Erlass mit 脺bergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung
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Entscheidungsstichwort (Thema)
Landes盲rztekammer im Bereich 鈥瀍xterne Qualit盲tssicherung Krankenhaus鈥 nicht unternehmerisch t盲tig
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Leitsatz (amtlich)
Eine Landes盲rztekammer ist als juristische Person des 枚ffentlichen Rechts im Rahmen der sog. 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung Krankenhaus鈥 nicht unternehmerisch t盲tig, wenn sie insoweit auf 枚ffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und ihre Behandlung als Nichtunternehmerin nicht zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen f眉hren w眉rde.
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Normenkette
UStG 搂 2 Abs. 3; SGB V 搂 137; SGB X 搂 53
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Verfahrensgang
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Tenor
Das Urteil des Finanzgerichts M眉nster vom 16. April 2013 15 K 227/10 U wird aufgehoben.
Der Umsatzsteuerbescheid f眉r 2004 vom 12. Dezember 2013 wird dahingehend ge盲ndert, dass die von der Kl盲gerin im Rahmen der 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung Krankenhaus鈥 ausgef眉hrten Ums盲tze als nicht steuerbar behandelt werden.
Die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten darum, ob von der Kl盲gerin und Revisionsbeklagten (Kl盲gerin), einer 脛rztekammer, gegen Entgelt erbrachte Leistungen im Bereich der 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung鈥 von Krankenh盲usern steuerbar sind.
Rz. 2
Die Kl盲gerin, deren Aufgaben sich nach dem Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW) bestimmen, war im Jahr 2004 (Streitjahr) im Rahmen der 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung Krankenhaus鈥 t盲tig. Diese war im Streitjahr in 搂 137 Abs. 1 des F眉nften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich normiert, in dem es u.a. hie脽:
Rz. 3
鈥濪er Gemeinsame Bundesausschuss beschlie脽t unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung, der Bundes盲rztekammer sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe Ma脽nahmen der Qualit盲tssicherung f眉r nach 搂 108 zugelassene Krankenh盲user einheitlich f眉r alle Patienten. 鈥︹
Rz. 4
Hierzu schlossen die Spitzenverb盲nde der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit der Bundes盲rztekammer und dem Deutschen Pflegerat eine 鈥濾ereinbarung 眉ber Ma脽nahmen der Qualit盲tssicherung f眉r nach 搂 108 SGB V zugelassene Krankenh盲user gem盲脽 搂 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB V i.V.m. 搂 135a SGB V鈥 鈥搃m Folgenden: Vereinbarung Qualit盲tssicherung鈥.
Rz. 5
In 搂 2 dieser Vereinbarung wurden die 鈥瀂iele der Qualit盲tssicherung鈥 wie folgt beschrieben:
Rz. 6
鈥濷rientiert am Nutzen f眉r den Patienten verfolgen Ma脽nahmen zur Qualit盲tssicherung und Weiterentwicklung der Qualit盲t von Krankenhausleistungen insbesondere folgende Ziele:
Rz. 7
鈥 Durch Erkenntnisse 眉ber Qualit盲tsdefizite Leistungsbereiche systematisch zu identifizieren, f眉r die Qualit盲tsverbesserungen erforderlich sind.
鈥 Unterst眉tzung zur systematischen, kontinuierlichen und berufsgruppen眉bergreifenden einrichtungsinternen Qualit盲tssicherung (internes Qualit盲tsmanagement) zu geben.
鈥 Vergleichbarkeit von Behandlungsergebnissen 鈥 insbesondere durch die Entwicklung von Indikatoren 鈥 herzustellen.
鈥 Durch signifikante, valide und vergleichbare Erkenntnisse 鈥 insbesondere zu folgenden Aspekten 鈥 die Qualit盲t von Krankenhausleistungen zu sichern:
鈥 Indikationsstellung f眉r die Leistungserbringung,
鈥 Angemessenheit der Leistung,
鈥 Erf眉llung der strukturellen und s盲chlichen Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen,
鈥 Ergebnisqualit盲t.鈥
Rz. 8
Zur Durchf眉hrung ihrer T盲tigkeit im Rahmen der sog. 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung Krankenhaus鈥 unterhielt die Kl盲gerin eine der zwei in Nordrhein-Westfalen bestehenden regionalen Vertretungen/Einrichtungen der sog. Projektgesch盲ftsstelle. Diese Projektgesch盲ftsstelle war aufgrund eines von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) und den Verb盲nden der Kostentr盲ger (im Vertrag als 鈥濾ertragsparteien鈥 bezeichnet) im Einvernehmen mit der Kl盲gerin und der 脛rztekammer A am 22. M盲rz 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 geschlossenen 鈥濾ertrag[s] 眉ber die Umsetzung von Qualit盲tssicherungsma脽nahmen in Nordrhein-Westfalen鈥 (im Folgenden: Umsetzungsvertrag NRW) gegr眉ndet worden.
