehme, zum Gegenstand seiner Aufzeichnungen mache und hieraus einen Vorsteuerabzug herleite. Immerhin treffe den einen Vorsteuerabzug begehrenden Auftraggeber die objektive Beweislast f眉r das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begr眉ndenden Tatsachen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.Oktober 1978 V R 39/75, BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345). Der Auftraggeber sei sich in aller Regel sehr wohl bewu脽t, welche Leistung er in Auftrag gegeben habe, welche Leistung erbracht worden sei, welche Leistung abgerechnet worden sei und welche Leistung in der Rechnung bezeichnet werde. Ihm st盲nden rechtlich wie tats盲chlich ausreichend Mittel zur Verf眉gung, darauf hinzuwirken, da脽 die Leistungsbezeichnung in der Rechnung (搂 14 Abs.4 UStG 1980) mit der bezogenen Leistung (搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980) 眉bereinstimme. F眉r einen "Gutglaubensschutz" sei daher kein Raum.
Au脽erdem w盲re der Unternehmer zumindest rein rechtlich in der Lage, dem FA sp盲ter eine Rechnung 眉ber die bezogenen Leistungen mit zutreffender Leistungsbezeichnung vorzulegen, z.B. im vorliegenden Fall nach Abschlu脽 dieses Rechtsstreits. Dann l盲gen die Voraussetzungen f眉r den Vorsteuerabzug vor, so da脽 dieser nicht w眉rde verweigert werden k枚nnen. Lasse sich aber ein Vorsteuerabzugsanspruch aus einer sp盲teren Rechnung mit zutreffender Leistungsbezeichnung nicht abwehren, so folge daraus, da脽 es nicht Rechtens sein k枚nne, zuvor schon den Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung mit unzutreffender Leistungsbezeichnung zu gew盲hren.
Die Kl盲gerin ist der Revision entgegengetreten.
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II. Die Revision des FA ist unbegr眉ndet; sie war zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Annahme des FA enth盲lt die Vorentscheidung keine Verletzung des 搂 15 Abs.1 Nr.1 i.V.m. 搂 14 UStG 1980.
1. Auf den Streitfall ist das UStG 1980 anzuwenden. Der umstrittene Leistungsbezug durch die Kl盲gerin f盲llt zwar in das Jahr 1979. Die Kl盲gerin hat jedoch die Rechnung der Firma H vom 7.Januar 1980 erst im Jahre 1980 erhalten und macht den Vorsteuerabzug f眉r das Streitjahr (1980) geltend. Dementsprechend kommt das UStG 1980 zur Anwendung.
Nach 搂 16 Abs.2 Satz 1 UStG 1967/1973 bzw. UStG 1980 sind von der nach 搂 16 Abs.1 berechneten Steuer die in den Besteuerungszeitraum fallenden Vorsteuerbetr盲ge abzusetzen. Ma脽gebend ist in analoger Anwendung des 搂 13 Abs.1 UStG 1967/1973 bzw. UStG 1980 der Besteuerungszeitraum, in dem die anspruchsbegr眉ndenden Tatbestandsmerkmale aus 搂 15 Abs.1 UStG 1967/1973 bzw. UStG 1980 erf眉llt sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, m.w.N.), hierzu geh枚rt u.a. die Erlangung der Rechnung. Die Kl盲gerin hat mithin den Vorsteuerabzug erst 1980, d.h. im zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1980, geltend machen k枚nnen.
Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der 脺bergangsvorschrift des 搂 27 UStG 1980. Deren Absatz 1 Satz 1 schreibt vor, da脽 auf Ums盲tze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit vor dem 1.Januar 1980 das im Zeitpunkt des ma脽gebenden Ereignisses f眉r sie geltende Umsatzsteuerrecht weiterhin anzuwenden ist. Unter ma脽gebendem Ereignis in diesem Sinne ist f眉r die Umsatzsteuerschuld deren Entstehung zu verstehen (vgl. Rau in Rau/D眉rrw盲chter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, 4.Aufl., 搂 27 Anm.). F眉r den Vorsteuerabzug ist dementsprechend dessen Entstehung ma脽gebend. Da, wie bereits ausgef眉hrt worden ist, die Entstehung des umstrittenen Anspruches auf Vorsteuerabzug nicht in einen vor dem 1.Januar 1980 liegenden Besteuerungszeitraum f盲llt, sondern in das Streitjahr (1980), kommt nicht etwa auf Grund der 脺bergangsregelung das UStG 1967/1973 zur Anwendung.
