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Entscheidungsstichwort (Thema)
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Leitsatz (amtlich)
Im Verg眉tungsverfahren gen眉gt der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnung in Kopie, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beif眉gt, das den Mindestanforderungen entspricht, die an eine berichtigungsf盲hige Rechnung zu stellen sind (Fortf眉hrung BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348).
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Normenkette
UStG 搂 18 Abs. 9; UStDV 搂 61; EGRL 9/2008 Art.听10, 20
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K枚ln vom 15.02.2018 - 2 K 1386/17 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin), eine in den Niederlanden ans盲ssige Gesellschaft, die im Baubereich t盲tig ist, stellte am 28.05.2013 in elektronischer Form 眉ber das hierf眉r von der niederl盲ndischen Finanzverwaltung bereitgestellte Portal einen Antrag auf Vorsteuerverg眉tung im Verfahren nach 搂听18 Abs.听9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. 搂听61 der Umsatzsteuer-Durchf眉hrungsverordnung i.d.F. des Streitjahres 2012 (UStDV) in H枚he von 62.564,30听鈧 f眉r den Zeitraum Januar bis Dezember 2012.
Rz. 2
Gegenstand dieses Vorsteuerverg眉tungsantrags waren insbesondere zwei Eingangsrechnungen zu den Antragspositionen 1 und 13.
Rz. 3
Die Antragsposition 1 bezog sich auf eine Rechnung der A-Beton GmbH & Co. KG vom 15.12.2012 mit einem Steuerausweis in H枚he von 13.167听鈧. Hierbei handelte es sich um eine "Nachberechnung der 19%听igen Umsatzsteuer zu den anliegenden Rechnungen: Nr.听92847, 92585, 92475". Das Dokument enthielt Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempf盲nger, zum Rechnungsdatum, zur Rechnungsnummer und zum Entgelt. Zum Leistungsgegenstand wies die Rechnung auf ein Bauvorhaben X-Stra脽e hin. Dem Vorsteuerverg眉tungsantrag war nur dieses Dokument in elektronischer Form, nicht aber auch die in Bezug genommenen Rechnungen beigef眉gt.
Rz. 4
Die Antragsposition 13 bezog sich auf eine Rechnung der B-Transportbeton GmbH & Co. KG vom 13.11.2012 mit einem Steuerausweis in H枚he von 10.623,28听鈧. Dem Antrag war lediglich die vierte Seite beigef眉gt, auf der Teile des Liefergegenstandes nach Baustelle, Liefertag und Menge in cbm sowie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Entgelt und Steuerausweis sowie Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempf盲nger aufgef眉hrt waren. Die Seiten 1 bis 3 der Rechnung fehlten.
Rz. 5
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Bundeszentralamt f眉r Steuern --BZSt--) entschied 眉ber den Antrag mit Bescheid vom 19.09.2013. Es setzte die Verg眉tung auf 37.851,93听鈧 fest und lehnte im 脺brigen insbesondere eine Verg眉tung zu den Antragspositionen 1 und 13 ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Rz. 6
Demgegen眉ber gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1840 ver枚ffentlichten Urteil kann die Kl盲gerin Verg眉tung erlangen. Dass bis zum Ablauf der im 痴辞谤蝉迟别耻别谤惫别谤驳眉迟耻苍驳蝉惫别谤蹿补丑谤别苍 geltenden Antragsfrist lediglich ein Teil der abgerechneten Leistungen (in Form einzelner Seiten einer Rechnung) ersichtlich sei, f眉hre nicht dazu, dass der Antrag auf Vorsteuerverg眉tung in Bezug auf diese Rechnung unwirksam sei. Die insoweit innerhalb der Antragsfrist unvollst盲ndige Leistungsbeschreibung bez枚ge sich auf alle mit der Rechnung abgerechneten Leistungen. Sie sei einer lediglich nicht vollst盲ndigen, erg盲nzungsbed眉rftigen Leistungsbeschreibung gleichzusetzen, wie sie bei jeder anderen, aus einer Seite bestehenden Rechnung vorkommen k枚nne.