Rz. 9
In dem Umsetzungsvertrag NRW hei脽t es hierzu u.a wie folgt:
Rz. 10
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Die nach 搂 137 SGB V vereinbarten externen Qualit盲tssicherungsma脽nahmen werden von den Partnern dieses Vertrages einvernehmlich umgesetzt. Sie sind darauf gerichtet, die Qualit盲t der Versorgung zu beurteilen, zu sichern und zu verbessern. Der nachstehende Vertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien und der Vertragsbeteiligten (Vertragspartner).
搂 1 Ziele
...
搂 2 Zusammenarbeit mit der Bundesebene
...
搂 3 Aufgaben der Vertragsparteien und -beteiligten
(1)
Die KGNW (鈥) f枚rdert die Beteiligung der Krankenh盲user an der Qualit盲tssicherung nachhaltig. Dabei weist sie auf die Beteiligungspflicht der Krankenh盲user an der Qualit盲tssicherung (搂 137 Abs. 2 Satz 1 SGB V) hin.
(2)
Die Verb盲nde der Kostentr盲ger informieren (鈥). Sie stellen die Finanzierung der vereinbarten Qualit盲tssicherungsma脽nahmen 眉ber die ihnen angeschlossenen Krankenkassen sicher (鈥)
(3)
Die beteiligten 脛rztekammern bringen ihre Kenntnisse in allen Fragen der Bewertung einer qualifizierten 盲rztlichen T盲tigkeit, die organisatorischen Voraussetzungen sowie ihr Wissen und ihre Erfahrungen f眉r die Einf眉hrung neuer und die Durchf眉hrung bislang schon praktizierter externer Qualit盲tssicherungsma脽nahmen ein. Sie werden 眉ber die fachliche Problematik und die damit im Zusammenhang stehenden medizinischen Fragen und Hintergr眉nde informieren und die Beteiligung an der Qualit盲tssicherung f枚rdern.
(4)
Zur Umsetzung der Qualit盲tssicherung richten die Vertragspartner einen Lenkungsausschuss, eine Projektgesch盲ftsstelle mit jeweils einer regionalen Vertretung f眉r den Landesteil A und den Landesteil B sowie Arbeitsgruppen ein.
搂 4 Lenkungsausschuss
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搂 5 Arbeitsgruppen
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搂 6 Projektgesch盲ftsstelle
(1)
Die organisatorische und fachliche Durchf眉hrung der Qualit盲tssicherungsma脽nahmen im Land Nordrhein-Westfalen erfolgt durch eine Projektgesch盲ftsstelle mit je einer Einrichtung bei der 脛rztekammer A und der 脛rztekammer B (鈥)
(2)
鈥
(3)
Die Projektgesch盲ftsstelle stellt die Annahme der Datens盲tze zur Qualit盲tssicherung von Krankenh盲usern und Weiterleitung an die von der Bundesebene benannte Stelle sicher. Sie pr眉ft die Vollst盲ndigkeit und Plausibilit盲t der Daten. Sie erstellt quartalsweise 脺bersichten 眉ber (鈥)
(4)
Die Projektgesch盲ftsstelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Eine Informations- und Beratungsplattform f眉r die Krankenh盲user und die Vertragspartner zur Verf眉gung stellen,
- die im Lenkungsausschuss beschlossenen Auswertungen durchf眉hren,
- Qualit盲tsindikatoren entwickeln und Qualit盲tsziele dem Lenkungsausschuss zur Beschlussfassung vorlegen,
- namentliche Nennung der zur Durchf眉hrung von Qualit盲tssicherung verpflichteten, aber nicht teilnehmenden Krankenh盲user an die Mitglieder des Lenkungsausschusses,
- Bewertungsrelationen der Qualit盲tsindikatoren innerhalb der Module entwickeln und den Mitgliedern des Lenkungsausschusses zur Bewertung vorlegen.
(5)
Die Projektgesch盲ftsstelle erstellt f眉r die Vertragspartner und die Mitglieder des Lenkungsausschusses einen j盲hrlichen Bericht 眉ber das Ergebnis der Qualit盲tssicherungsma脽nahmen im Land Nordrhein-Westfalen und in den Landesteilen A und B. (鈥)
(7)
Zur Erf眉llung von Dienstleistungen kann die Projektgesch盲ftsstelle nach Zustimmung der Vertragsparteien Vereinbarungen mit externen Dienstleistern treffen. Bei solchen Vereinbarungen nimmt die Projektgesch盲ftsstelle die erforderliche Au脽envertretung wahr.鈥
Rz. 11
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war wesentliche Aufgabe der Projektgesch盲ftsstelle die Entgegennahme, 脺berpr眉fung, Aufbereitung, Auswertung und Weiterleitung der ihr von den Krankenh盲usern 眉bersandten Datens盲tze sowie die Steuerung der Qualit盲tsentwicklung durch ein sog. Stufenkonzept bei festgestellten statistischen Auff盲lligkeiten und Qualit盲tsdefiziten. Darin war auch das F眉hren eines 鈥瀞trukturierten Dialogs鈥 u.a. mit den leitenden Klinik盲rzten vorgesehen.
