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Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachaufkl盲rungspflicht; 脺bergehen von Beweisantr盲gen; ausl盲ndische Zeugen
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Leitsatz (NV)
1. 搂 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte 鈥昦usdr眉cklich oder durch Unterlassen der R眉ge鈥曁 verzichten kann (搂 155 FGO i.V.m. 搂 295 der Zivilprozessordnung).
2. Die R眉ge, das FG habe einen Beweisantrag 眉bergangen, erfordert daher u.a. den Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der m眉ndlichen Verhandlung ger眉gt wurde oder weshalb die R眉ge nicht m枚glich war.
3. Das 脺bergehen eines Beweisantrages kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte den Verfahrensmangel in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG nicht ger眉gt hat, obwohl dort zu erkennen war, dass das Gericht den Beweis nicht erheben wird.
4. Ein im Ausland ans盲ssiger Zeuge ist nicht vom FG zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt, zu stellen.
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Normenkette
FGO 搂搂听76, 94, 115 Abs. 2, 搂听116 Abs. 3 S. 3; ZPO 搂听160 Abs. 4, 搂听164
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Verfahrensgang
FG N眉rnberg (Urteil vom 30.11.2007; Aktenzeichen IV 239/2004) |
FG N眉rnberg (Urteil vom 30.11.2007; Aktenzeichen IV 244/2006) |
FG N眉rnberg (Urteil vom 30.11.2007; Aktenzeichen IV 135/2005) |
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Tatbestand
I. Die Verbindung der Verfahren beruht auf 搂 73 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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II. Die Beschwerden sind unzul盲ssig. Ihre Begr眉ndung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgr眉nden i.S. von 搂 115 Abs. 2 i.V.m. 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
骋别尘盲脽 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO m眉ssen in der Begr眉ndung der Beschwerde die Voraussetzungen des 搂 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grunds盲tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diesen Anforderungen gen眉gt die Beschwerdeschrift in keiner Weise (vgl. zu den diesbez眉glichen Anforderungen Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 116 Rz 25 ff. und 搂 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.).
1. Soweit die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Urteile erheben, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einw盲nde gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegr眉ndung erheblich sein k枚nnen. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gew盲hrleisten.
Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall k枚nnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision f眉hren, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch盲digen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willk眉rlich ist (vgl. Lange in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂 115 FGO Rz 205; Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 115 Rz 55 und 68). Daf眉r bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
2. Die R眉ge, das Finanzgericht (FG) N眉rnberg sei f眉r die Entscheidungen 枚rtlich nicht zust盲ndig gewesen, ist nicht zul盲ssig erhoben. Abgesehen davon, dass die Kl盲ger eine --angebliche-- Verletzung des 搂 38 FGO nicht schl眉ssig darlegen und die Unzust盲ndigkeit des FG in den m眉ndlichen Verhandlungen nicht ger眉gt haben, hat der Kl盲ger in der m眉ndlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2007 selbst bekundet, "es k枚nne geschrieben werden, er wohne in X". Weshalb das FG angesichts dieser Sachlage u.U. eine Sachentscheidungsvoraussetzung unzutreffend beurteilt haben sollte und die angefochtenen FG-Urteile an einem Verfahrensmangel leiden k枚nnten, ist nicht nachvollziehbar.
3. Mit der R眉ge, das FG habe durch Nichterhebung angebotener Beweise --im Streitfall: Vernehmung der Zeugin A-- seine Sachaufkl盲rungspflicht (搂 76 FGO) verletzt, machen die Kl盲ger zwar einen Verfahrensmangel i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Den Anforderungen der Vorschrift gen眉gt das aber nicht, denn die R眉ge mangelnder Sachaufkl盲rung wegen Nichterhebung angebotener Beweise setzt nach st盲ndiger BFH-Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und BFH-Beschluss vom 20. M盲rz 1997 XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775, m.w.N.) voraus, dass der Beschwerdef眉hrer darlegt:
1. die ermittlungsbed眉rftigen Tatsachen,
2. die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,
3. die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweisthemen angef眉hrt worden sind,
4. das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und
5. inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.