Rz. 7
Hiergegen wendet sich das BZSt mit der Revision. Die Rechnung zur Antragsposition 1 enthalte keine ordnungsgem盲脽e Leistungsbeschreibung, da sie sich auf eine Nachberechnung von Umsatzsteuer beschr盲nke, ohne die dieser Nachberechnung zugrunde liegende Leistung zu bezeichnen. Es handele sich um eine Rechnungsberichtigung. Im Verg眉tungsverfahren gen眉ge die Vorlage der Berichtigungserkl盲rung nicht. Mit der Pflicht zur Rechnungsvorlage weiche das Verg眉tungsverfahren vom allgemeinen Besteuerungsverfahren ab. Die Rechnungsvorlage solle eine Pr眉fung erm枚glichen. Die vorzulegende Rechnung sei nicht lediglich eine zus盲tzliche Information i.S. von Art.听20 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gem盲脽 der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat ans盲ssige Steuerpflichtige (Richtlinie 2008/9/EG). Dies spreche auch gegen die Verg眉tung zur Antragsposition 13. Nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren sei eine Bezugnahme in der Rechnung auf andere Dokumente m枚glich. Anders als bei einer Rechnungsberichtigung entscheide der Antragsteller im Verg眉tungsverfahren 眉ber die einzureichenden Dokumente. Die vollst盲ndige Rechnungsvorlage sei deshalb erforderlich, da die vollst盲ndige Rechnung z.B. zum Skonto widerspr眉chliche Angaben enthalten k枚nne.
Rz. 8
Das BZSt beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 9
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 10
II. Die Revision des BZSt ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Kl盲gerin dem Erfordernis der Rechnungsvorlage in Kopie innerhalb der Antragsfrist entsprochen hat.
Rz. 11
1. Nach 搂听18 Abs.听9 Satz听2 UStG i.V.m. 搂听61 Abs.听2 Satz听3 UStDV sind dem Verg眉tungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizuf眉gen, wenn das Entgelt f眉r den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000听鈧, bei Rechnungen 眉ber den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250听鈧 betr盲gt.
Rz. 12
Unionsrechtlich beruhte dies auf Art.听10 der Richtlinie 2008/9/EG. Danach kann der Mitgliedstaat der Erstattung unbeschadet der Informationsersuchen gem盲脽 Art.听20 verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000听鈧 oder den Gegenwert in der jeweiligen Landesw盲hrung bel盲uft; bei einer Rechnung 眉ber Kraftstoff betr盲gt dieser Schwellenwert 250听鈧 oder den Gegenwert in der jeweiligen Landesw盲hrung.
Rz. 13
2. Im Streitfall hat die Kl盲gerin die danach erforderlichen Rechnungen zu den Antragspositionen听1 und 13 innerhalb der ma脽geblichen Antragsfrist eingereicht und diese dann im Verfahren um weitere Dokumente erg盲nzt.
Rz. 14
a) 搂听18 Abs.听9 Satz听2 UStG i.V.m. 搂听61 Abs.听2 Satz听3 UStDV enth盲lt keine eigenst盲ndige Definition der Rechnung, so dass dieser Begriff i.S. von 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听2 UStG zu verstehen ist.
Rz. 15
aa) Das Verfahren nach 搂听18 Abs.听9 UStG dient --vorbehaltlich hier nicht einschl盲giger Sonderregelungen wie etwa f眉r den Bezug von Kraftstoffen oder in Bezug auf Verg眉tungsmindestbetr盲gen-- lediglich dazu, die Verg眉tung von Vorsteuerbetr盲gen --abweichend vom Regelbesteuerungsverfahren-- einem besonderen Verfahren zu unterwerfen, ohne aber den Anspruch auf Vorsteuerabzug inhaltlich auszugestalten. Daher handelt es sich bei der in Kopie auf elektronischem Weg dem Antrag beizuf眉genden Rechnung um die f眉r den Vorsteuerabzug nach 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听2 UStG erforderlichen Rechnung.