Rz. 12
Die Finanzierung der Qualit盲tssicherungsma脽nahmen erfolgte 眉ber einen von den Krankenh盲usern erhobenen Zuschlag auf die von ihnen abgerechneten Pauschalen je sog. 鈥濪iagnosis Related Group鈥 鈥 DRG (= diagnosebezogene Fallgruppe). Der Zuschlag setzte sich aus drei Komponenten zusammen: Dem Zuschlagsanteil Krankenhaus, dem Zuschlagsanteil Bund und dem Zuschlagsanteil Land (vgl. 搂搂 16, 17 der Vereinbarung Qualit盲tssicherung). Die Krankenh盲user 眉berwiesen die abgerechneten Betr盲ge (Zuschlagsanteil Land) jeweils an die Kl盲gerin (vgl. 搂 7 Abs. 5 des Umsetzungsvertrages NRW).
Rz. 13
Am 22. Februar 2005 gab die Kl盲gerin nach Aufforderung durch den Beklagten und Revisionskl盲ger (Finanzamt 鈥揊A鈥) eine Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 2004 ab, in der sie unter der Rubrik 鈥濶ame des Unternehmens鈥: 鈥灻剅ztekammer B鈥 sowie unter der Rubrik 鈥濧rt des Unternehmens鈥: 鈥濸rojektgesch盲ftsstelle Qualit盲tssicherung鈥 angab und in der sie keine Ums盲tze und keine Vorsteuerbetr盲ge erkl盲rte. Sie war der Auffassung, dass sie im Rahmen der Qualit盲tssicherung hoheitlich t盲tig werde und mit dieser T盲tigkeit keine steuerbaren Ums盲tze ausf眉hre.
Rz. 14
Das FA folgte dem nicht und erlie脽 am 28. April 2005 einen Umsatzsteuerbescheid f眉r 2004. Die Umsatzsteuer wurde zun盲chst auf 鈥 EUR festgesetzt. Am 17. Dezember 2009 setzte das FA in einem ge盲nderten Umsatzsteuerbescheid f眉r 2004 die Umsatzsteuer auf 鈥 EUR fest. Die Kl盲gerin erhob am 19. Januar 2010 eine Sprungklage, der das FA zustimmte.
Rz. 15
Das FG gab der Klage statt. Es f眉hrte zur Begr眉ndung im Wesentlichen aus, das FA habe zu Unrecht angenommen, dass die Kl盲gerin hinsichtlich ihrer T盲tigkeit im Rahmen der sog. 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung Krankenhaus鈥 Unternehmerin gewesen sei und in H枚he der gegen眉ber den Krankenh盲usern im Landesteil B abgerechneten Zuschlagsanteile 鈥濴and鈥 steuerbare Ums盲tze ausgef眉hrt habe. Denn die Kl盲gerin habe ihre T盲tigkeit nach Ma脽gabe des Umsetzungsvertrages NRW sowie von 搂 7 Satz 2 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW vom 16. Dezember 1998, GVBl NW 1998, 696) auf 枚ffentlich-rechtlicher Grundlage ausge眉bt; ihre Behandlung als Nichtunternehmerin habe tats盲chlich nicht zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen gef眉hrt, wozu es im 脺brigen auch nicht kommen k枚nne. Das FG lie脽 die Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1266 ver枚ffentlicht.
Rz. 16
Mit seiner hiergegen eingelegten Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 17
Die Kl盲gerin sei hinsichtlich ihrer T盲tigkeit im Rahmen der sog. 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung Krankenhaus鈥 Unternehmerin gewesen. Sie sei dabei nicht im Rahmen einer 鈥搉ur f眉r sie geltenden鈥 枚ffentlich-rechtlichen Sonderregelung t盲tig geworden und habe diese Leistungen insbesondere nicht hoheitlich auf der Grundlage eines 枚ffentlich-rechtlichen Vertrages i.S. des 搂 53 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) 鈥揾ier des Umsetzungsvertrages NRW鈥 ausgef眉hrt. 鈥濾ertragspartner鈥 des Umsetzungsvertrages seien die KGNW einerseits und die Verb盲nde der Kostentr盲ger andererseits gewesen; die Kl盲gerin sei hingegen nicht selbst vertragsschlie脽ende Partei gewesen, sondern lediglich 鈥濾erfahrensbeteiligte鈥. Gegenstand des Vertrages sei die praktische Durchf眉hrung der auf Bundesebene vereinbarten und f眉r Krankenh盲user nach 搂 137 Abs. 2 Satz 1 SGB V verbindlich vorgegebenen Richtlinien zur Durchf眉hrung der externen Qualit盲tssicherungsma脽nahmen, die von den dazu berufenen Institutionen nach den Bestimmungen des SGB V festgelegt worden seien. Zu diesen Institutionen geh枚re die Kl盲gerin nicht. Auch k枚nne dem Vertrag keine Verpflichtung eines Vertragspartners bzw. f眉r die Kl盲gerin als Vertragsbeteiligte zum Erlass einer hoheitlichen Handlung entnommen werden.
Rz. 18
Letztlich nehme die Kl盲gerin nur Daten entgegen, verarbeite diese und leite sie weiter. Die Krankenh盲user leiteten ihr diese Daten in anonymisierter Form zu. Daher bestehe auch insoweit keine Notwendigkeit, eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts 鈥搘ie die Kl盲gerin鈥 mit dieser Aufgabe zu betrauen. Ferner bediene sich die Kl盲gerin eines privaten Unternehmens, der X-GmbH, um die Daten aufbereiten zu lassen.
