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Entscheidungsstichwort (Thema)
R眉ckforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom Kindergeldberechtigten
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Leitsatz (NV)
1 Rechtsgrundlos gezahltes Kindergeld ist auch dann vom Kindergeldberechtigten als Leistungsempf盲nger i.S. des 搂 37 Abs. 2 AO zur眉ckzufordern, wenn die Familienkasse das Kindergeld auf seine Anweisung hin an das Kind ausgezahlt hat.
2. 搂 37 Abs. 2 AO setzt kein Verschulden auf Seiten des Leistungsempf盲ngers voraus. Der R眉ckzahlungsanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn den Leistungsempf盲nger an der Fehlleistung kein Verschulden trifft bzw. wenn er diese nicht einmal erkannt hat.
3. Wird die Kindergeldfestsetzung gegen眉ber dem Kindergeldberechtigten aufgehoben, wird damit gleichzeitig die Abzweigung gegenstandslos. Die Familienkasse ist nicht verpflichtet, den Kindergeldberechtigten auf die M枚glichkeit eines erneuten Abzweigungsantrags hinzuweisen.
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Normenkette
AO 搂听37 Abs. 2, 搂听89 Abs. 1 S. 1; EStG 2009 搂听70 Abs. 2, 搂听74 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2014听听3 K 3261/11 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) bezog von der Beklagten und Revisionskl盲gerin (Familienkasse) f眉r ihre im September 1986 geborene Tochter T Kindergeld.
Rz. 2
T stellte am 3.听Mai 2007 bei der Familienkasse den Antrag, das Kindergeld an sie abzuzweigen.
Rz. 3
In einem Bescheid vom 14.听Mai 2007, mit dem die Familienkasse gegen眉ber der Kl盲gerin Kindergeld f眉r T ab Februar 2007 festsetzte, hie脽 es unter anderem w枚rtlich: "Das Kindergeld wird weiterhin an T abgezweigt".
Rz. 4
Mit Bescheid vom 20.听August 2007 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Ablauf des Monats September 2007 auf, da T im September 2007 das 21.听Lebensjahr vollendete. Dieser Bescheid wurde bestandskr盲ftig.
Rz. 5
T begann am 1.听September 2008 eine Ausbildung zur Altenpflegerin. Die Ausbildung sollte nach dem Ausbildungsvertrag voraussichtlich am 31.听August 2011 enden.
Rz. 6
T beantragte bei der Familienkasse im September 2008 formlos Kindergeld. Die von der Familienkasse der Kl盲gerin daraufhin 眉bersandten Antragsvordrucke sandte T mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 3.听November 2008 der Familienkasse 锄耻谤眉肠办. Als Anschrift der Antragstellerin ist in dem von der Kl盲gerin unterschriebenen Antrag die Adresse der T eingetragen. Ferner erhielt der Antrag die Eintragung, das Kindergeld solle nicht der Kl盲gerin, sondern T gezahlt werden.
Rz. 7
Mit Kindergeldverf眉gung (Kassenanordnung vom 5.听Dezember 2008) zahlte die Familienkasse das Kindergeld auf das in dem Kindergeldantrag angegebene Konto der T. Unter den Personaldaten war als Anschrift in der Kindergeldverf眉gung "X-Str.听鈥" eingetragen. Hierbei handelte es sich um die Anschrift der T.
Rz. 8
Nachdem die Familienkasse erfahren hatte, dass das Ausbildungsverh盲ltnis der T durch K眉ndigung zum 31.听Oktober 2010 beendet worden war, hob sie mit Bescheid vom 27.听Januar 2011 die Kindergeldfestsetzung ab November 2010 gem盲脽 搂听70 Abs.听2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen眉ber der Kl盲gerin auf und forderte f眉r den Zeitraum November 2010 bis Januar 2011 gezahltes Kindergeld in H枚he von 552听鈧 gem盲脽 搂听37 Abs.听2 der Abgabenordnung (AO) 锄耻谤眉肠办.
