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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft, Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts, Milchquoten-Verkaufsstelle, Begriff der gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrung
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Leitsatz (amtlich)
1. Eine Milchquoten-Verkaufsstelle ist weder eine landwirtschaftliche Interventionsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 ge盲nderten Fassung noch eine Verkaufsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 12 dieser Richtlinie.
2. Die Behandlung einer Milchquoten-Verkaufsstelle als Nichtsteuerpflichtige, soweit sie im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2001/4 ge盲nderten Fassung T盲tigkeiten aus眉bt oder Leistungen erbringt, die ihr im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt obliegen, kann nicht zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen f眉hren, da diese Verkaufsstelle in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht mit privaten Wirtschaftsteilnehmern konfrontiert ist, die Leistungen erbringen, die mit den 枚ffentlichen Leistungen konkurrieren. Da dies f眉r jede Milchquoten-Verkaufsstelle gilt, die in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten 脺bertragungsbereich f眉r Anlieferungs-Referenzmengen t盲tig ist, ist dieser 脺bertragungsbereich der r盲umlich relevante Markt f眉r die Feststellung gr枚脽erer Wettbewerbsverzerrungen.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5
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Beteiligte
Landesanstalt f眉r Landwirtschaft |
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Wirtschaftliche T盲tigkeit 鈥 Steuerpflichtige 鈥 Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts 鈥 Milchquoten-Verkaufsstelle 鈥 Ums盲tze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen und der Verkaufsstellen 鈥 Gr枚脽ere Wettbewerbsverzerrungen 鈥 R盲umlicher Markt鈥
In der Rechtssache C-408/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 2006, in dem Verfahren
Landesanstalt f眉r Landwirtschaft
gegen
Franz 骋枚迟锄
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DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Rosas, der Richter U. L玫hmus und J. Kl怒cka, der Richterin P. Lindh sowie des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: B. F眉l枚p, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 19. September 2007,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Landesanstalt f眉r Landwirtschaft, vertreten durch P. Gorski und N. Vogl als Bevollm盲chtigte,
鈥 von Herrn 骋枚迟锄, vertreten durch Steuerberater H. Zaisch,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch T. Harris als Bevollm盲chtigte im Beistand von P. Harris, Barrister,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollm盲chtigten,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 (ABl. L 22, S. 17) ge盲nderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie von Anhang D Nrn. 7 und 12 dieser Richtlinie.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Landesanstalt f眉r Landwirtschaft (im Folgenden: Landesanstalt) und Herrn 骋枚迟锄 um eine Rechnung 眉ber den Verkauf einer Anlieferungs-Referenzmenge f眉r Kuhmilch (im Folgenden: Anlieferungs-Referenzmenge), die von der Landesanstalt ausgestellt wurde, ohne die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Art. 4 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
鈥(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig und unabh盲ngig von ihrem Ort aus眉bt, gleichg眉ltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten sind alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden einschlie脽lich der T盲tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T盲tigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Ge...