2. Nach 搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 kann der Unternehmer als Vorsteuerbetr盲ge u.a. abziehen: die in Rechnungen i.S. des 搂 14 UStG 1980 gesondert ausgewiesene Steuer f眉r Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind. Diese erst nach dem Inkrafttreten des UStG 1980 Gesetz gewordene Fassung gilt f眉r das Streitjahr (1980) in dessen gesamter Dauer.
Das im ersten Kapitel des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur 脛nderung anderer Gesetze vom 26.November 1979 (BGBl I 1979, 1953, BStBl I 1979, 654) enthaltene UStG 1980 bezeichnete in der urspr眉nglichen Fassung seines 搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 --insoweit in 脺bereinstimmung mit 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967/1973-- als vom Unternehmer abziehbare Vorsteuerbetr盲ge u.a.: die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen, die f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind.
Die nunmehr geltende Fassung ("die in Rechnungen im Sinne des 搂 14 gesondert ausgewiesene Steuer f眉r Lieferungen oder sonstige Leistungen, ...") erhielt 搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 durch Art.8 Nr.2 Buchst.a des Gesetzes zur 脛nderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18.August 1980 (BGBl I 1980, 1537, BStBl I 1980, 581). Der Art.8 dieses Gesetzes --und mithin die Neufassung des 搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980-- trat gem盲脽 Art.14 Abs.2, Halbsatz 2 am 1.Januar 1980 in Kraft.
3. Die Worte: "im Sinne des 搂 14" (搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980) beziehen sich auf das vorangestellte Substantiv "Rechnungen", nicht auf den nachfolgenden Satzteil: "gesondert ausgewiesene Steuer" (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 21.Februar 1985 V B 27/84, BFHE 143, 171; vom 4.Juli 1985 V B 15/85, BFH/NV 1986, 182). Hierf眉r spricht die Erm盲chtigungsvorschrift des 搂 15 Abs.8 Nr.1 UStG 1980, in der --offensichtlich unter Ankn眉pfung an den Wortlaut des 搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980-- als einer der durch Rechtsverordnung regelbaren Gegenst盲nde der Verzicht f眉r den Vorsteuerabzug auf eine "Rechnung im Sinne des 搂 14" angef眉hrt ist.
4. Die in den zitierten Beschl眉ssen in BFHE 143, 171 und in BFH/NV 1986, 182 mit R眉cksicht auf die Besonderheit des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Beschlu脽 in BFH/NV 1986, 182) noch offengelassene Frage, ob 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 mit den Worten: "Rechnungen im Sinne des 搂 14" an die Regelung der Rechnung in Absatz 1 des 搂 14 UStG 1980 ankn眉pft, insbesondere an 搂 14 Abs.1 Satz 2 Nr.3 UStG 1980, oder an Absatz 4 der Vorschrift, wird vom Senat nunmehr im letzteren Sinne beantwortet. Hierbei st眉tzt sich der Senat vor allem auf den Sinn und Zweck der Vorschrift, auf ihren systematischen Zusammenhang sowie auf die Entstehungsgeschichte.
a) Wie der Senat bereits ausgef眉hrt hat (Beschl眉sse in BFHE 143, 171 und in BFH/NV 1986, 182), kommt nach dem Wortlaut des 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 jede der beiden Auslegungsm枚glichkeiten in Betracht; denn sowohl in Absatz 1 des 搂 14 UStG 1980 als auch in dessen Absatz 4 sind solche die Rechnung betreffenden Regelungen enthalten, die es zulassen w眉rden, im Rahmen einer Festlegung der die Bezugseite betreffenden Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs von Rechnungen im Sinne der er枚rterten Vorschriften zu sprechen. Sinn und Zweck der 搂搂 14 und 15 UStG 1980 sowie der systematische Zusammenhang ergeben jedoch, da脽 nur Rechnungen i.S. des 搂 14 Abs.4 UStG 1980 (erg盲nzt durch Abs.5 UStG 1980) gemeint sein k枚nnen.
b) Beim Erla脽 des Gesetzes zur 脛nderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze (siehe oben) lag es nicht im gesetzgeberischen Willen, f眉r den Vorsteuerabzug die Anforderungen an den Rechnungsinhalt zu versch盲rfen, etwa dadurch, da脽 die in 搂 14 Abs.1 Satz 2 Nr.3 UStG 1980 geforderten Angaben 眉ber den Leistungsgegenstand (Menge und handels眉bliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung) zu Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemacht worden w盲ren.