Rz. 9
Die Kl盲gerin legte gegen den vorgenannten Bescheid Einspruch ein. Zur Begr眉ndung trug sie insbesondere vor, sie sei weder verpflichtet noch wirtschaftlich in der Lage, das Kindergeld zur眉ckzuzahlen. Sie habe seit l盲ngerer Zeit keinerlei Kontakt mehr zu T. Daher habe sie auch keinen Einfluss auf T und keine Kenntnisse 眉ber ihr Ausbildungsverhalten. Dementsprechend habe sie die Familienkasse angewiesen, das Kindergeld direkt T zu zahlen.
Rz. 10
Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.听September 2011 als unbegr眉ndet 锄耻谤眉肠办.
Rz. 11
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1459 ver枚ffentlichten Urteil vom 2.听Juli 2014听听3听K听3261/11 statt.
Rz. 12
Mit der Revision r眉gt die Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht. Da im vorliegenden Fall kein Abzweigungsantrag gestellt worden sei, sei die Kl盲gerin nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschluss vom 28.听Dezember 2009 III听B听108/08, BFH/NV 2010, 641) Leistungsempf盲ngerin nach 搂听37 Abs.听2 AO, weil das Kindergeld auf Grund ihrer Zahlungsanweisung dem Kind gezahlt worden sei. Die fr眉here Abzweigung sei mit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wirkungslos geworden, ohne dass es insoweit eines weiteren aufhebenden Verwaltungsakts bedurft h盲tte (BFH-Urteil vom 24.听August 2001 VI听R听83/99, BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47). Es bestehe selbst bei einer vorherigen Abzweigung keine Pflicht der Familienkasse, auf die M枚glichkeit einer erneuten Abzweigung hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des BFH sei eine solche allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Abzweigung nach den Verh盲ltnissen des Einzelfalls geboten sei (BFH-Beschluss vom 10.听April 2012 III听B听131/11, BFH/NV 2012, 1129).
Rz. 13
Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG vom 2.听Juli 2014听听3听K听3261/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 14
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 15
II. Die Revision der Familienkasse ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung des FG war die Kl盲gerin verpflichtet, das T f眉r die Zeit von November 2010 bis Januar 2011 gezahlte Kindergeld in H枚he von 552听鈧 zur眉ckzuzahlen.
Rz. 16
1. Der R眉ckzahlungsanspruch der Familienkasse ergibt sich aus 搂听37 Abs.听2 AO.
Rz. 17
a) Ist eine Steuerverg眉tung wie das Kindergeld (搂听31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach 搂听37 Abs.听2 AO gegen眉ber dem Leistungsempf盲nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn der rechtliche Grund f眉r die Zahlung sp盲ter wegf盲llt (搂听37 Abs.听2 Satz 2 AO).
Rz. 18
Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH ist Leistungsempf盲nger i.S. des 搂听37 Abs.听2 AO derjenige, dem gegen眉ber die Finanzbeh枚rde oder Familienkasse ihre --vermeintlich oder tats盲chlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erf眉llen will (BFH-Urteile vom 23.听Oktober 2012 VII听R听63/11, BFH/NV 2013, 689; vom 18.听September 2012 VII听R听53/11, BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 710, Rz听13, m.w.N.). Demnach ist ein Dritter als tats盲chlicher Empf盲nger einer Zahlung dann nicht Leistungsempf盲nger i.S. des 搂听37 Abs.听2 AO, wenn die Beh枚rde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Verg眉tungsberechtigten einem Dritten zahlt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.听Januar 2010 III听B听112/08, BFH/NV 2010, 836; BFH-Urteile vom 29.听Januar 2003 VIII听R听64/01, BFH/NV 2003, 905; vom 25.听M盲rz 2003 VIII听R听84/98, BFH/NV 2003, 1404). Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbeh枚rde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegen眉ber dem tats盲chlichen Rechtsinhaber zu erf眉llen. Da der durch die Anweisung beg眉nstigte Zahlungsempf盲nger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegen眉ber dem tats盲chlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erf眉llen, ist nicht der Empf盲nger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Verg眉tungsberechtigte als Leistungsempf盲nger i.S. des 搂听37 Abs.听2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 905).