Rz. 19
Selbst wenn die Kl盲gerin eine T盲tigkeit im Rahmen einer 枚ffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausge眉bt h盲tte, w盲re ihre T盲tigkeit als steuerbar zu beurteilen, weil diese 鈥瀦u gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen鈥 f眉hren w眉rde (vgl. dazu Urteil des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union 鈥揈uGH鈥 Isle of Wight Council u.a. vom 16. September 2008 C-288/07, EU:C:2008:505, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 鈥揌FR鈥 2008, 1192). Denn die von der Kl盲gerin ausge眉bte T盲tigkeit k枚nne auch von einem privaten Unternehmer ausge眉bt werden, was sowohl in einigen Bundesl盲ndern (z.B. Hessen) als auch auf Bundesebene f眉r das direkte Verfahren praktiziert werde.
Rz. 20
Im 脺brigen enthielten weder 搂 137 Abs. 1 SGB V noch 搂 7 KHG NRW Regelungen, dass nur 脛rztekammern in die Qualit盲tssicherung eingeschaltet werden d眉rften. Exemplarisch sei hier der T脺V genannt, der auch Ma脽nahmen im Bereich Qualit盲tssicherung anbiete. Durch den Abschluss des Umsetzungsvertrages unter Beauftragung der 脛rztekammer sei diesen Unternehmen die M枚glichkeit verwehrt worden, die T盲tigkeit der Gesch盲ftsstelle 鈥濹ualit盲tssicherung鈥 zu 眉bernehmen.
Rz. 21
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 22
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 23
Sie h盲lt das FG-Urteil im Ergebnis f眉r zutreffend und weist darauf hin, dass die T盲tigkeit der Projektgesch盲ftsstelle Qualit盲tssicherung nicht in der Datenerfassung und Weiterleitung bestehe, sondern eine Vorstufe zu ihrer Aufgabe darstelle, die sich allgemein aus 搂 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG NRW ergebe.
Rz. 24
W盲hrend des Revisionsverfahrens ist am 12. Dezember 2013 ein nach 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung ge盲nderter Umsatzsteuerbescheid f眉r 2004 ergangen, mit dem die Umsatzsteuer f眉r 2004 auf 鈥 EUR festgesetzt wurde.
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Rz. 25
II. Das FG-Urteil war aus verfahrensrechtlichen Gr眉nden aufzuheben und der Umsatzsteuerbescheid f眉r das Streitjahr vom 12. Dezember 2013 im Umfang des Tenors zu 盲ndern (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung 鈥揊GO鈥).
Rz. 26
In der Sache hat die Revision des FA jedoch keinen Erfolg. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl盲gerin bei ihrer T盲tigkeit im Rahmen der sog. 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung Krankenhaus鈥 nicht als Unternehmerin gehandelt hat.
Rz. 27
1. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gr眉nden aufzuheben. Da dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Verwaltungsakt zugrunde liegt, konnte es keinen Bestand haben (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥BFH鈥 vom 24. April 2013 XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 25, m.w.N.).
Rz. 28
Der im Revisionsverfahren ergangene Umsatzsteuer-Jahresbescheid f眉r 2004 vom 12. Dezember 2013 hat den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2004 vom 17. Dezember 2009, der Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen ist, i.S. der 搂搂 68, 121 Satz 1 FGO ersetzt. Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt ge盲ndert oder ersetzt, so wird gem盲脽 der auch im Revisionsverfahren (搂 121 FGO) geltenden Vorschrift des 搂 68 FGO der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens.
Rz. 29
2. Die Sache ist spruchreif, weil der vom FG festgestellte Sachverhalt ausreicht, um abschlie脽end pr眉fen und beurteilen zu k枚nnen, ob der Umsatzsteuer-Jahresbescheid f眉r 2004 vom 12. Dezember 2013 rechtm盲脽ig ist.
Rz. 30
Denn hinsichtlich der streitigen Rechtsfragen hat sich durch Erlass des Umsatzsteuer-Jahresbescheides f眉r 2004 vom 12. Dezember 2013 nichts ge盲ndert; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der 脛nderungsbescheid, mit dem sich die Steuerfestsetzung gegen眉ber dem vormals streitbefangenen Umsatzsteuer-Jahresbescheid vom 17. Dezember 2009 f眉r 2004 erm盲脽igt hat, einen neuen Streitpunkt enth盲lt oder dass sich tats盲chliche Fragen stellen w眉rden, die bisher noch nicht gekl盲rt sind (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 21. Januar 2015 XI R 12/14, BFH/NV 2015, 957, HFR 2015, 635, Rz 28, m.w.N.).
Rz. 31
Der Senat sieht deshalb von einer Zur眉ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG nach 搂 127 FGO ab.
Rz. 32
3. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl盲gerin hinsichtlich ihrer T盲tigkeit im Rahmen der sog. 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung Krankenhaus鈥 nicht als Unternehmerin gehandelt hat, so dass die von ihr dabei gegen Entgelt erbrachten Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 鈥揢厂迟骋鈥).