Rz. 16
bb) Wie der erkennende Senat unter Ber眉cksichtigung unionsrechtlicher Erfordernisse (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union --EuGH-- Senatex vom 15.09.2016听- C-518/14, EU:C:2016:691) bereits ausdr眉cklich entschieden hat, liegt eine berichtigungsf盲hige Rechnung jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempf盲nger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enth盲lt, so dass sie bis zum Schluss der letzten m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 20.10.2016听- V听R听26/15, BFHE 255, 348, Leits盲tze听1 und 2).
Rz. 17
cc) Im Hinblick auf die lediglich verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Verg眉tungsverfahrens (s. oben II.2.a听aa) folgt hieraus f眉r das Verg眉tungsverfahren, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Rechnungsvorlage in Kopie gen眉gt, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beif眉gt, das den Mindestanforderungen entspricht, die an eine berichtigungsf盲hige Rechnung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil in BFHE 255, 348) zu stellen sind.
Rz. 18
Denn berechtigt eine Rechnung, die jedenfalls diesen Mindestanforderungen entspricht, aufgrund einer nachtr盲glichen Erg盲nzung oder Berichtigung r眉ckwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung zum Vorsteuerabzug, gen眉gt die Vorlage einer derartigen Rechnung in Kopie mangels weiterer Besonderheiten im Verg眉tungsverfahren auch zur Wahrung der Antragsfrist im Verg眉tungsverfahren.
Rz. 19
Hierf眉r spricht zudem, dass die Vorlage einer nur den Mindestanforderungen entsprechenden Rechnung dem mit der Vorlagepflicht verfolgten Informations- und Dokumentationszweck jedenfalls insoweit entspricht, als das BZSt vom Vorliegen des f眉r Rechnungen erforderlichen Mindestinhalts Kenntnis nehmen kann und in der Lage ist, zus盲tzliche Informationen, wie etwa Berichtigungsdokumente, auf der Grundlage von Art.听20 der Richtlinie 2008/9/EG (vgl. auch 搂听61 Abs.听6 UStDV) anzufordern, wenn es dies f眉r erforderlich h盲lt.
Rz. 20
Schlie脽lich verst枚脽t eine Auslegung, nach der bereits jegliche Vorlagem盲ngel innerhalb der Antragsfrist zu einem endg眉ltigen Ausschluss von der Vorsteuerverg眉tung f眉hren w眉rden, gegen den auch im Verg眉tungsverfahren zu beachtenden Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit. Danach m眉ssen sich die Mitgliedstaaten der Mittel bedienen, die das fundamentale Prinzip des Rechts auf Vorsteuerabzug m枚glichst wenig beeintr盲chtigen (EuGH-Urteil EMS-Bulgaria Transport vom 12.07.2012听- C-284/11, EU:C:2012:458, Rz听69). Es ist f眉r den erkennenden Senat nicht ersichtlich, dass sich die auf das Regelbesteuerungsverfahren beziehende Rechtsprechung bei Aus眉bung der f眉r die Mitgliedstaaten nach Art.听10 der Richtlinie 2008/9/EG bestehende Erm盲chtigung ohne Bedeutung sein sollte.
Rz. 21
b) Danach hat das FG der Klage im Ergebnis zu Recht in Bezug auf die Antragspositionen听1 und 13 stattgegeben. Denn die dem BZSt vorgelegten Rechnungskopien enthielten unter Ber眉cksichtigung der Firmenbezeichnungen der Leistenden die erforderlichen Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempf盲nger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Danach konnte die Kl盲gerin die vollst盲ndigen Rechnungsdokumente mit R眉ckwirkung nachreichen.
Rz. 22
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2020, 167 |
BFH/PR 2020, 70 |
BStBl II 2020, 600 |
BB 2020, 104 |
DB 2019, 2848 |
DStR 2019, 2698 |
DStRE 2020, 116 |
HFR 2020, 308 |
UR 2020, 122 |