Wie aus der Begr眉ndung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur 脛nderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze hervorgeht (vgl. BTDrucks 8/3688 S.23), hat in erster Linie dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, da脽 der BFH mit seinem Urteil in BFHE 128, 115, BStBl II 1979, 657 entschieden hatte, 搂 5 der Ersten Verordnung zur Durchf眉hrung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) --1.UStDV--, der f眉r den zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1967/1973 die Anerkennung von Gutschriften als Rechnungen hatte herbeif眉hren sollen, rechtsunwirksam sei. Dementsprechend wollte der Gesetzgeber die Regelung 眉ber die Anerkennung von Gutschriften als Rechnungen aus der 1.UStDV in das UStG 1980 einf眉gen. Au脽erdem hatte er die Absicht, um f眉r die Zukunft weitere rechtliche Zweifel auszuschlie脽en, zugleich die in 搂 1 der 1.UStDV enthaltene Definition der Rechnung in das UStG 1980 zu 眉bernehmen.
Der er枚rterte Gesetzesentwurf sah deshalb vor, da脽 搂 1 Satz 1 der 1.UStDV ("als Rechnung im Sinne des 搂 14 Abs.1 des Gesetzes wird jede Urkunde anerkannt, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter 眉ber eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichg眉ltig, wie diese Urkunde im Gesch盲ftsverkehr bezeichnet wird") zum neuen Absatz 4 des 搂 14 UStG 1980 werde, der den Begriff der Rechnung abgrenzen sollte, und da脽 搂 5 der 1.UStDV inhaltlich in den neuen Absatz 5 des 搂 14 UStG 1980 eingehe ("Als Rechnung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Gutschrift, in der ..."). Zugleich sollte 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 die jetzt geltende Fassung erhalten ("die in Rechnungen im Sinne des 搂 14 gesondert ausgewiesene Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen ...").
Soweit es um die 脛nderung des 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 geht, stimmt das zustande gekommene Gesetz mit dem Entwurf 眉berein; dies gilt jedoch nicht f眉r 搂 14 Abs.4 und 5 UStG 1980. So hei脽t es in der Gesetz gewordenen Fassung des 搂 14 Abs.4 und 5 UStG 1980 entgegen dem Entwurf nicht: "Rechnung im Sinne des Absatzes 1 ist jede Urkunde ..." bzw. "Als Rechnungen im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Gutschrift ...", sondern "Rechnung ist jede Urkunde ..." bzw. "Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift ...". Die Streichung der Worte "im Sinne des Absatzes 1" ist auf die Dritte Beschlu脽empfehlung des Finanzausschusses zur眉ckzuf眉hren. Zur Begr眉ndung hatte der Finanzausschu脽 geltend gemacht (BTDrucks 8/4007 S.19), durch die Streichung werde klargestellt, da脽 der Rechnungsbegriff nicht nur f眉r 搂 14 Abs.1 UStG 1980, sondern f眉r das gesamte UStG 1980 gelte. Hieraus folgt, da脽 im Falle einer Bezugnahme durch andere umsatzsteuerrechtliche Vorschriften (z.B. 搂 15 Abs.1 UStG 1980) auf die Regelung der Rechnung in 搂 14 UStG 1980 nicht dessen Absatz 1, sondern dessen Absatz 4 (erg盲nzt durch Absatz 5) gemeint ist.
F眉r die Auffassung des Senats l盲脽t sich ferner die r眉ckwirkende Inkraftsetzung des --die 脛nderung des UStG 1980 enthaltenden-- Art.8 gem盲脽 Art.14 Abs.2, 2.Halbsatz des Gesetzes zur 脛nderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze (siehe oben) ohne gleichzeitige 脺bergangsregelung anf眉hren. Die 脛nderungen des UStG 1980 sind abweichend vom 眉berwiegenden Teil der Regelungen des erw盲hnten Gesetzes nicht am Tage nach der Verk眉ndung (Verk眉ndungstag: 28.August 1980), sondern --mit R眉ckwirkung-- zum 1.Januar 1980 in Kraft gesetzt worden. Dies war, was den Vorsteuerabzug anbelangt, nur deswegen unproblematisch, weil die Gesetzes盲nderung keine Versch盲rfung der Voraussetzungen mit sich brachte. W盲re dagegen mit der seither geltenden Bezugnahme des 搂 15 Abs.1 Nr.1 auf 搂 14 UStG 1980 f眉r den Vorsteuerabzug die Voraussetzung verbunden gewesen, da脽 entsprechende Rechnungen die in 搂 14 Abs.1 Satz 2 Nr.3 UStG 1980 angef眉hrten Angaben zum Leistungsgegenstand enthalten m眉脽ten, so w眉rde dies eine Versch盲rfung der Anforderungen gegen眉ber der zun盲chst bestehenden Regelung bedeutet haben (siehe unten zu 5.). Dies w眉rde nach Ansicht des Senats nicht nur verfassungsrechtliche Probleme aufgeworfen (siehe hierzu Wachweger, Steuerkongre脽-Bericht 1982/83, 125 ff., 130 f.), sondern auch 脺bergangsvorschriften erforderlich gemacht haben. Das Fehlen diesbez眉glicher Erw盲gungen im Gesetzgebungsverfahren sowie das Fehlen von 脺bergangsvorschriften sprechen danach ebenfalls f眉r die Auffassung des Senats, da脽 die Bezugnahme in 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 nicht an 搂 14 Abs.1 UStG 1980 补苍办苍眉辫蹿迟.