Rz. 33
a) Juristische Personen des 枚ffentlichen Rechts 鈥搘ie die Kl盲gerin鈥 sind nach 搂 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich t盲tig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 搂 4 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet盲tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (搂 4 Abs. 1 Satz 2 KStG). Betriebe, die 眉berwiegend der Aus眉bung der 枚ffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), geh枚ren nach 搂 4 Abs. 5 KStG nicht dazu.
Rz. 34
Diese Vorschriften sind unter Ber眉cksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) unionsrechtskonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BFHE 236, 235, BFH/NV 2012, 534, Rz 14; vom 14. M盲rz 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 27, jeweils m.w.N.). Danach ist eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige T盲tigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche T盲tigkeit) aus眉bt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt ihre T盲tigkeit dagegen auf 枚ffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen f眉hren w眉rde (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 236, 235, BFH/NV 2012, 534, Rz 15; in BFH/NV 2012, 1667, Rz 28; vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BFH/NV 2014, 1159, Rz 15).
Rz. 35
b) Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Kl盲gerin auf 枚ffentlich-rechtlicher Grundlage gehandelt hat.
Rz. 36
aa) Entscheidend ist insofern, ob die juristische Person (Einrichtung) des 枚ffentlichen Rechts im Rahmen einer 枚ffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer t盲tig ist (vgl. EuGH-Urteil Fazenda P煤blica vom 14. Dezember 2000 C-446/98, EU:C:2000:691, BFH/NV Beilage 2001, 40, Rz 17, m.w.N.; BFH-Urteile vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280, unter II.2., Rz 23; vom 15. April 2010 V R 10/09, BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, Rz 36).
Rz. 37
bb) Die Kl盲gerin als 脛rztekammer ist eine nach Landesrecht gebildete K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts, der kraft Gesetzes grunds盲tzlich alle 脛rztinnen und 脛rzte angeh枚ren, die in ihrem Zust盲ndigkeitsbereich ihren Beruf aus眉ben oder, falls sie ihren Beruf nicht aus眉ben, dort ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben (sog. Zwangsmitgliedschaft; vgl. 搂 1 Satz 1 Nr. 1 und 搂 2 Abs. 1 HeilBerG NRW).
Rz. 38
Aufgaben der Kl盲gerin sind nach 搂 6 Abs. 1 HeilBerG NRW in der im Streitjahr geltenden Fassung vom 9. Mai 2000 (GVBl NW 2000, 403) u.a.:
Rz. 39
鈥5. die Qualit盲tssicherung im Gesundheits- und im Veterin盲rwesen zu f枚rdern 鈥 insbesondere Zertifizierungen vorzunehmen 鈥 und mit den Beteiligten abzustimmen,
Rz. 40
6. f眉r die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erf眉llung der Berufspflichten der Kammerangeh枚rigen zu 眉berwachen sowie die notwendigen Ma脽nahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zust盲nde zu treffen; hierzu [kann] sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen.鈥
Rz. 41
cc) Die Kl盲gerin ist im Rahmen der sog. 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung鈥 im Zusammenhang mit diesen Aufgaben aufgrund eines 枚ffentlich-rechtlichen Vertrages t盲tig geworden.
Rz. 42
(1) Nach 搂 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann ein Rechtsverh盲ltnis auf dem Gebiet des 枚ffentlichen Rechts durch Vertrag begr眉ndet, ge盲ndert oder aufgehoben werden (枚ffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Beh枚rde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen 枚ffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schlie脽en, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten w眉rde (搂 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Rz. 43
(2) Nach der Rechtsprechung liegt es im Wesen 鈥揳uch des 枚ffentlich-rechtlichen鈥 Vertrages, dass sich die Vertragsparteien grunds盲tzlich gleichgeordnet gegen眉berstehen. F眉r die Abgrenzung von 枚ffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag kommt es daher auf dessen Gegenstand und Zweck an. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem 枚ffentlichen oder dem b眉rgerlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. z.B. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh枚fe des Bundes vom 10. April 1986 GmS-OGB 1/85, BVerwGE 74, 368, unter III.1., Rz 11; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 鈥揃VerwG鈥 vom 16. Mai 2000 4 C 4.99, BVerwGE 111, 162, unter 1.1.1, Rz 14 bis 16; BVerwG-Beschluss vom 26. Mai 2010 6 A 5.09, 6 PKH 29.09, Deutsches Verwaltungsblatt 2010, 1037, unter II.1.b, Rz 17; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. September 2014 B 8 SF 1/14 R, SozR 4 鈥 3500 搂 75 Nr. 5, Rz 7; Verwaltungsgerichtshof Baden-W眉rttemberg, Urteil vom 31. M盲rz 2015 3 S 2016/14, juris, Rz 40 bis 42).
Rz. 44
(3) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds盲tzen begegnet die Auffassung des FG, dass der Umsetzungsvertrag NRW einen 枚ffentlich-rechtlichen Vertrag i.S. von 搂 53 SGB X darstellt, keinen revisionsrechtlichen Bedenken; darin liegt keine Verletzung revisiblen Rechts (vgl. 搂 118 Abs. 1 FGO).