Rz. 19
Diese Grunds盲tze gelten auch f眉r das Kindergeld, da es nach 搂听31 Satz 3 EStG als Steuerverg眉tung gezahlt wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 905, und vom 16.听M盲rz 2004 VIII听R听48/03, BFH/NV 2004, 1218). Demnach ist nicht das Kind, sondern der Kindergeldberechtigte Leistungsempf盲nger i.S. des 搂听37 Abs.听2 Satz 1 AO, wenn die Familienkasse das Kindergeld auf Grund einer Zahlungsanweisung des Kindergeldberechtigten dem Kind zahlt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 836, Rz听3, m.w.N.).
Rz. 20
b) Im Streitfall ist das Kindergeld f眉r den Streitzeitraum ohne Rechtsgrund gezahlt worden.
Rz. 21
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kl盲gerin der Bewilligungsbescheid f眉r die Zahlung des Kindergeldes ab September 2008 wirksam bekannt gegeben worden ist. Sofern der Bescheid der Kl盲gerin als Kindergeldberechtigter nicht bekanntgegeben und damit nicht wirksam geworden sein sollte (搂听124 Abs.听1 Satz听1 AO), bestand f眉r die Zahlung des Kindergeldes an T von Anfang an kein Rechtsgrund (搂听37 Abs.听2 Satz听1 AO). Sollte der Bewilligungsbescheid der Kl盲gerin gegen眉ber wirksam geworden sein, so ist der Rechtsgrund durch die bestandskr盲ftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f眉r den Streitzeitraum sp盲ter weggefallen (搂听37 Abs.听2 Satz 2 AO).
Rz. 22
c) Die Kl盲gerin ist Leistungsempf盲ngerin des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes.
Rz. 23
Mit der Angabe des Kontos ihrer Tochter im Kindergeldantrag hat die Kl盲gerin der Familienkasse die Anweisung erteilt, das Kindergeld auf dieses Konto zu 眉berweisen. Damit hat sie den Zahlungsweg veranlasst. Zudem erbrachte die Familienkasse mit der Befolgung der Anweisung ihre Leistung mit dem Willen, den Zahlungsanspruch der Kl盲gerin als (vermeintliche) Kindergeldberechtigte zu erf眉llen.
Rz. 24
Es kommt nicht darauf an, ob die Kl盲gerin von der tats盲chlichen Leistung an T Kenntnis hatte. 搂听37 Abs.听2 AO setzt kein Verschulden auf Seiten des Leistungsempf盲ngers voraus. Der R眉ckzahlungsanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn den Leistungsempf盲nger an der Fehlleistung kein Verschulden trifft bzw. wenn er diese nicht einmal erkannt hat (FG D眉sseldorf, Urteil vom 12.听Mai 2015听听10听K听2954/14听Kg, AO, nicht ver枚ffentlicht).
Rz. 25
2. Entgegen der Ansicht des FG steht diesem Ergebnis auch keine fortwirkende Abzweigung nach 搂听74 Abs.听1 EStG entgegen.
Rz. 26
a) Es ist zwar richtig, dass in Abzweigungsf盲llen der Dritte (Abzweigungsempf盲nger) und nicht der Kindergeldberechtigte gem盲脽 搂听37 Abs.听2 AO zur Erstattung verpflichtet ist (BFH-Urteil in BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47). Eine Abzweigung bestand aber zum Zeitpunkt der R眉ckforderung nicht mehr.
Rz. 27
Mit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (Bescheid vom 20.听August 2007) ab Oktober 2007 wurde auch die verf眉gte Abzweigung an T aufgehoben. Wird die Kindergeldfestsetzung gegen眉ber dem Kindergeldberechtigten aufgehoben, so wird damit gleichzeitig die Abzweigung gegenstandslos bzw. wirkungslos, ohne dass es insoweit eines weiteren aufhebenden Verwaltungsakts bedarf (BFH-Urteil in BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47). Daher kommt es entgegen der Ansicht des FG auch nicht darauf an, ob die Kl盲gerin aus der --ihr m枚glicherweise nicht bekanntgegebenen-- Festsetzung ab September 2008 h盲tte erkennen k枚nnen, ob das Kindergeld weiterhin abgezweigt wird.
