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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch bei Schulbesuch in der T眉rkei: Wohnsitz im Inland bei R眉ckkehr in den Schulferien 鈥 Treuwidrige R眉ckforderung bei konkludenter Zusage 鈥 Fehlende Entscheidungsbefugnis der Mitarbeiter der Antragsannahmestelle
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Leitsatz (redaktionell)
- H盲lt sich ein f眉r vier bis sechs Jahre zum Schulbesuch in der T眉rkei bei dort lebenden Verwandten untergebrachtes Kind lediglich in den Schulferien in der inl盲ndischen Wohnung der Eltern auf, wird hierdurch ein Wohnsitz grunds盲tzlich nicht begr眉ndet oder beibehalten.
- Der Kindergeldempf盲nger kann sich gegen眉ber dem R眉ckforderungsanspruch der Familienkasse nur auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn dem Verhalten einer zur abschlie脽enden Entscheidung 眉ber die Kindergeldfestsetzung berufenen Person die konkludente Zusage zu entnehmen ist, dass die Familienkasse auch nach Pr眉fung des Falls unter Ber眉cksichtigung ver盲nderter Umst盲nde von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempf盲nger nicht entstehen kann.
- Aus 脛u脽erungen von Mitarbeitern der Antragsannahmestelle kann regelm盲脽ig kein Vertrauensschutz nicht ableitet werden.
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Normenkette
EStG 搂听62 Abs. 1 Nr. 1, 搂听63 Abs. 1 S.听1 Nr. 1, S.听3, 搂听70 Abs. 2; AO 搂搂听8-9, 37 Abs. 2 S. 1
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Tatbestand
Der Kl盲ger ist der Vater des 鈥.1995 geborenen Kindes A und erhielt f眉r diesen seit dessen Geburt Kindergeld. Dar眉ber hinaus ist der Kl盲ger auch der Vater der Kinder B, C und D, f眉r die urspr眉nglich ebenfalls zu seinen Gunsten Kindergeld festgesetzt war.
Der Kl盲ger ist mit der Kindesmutter, Frau E, verheiratet und wohnt mit dieser zusammen in 鈥 F-Stadt. Im Januar 2010 stellte die Kindesmutter einen eigenen Antrag auf Kindergeld f眉r die o.g. vier Kinder.
Die Familienkasse (Beklagte) gab dem Antrag der Kindesmutter beginnend mit M盲rz 2010 statt. Zudem hob sie unter Hinweis darauf, dass die Kindesmutter gem盲脽 搂 64 Abs. 2 S. 2 EStG zur vorrangig Kindergeldberechtigten bestimmt worden sei, die Kindergeldfestsetzung f眉r alle vier Kinder ab M盲rz 2010 gegen眉ber dem Kl盲ger auf.
Im September 2013 beantragte die Kindesmutter die Fortzahlung von Kindergeld f眉r das Kind A 眉ber dessen 18. Lebensjahr hinaus. Dabei gab sie an, dass A bei den Gro脽eltern in der T眉rkei wohne und dort zur Schule gehe. Auf Nachfrage der Familienkasse teilte sie erg盲nzend mit, dass sich A seit Sommer 2008 bis voraussichtlich 2015 in der T眉rkei aufhalten werde. Ihr Ehemann 鈥 der Kl盲ger 鈥 sei dort die meiste Zeit bei ihm. Ihr Sohn komme einmal pro Jahr in den Sommerferien nach Deutschland zur眉ck und halte sich hier dann drei Monate auf.
Mit Bescheid vom 05.05.2014 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung f眉r das Kind A gegen眉ber dem Kl盲ger unter Verweis auf 搂 70 Abs. 2 EStG ab August 2010 auf und forderte das f眉r den Zeitraum August 2008 bis Februar 2010 gezahlte Kindergeld i.H.v. 3.700 鈧 von dem Kl盲ger zur眉ck. Zudem erlie脽 die Beklagte betreffend den Zeitraum ab M盲rz 2010 einen R眉ckforderungsbescheid gegen眉ber der Kindesmutter; diesbez眉glich ist unter dem Aktenzeichen 10 K 3174/14 Kg,AO eine Klage der Kindesmutter anh盲ngig.
Der Kl盲ger legte gegen den an ihn gerichteten Bescheid Einspruch ein und erhob unter anderem die Einrede der Verj盲hrung. Eine Aufhebung komme aus Verj盲hrungsgr眉nden allenfalls ab Januar 2010 in Betracht. Aber auch ab diesem Zeitpunkt k枚nne keine R眉ckforderung erfolgen, da Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen w眉rden. Denn die Antragsgegnerin habe das Kindergeld weitergezahlt, obwohl ihr schon seit dem Jahr 2008 positiv bekannt gewesen sei, dass der Sohn A in der T眉rkei zur Schule gehe. Als der Schulwechsel im Jahr 2008 angestanden habe, habe er - der Kl盲ger - gemeinsam mit seiner Ehefrau s盲mtliche Stellen aufgesucht und dort Mitteilung macht. Da die Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten habe, h盲tten sie unter anderem bei der ARGE F-Stadt vorgesprochen und mitgeteilt, dass A nicht mehr in die Bedarfsgemeinschaft falle. Der dortige Sachbearbeiter habe darauf hingewiesen, dass dies auch der Kindergeldstelle mitgeteilt werden m眉sse, weshalb sich die Eheleute einige Tage sp盲ter - noch im September 2008 - gemeinsam zur Familienkasse begeben h盲tten. Auch dort h盲tten sie mitgeteilt, dass A ab September 2008 in der T眉rkei zur Schule gehe. Eine schriftliche Empfangsbest盲tigung f眉r diese Mitteilung h盲tten sie nicht erhalten, jedoch seien beide Eheleute bei dem Gespr盲ch anwesend gewesen. Der Sachbearbeiter bei der Familienkasse habe erkl盲rt, dass Kindergeld so lange weiter gew盲hrt werde, wie ein Elternteil auf Steuerkarte arbeite und A in Deutschland gemeldet sei. Da beides der Fall gewesen sei und auch heute noch sei, sei er - der Kl盲ger - davon ausgegangen, seine Pflicht gegen眉ber der Familienkasse erf眉llt und das Kindergeld auch zu Recht bezogen zu haben. Er habe auf die Aussagen des Mitarbeiters der Familienkasse vertraut.
Das Gleiche gelte auch f眉r seine Ehefrau. Dass diese gutgl盲ubig gewesen sei, zeige sich schon daran, dass sie anl盲sslich...