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Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes; Gegenr眉ge des Revisionsbeklagten
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Leitsatz (NV)
1. Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Universit盲t eines nebenberuflich studierenden Kindes sind als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 5 EStG a.F. zu qualifizieren und in tats盲chlicher H枚he zu ber眉cksichtigen.
2. Mit der sog. Gegenr眉ge wird dem Revisionsbeklagten, der aufgrund seines Obsiegens in der Vorinstanz dazu keinen Anlass hatte, die M枚glichkeit einger盲umt, aktenwidrige Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz anzugreifen. Die Gegenr眉ge hat bei einem mit Einverst盲ndnis der Beteiligten ohne m眉ndliche Verhandlung ergangenen Urteil Erfolg, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, ohne die Abweichung zu begr眉nden, und die Entscheidung darauf beruhen kann.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S盲tze听1, 3 Nr. 4, 搂听32 Abs. 4 S. 5; FGO 搂 118 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Kl盲gers wird das Urteil des S盲chsischen Finanzgerichts vom 2. April 2014 8 K 718/11 (Kg) aufgehoben.
Die Sache wird an das S盲chsische Finanzgericht zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob die Eink眉nfte des Sohnes des Kl盲gers und Revisionskl盲gers (Kl盲ger) im Jahr 2008 den Jahresgrenzbetrag nach 搂 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) 眉bersteigen.
Rz. 2
Der 1985 geborene Sohn des Kl盲gers (S) studierte im Streitjahr an der Universit盲t 鈥 und war nebenbei f眉r einen Rundfunk nichtselbst盲ndig t盲tig. Die Eink眉nfte hieraus betrugen abz眉glich der Sozialversicherungsbeitr盲ge und der Werbungskosten 7.822,21 EUR. Zus盲tzlich vereinnahmte er Honorare f眉r H枚rfunk- und Fernsehbeitr盲ge in H枚he von 732,75 EUR. Als Betriebsausgaben fielen 658,80 EUR an.
Rz. 3
An besonderen Ausbildungskosten entstanden S nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils an 208 Tagen Fahrtkosten zur 2 km von seiner Wohnung entfernten Universit盲t sowie Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) seines Computers in H枚he von 16,24 EUR.
Rz. 4
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2009 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung f眉r S wegen des 脺berschreitens des im Jahr 2008 ma脽gebenden Jahresgrenzbetrages in H枚he von 7.680 EUR auf.
Rz. 5
Einspruchs- und Klageverfahren waren erfolglos. In dem ohne m眉ndliche Verhandlung ergangenen Urteil f眉hrte das Finanzgericht (FG) aus, dass der ma脽gebliche Grenzbetrag von 7.680 EUR im Streitjahr 眉berschritten sei. Die zu ber眉cksichtigenden Eink眉nfte in H枚he von 7.896,16 EUR seien um 16,24 EUR (AfA) zu mindern. Dar眉ber hinaus seien Aufwendungen f眉r Fahrten zur Universit盲t entsprechend 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in H枚he von 124,80 EUR (2 km 脳 0,30 EUR 脳 208 Tage) zu ber眉cksichtigen, so dass Eink眉nfte von 7.755,12 EUR verbleiben w眉rden.
Rz. 6
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die fehlerhafte Berechnung der Fahrtkosten zur Universit盲t. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien die an 208 Tagen angefallenen Fahrtkosten nicht entsprechend 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG mit der Entfernungspauschale, sondern mit den tats盲chlichen Kosten zu ber眉cksichtigen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234), so dass weitere 124,80 EUR in Ansatz zu bringen seien. Die Universit盲t stelle keine regelm盲脽ige Arbeitsst盲tte dar.
Rz. 7
Der Kl盲ger beantragt, das Urteil des S盲chsischen FG vom 2. April 2014 8 K 718/11 (Kg) und den Aufhebungsbescheid vom 6. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. April 2011 aufzuheben.
Rz. 8
Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 9
Sie vertritt die Ansicht, dass selbst wenn nach der Rechtsprechung des BFH die Fahrt- und Mobilit盲tskosten nach 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tats盲chlicher H枚he zu ber眉cksichtigen w盲ren, die Klageabweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Soweit der Kl盲ger darauf hinweise, dass an 208 Tagen Fahrtkosten angefallen seien, sei dies keinesfalls unstreitig. Sowohl in der Klagebegr眉ndung vom 18. Juli 2011 als auch in der Klageerwiderung vom 31. August 2011 seien die Beteiligten von 168 Tagen ausgegangen. Dar眉ber hinaus sei nicht ermittelt worden, an wie vielen Tagen S tats盲chlich mit dem Kfz zu der laut Routenplaner 1,2 km entfernt liegenden Universit盲t gefahren sei. Nach Angaben der Universit盲t 鈥 seien lediglich an 143 Tagen Lehrveranstaltungen angeboten worden. W眉rde man 143 Tage zugrunde legen, sei der Grenzbetrag weiterhin 眉berschritten.