Da 搂 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte --ausdr眉cklich oder durch Unterlassen der R眉ge-- verzichten kann (搂 155 FGO i.V.m. 搂 295 der Zivilprozessordnung), muss au脽erdem vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der m眉ndlichen Verhandlung ger眉gt wurde oder weshalb die R眉ge nicht m枚glich war (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl眉sse vom 6. Juni 1994 I B 19-21/94, BFH/NV 1995, 441; vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Kl盲ger nicht gerecht. Das 脺bergehen eines Beweisantrages kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte den Verfahrensmangel in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG nicht ger眉gt hat, obwohl dort zu erkennen war, dass das Gericht den Beweis nicht erheben wird (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372). Dass die Kl盲ger das 脺bergehen eines Beweisantrages ger眉gt h盲tten, ergibt sich aus dem Protokoll der m眉ndlichen Verhandlungen vom 25. Oktober 2007 bzw. vom 30. November 2007 jedoch nicht.
Der Umstand, dass das FG die Zeugin A nicht von sich aus geladen und vernommen hat, stellt ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar; auch die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache kann darauf nicht gest眉tzt werden. Die von den Kl盲gern ger眉gte Unterlassung der Ladung der im Ausland ans盲ssigen Zeugin A geht bereits deshalb fehl, weil nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH ein im Ausland ans盲ssiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt, nach 搂 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. 搂 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu stellen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl眉sse vom 12. Oktober 2000 VIII B 141/99, BFH/NV 2001, 463; vom 3. April 2007 VIII B 60/06, BFH/NV 2007, 1341, sowie BFH-Beschluss vom 6. Februar 2007 X B 136/06, juris, jeweils m.w.N.). Das gilt im Streitfall umso mehr, als das FG die Kl盲ger mit Verf眉gung vom 2. Oktober 2007 ausdr眉cklich darauf hingewiesen hat, im Ausland ans盲ssige Zeugen seien von den Kl盲gern in der m眉ndlichen Verhandlung zu stellen. Es w盲re daher Sache der Kl盲ger gewesen, die von ihnen benannte Zeugin A zu sistieren.
4. Unschl眉ssig ist auch die R眉ge, das FG habe den Darlehensvertrag des Kl盲gers mit der B AG unzutreffend gew眉rdigt; au脽erdem h盲tte das FG weitere Darlehensunterlagen von der B AG anfordern m眉ssen. Damit legen die Kl盲ger weder eine Verletzung ihres Rechts auf Geh枚r noch eine Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufkl盲rungspflicht dar. Denn diese Einwendungen richten sich letztlich gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils; die Zulassung der Revision kann darauf nicht gest眉tzt werden. Au脽erdem verkennen die Kl盲ger, dass sich das FG in seiner Urteilsbegr眉ndung ausf眉hrlich mit diesem Komplex auseinandergesetzt hat und nicht zuletzt deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kl盲ger habe nicht nachgewiesen, dass der Darlehensvertrag vollzogen worden sei und er die Wertpapiere tats盲chlich auf die B AG 眉bertragen habe, weil zum einen das Original des Darlehensvertrages trotz Anforderung des FG nicht vorgelegt worden und zum anderen aus weiteren vom Kl盲ger vorgelegten Unterlagen erkennbar sei, dass die --angeblich erfolgte-- 脺bertragung der Wertpapiere auf die B AG mit den Erkenntnissen aus diesen weiteren Unterlagen nicht vereinbar sei.
Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das FG aus den ihm vorliegenden Umst盲nden abgeleitet hat, die Kl盲ger h盲tten den Nachweis der Vollziehung des Darlehensvertrages mit der B AG nicht erbracht. Denn die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen binden den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur m枚glich, d.h. vertretbar sind; sie m眉ssen nicht zwingend sein (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488).
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Fundstellen
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BFH/NV 2009, 183 |