5. F眉r den Fall, da脽 der Vorsteuerabzug auf eine Rechnung als Abrechnungspapier gest眉tzt wird, l盲脽t sich mithin die in 搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 enthaltene, der Festlegung von Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs dienende Regelung wie folgt wiedergeben: die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind, wobei als Rechnung jede Urkunde anzusehen ist, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter 眉ber eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen眉ber dem Leistungsempf盲nger abrechnet, gleichg眉ltig, wie diese Urkunde im Gesch盲ftsverkehr bezeichnet wird.
Was die Angabe des Leistungsgegenstandes anbelangt, so ergeben sich aus der in 搂 14 Abs.4 UStG 1980 enthaltenen Rechnungsdefinition, insbesondere aus deren Element der Abrechnung 眉ber eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen眉ber dem Leistungsempf盲nger, keine Anforderungen 眉ber das hinaus, was in 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967/1973 und zun盲chst auch in 搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 selbst zum Ausdruck kommt, da脽 n盲mlich Steuer f眉r eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen眉ber dem den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer in Rechnung gestellt sein mu脽. Dies erm枚glicht es dem Senat, an seine bisherige Rechtsprechung zu 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967/1973 anzukn眉pfen.
Die 脛nderung der Gesetzesfassung des 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 hat somit keine 脛nderungen der Voraussetzungen f眉r den Vorsteuerabzug mit sich gebracht. Das nunmehr ausdr眉cklich aufgestellte Tatbestandserfordernis des 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980, die als Vorsteuer geltend gemachte Steuer m眉sse in einer Rechnung i.S. des 搂 14 UStG 1980 gesondert ausgewiesen sein, besagt lediglich (wie bisher), da脽 der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer ein Abrechnungspapier mit dem Steuerausweis vorlegen mu脽. Nur insoweit verlangt 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 den Belegausweis in Gestalt des Abrechnungspapiers (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.Juni 1986 V R 75/78, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721). Da脽 und welche Leistungen der Unternehmer f眉r sein Unternehmen in Anspruch genommen hat, ist (zur Erf眉llung der Voraussetzungen des 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980) nicht allein durch Vorlage eines Abrechnungspapiers mit den entsprechenden Angaben zu belegen. Ma脽geblich ist vielmehr, da脽 der Unternehmer tats盲chlich steuerbelastete Leistungen in Anspruch genommen hat und da脽 sich dem Abrechnungspapier, auf das sich der Vorsteuerabzugsbegehrende st眉tzt, entnehmen l盲脽t, gerade diese bestimmten Leistungen l盲gen seinem Anspruch zugrunde. Erforderlich ist daf眉r, da脽 das Abrechnungspapier Angaben tats盲chlicher Art enth盲lt, welche die Identifizierung der Leistung erm枚glichen, 眉ber die abgerechnet wird (vgl. BFH-Urteile vom 24.April 1986 V R 138/78, BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581, und in BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721).
6. Mit dieser Rechtsprechung --insbesondere mit ihrer Aussage des Inhalts, da脽 Angaben tats盲chlicher Art in der Rechnung (auch durch Bezugnahme auf andere Gesch盲ftsunterlagen erg盲nzt) erforderlich sind, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, der Rechnungsaussteller habe Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Leistungsempf盲nger erbracht, auf denen die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer beruht-- w盲re die Annahme nicht vereinbar, eine Rechnung m眉sse die zivilrechtliche oder umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung des Leistungsgegenstandes enthalten oder gar den Leistungsgegenstand zutreffend bezeichnen. Angesichts dessen h盲ngt der Vorsteuerabzug, wenn die Leistung des Rechnungsausstellers in der 脺berlassung von Arbeitnehmern besteht, nicht etwa davon ab, da脽 in der Rechnung zur Bezeichnung des Leistungsgegenstandes der Ausdruck "Arbeitnehmer眉berlassung" oder 盲hnliches verwendet wird.