Rz. 28
b) Die Familienkasse war im Streitfall auch nicht verpflichtet, die Kl盲gerin oder die T auf die M枚glichkeit eines erneuten Abzweigungsantrags hinzuweisen. Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, welche Rechtsfolge eine etwaige Verletzung einer Hinweispflicht ausl枚st (vgl. S枚hn in H眉bschmann/Hepp/ Spitaler, 搂听89 AO Rz听122, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂听89 AO Rz听19).
Rz. 29
aa) Eine solche Hinweispflicht ergibt sich insbesondere nicht aus 搂听89 Abs.听1 Satz 1 AO, denn aus dieser Vorschrift folgt keine Verpflichtung der Beh枚rden, die Vor- und听听Nachteile eines Antrags abzuw盲gen und den Antragsteller insoweit zu beraten (S枚hn in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz听106).
Rz. 30
bb) Nach Auffassung des Senats musste es sich der Familienkasse auf Grund des im Mai 2007 gestellten Abzweigungsantrags nicht aufdr盲ngen, dass eine Abzweigung auch mit dem Kindergeldantrag vom November 2008 f眉r den Zeitraum ab September 2008 beantragt werden sollte. Insbesondere ging aus dem Antrag der Kl盲gerin nicht hervor, dass die Kl盲gerin ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht auch im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung ganz oder teilweise nicht nachgekommen sei (搂听74 Abs.听1 Satz听1 EStG) oder mangels Leistungsf盲higkeit weniger Unterhalt schuldete als das in Betracht kommende Kindergeld (搂听74 Abs.听1 Satz听3 EStG). Ohne einen wenn auch nur formlos gestellten Abzweigungsantrag und Darlegung der f眉r eine Abzweigung ma脽geblichen Umst盲nde erh盲lt die Beh枚rde keine Kenntnis von dem f眉r eine Abzweigung entscheidungserheblichen Sachverhalt. Schon aus diesem Grund besteht daher auch keine Aufkl盲rungs- oder Hinweispflicht der Familienkasse 眉ber die M枚glichkeiten einer Abzweigung (Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1129, Rz听9).
Rz. 31
3. Einer R眉ckforderung steht auch nicht der Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. der Verwirkungsgedanke entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.听Februar 2007 III听B听1/06, BFH/NV 2007, 1120).
Rz. 32
Es fehlt an einem Verhalten der Familienkasse, aus dem die Kl盲gerin bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen durfte, das zu Unrecht ausgezahlte Kindergeld werde ihr bzw. der Tochter belassen. Der Umstand, dass die Kl盲gerin m枚glicherweise von der Zahlung des Kindergeldes an T mangels Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids keine Kenntnis hatte, 盲ndert hieran nichts. Denn die rechtsgrundlose Zahlung an T hat die Kl盲gerin durch ihren Kindergeldantrag und die hierin angegebene Zahlungsanweisung veranlasst und damit selbst verursacht, so dass es an einer schutzw眉rdigen Position ihrerseits fehlt, die Vorrang vor dem 枚ffentlichen Interesse an der R眉ckforderung haben k枚nnte. Hieran 盲ndern auch die sp盲teren und m枚glicherweise gef盲lschten Ver盲nderungsmitteilungen der T nichts, da diese keine Auswirkungen auf die von der Kl盲gerin im Kindergeldantrag vorgenommene (wirksame) Zahlungsanweisung hatten.
Rz. 33
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听143 Abs.听1, 搂听135 Abs.听1 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 9497731 |
BFH/NV 2016, 1278 |
DStRE 2016, 1070 |
HFR 2016, 798 |