Rz. 45
Wie das FG ausgef眉hrt hat, war Zweck des Vertrages nach dessen Pr盲ambel, die auf der Bundesebene nach 搂 137 Abs. 1 SGB V, einer 枚ffentlich-rechtlichen Norm, vereinbarten und f眉r die Krankenh盲user gem盲脽 搂 137 Abs. 2 Satz 1 SGB V unmittelbar verbindlichen externen Qualit盲tssicherungsma脽nahmen einvernehmlich umzusetzen. Die Krankenh盲user in Nordrhein-Westfalen seien hierzu nicht nur wegen der auf der Grundlage von 搂 137 Abs. 1 SGB V getroffenen Vereinbarungen auf Bundesebene (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insbesondere des Kuratoriumsvertrages) verpflichtet, sondern auch im Hinblick auf die landesgesetzliche Regelung in 搂 7 Satz 2 KHG NRW. Nach dieser Vorschrift h盲tten die Krankenh盲user die ihnen obliegenden Aufgaben der externen Qualit盲tssicherung nach Ma脽gabe der Festlegungen der aufgrund von Bundes- und Landesrecht an der Qualit盲tssicherung Beteiligten zu erf眉llen. Zu den an der Qualit盲tssicherung aufgrund von Bundes- und Landesrecht Beteiligten z盲hlten neben den Krankenh盲usern und den an den Vereinbarungen nach 搂 137 Abs. 1 SGB V 鈥搕eilweise 眉ber ihre Bundesverb盲nde鈥 beteiligten Kostentr盲gern auch die Kl盲gerin und die 脛rztekammer A, da es nach nordrhein-westf盲lischem Landesrecht zu den Aufgaben der 脛rztekammern geh枚rt, die Qualit盲tssicherung im Gesundheitswesen zu f枚rdern (搂 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG NRW) und die Erf眉llung der Berufspflichten der Kammerangeh枚rigen zu 眉berwachen (搂 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW). Zu den Berufspflichten der 脛rztinnen und 脛rzte geh枚re dabei nach 搂 5 der Berufsordnung der Kl盲gerin auch die Verpflichtung, an den von der 脛rztekammer eingef眉hrten Ma脽nahmen zur Sicherung der Qualit盲t der 盲rztlichen T盲tigkeit teilzunehmen und der 脛rztekammer die hierzu erforderlichen Ausk眉nfte zu erteilen. Gegenstand des Umsetzungsvertrages NRW sei damit die einvernehmliche Umsetzung der auf der Bundesebene vereinbarten und f眉r die Krankenh盲user nach 搂 137 Abs. 2 Satz 1 SGB V unmittelbar verbindlichen externen Qualit盲tssicherungsma脽nahmen auf Landesebene durch die im Land Nordrhein-Westfalen aufgrund 枚ffentlich-rechtlicher Vorschriften an der Qualit盲tssicherung Krankenhaus Beteiligten, n盲mlich die Kl盲gerin, die 脛rztekammer A, die Verb盲nde der Kostentr盲ger und die KGNW f眉r die Krankenh盲user (sog. 鈥濭emeinsame Selbstverwaltung鈥).
Rz. 46
(4) Die hiergegen vom FA erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Rz. 47
Unerheblich ist, dass die Kl盲gerin in 搂 137 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht ausdr眉cklich neben der Bundes盲rztekammer als Institution genannt wird. Abgesehen davon, dass die Kl盲gerin neben allen anderen Landes盲rztekammern zu der lediglich als Bundes盲rztekammer bezeichneten 鈥濧rbeitsgemeinschaft der Deutschen 脛rztekammern鈥 geh枚rt (vgl. 搂 1 der Satzung der Bundes盲rztekammer), dient der Umsetzungsvertrag NRW dazu, die Erf眉llung der Aufgaben der 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung Krankenhaus鈥 auf Landesebene sicherzustellen, w盲hrend die Bundes盲rztekammer f眉r die Bundesebene zust盲ndig ist.
Rz. 48
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die 脛rztekammer A und die Kl盲gerin in der Pr盲ambel des Vertrages lediglich als 鈥濾ertragsbeteiligte鈥 und nicht als 鈥濾ertragspartner鈥 bezeichnet wurden. Denn die Pr盲ambel des Vertrages stellt zugleich klar, dass die Vertragsbeteiligten ebenfalls Vertragspartner sind.
Rz. 49
Soweit das FA au脽erdem anf眉hrt, die Einbeziehung der Kl盲gerin als Leiterin der Projektgesch盲ftsstelle sei lediglich 鈥瀍n passant鈥 entstanden und daher ohne gr枚脽ere Bedeutung, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kl盲gerin im Bereich der Qualit盲tssicherung nach Ma脽gabe der einschl盲gigen gesetzlichen Vorgaben eine ihr als 脛rztekammer origin盲r obliegende Aufgabe zu erf眉llen hat. Vor diesem Hintergrund w盲re es unzutreffend und erschiene auch als sachfremd, ihre Einbeziehung in den Umsetzungsvertrag NRW lediglich als 鈥瀂ufall鈥 zu bewerten.