Andererseits mu脽 nicht jede eine Qualifizierung enthaltende Bezeichnung des Leistungsgegenstandes die erforderlichen Angaben tats盲chlicher Art vermissen lassen. Z.B. w盲re mit der Bezeichnung "Arbeitnehmer眉berlassung" f眉r eine entsprechende Leistung des Rechnungsausstellers 眉ber die zivilrechtliche W眉rdigung hinaus in tats盲chlicher Hinsicht ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, da脽 die Leistung des Rechnungsausstellers darin bestanden hat, seine eigenen Arbeitnehmer dem Leistungsempf盲nger zur Verf眉gung zu stellen.
Diese Auffassung steht nicht etwa im Widerspruch zur Entscheidung des Senats in BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721, sondern ist nach ihr sogar geboten. Dort hat der Senat die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes als "... die ... mit Ihnen get盲tigten Ums盲tze ..." nicht als ausreichend angesehen. Dies ist nicht nur im Hinblick darauf geschehen, da脽 der Begriff des Umsatzes mehrdeutig ist (umsatzsteuerrechtlich: der dem UStG zu entnehmende Rechtsbegriff; im Wirtschaftsleben: Wert der abgesetzten Erzeugnisse und der erbrachten Leistungen), sondern vor allem mit R眉cksicht darauf, da脽 der erw盲hnten Formulierung nicht einmal sinngem盲脽 auch nur andeutungsweise die tats盲chliche Angabe zu entnehmen ist, der Rechnungsaussteller habe gegen眉ber dem Rechnungsempf盲nger bestimmte, nunmehr berechnete Leistungen erbracht.
7. Die Anforderungen an die ausdr眉cklich oder sinngem盲脽 zu machenden Angaben tats盲chlicher Art 眉ber den Leistungsgegenstand werden von Fall zu Fall verschieden sein, so da脽 generell geltende Erfordernisse nicht abschlie脽end festgelegt werden k枚nnen. Allgemein l盲脽t sich sagen, da脽 die Angaben zweifelsfrei ergeben m眉ssen, der Rechnungsaussteller habe gegen眉ber dem Rechnungsempf盲nger Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht bzw. werde solche Leistungen erbringen (vgl. 搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 2 UStG 1980), derentwegen die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird.
Die Angaben m眉ssen, ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel, die Identifizierung des Leistungsgegenstandes erm枚glichen, denn nach 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 ist der Vorsteuerabzug nur f眉r die gegen眉ber dem Leistungsempf盲nger abgerechneten Leistungen gegeben, die auch an ihn erbracht werden (siehe unten zu 9.). Nicht gefordert werden kann dagegen, da脽 die Angaben schon f眉r sich allein geeignet sind, die Identifizierung zuzulassen, z.B. bei Lieferungen, in jedem Falle Art und Menge des gelieferten Gegenstandes zu ermitteln. Dementsprechend hat es der Senat in seinem Urteil in BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581 f眉r ausreichend erachtet, da脽 im Streitfall aus den Rechnungen nur hervorging, bei den gelieferten Waren habe es sich um Lebensmittel aus einem Kreis von 14 Warengruppen gehandelt.
F眉r die er枚rterten Angaben kann ferner nicht verlangt werden, da脽 sie f眉r sich eine vollst盲ndige 脺berpr眉fung in der Hinsicht erm枚glichen, ob der entsprechende Vorsteuerabzug zu Recht geltend gemacht wird, oder gar dar眉ber hinaus eine Beurteilung zulassen m眉脽ten, ob die in der Rechnung angef眉hrte Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller zu Recht gesondert ausgewiesen worden ist. Eine solche Forderung w盲re nicht gerechtfertigt. Sie lie脽e zum einen unber眉cksichtigt, da脽 f眉r derartige Nachpr眉fungen bei dem den Vorsteuerabzug geltend machenden Unternehmer nicht einmal Rechnungen mit s盲mtlichen in 搂 14 Abs.1 Satz 2 Nr.3 UStG 1980 angef眉hrten Angaben zum Leistungsgegenstand (Menge und handels眉bliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung) tauglich w盲ren. Demgem盲脽 hat, was die unternehmerische Verwendung des Leistungsbezuges als tatbestandsm盲脽ige Voraussetzung des Vorsteuerabzuges anbelangt (搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980), der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581 darauf hingewiesen, da脽 insoweit vom Leistenden stammende Angaben nichts auszusagen verm枚chten, weil es von der Entscheidung des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers abh盲ngt, ob er die Leistung f眉r Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt.