Rz. 10
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne m眉ndliche Verhandlung einverstanden erkl盲rt.
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Rz. 11
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt gem盲脽 搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG. Zwar sind bei der Berechnung der Eink眉nfte des Kindes die tats盲chlichen Kosten f眉r die Fahrten zur Universit盲t und nicht nur die Entfernungspauschale nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG anzusetzen. Der Senat kann aber anhand der bisherigen Feststellungen des FG nicht entscheiden, ob dadurch die Eink眉nfte des Kindes den im Streitjahr ma脽geblichen Jahresgrenzbetrag des 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (7.680 EUR) 眉berschreiten.
Rz. 12
1. a) F眉r ein Kind, das 鈥搘ie S im Streitzeitraum鈥 das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, besteht nach 搂 62 Abs. 1, 搂 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind Eink眉nfte und Bez眉ge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Der Begriff der Eink眉nfte entspricht dem in 搂 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als 脺berschuss der Einnahmen 眉ber die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten und dar眉ber hinaus die Sozialversicherungsbeitr盲ge abzuziehen (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).
Rz. 13
b) Nach 搂 32 Abs. 4 Satz 5 EStG bleiben bei der Ermittlung der Grenze von 7.680 EUR Bez眉ge au脽er Ansatz, die f眉r besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, ebenso Eink眉nfte, die f眉r solche Zwecke verwendet werden. Solche besonderen Ausbildungskosten sind alle 眉ber die Lebensf眉hrung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen. Ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die nicht bereits als Werbungskosten (搂 9 EStG) im Rahmen einer Einkunftsart des Kindes ber眉cksichtigt werden, sind gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 5 EStG von der Summe der Eink眉nfte und Bez眉ge abzuziehen. Dabei erfolgt die Abgrenzung zwischen Kosten der Lebensf眉hrung und dem ausbildungsbedingten Mehrbedarf in der Weise, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverh盲ltnisses zwischen den Kosten der Lebensf眉hrung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht. Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der H枚he nach zu beachten (BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338, m.w.N.).
Rz. 14
c) Nach diesen Grunds盲tzen sind die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Universit盲t als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 5 EStG zu qualifizieren. In entsprechender Anwendung der f眉r den Werbungskostenbegriff geltenden Grunds盲tze ist die Entfernungspauschale nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden. Die Fahrtkosten sind vielmehr gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tats盲chlicher H枚he zu ber眉cksichtigen. Denn die von S besuchte Universit盲t stellt nach nunmehr st盲ndiger Rechtsprechung des BFH keine regelm盲脽ige Arbeitsst盲tte i.S. des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung dar (BFH-Urteile vom 16. Januar 2013 VI R 14/12, BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449, Rz 25; vom 22. November 2012 III R 64/11, BFHE 239, 355, BStBl II 2013, 914, Rz 11; vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234, Rz 18, 19; vgl. vom 10. April 2014 III R 35/13, BStBl II 2014, 1011, Rz 16), da der Begriff der 鈥瀝egelm盲脽igen Arbeitsst盲tte鈥 i.S. des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG voraussetzt, dass die Leistung des Arbeitnehmers in einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erbracht wird und auch nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht kommt (BFH-Urteil in BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234, Rz 19). Kosten f眉r Fahrten zur Universit盲t im Rahmen einer Bildungsma脽nahme sind somit uneingeschr盲nkt in tats盲chlicher H枚he nach 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.
Rz. 15
d) Da die Fahrtkosten zu der Universit盲t ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 5 EStG darstellen, kann dahinstehen, ob diese Aufwendungen 鈥揳uch nach Einf眉hrung des 搂 12 Nr. 5 und 搂 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 鈥揃eitrRLUmsG鈥 (BGBl I 2011, 2592, nach 搂 52 Abs. 23d Satz 5 i.d.F. des BeitrRLUmsG f眉r Veranlagungszeitr盲ume ab 2004 anzuwenden) als vorweggenommene Werbungskosten gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu ber眉cksichtigen w盲ren.
Rz. 16
2. Die Vorentscheidung entspricht nicht diesen Grunds盲tzen. Das FG hat die Fahrtkosten des S zwischen der Wohnung und der Universit盲t nur mit der Entfernungspauschale nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG angesetzt. Dies ist 鈥搘ie ausgef眉hrt鈥 nicht zutreffend.
Rz. 17
Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob der Kindergeldanspruch wegen 脺berschreitens des Jahresgrenzbetrags nach 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 别苍迟蹿盲濒濒迟.