Rz. 50
Ferner ist nicht entscheidend, ob der Kl盲gerin mit dem Umsetzungsvertrag NRW die Befugnis einger盲umt wurde, Verwaltungsakte zu erlassen. Zwar k枚nnen entsprechende Erm盲chtigungen f眉r eine einer 枚ffentlichen-rechtlichen Sonderregelung unterliegende T盲tigkeit sprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, Rz 36, m.w.N.). Dies ist aber nach den vorstehenden Grunds盲tzen kein zwingendes Kriterium f眉r die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein 枚ffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt.
Rz. 51
Au脽erdem kann das FA auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kl盲gerin sei nach 搂 17 Abs. 2 KHG NRW lediglich mittelbar an der Krankenhausversorgung beteiligt, so dass sie keinen Anspruch darauf habe, nach 搂 7 Satz 2 KHG NRW in die externe Qualit盲tssicherung eingebunden zu werden. Denn diese Bestimmungen geh枚ren schon nicht zu den in 搂 118 Abs. 1 FGO genannten Regelungen, auf die eine Revision gest眉tzt werden kann.
Rz. 52
Vor diesem Hintergrund ist schlie脽lich auch ohne Belang, dass die Kl盲gerin ein privates Unternehmen mit der Aufbereitung der Daten beauftragt hat. Denn die Aufgaben der im Bereich der 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung Krankenhaus鈥 verantwortlichen Kl盲gerin gingen nach den den Senat gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO bindenden tats盲chlichen Feststellungen des FG weit 眉ber die blo脽e Aufbereitung von Daten hinaus.
Rz. 53
c) Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass die Behandlung der Kl盲gerin als Nichtunternehmer nicht zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen f眉hren w眉rde.
Rz. 54
aa) Nach dem EuGH-Urteil Isle of Wight Council u.a. (EU:C:2008:505, HFR 2008, 1192, Leitsatz 3, Rz 76) ist der Begriff 鈥瀏r枚脽ere鈥 Wettbewerbsverzerrungen i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dahin zu verstehen, dass die Wettbewerbsverzerrungen 鈥瀖ehr als unbedeutend鈥 sein m眉ssen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BFH/NV 2012, 534, Rz 19).
Rz. 55
Weiter ist f眉r die Wettbewerbsbeurteilung nicht nur der gegenw盲rtige, sondern auch der potenzielle Wettbewerb zu ber眉cksichtigen. Im 脺brigen kommt es f眉r die Wettbewerbsbeurteilung nicht auf die Verh盲ltnisse im jeweiligen 鈥瀕okalen Markt鈥 an. Denn die Frage der Wettbewerbsverzerrungen ist 鈥瀒n Bezug auf die fragliche T盲tigkeit als solche zu beurteilen 鈥, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht鈥 (EuGH-Urteil Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, HFR 2008, 1192, Rz 53; BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BFH/NV 2012, 534, Rz 19), so dass die Art der T盲tigkeit ma脽geblich ist. Jedoch kann die rein theoretische, durch keine Tatsache, kein objektives Indiz und keine Marktanalyse untermauerte M枚glichkeit f眉r einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, nicht mit dem Vorliegen eines potenziellen Wettbewerbs gleichgesetzt werden. Eine solche Gleichsetzung setzt vielmehr voraus, dass sie real und nicht rein hypothetisch ist (EuGH-Urteil Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, HFR 2008, 1192, Leitsatz 2; BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BFH/NV 2012, 534, Rz 19).
Rz. 56
bb) Das FG hat dazu ausgef眉hrt, ein privater Wirtschaftsteilnehmer h盲tte im Streitfall keine reale M枚glichkeit, in den relevanten Markt (gemeint: f眉r den Bereich 鈥瀍xterne Qualit盲tssicherung Krankenhaus鈥) einzutreten. Die Krankenh盲user seien landesgesetzlich nach 搂 7 Satz 2 KHG NRW verpflichtet, die ihnen obliegenden Aufgaben der externen Qualit盲tssicherung nach Ma脽gabe der Festlegungen der auf Grund von Bundes- und Landesrecht an der Qualit盲tssicherung Beteiligten zu erf眉llen. Ein privater Wirtschaftsteilnehmer geh枚re nicht zu den auf Grund von Bundes- und Landesrecht an der Qualit盲tssicherung Beteiligten und k枚nne deshalb keine entsprechenden, f眉r alle Krankenh盲user verbindlichen Festlegungen treffen. Insbesondere h盲tten die 脛rzte nach 搂 5 der Berufsordnung der Kl盲gerin nur die Verpflichtung, an Ma脽nahmen zur Sicherung der Qualit盲t der 盲rztlichen T盲tigkeit teilzunehmen und der Kl盲gerin die hierzu erforderlichen Ausk眉nfte zu erteilen. Einem privaten Dritten gegen眉ber w盲ren die 脛rzte, ohne die Qualit盲tssicherungsma脽nahmen im Krankenhaus nicht durchf眉hrbar sind, nicht verpflichtet und auch insbesondere nicht berechtigt, erforderliche gesch眉tzte Daten mitzuteilen und weitere Ausk眉nfte dazu zu geben.