Zum anderen w眉rden mit der erw盲hnten Forderung nach vollst盲ndiger 脺berpr眉fungsm枚glichkeit beim Leistungsempf盲nger und gar noch beim Leistenden Sinn und Zweck der Regelung in 搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 verkannt. Dadurch, da脽 in der zitierten Vorschrift f眉r den Vorsteuerabzug u.a. verlangt wird, es m眉sse in einer Rechnung i.S. des 搂 14 Abs.4 UStG 1980 Steuer f眉r Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert ausgewiesen sein, was inhaltlich mit der entsprechenden Regelung in 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967/1973 眉bereinstimmt (siehe oben), wird zum Ausdruck gebracht, es habe eine Rechnung in Gestalt einer Urkunde vorzuliegen, aus der sich ergibt, da脽 die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempf盲nger beruht. Damit ist angeordnet, da脽 die Verwirklichung der er枚rterten tatbestandsm盲脽igen Voraussetzung f眉r den Vorsteuerabzug (Inrechnungstellung der Steuer f眉r Lieferungen oder sonstige Leistungen) in einer ganz bestimmten Form nachgewiesen werden mu脽 (vgl. Urteil in BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721).
Der damit dem Leistungsempf盲nger ausschlie脽lich er枚ffnete urkundenm盲脽ige Nachweis stellt eine Form des Belegnachweises dar. Er dient ersichtlich nicht dem Zweck, eine 脺berpr眉fung der steuerlichen Verh盲ltnisse beim Leistenden zu erm枚glichen. Auch f眉r den Leistungsempf盲nger, der den Vorsteuerabzug begehrt, f眉hrt er nicht etwa dazu, da脽 die Rechnung als Nachweismittel nicht nur die Richtigkeit des er枚rterten Tatbestandsmerkmales, sondern auch der 眉brigen tatbestandsm盲脽igen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges best盲tigen m眉脽te oder wenigstens Auskunft 眉ber sie zu geben h盲tte. Gegen eine solche Annahme spricht einmal der Umstand, da脽 das UStG 1980 nicht etwa f眉r den gesamten Bereich des Vorsteuerabzuges ausschlie脽lich Abrechnungspapiere als Nachweismittel gelten lassen will. In 搂 22 Abs.2 Nr.5 und 6 UStG 1980 i.V.m. 搂搂 63 ff. der Umsatzsteuer-Durchf眉hrungsverordnung (UStDV) 1980 sind dem Unternehmer sogar gewisse auf den Vorsteuerabzug ausgerichtete Aufzeichnungspflichten auferlegt, die eindeutig Beweisfunktion haben, weil die Aufzeichnungen "zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung" zu machen sind (搂 22 Abs.1 UStG 1980). Andererseits fehlt es im UStG 1980 an Anhaltspunkten f眉r die Annahme, da脽 --von der eben angef眉hrten Auferlegung urkundenm盲脽igen Nachweises abgesehen-- f眉r die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges und f眉r die entsprechende 脺berpr眉fung nicht s盲mtliche im Abgabenrecht zur Verf眉gung stehenden Beweismittel (搂 92 der Abgabenordnung --AO 1977--) herangezogen werden d眉rften.
8. Die erforderlichen Angaben tats盲chlicher Art zum Gegenstand der Leistung werden --abgesehen von der Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes im Falle einer Lieferung-- im allgemeinen die Leistungshandlung betreffen m眉ssen. Es bestehen jedoch keine grunds盲tzlichen Bedenken dagegen, da脽 der Rechnungsaussteller damit den beim Leistungsempf盲nger eintretenden Erfolg der Leistungshandlung bezeichnet, insbesondere, wenn die erbrachte Leistung in einer sonstigen Leistung (搂 3 Abs.9 UStG 1980) oder einer Werklieferung besteht.
9. Der in 搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 geforderte urkundenm盲脽ige Nachweis dar眉ber, da脽 die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen beruht (siehe oben), kann scheitern, wenn die Angaben tats盲chlicher Art in der Rechnung zum Gegenstand der Leistung unrichtig sind oder so ungenau, da脽 sie eine Identifizierung des Leistungsgegenstandes nicht erm枚glichen.
a) Unrichtigkeit liegt einmal vor, wenn eine Leistung beschrieben wird, die gegen眉ber dem angegebenen Leistungsempf盲nger weder bereits ausgef眉hrt worden ist noch 眉berhaupt ausgef眉hrt werden soll (vgl. 搂 15 Abs.1 Nr.1 Satz 2 UStG 1980); allerdings wird unter diesen Umst盲nden der Vorsteuerabzug nicht erst am urkundenm盲脽igen Nachweis scheitern, sondern daran, da脽 die sich aus 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 ergebende tatbestandsm盲脽ige Voraussetzung des bereits ausgef眉hrten oder auszuf眉hrenden Leistungsbezuges nicht erf眉llt ist.
