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Entscheidungsstichwort (Thema)
R眉ckforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom Kindergeldberechtigten
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Leitsatz (NV)
Rechtsgrundlos gezahltes Kindergeld ist auch dann vom Kindergeldberechtigten als Leistungsempf盲nger i.S. des 搂 37 Abs. 2 AO zur眉ckzufordern, wenn die Familienkasse das Kindergeld auf seine Anweisung an das Kind ausgezahlt hat.
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Normenkette
AO 搂 37 Abs. 2 S. 1
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Verfahrensgang
FG K枚ln (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen 14 K 4245/06) |
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Rz. 1
Die Beschwerde ist unbegr眉ndet und durch Beschluss zur眉ckzuweisen (搂 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 2
1. Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) r眉gt zu Unrecht einen Verfahrensmangel (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Mit ihrem Vorbringen, bei Erhalt des Bescheids vom 13. August 2003 sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beigeladene das Kindergeld f眉r T nicht auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet habe, und dass sie, die Kl盲gerin, weder Adressatin dieses Bescheids noch Leistungsempf盲ngerin des zur眉ckgeforderten Kindergeldes gewesen sei, macht sie keinen Versto脽 gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts geltend, sondern wendet sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2008 VIII B 22/08, BFH/NV 2009, 183).
Rz. 3
2. Die von der Kl盲gerin sinngem盲脽 aufgeworfene Rechtsfrage, wer Leistungsempf盲nger i.S. des 搂 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist, wenn zu Unrecht gezahltes Kindergeld an das Kind ausgezahlt worden ist, hat keine grunds盲tzliche Bedeutung (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn sie ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits gekl盲rt. Demnach ist nicht das Kind, sondern der Kindergeldberechtigte Leistungsempf盲nger i.S. des 搂 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn die Familienkasse das Kindergeld --wie im Streitfall-- auf Grund einer Zahlungsanweisung des Kindergeldberechtigten an das Kind auszahlt (Senatsbeschl眉sse vom 27. Mai 2005 III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486, m.w.N., und vom 29. Januar 2007 III B 169/05, BFH/NV 2007, 858).
Rz. 4
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr眉ndung sieht der Senat ab (搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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Fundstellen
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BFH/NV 2010, 836 |