Rz. 57
cc) Diese W眉rdigung ist auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen m枚glich und verst枚脽t nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss盲tze; sie bindet daher den Senat (搂 118 Abs. 2 FGO). Das FG hat bei seiner W眉rdigung die unter II.3.c aa wiedergegebenen Rechtsgrunds盲tze beachtet. Auch durfte das FG bei seiner Beurteilung auf die Situation im Land Nordrhein-Westfalen abstellen; denn wenn in einem Bundesland aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Leistung nicht von privaten, der Mehrwertsteuer unterliegenden Wirtschaftsteilnehmern durchgef眉hrt werden kann, wovon das FG aufgrund seiner (gem盲脽 搂 118 Abs. 1 FGO nicht revisiblen) Feststellungen zum Recht des Landes Nordhrein-Westfalen ausgegangen ist, besteht in diesem Bundesland keine Wettbewerbssituation i.S. von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG und stellt dieses Bundesland den r盲umlich relevanten Markt f眉r die Feststellung gr枚脽erer Wettbewerbsverzerrungen dar (vgl. EuGH-Urteil G枚tz vom 13. Dezember 2007 C-408/06, EU:C:2007:789, BFH/NV Beilage 2008, 147, Rz 44; BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410, unter II.3.b, Rz 25). Deshalb greift auch der Einwand des FA nicht durch, in anderen Bundesl盲ndern seien private Unternehmer mit der Qualit盲tssicherung beauftragt worden.
Rz. 58
dd) Von einer gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer m枚glichen 脛nderung der ma脽geblichen Rechtslage ausgegangen werden. Dies w眉rde voraussetzen, dass eine solche 脛nderung real und nicht rein hypothetisch in Betracht kommt (EuGH-Urteil Sauda莽or vom 29. Oktober 2015 C-174/14, EU:C:2015:733, Umsatzsteuer-Rundschau 2015, 901, Rz 74, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Den rein gedanklichen Fall, dass es zu einer 脛nderung des Umsetzungsvertrages mit der Folge kommen k枚nne, dass auch private Anbieter die Aufgabe der sog. 鈥瀍xternen Qualit盲tssicherung鈥 眉bernehmen k枚nnen, reicht nicht aus, um von einer m枚glichen realen 脛nderung der Wettbewerbslage auszugehen.
Rz. 59
ee) Die hiergegen vom FA erhobenen 鈥搘eiteren鈥 Einwendungen greifen gleichfalls nicht durch.
Rz. 60
Soweit das FA meint, die Kl盲gerin habe von den Krankenh盲usern nur die Daten entgegengenommen, verarbeitet und weitergeleitet, entspricht dieser Vortrag weder den tats盲chlichen vom FG getroffenen Feststellungen noch den genannten rechtlichen Vorgaben. Denn nach 搂 6 Abs. 4 des Umsetzungsvertrages NRW nahm die von der Kl盲gerin hierzu eingesetzte Projektgesch盲ftsstelle zahlreiche weitere Aufgaben wahr. Die Datenerfassung und -verarbeitung als solche, die die Kl盲gerin einem privaten Unternehmer 眉bertragen hatte, war nur eine Vorstufe f眉r eine von der Projektgesch盲ftsstelle vorzunehmende Qualit盲tssicherung: Danach stellte die Kl盲gerin eine Informations- und Beratungsplattform f眉r die Krankenh盲user zur Verf眉gung, f眉hrte Auswertungen durch, entwickelte Qualit盲tsindikatoren und legte dem Lenkungsausschuss Qualit盲tsziele vor. Au脽erdem l盲sst sich den Feststellungen des FG-Urteils, an die der Senat nach 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, entnehmen, dass die Kl盲gerin nicht nur mit diesen technischen Vorg盲ngen befasst war, sondern dass sie au脽erdem insbesondere im Bedarfsfall auch einen sog. 鈥瀞trukturierten Dialog鈥 mit den leitenden Klinik盲rzten gef眉hrt hat, um Qualit盲tsverbesserungen zu erreichen.
Rz. 61
Dies entspricht den dargelegten gesetzlich vorgegebenen Aufgaben der Kl盲gerin insbesondere auch im Verh盲ltnis zu den 脛rzten in ihrem Kammerbezirk. Diese 枚ffentlich-rechtlichen Aufgaben haben auch ihren Niederschlag in 搂 3 Abs. 3 des Umsetzungsvertrages NRW gefunden. Danach bringen die beteiligten 脛rztekammern ihre Kenntnisse in allen Fragen der Bewertung einer qualifizierten 盲rztlichen T盲tigkeit, die organisatorischen Voraussetzungen sowie ihr Wissen und ihre Erfahrungen f眉r die Einf眉hrung neuer und die Durchf眉hrung bislang schon praktizierter externer Qualit盲tssicherungsma脽nahmen ein.
Rz. 62
4. Die 脺bertragung der Ermittlung des festzusetzenden Betrages auf das FA beruht auf 搂 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Rz. 63
5. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂 135 Abs. 2 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 9177159 |
BFH/NV 2016, 865 |
BFH/PR 2016, 188 |
BStBl II 2017, 857 |
BFHE 2016, 538 |
BFHE 252, 538 |
DB 2016, 6 |
DStR 2016, 10 |
DStR 2016, 805 |
DStRE 2016, 507 |
HFR 2016, 929 |
UR 2016, 428 |