Die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes ist auch dann unrichtig, wenn --etwa infolge einer unzutreffenden Qualifizierung oder aus sonstigen Gr眉nden-- die entsprechenden Angaben tats盲chlicher Art in der Rechnung nicht auf die bewirkte oder noch zu bewirkende Leistung, sondern auf eine andere vom Leistungsempf盲nger bereits erhaltene oder noch zu erhaltende Leistung hinweisen (vgl. hierzu den Fall des BFH-Beschlusses vom 21.Mai 1987 V R 129/78, BFHE 150, 90, BStBl II 1987, 652: Inrechnungstellung von Antriebsmotoren, w盲hrend --wenn 眉berhaupt-- allenfalls die Lieferung von Schrottmotoren in Betracht kam).
Im letzteren Falle ist zwar die Leistung erbracht oder soll noch erbracht werden. Der Vorsteuerabzug ist jedoch zu versagen, weil der erforderliche Nachweis nicht gef眉hrt ist. Wegen der fehlenden 脺bereinstimmung von bereits ausgef眉hrter bzw. noch auszuf眉hrender Leistung einerseits und der in der Rechnung beschriebenen Leistung andererseits l盲脽t sich nicht mit Hilfe der die erforderliche Urkunde darstellenden Rechnung beweisen, da脽 die Steuer gerade f眉r die bereits ausgef眉hrte bzw. noch auszuf眉hrende Leistung in Rechnung gestellt worden ist. Allerdings bleibt es dem den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer unbenommen, sich f眉r die bereits empfangene oder noch zu empfangende Leistung eine einwandfreie Rechnung zu beschaffen und sodann den Vorsteuerabzug f眉r den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem er die neue Rechnung erhalten hat (vgl. 搂 15 Abs.1 Nr.1 i.V.m. 搂 16 Abs.2 UStG 1980).
b) Von dem eben er枚rterten Fall der unrichtigen Angabe des Leistungsgegenstandes in der Rechnung sind diejenigen Sachverhalte zu unterscheiden, bei denen die in der Rechnung enthaltenen Angaben tats盲chlicher Art zwar nicht unrichtig, aber nicht so eingehend und genau sind, da脽 sie ohne weiteres v枚llige Gewi脽heit 眉ber Art und Umfang des Leistungsgegenstandes zu verschaffen verm枚gen. Dies kann unter Umst盲nden dazu f眉hren, da脽 sich, ausgehend von einer bestimmten Rechnung, nachtr盲glich nicht genau feststellen l盲脽t, auf welchen gelieferten Gegenstand bzw. auf welchen beim Leistungsempf盲nger eingetretenen Erfolg einer sonstigen Leistung sich die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer beziehen soll.
Wie der Senat bereits entschieden hat (BFH-Urteil vom 4.M盲rz 1982 V R 107/79, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309), kn眉pft das Umsatzsteuerrecht mit seinen die Rechnungserteilung betreffenden Regelungen an die zivilrechtlichen Abrechnungspflichten an. In dieser Ankn眉pfung ist jedoch nicht eine durchg盲ngige unver盲nderte 脺bernahme der entsprechenden zivilrechtlichen Grunds盲tze begr眉ndet. Zwar ist in Beziehung auf die zivilrechtliche Regelung in 搂 14 Abs.1 Satz 1 zweite Alternative UStG 1980 ("... und, soweit er die Ums盲tze an einen anderen Unternehmer f眉r dessen Unternehmen ausf眉hrt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.") durch 搂 14 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 im einzelnen vorgeschrieben, welche Angaben solche Rechnungen enthalten m眉ssen (insbesondere die Angabe der Menge und handels眉blichen Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder der Art und des Umfangs der sonstigen Leistung --Nr.3--), die der Unternehmer im Falle der Ausf眉hrung von Ums盲tzen an einen anderen Unternehmer f眉r dessen Unternehmen auf Verlangen unter gesondertem Steuerausweis auszustellen hat. Wie bereits ausgef眉hrt worden ist, macht das Gesetz den Vorsteuerabzug jedoch nicht davon abh盲ngig, da脽 die betreffenden Rechnungen s盲mtliche eben erw盲hnten Angaben enthalten. Der Grund hierf眉r liegt nicht zuletzt in der gebotenen R眉cksichtnahme auf die praktischen Bed眉rfnisse des wirtschaftlichen Verkehrs. Obgleich ein Unternehmer, der von einem anderen Unternehmer Leistungen f眉r sein Unternehmen bezieht, bei entsprechender Abrechnungslast gew枚hnlich in der Lage sein wird, sich vom Leistenden eine Rechnung zu verschaffen, die allen Anforderungen des 搂 14 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 gen眉gt, w盲re es doch f眉r die Wirtschaft insgesamt eine nur schwer ertr盲gliche Belastung, falls dieser Anspruch stets verfochten w眉rde, ggf. unter Einschaltung der Gerichte.