Rz. 18
a) Zwar hat das FG im Tatbestand ausgef眉hrt, dass S an 208 Tagen zur Universit盲t gefahren sei. Diese Feststellung ist f眉r den Senat jedoch nicht bindend i.S. des 搂 118 Abs. 2 FGO, weil die Familienkasse als Revisionsbeklagte bez眉glich dieser Feststellung eine zul盲ssige und begr眉ndete Verfahrensgegenr眉ge erhoben hat.
Rz. 19
aa) Das Institut der Gegenr眉ge erm枚glicht es einem Revisionsbeklagten, der aufgrund seines Obsiegens in der Vorinstanz dazu bislang keinen Anlass und keine M枚glichkeit hatte, Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz anzugreifen, um zu verhindern, dass die Revisionsinstanz bei einer f眉r ihn ung眉nstigen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls auf der Grundlage der von der Vorinstanz getroffenen, aus seiner Sicht aber unzutreffenden Tatsachenfeststellungen eine ihm nachteilige Revisionsentscheidung trifft. Mit diesem Inhalt ist die Gegenr眉ge, die unbefristet bis zum Schluss der Revisionsinstanz erhoben werden kann, allgemein anerkannt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2006 9 C 4/05, BVerwGE 126, 378 bis 387, Rz. 18; Lange in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂 118 FGO Rz 227). Sind die tats盲chlichen Grundlagen der Entscheidung im Urteil falsch dargestellt, so ist dieser Mangel zwar grunds盲tzlich nicht mit der Verfahrensr眉ge geltend zu machen, sondern mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (Senatsbeschluss vom 31. August 2006 III B 14/06, BFH/NV 2007, 46). Eine Ausnahme gilt jedoch f眉r ein Urteil, das 鈥搘ie hier鈥 ohne m眉ndliche Verhandlung ergangen ist, weil bei diesem 搂 108 FGO nicht anwendbar ist (BFH-Beschluss vom 27. April 2009 II B 173/08, BFH/NV 2009, 1272; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 搂 119 Rz 23).
Rz. 20
bb) An die Zul盲ssigkeit der Gegenr眉ge sind die gleichen formellen Anforderungen zu stellen wie an die Verfahrensr眉ge des Revisionskl盲gers. Wird 鈥搘ie im Streitfall鈥 geltend gemacht, der Sachverhalt bed眉rfe angesichts des vom Revisionsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts noch weiterer Aufkl盲rung, ist vorzutragen, welche Tatsachen noch einer Aufkl盲rung bed眉rfen und sich bei einer weiteren Sachaufkl盲rung oder Beweisaufnahme durch das FG voraussichtlich ergeben w眉rden (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, unter II.5.).
Rz. 21
cc) Eine ordnungsgem盲脽e Verfahrensr眉ge liegt vor. Die Familienkasse hat geltend gemacht, dass entgegen der Feststellung im Tatbestand des angegriffenen Urteils die Beteiligten sowohl in der Klagebegr眉ndung als auch in der Klageerwiderung von 168 Fahrttagen ausgegangen sind. Es ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachen das FG zu dem Schluss gelangte, S sei an 208 Tagen zur Universit盲t gefahren.
Rz. 22
Die Familienkasse hat auch in ausreichender Weise dargelegt, dass der Sachverhalt, sofern man bei den Fahrten zur Universit盲t nicht die Entfernungspauschale, sondern gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG die tats盲chlichen Kosten ansetzen w眉rde, weiterer Aufkl盲rung bedarf und dass sich bei einer weiteren Sachaufkl盲rung eine Anzahl der Fahrten ergeben k枚nnte, die zur Klageabweisung f眉hren k枚nnte.
Rz. 23
b) Der Senat kann im vorliegenden Fall auch nicht von den von den Beteiligten in den erstinstanzlichen Schrifts盲tzen 眉bereinstimmend genannten 168 Tagen ausgehen. Diese Zahl wurde vom FG als dem f眉r das Revisionsverfahren ma脽geblichen Tatgericht nicht festgestellt.
Rz. 24
Eine eigene Tatsachenfeststellung ist dem Revisionsgericht ebenso verwehrt wie die Erg盲nzung der vom FG getroffenen Feststellungen, auch nicht aus den Akten (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2007 VI B 28/07, BFH/NV 2007, 1869; vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, unter II.1.). Es ist Sache des FG, die notwendigen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Rz. 25
3. Mit Einverst盲ndnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne m眉ndliche Verhandlung (搂 121 i.V.m. 搂 90 Abs. 2 FGO).
Rz. 26
4. Die Kostenentscheidung wird dem FG 眉bertragen (搂 143 Abs. 2 FGO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 7734467 |
BFH/NV 2015, 980 |