Unter diesem Aspekt ist die Entscheidung des Senats in BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581 zu sehen. In dem betreffenden Fall hat der Senat den Vorsteuerabzug zugelassen, obwohl in den umstrittenen Rechnungen die Spalte f眉r die Artikelnummer unausgef眉llt geblieben war, so da脽, was die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes anbelangt, aufgrund der Rechnungen im wesentlichen nur feststand, die Leistende, eine Lebensmittel-Handelsgesellschaft, habe an die den Lebensmitteleinzelhandel betreibende Kl盲gerin im Werte bestimmter Rechnungsbetr盲ge Waren aus einem Kreis von 14 Warengruppen geliefert, wobei lediglich noch eine Unterscheidung nach dem Steuersatz ersichtlich war. Unter den im Entscheidungsfall gegebenen Umst盲nden h盲tte bei Ber眉cksichtigung der bereits behandelten eingeschr盲nkten Funktion der Rechnung innerhalb der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eine Forderung des Inhalts als formalistisch angesehen werden m眉ssen, es sei die genaue Angabe der einzelnen --vertretbaren-- Waren zu verlangen.
10. Die Anwendung der vorstehenden Grunds盲tze auf den Streitfall ergibt, da脽 der mit der Revision ger眉gte Versto脽 der Vorentscheidung gegen revisibles Recht nicht vorliegt.
Nach den Feststellungen des FG ist in der umstrittenen Rechnung der Firma H vom 7.Januar 1980 der Leistungsgegenstand als "geleistete Ein- und Ausschalarbeiten in der Zeit v. 14.05 bis 10.11.1979" bezeichnet. Das FA nimmt an, die Leistung der Firma H habe in einer 脺berlassung von Arbeitnehmern bestanden. Selbst wenn dies zutr盲fe, erweist sich die Revision als unbegr眉ndet.
Das FG hat zwar nicht im einzelnen festgestellt, welche Leistungen durch die Firma H gegen眉ber der Kl盲gerin erbracht worden sind. Den Ausf眉hrungen in der Vorentscheidung, insbesondere dem die 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 enthaltenden Teil, ist jedoch die Feststellung des FG zu entnehmen, da脽 kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt als entweder die Ausf眉hrung von Ein- und Ausschalarbeiten oder die 脺berlassung von Arbeitskr盲ften f眉r entsprechende T盲tigkeiten. Bei beiden Sachverhaltsgestaltungen ist die Angabe des Leistungsgegenstandes ausreichend.
Wurden seitens der Firma H Ein- und Ausschalarbeiten geschuldet und ausgef眉hrt, so liegt die Richtigkeit der Angabe des Leistungsgegenstandes klar auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausf眉hrungen. Besteht die geschuldete und ausgef眉hrte Leistung der Firma H dagegen in der 脺berlassung von Arbeitnehmern, so ist die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes in der Rechnung noch ausreichend. Die Firma H hat unter diesen Umst盲nden zwar mit ihren Angaben tats盲chlicher Art weder ihre Leistungshandlung, das 脺berlassen von Arbeitnehmern, noch den bei der Kl盲gerin eingetretenen Leistungserfolg beschrieben, n盲mlich den Umstand, da脽 die Kl盲gerin auf Grund der Arbeitnehmer眉berlassung imstande war, die 眉berlassenen Arbeitskr盲fte bei Ein- und Ausschalarbeiten einzusetzen. Die Firma H hat vielmehr eine T盲tigkeit beschrieben, die erst auf Grund des Einsatzes der Arbeitskr盲fte seitens der Kl盲gerin ausgef眉hrt worden ist. Dies l盲脽t sich jedoch auch noch als ein von der Firma H herbeigef眉hrter Leistungserfolg betrachten. Angesichts der f眉r die Angaben in einer Rechnung gebotenen K眉rze und der Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln f眉r Leistungsbeschreibungen zu finden, wird unter den gegebenen Umst盲nden die er枚rterte Angabe in der Rechnung vom Senat noch als ausreichend angesehen.
Soweit das FA mit der Revision geltend macht, selbst die Firma H und die Kl盲gerin seien nicht in der Lage, Art und Umfang der Leistung nachpr眉fbar darzustellen, handelt es sich um neues Vorbringen, das gem盲脽 搂 118 Abs.2 FGO mangels zul盲ssiger und begr眉ndeter Revisionsgr眉nde im Revisionsverfahren nicht ber眉cksichtigt werden kann.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 61860 |
BStBl II 1988, 694 |
BFHE 153, 77 |
BFHE 1989, 77 |
DB 1988, 1431-1431 (LT) |
DStR 1988, 516 (S1-2) |
HFR 1988, 528 (LT1-2) |